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Schadensersatz des Beamten wegen Beschädigung eines auf dem Dienstparkplatz abgestellten Fahrzeugs durch Dritte

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Academic year: 2022

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VG Bayreuth, Urteil v. 21.02.2017 – B 5 K 16.464 Titel:

Schadensersatz des Beamten wegen Beschädigung eines auf dem Dienstparkplatz abgestellten Fahrzeugs durch Dritte

Normenkette:

BayBG Art. 98 Abs. 1 Leitsätze:

1 Bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherren wegen Gewaltakten Dritter nach Art. 98 Abs. 1 BayBG obliegt dem Beamten die Feststellungslast sowohl für den Dienstbezug der Gewalttat als auch für die Beschädigung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

2 Kommen auch andere Ursachen für die Beschädigung des Fahrzeuges eines Polizisten auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz der Polizei in Betracht, besteht kein Beweis des ersten Anscheins, dass die Beschädigung einen Dienstbezug aufweist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Schadensersatz bei Gewaltakten, Dritter, Feststellungslast dafür, dass der Gewaltakt eines Dritten

(Beschädigung des Pkws eines Polizeibeamten) einen Bezug zum pflichtgemäß dienstlichen Verhalten des Beamten aufweist, trägt der Beamte, Beweis des ersten Anscheins

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der am … geborene Kläger steht als Polizeiobermeister der Verkehrspolizeiinspektion … im Dienst des Beklagten (Besoldungsgruppe …). Mit seiner Klage begehrt er Sachschadensersatz aufgrund einer Beschädigung seines auf dem Polizeibedienstetenpark Platz abgestellten Privatfahrzeugs.

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Der Kläger parkte am 25. Februar 2016 gegen 5.45 Uhr sein Fahrzeug, einen Pkw …, …, Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen …, auf dem linksseitig quer zur Zufahrt verlaufenden Parkplatz für Mitarbeiter der Polizeiinspektion …. Die Durchfahrt zu diesem Teil des Parkplatzes ist durch Zeichen 250 mit dem Zusatzzeichen „Nur für Polizeibedienstete“ gekennzeichnet. Der Parkplatz ist öffentlich zugänglich, es befinden sich an beiden Zufahrten keine Schranken.

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Der Kläger leitete ebenfalls am 25. Februar 2016 im Zeitraum von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr ein

Strafverfahren gegen einen ungarischen Staatsangehörigen wegen Kennzeichenmissbrauchs ein. Er verließ zusammen mit dem Beschuldigten die Dienststelle, um sich aus seinem Pkw eine Wasserflasche zu holen.

Dies wurde vom Beschuldigten wahrgenommen, der vor der Dienststelle auf seine Freunde wartete.

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Nachdem er seinen Spätdienst gegen 17.45 Uhr beendet hatte, stellte der Kläger an der linken hinteren Tür Kratzer fest. Er meldete noch am selben Tage den Unfall mündlich seinem Dienststellenleiter,

Polizeidirektor …, welcher sich vor Ort ein Bild von der Beschädigung machte, und zeigte den Sachschaden bei Polizeihauptmeister (PHM) … an. Dieser stellte in seinem Aktenvermerk vom 6. April 2016 fest, dass ein Zusammenhang mit der vom Kläger geschilderten Sachbearbeitung (Kennzeichenmissbrauch) denkbar sei, ein Tatnachweis sei aber nicht zu führen. Die Anzeige sei gegen Unbekannt an die Staatsanwaltschaft … abgegeben worden. Weitere Fahrzeuge seien nicht beschädigt worden. Die letzten Vorfälle wegen

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Sachbeschädigung (Reifenstechen) an Privatfahrzeugen auf dem Parkplatz hätten sich im Jahr 2009 ereignet.

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Am 27. Februar 2016 wurde der Schaden am Pkw durch die Firma Lackiertechnik … in … begutachtet und festgestellt, dass nicht nur die linke hintere Tür, sondern auch die rechte Fahrzeugseite im Bereich der vorderen und hinteren Tür mit einer Kratzspur beschädigt wurde. Mit Formblatt vom 10. März 2016 stellte der Kläger gemäß Art. 98 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz i.V. mit Abschnitt 13 der

Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht einen Antrag auf Gewährung von Sachschadensersatz in Höhe von 1679,76 EUR auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags der Firma … Lackiertechnik … vom 9. März 2016. In der Zeugenerklärung vom 2. März 2016 gab der Kläger an, dass bei der Begutachtung festgestellt worden sei, dass die Beschädigung des Fahrzeuglacks frisch gewesen sei. Man habe auch festgestellt, dass die Tür mit einem spitzen Gegenstand, vermutlich mit einem Schlüssel, zerkratzt worden sei. Da der Pkw in der Nacht vom 24. Februar 2016 zum 25. Februar 2016 in der Garage des Wohnanwesens der Eltern des Klägers gestanden habe und dort keine Beschädigungen festgestellt worden seien, könne der Kläger versichern, dass der Lackschaden auf dem Parkplatz der Polizeiinspektion … entstanden sei. Der Kläger habe die Beschädigung selbst nicht beobachtet, es komme aber der ungarische Staatsangehörige (gegen den er am selben Tag ein Strafverfahren eingeleitet habe) als Tatverdächtiger in Frage. Dieser habe auch einen Schlüsselbund bei sich gehabt.

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Mit Verfügung vom 26. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren ( …) gegen Unbekannt zum Nachteil des Klägers wegen Sachbeschädigung nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Akte enthält den Vermerk: „Ein über Vermutungen hinausgehenden Verdacht gegen…besteht hier nicht.“

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Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte der Kläger mit, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Schaden an seinem Pkw durch andere Racheakte, z.B. aus seinem privaten Umfeld entstanden sein könnte.

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Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 teilte das … … - dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Gewährung von Sachschadensersatz nicht entsprochen werden könne. Ein Gewaltakt eines Dritten mit Beziehung zu pflichtgemäß dienstlichem Verhalten sei nicht bewiesen, da ein Täter nicht habe ermittelt werden können und auch keine Tatsachen festgestellt worden seien, die einen solchen Gewaltakt belegen würden. Eine Beweisführung nach den Grundsätzen des Beweis des ersten Anscheins sei nicht möglich, da der nach dem Tatbestand des Art. 98 Abs. 1 BayBG festzustellende Sachverhalt nicht ohne weiteres nahe liege.

Allein der Tatort lasse nicht auf die Zielsetzung des oder der Täter schließen. Weil der Parkplatz öffentlich zugänglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden Folge von allgemeinem

Vandalismus ohne Zielrichtung auf den Kläger als Polizeibeamter oder auf den Dienstherrn gewesen sei.

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Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 erhob der Kläger gegen das Schreiben Widerspruch. Es liege ein Gewaltakt gegen sein dienstliches Verhalten vor, da Beschädigungen an anderen Pkws nicht festgestellt worden seien. Der Tatverdächtige sei ausländischer Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen eingestellt, da die erforderlichen Auslandsermittlungen in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat stünden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 (zugestellt am 30. Juni 2016) wies das … den Widerspruch zurück. Der Kläger trage die Feststellungslast für das Vorliegen eines durch den Dienst verursachten Gewaltaktes. Zwar könne auch dann, wenn der Täter nicht ermittelt werden könne, nach dem Beweis des ersten Anscheins eine positive Entscheidung getroffen werden, wenn nach der Art des Gewaltaktes und nach dem gewählten Subjekt oder Objekt der nach dem Tatbestand des Art. 98 Abs. 2 BayBG

festzustellende Sachverhalt nahe liege. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises sei es aber ausreichend, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht komme. Die allgemeinen Erfahrungswerte für Vandalismus bezögen sich dabei nicht auf die drei Schadensfälle im Dezember 2009 auf dem Polizeipark Platz, sondern auf allgemeine Erfahrungswerte. Der Anscheinsbeweis sei daher nicht erbracht.

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Mit Schreiben vom 24. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2016 zu verpflichten, an den Kläger Sachschadensersatz anlässlich des Schadensereignisses vom 25. Februar 2016 zu leisten, hilfsweise über den Antrag auf Sachschadensersatz anlässlich des Schadensereignisses vom 25. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Zur Begründung wird mit Schreiben vom 22. Juli 2016 ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass die Beschädigung mit der Anzeigenaufnahme durch den Kläger zusammenhänge. Der Kläger habe zwar die Tat nicht beobachtet, habe aber bemerkt, dass der Angeschuldigte einen Schlüsselbund bei sich getragen habe. Für den Beweis des ersten Anscheins würden folgende Gesichtspunkte sprechen:

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Der Kläger habe am 25. Februar 2016 um 5.30 Uhr beim Verlassen der Garage der Eltern keine Beschädigungen am Pkw festgestellt. Da es sich um Kratzspuren gehandelt habe, müsse es sich um Beschädigungen im ruhenden Verkehr gehandelt haben. Entgegen den Verschmutzungen am Pkw seien die Kratzspuren frisch gewesen. Die Zufahrt zu dem Areal sei verboten, ausgenommen für Polizeipersonal.

Dies bedeute, dass alle auf dem Parkplatz befindlichen Autos Polizeibeamten gehören würden. Es

erscheine nahe liegend, dass es sich um einen Racheakt gegen einen konkreten Polizisten gehandelt habe, zumindest gegen den Dienstherrn, denn der Täter habe davon ausgehen müssen, dass sich auf dem Gelände ausschließlich Wagen von Polizeibediensteten befänden. Der Pkw sei auch bewusst ausgesucht worden, da andere Pkws nicht beschädigt worden seien, weshalb es sich auch nicht um Vandalismus gehandelt habe.

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Mit Schreiben vom 12. August 2016 beantragte das … für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Für die Beschädigung an der linken hinteren Fahrzeugtür komme ein Zeitraum am 25. Februar 2016 von 5.30 Uhr bis 17.45 Uhr in Betracht, für die Beschädigung der rechten vorderen und hinteren Tür ein Zeitraum von einem nicht

bestimmten Anfangszeitpunkt bis zum 27. Februar 2016 (Feststellung durch den Lackierbetrieb). Dass sich ein Gewaltakt Dritter auf die Dienststelle des Klägers gerichtet habe, lasse sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, ebenso nicht, dass ein Gewaltakt auf ein dienstliches Verhalten des Klägers begangen worden sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Person gegen die Anzeige erstattet werde, ein auf dem Parkplatz stehendes Fahrzeug des Anzeigeerstatters beschädige. Aus dem Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis, dass die Person, gegen die Anzeige erstattet worden sei, in besonderem Maße aufgebracht gewesen sei. Die Tatsache, dass diese Person einen Schlüsselbund bei sich getragen habe, sei nichts Ungewöhnliches.

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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 ließ der Kläger weiter ausführen, dass sein Auto gezielt angegangen worden sei, da keine anderen Autos beschädigt worden seien.

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Mit Schreiben vom 25. November 2016 und 28. November 2016 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 19

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1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des beantragten Sachschadensersatzes bzw. auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Sachschadensersatz. Der Bescheid des … vom 6. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.

Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

21

Gemäß Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die dem Beamten, seinen

Familienangehörigen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder wenn dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt werden. Gleiches gilt nach Art. 98 Abs.

1 Satz 2 BayBG in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten als solchen gerichtet hat.

22

Wie bereits aus dem Wortlaut des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG hervorgeht, ist Voraussetzung für eine mögliche Ersatzleistung, dass der Gewaltakt, welcher letztlich die Beschädigung herbeiführt, einen Bezug zum dienstlichen Verhalten des betroffenen Beamten aufweist. Für diese Bezogenheit des Gewaltakts, ebenso wie für die Beschädigung, obliegt dem Beamten die Feststellungslast (vgl.

Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Stand Februar 2016, Art. 98 Rn. 8). Das hat zur Folge, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen und Ursachenzusammenhängen zu Lasten dessen geht, der den

Anspruch geltend macht.

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Zwar steht im vorliegenden Fall fest, dass das Auto des Klägers durch einen Gewaltakt eines Dritten beschädigt wurde. Es ist aber nicht erwiesen, dass dieser Gewaltakt im Hinblick auf ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten des Klägers begangen wurde, da weder der Kläger noch andere Personen die Tat beobachtet haben, weswegen auch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Der Bezug der Gewalttat zum dienstlichen Verhalten des Klägers kann auch nicht nach den Grundsätzen des Beweis des ersten Anscheins hergestellt werden. Auch wenn die Täter nicht ermittelt wurden und deshalb keine Tatsachen festgestellt wurden, die die Beziehung zum pflichtgemäß dienstlichen Verhalten des Beamten oder die Beziehung des Gewaltakts zum Dienstherrn dartun, ist zwar nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine positive Entscheidung möglich, wenn nach der Art des Gewaltakts und dem ausgewählten Subjekt oder Objekt der nach dem Tatbestand des Art. 98 Abs. 1 BayBG festzustellende Sachverhalt nahe liegt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Stand Februar 2016, Art. 98 Rn. 8).

Der Beweis des ersten Anscheins führt aber nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern nur zu einer Erleichterung der Anforderungen an einen Beweis. Bei typischen Geschehensabläufen, wenn also ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als

maßgeblich hinweist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser Geschehensablauf auch tatsächlich die Ursache war. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich und zugleich ausreichend, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl.

2014, § 108 Rn 18).

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Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seinen Pkw noch vor dem Abstellen auf dem Polizeipark Platz am 25. Februar 2016 um 5.30 Uhr auf Beschädigungen untersucht haben sollte und keine

Beschädigungen feststellbar gewesen sein sollten, so drängt sich dennoch nicht der Geschehensablauf auf, dass der ungarische Staatsbürger, gegen den der Kläger wegen Kennzeichenmissbrauchs ermittelte, der Täter des Gewaltakts war. Dies erscheint zwar möglich, ebenso möglich ist aber auch, dass ein

unbekannter Dritter das Fahrzeug des Klägers - ohne den Kläger selbst zu kennen - vorsätzlich aus purem Vandalismus beschädigt hat. Der Polizeipark Platz ist für jedermann zugänglich und nicht umzäunt. Als Tatzeit kommt nach den Angaben des Klägers in seiner Zeugenerklärung ein Zeitraum von 5.45 Uhr (Abstellen des Fahrzeugs) bis 17.45 Uhr (Ende der Spätschicht und Entdecken des Schadens an der linken Tür) in Betracht. Dass der Kläger das Fahrzeug bereits untersucht hatte, als er sich eine Flasche Wasser

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um 16.30 Uhr aus dem Wagen holte, wurde in der Zeugenerklärung nicht angegeben. Es erscheint nach der Lebenserfahrung daher auch nicht fern liegend, dass eine Person zufällig im Laufe des Tages den Wagen des Klägers beschädigt hat, ohne Bezug zum dienstlichen Verhalten des Klägers und ohne Zielrichtung auf den Kläger überhaupt. Da auch eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt, führt die

Beweiserleichterung nicht dazu, dass der Bezug zum dienstlichen Verhalten bewiesen wäre. Allein die Tatsache, dass eine Beschädigung auf einem Polizeipark Platz erfolgte und die Tatsache, dass der Kläger von einem Angeschuldigten beobachtet wurde und dieser einen Schlüssel bei sich trug, führt nicht dazu, dass der Bezug zum dienstlichen Verhalten des Beamten erwiesen wäre, da ansonsten der Beweis des ersten Anscheins zu einer Umkehr der Beweislast führen würde in Fällen in denen Pkws auf

Behördenparkplätzen abgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Schädigung des Klägers im Hinblick auf sein dienstliches Verhalten, geht somit zu Lasten des Klägers, weshalb die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht gegeben sind.

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Auch die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 1 Satz 2 BayBG (Gewaltakt gegen den Dienstherrn als solchen) liegen nach den Grundsätzen des Beweis des ersten Anscheins nicht vor. Auch hier erscheint es zwar möglich, dass der Täter den Dienstherrn als solchen treffen wollte, nach der allgemeinen Lebenserfahren wäre es aber auch möglich, dass ein Akt von reinem Vandalismus vorliegt ohne Bezug zur Polizei als solcher. Dafür spricht auch, dass der Täter weder andere Privatfahrzeuge auf dem Gelände der Polizei noch andere Dienstfahrzeuge, die ebenfalls auf dem Gelände standen, beschädigt hat. Mit einem solchen Akt hätte er zweifellos den Dienstherrn als solchen treffen können und wollen.

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Das schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BayBG nicht gegeben sind, ist auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unbegründet, da dem Dienstherrn kein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

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3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht selbst liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

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