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Begründung der 14. Mantelverordnung vom 29. Januar 2021

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Begründung zur 14. Mantelverordnung

Verordnung zur Änderung von

Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021

I. Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Mit der Änderung der Verordnung werden in § 2 Anpassungen an die aktuelle Coronaschutzverordnung im Hinblick auf den erhöhten Maskenstandard für be- sonders sensible Bereiche aufgrund der verschärften Infektionsrisiken durch mög- licherweise neue und ansteckendere Virusstämme vorgenommen. Vergleichbar mit Einrichtungen des Einzelhandels und des ÖPNV ist künftig auch im Bereich der Kinderbetreuung dort, wo bisher eine Alltagsmaske vorgeschrieben war, eine medizinische Maske zu tragen, das heißt eine Maske des Standards EN14683, also z.B. eine OP-Maske, eine Maske des Standards FFP2 oder eine damit ver- gleichbare Maske (KN95/N95). Die verlässliche Schutzwirkung dieser Masken aufgrund einheitlicher Standards und behördlicher Prüfungen geht über die Schutzwirkung von nicht spezifizierbaren Alltagsmasken hinaus. Eine entspre- chende Umsetzung erfolgt mit der Änderung dieser Verordnung auch für den Be- reich der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte).

II. Änderung der Coronafleischwirtschaftsverordnung Nordrhein-Westfalen Die Änderung der Verordnung verlängert die Geltung der Verordnung bis zum 14. Februar 2021 und stellt damit einen zeitlichen Gleichlauf mit den anderen maßgeblichen Coronaverordnungen des Landes her. Gründe sind die nach wie vor kritische Inzidenzlage von deutlich über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwoh- nern pro Woche und die bisher nicht abschätzbaren Risiken der aktuell auftreten- den Virusmutationen. Zudem zeigen die aktuellen Testergebnisse der ersten Ja- nuarwochen, dass die Infektionsgefahr in Schlachtbetrieben nach wie vor überaus relevant ist: In den ersten drei Wochen wurden in den Meldungen aus 35, 31 und 24 Betrieben von 65, 63 und 63 Betrieben (1., 2. und 3. Kalenderwoche) insge- samt 113, 150 und 88 positive Testergebnisse gemeldet. Das sind positive Fälle in 52, 48 und 37 Prozent aller Betriebe. Die Testungen haben es ermöglicht, die Infektionen aus den Betrieben herauszuhalten und damit eine Weiterverbreitung in den Betrieben zu vermeiden, was gerade angesichts eines aktuellen Ausbruch- geschehen mit über 50 Prozent infizierten Beschäftigten im Regierungsbezirk Köln nach wie vor unerlässlich erscheint.

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