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Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

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Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH

Aktenzeichen: KEK 173-3

Beschluss

In der Rundfunkangelegenheit der

Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bartl, Gu- tenbergstr. 1, 85774 Unterföhring,

- Veranstalterin -

w e g e n

einer mittelbaren Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 07.04.2003 in der Sitzung am 13.05.2003 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr.

Dörr, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:

Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 07.04.2003 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorge- legte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Siche- rung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

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Begründung

I Sachverhalt

1 Gegenstand der Anmeldung

1.1 Mit Schreiben vom 10.03.2003 und vom 27.03.2003 an die BLM haben die Verfahrensbevollmächtigten der Veranstalterin Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH („Kabel 1“) und der P7S1 Holding L.P. („P7S1 Holding“), einer neu gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft der Saban Capital Group, Inc. („Saban“), folgende mittelbare Beteiligungsveränderung angezeigt: An der Alleingesellschafterin von Kabel 1, der ProSiebenSAT.1 Media AG („ProSiebenSAT.1“), erwirbt die P7S1 Holding 70.000.000 stimmberechtigte Stammaktien – dies entspricht 36 % der Kapi- talanteile und 71,98 % der Stimmrechte – von der KirchMedia GmbH & Co.

KGaA i. In. („KirchMedia“). Die Beteiligungsveränderung steht unter der aufschiebenden Bedingung der medienrechtlichen Freigabe.

1.2 Der Verkauf der indirekt von KirchMedia gehaltenen Anteile an ProSiebenSAT.1 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Gleiche gilt für den zunächst ebenfalls angezeigten Einstieg der Télévision Franςaise S. A. („TF 1“) bei der P7S1 Holding, der sich nach neueren Angaben der anmeldenden Unternehmen in ihren Schreiben vom 27.03.2003 und vom 17.04.2003 noch nicht konkretisiert hat. Die Beteiligten haben zugesagt, einen weiteren Anteilserwerb unverzüglich gemäß § 29 RStV anzumelden.

1.3 Die Beteiligten haben die KEK auch über bereits vollzogene Umstrukturierungen bei den Zwischengesellschaften für die indirekten Beteiligungen von KirchMedia an ProSiebenSAT.1 informiert. Es handelt sich nach den vorgelegten Informationen um rein konzerninterne Transaktionen ohne Veränderung der Beteiligungsverhältnisse und der Einflussmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen (näher Beschluss Az.:

KEK 173-1, Abschn. I 1.3).

1.4 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere zu den zugrunde liegen- den Vereinbarungen und zur Freigabe des Zusammenschlussvorhabens durch das Bundeskartellamt, wird auf den Parallelbeschluss SAT.1 (Az.: KEK 173-1, Abschn. I 1.4 bis 1.7) verwiesen. Die künftige Beteiligungsstruktur von Kabel 1 ent-

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spricht derjenigen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Auch insofern wird auf den Parallelbeschluss Az.: KEK 173-1 (Abschn. I 1.8) Bezug genommen.

2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen

2.1 Kabel 1

Kabel 1 veranstaltet ein Vollprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Es be- steht schwerpunktmäßig aus Spielfilmen und Fernsehserien sowie eigen- und auftragsproduzierten Shows und Unterhaltungsformaten; ferner enthält es tägliche Nachrichtensendungen, Reportagen und Dokumentationssendungen. Das Pro- gramm wird über Kabel und Satellit verbreitet.

xxx ... Der Umsatz belief sich im Jahr 2002 auf 196 Mio. € (Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II, S. 38) und wurde nahezu vollständig durch den Verkauf von Werbezeiten erzielt.

2.2 Beteiligte Unternehmen

Auf die Darstellung zu ProSiebenSAT.1 und ihren Gesellschaftern Saban, KirchMe- dia und Axel Springer Verlag AG im Parallelbeschluss SAT.1 (Az.: KEK 173-1, Abschn. I 2.2) wird Bezug genommen.

II Verfahren

1 Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.

Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

2 Die Beteiligten haben die mit der Anteilsübernahme verbundene gesellschaftsrecht- liche Veränderung bei den Fernsehveranstaltern SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG parallel bei den jeweils zuständi- gen Landesmedienanstalten angezeigt (vgl. auch Beschlüsse der KEK vom 13.05.2003 i. S. SAT.1, Az.: 173-1, ProSieben, Az.: 173-2, N24, Az.: 173-4, und NEUN LIVE, Az.: 173-5).

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3 Eine Anzeige der oben, Abschn. I 3, erwähnten Umstrukturierungen im Hinblick auf die indirekten Beteiligungen von KirchMedia ist entgegen § 29 Satz 1 und 2 RStV nicht erfolgt.

III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung

1 Bestätigungsvorbehalt der KEK

Die angezeigte Anteilsübernahme steht unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung. Damit ist der Vorschrift des § 29 Satz 1 und 4 RStV genügt.

2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile

2.1 Zurechnung von Programmen

2.1.1 Kabel 1 werden das von ihr veranstaltete gleichnamige Programm (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) und die weiteren ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) zugerechnet.

2.1.2 ProSiebenSAT.1 werden die Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet (vgl. im Hinblick auf NEUN LIVE Beschluss Az.: KEK 149, Abschn. III 2.1.3 a)). Weitere Programme werden ProSiebenSAT.1 künftig nicht mehr zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 173-1, Abschn. III 2.1.2).

2.1.3 Die ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE werden auch der Mehrheitsgesellschafterin P7S1 Holding L.P. und ihrer Obergesellschaft Saban zugerechnet, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG.

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2.2 Zuschaueranteile

In dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von März 2002 bis Februar 2003 erzielte Kabel 1 einen Zuschaueranteil von 4,44 %. Ins- gesamt erreichten die Kabel 1, ProSiebenSAT.1 und Saban zuzurechnenden Programme einen Zuschaueranteil von 21,90 %.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK 173

März 2002 bis Februar 2003 April 2003

SAT.1 9,86 10,3

ProSieben 7,05 7,3

Kabel 1 4,44 4,4

N24 (**) 0,18 0,3

NEUN LIVE 0,37 0,4

21,90 22,7

(*) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK-

„Marktanteile“), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 34,1 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte (Stand: 1. April 2002), Angaben in Prozent. Quellen: medien aktuell, Funkkorrespondenz, Horizont/Mediafacts, Medienspiegel, Tendenz; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF.

(**) Schätzung der KEK.

3 Vorherrschende Meinungsmacht

Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungs- macht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). Im Hinblick auf die beteiligten Unternehmen sind weder die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV erfüllt, noch ergibt die Ge- samtbetrachtung nach § 26 Abs. 1 RStV, dass durch den Anteilserwerb die Gefahr der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht begründet wird. Auf die Ausfüh- rungen im Parallelbeschluss SAT.1 (Az.: KEK 173-1, Abschn. III 3) wird vollumfänglich verwiesen.

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Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Siche- rung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

4 Vorbehalt zur Zuschaueranteilsermittlung

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Zu- schaueranteile nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten vorangebracht und letztlich einge- richtet ist, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. § 34 RStV).

(gez. ) Mailänder Dörr Lübbert Rath-Glawatz Sjurts

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