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Beschluss der BDKJ Hauptversammlung 2006

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3. Jugend- und Gesellschaftspolitik 3.43

3.43 Föderalismusreform

Beschluss der BDKJ Hauptversammlung 2006

Die BDKJ-Hauptversammlung fordert die politisch Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene auf, mit Blick auf die angestrebte Veränderung des Arti- kels 84 Grundgesetz (GG) zu Vereinbarungen zu kommen, die die jeweiligen sachlichen Regelungser- fordernisse in den konkreten Gesetzesbereichen be- achten und wahren. Der BDKJ lehnt die aktuell vor- gelegte Neufassung des Artikels 84, Absatz 1 GG ab.

Die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 84 GG führt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dazu, dass die Bundesländer vom Bundesrecht abweichende Regelungen in den Bereichen Behördeneinrichtung und Verfahrensbestimmung treffen können. Sie be- schneidet die Regelungskompetenzen des Bundes ent- scheidend und widerspricht den berechtigten Interes- sen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien in Deutschland. Mit dem Wegfall der zentralen Verfah- rensbestimmungen drohen ein Leistungs- und Quali- tätsdumping sowie eine noch stärkere Ungleichheit der Lebensverhältnisse in Deutschland und eine un- überschaubarer Regelungsbedarf zwischen den Län- dern bzgl. wahrgenommener Leistungen in einem an- deren Bundesland. Die Kinder- und Jugendhilfe ist darüber hinaus eng vernetzt mit anderen Politikfel- dern, wie der Familien-, Arbeits- und Sozialpolitik und dem Jugendstrafrecht. Eine starke Bundeskom- petenz für die Kinder- und Jugendhilfe ist deshalb un- verzichtbar für die zukunftsfähige Gestaltung unse- rer Gesellschaft.

Mit Blick auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist mit der Neufassung des Artikels 84 GG mit erheblichen negativen Auswirkungen für junge Menschen zu rechnen:

Abschaffung der Jugendhilfeausschüsse Die Gefahr der Abschaffung von Jugendhilfeaus- schüssen auf kommunaler und Länderebene er- scheint durch frühere und derzeitige Gesetzesini- tiativen der Bundesländer akut. Jugendhilfeaus- schüsse sind jedoch ein unverzichtbarer Ort des Zusammenwirkens von Zivilgesellschaft, Politik und Verwaltung im Interesse von Kindern und Ju- gendlichen.

Beschneidung der Jugendämter

Durch zahlreiche Verwaltungsreformen wurden in den letzten Jahren Landesjugendämter und Kom- munale Jugendämter unter Kostengesichtspunk-

ten massiv reorganisiert. Mit einer noch weiteren Einschränkung oder gar dem Verzicht auf Errich- tung von Landesjugendämtern drohen fachliche und qualitative Standards, insbesondere Fach- strukturen und die Einbeziehung der freien Trä- ger, wegzufallen. Das aktuell in den Bundestag eingebrachte Zuständigkeitslockerungsgesetz zeigt wie die Interessen vieler Bundesländer gela- gert sind.

Einschränkung fachlicher Standards

Konstitutive Standards der Kinder- und Jugend- hilfe, wie die Partizipation Betroffener, die gemein- same Verantwortung von öffentlichem und freien Träger, das Zusammenwirken von Fachkräften, der Datenschutz und auch der niedrigschwellige Zugang zu Hilfeleistungen drohen durch Änderun- gen im Bereich der Verfahrensbestimmung in Fra- ge gestellt zu werden.

Der BDKJ hält daher eine Regelungskompetenz des Bundes auch für diese Bereiche für unabdingbar er- forderlich. Die bisherige Trennung zwischen der Auf- gabenübertragung durch den Erlass von Bundesge- setzen und ihrer Ausführung stellt die wichtigste Ga- rantie dafür dar, dass der Anspruch junger Menschen auf Hilfe, Förderung und Unterstützung nicht mit ökonomischen Interessen und angeblichen Zwängen kollidiert. Die sicherlich zwingend notwendige Ent- lastung der Länder und Kommunen muss durch eine ausreichende finanzielle Ausstattung erfolgen und darf nicht durch Einsparungen zu Lasten der Kinder und Jugendlichen gehen. Ein erfolgreiches bundes- einheitliches Modell wie das KJHG, bei dem bisher al- le Regelungen im Bundesrat die notwendige Zustim- mung der Länder fanden, darf nicht als Folge eines politischen „Aushandlungsprozesses“ geopfert wer- den.

Der eingebrachte und im Artikel 125 b GG umgesetz- te Vorschlag, für den betroffenen Bereich eine dreijäh- rige Übergangsfrist zu schaffen, erscheint nicht geeig- net, Abhilfe zu schaffen. Zunächst beinhaltet der ent- sprechende Artikel lediglich die Verfahrensbestim- mung, nicht jedoch die der Behördeneinrichtung. Die- ser Bereich ist jedoch zentral und weckt auf Länder- ebene besondere Begehrlichkeiten. Eine Übergangs- frist kann allerdings bestenfalls eine Umstellung für die Betroffenen zeitlich entzerren, löst aber nicht das grundsätzliche Problem oder gewährt Bestands- schutz.

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