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Es müssen Tatsachen vorliegen, die zu der Annahme berechtigen, dass die betroffene Person unter Alkoholeinfluss als Störer in Erscheinung treten wird

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Academic year: 2022

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Grundlagen der Prüfung zur Einführung eines „Platz- bzw. Betretungsverbots“ für einschlägig in Erscheinung getretene Einzelpersonen

Die bestehende Möglichkeit der Polizei, Platzverweise auszusprechen und gegen Straftäter auch beschränkte Aufenthaltsverbote zu verhängen, soll im Polizeigesetz um folgende Ermächtigung ergänzt werden:

Die Gemeinde(Ortspolizeibehörde) erhält die Möglichkeit, eng umrissene Bereiche und Zeiten (Bereiche: sog. „Brennpunkte“; Zeiten: z.B. von Freitag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr) zu definieren, in denen die Polizei in Abstimmung mit der Ortsbehörde sodann für Einzelpersonen ein Verbot aussprechen kann, sich dort in alkoholisiertem Zustand aufzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot müssen eng definiert werden. Dafür sollte anders als bisher nicht eine Straftat, sondern auch eine

Ordnungswidrigkeit ausreichen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die zu der Annahme berechtigen, dass die betroffene Person unter Alkoholeinfluss als Störer in Erscheinung treten wird. Die Vorschrift gilt nicht, sofern die Wohnung des Betroffenen in dem

definierten Bereich liegt oder der Betroffene in diesem einer dringenden Versorgung (insb. Arzt) bedarf.

Entscheidend ist die Zielrichtung der entsprechenden Überlegungen:

Im Ergebnis wird kein flächendeckendes Alkoholkonsumverbot für jedermann/frau verhängt, wie es die Konsequenz aus der bisher von den Kommunen verlangten Änderung des Polizeigesetzes wäre. Das Verbot wird vielmehr auf Personen („adressatenbezogen“) beschränkt, die schon als alkoholisierte Störer in diesen Bereichen einschlägig in Erscheinung getreten sind, z.B. Platzverweise erhalten oder auf andere Weise ordnungsrechtlich belangt worden sind.

Da es im Polizeigesetz keine zeitliche Komponente für den einfachen Platzverweis(§

27a Abs. 1 PolG) gibt und daher der unbestimmte Rechtsbegriff „vorübergehend“

gewählt wurde, ist insbesondere auch zu prüfen, ob es überhaupt längere

Verweisungsmaßnahmen (24 Std. bisher) geben kann, ohne dass der Schutzbereich des Art. 11 GG (Freizügigkeit) und der Kriminalvorbehalt aus Art 11 Abs. 2 GG verletzt werden, und ob oder unter welchen Voraussetzungen Ordnungswidrigkeiten eine hinreichende Voraussetzung darstellen.

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