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Zulassungsantrag der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm TOGGO TV. Aktenzeichen: KEK 862. Beschluss

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Academic year: 2022

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K E K

Zulassungsantrag der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm „TOGGO TV“

Aktenzeichen: KEK 862

Beschluss

In der Rundfunkangelegenheit

der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL Disney Fernsehen Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claude Schmit, Picassoplatz 1, 50679 Köln,

- Antragstellerin - w e g e n

Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „TOGGO TV“ (Arbeits- titel)

hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 04.01.2016 in der Sitzung am 09.02.2016 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Sagurna, Schneider, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Dr. Sjurts und Wagner entschieden:

Der von der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 21.12.2015 bei der Lan- desanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms TOGGO TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

(2)

2 / 11 Begründung

I Sachverhalt

1 Zulassungsantrag

Die RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 21.12.2015 bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms TOGGO TV für zehn Jahre beantragt. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 04.01.2016 zur medien- konzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

2 Programmstruktur, Verbreitung, Plattformverträge

2.1 Das geplante Spartenprogramm TOGGO TV soll im Tagesprogramm in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:15 Uhr Unterhaltung für junge Zuschauer im Alter zwischen 3 und 13 Jahren bieten. XXX...

Insbesondere sollen dabei Programmstrecken aus dem Programm SUPER RTL übernommen werden. XXX…

2.2 Das Programm TOGGO TV soll frei empfangbar über Satellit (Astra), über die Kabelnetze von Vodafone Kabel Deutschland, Unitymedia, PrimaCom und Tele Columbus sowie über das IPTV- Angebot der Deutschen Telekom verbreitet werden. XXX...

3 Antragstellerin und Beteiligte

3.1 Die Antragstellerin veranstaltet bereits das an Kinder und Familien gerichtete Unterhaltungs- spartenprogramm SUPER RTL. Sie ist als Kommanditgesellschaft organisiert. Geschäftsfüh- rungs- und vertretungsberechtigt ist die Komplementärin ohne Kapitalanteil RTL DISNEY Fern- sehen Geschäftsführungs GmbH. Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementärin sind mit einer jeweils 50%igen Kapitalbeteiligung die Buena Vista International („BVI“) Television In- vestments, Inc., Wilmington, Delaware/USA, und die CLT-UFA S.A., Luxemburg-Kirchberg.

(3)

3 / 11 3.2 RTL Group S.A. und Bertelsmann SE & Co. KGaA

3.2.1 An der CLT-UFA S.A. hält die RTL Group S.A. 99,72 % der Aktienanteile. Die RTL Group S.A. ist ein Unternehmen der Bertelsmann SE & Co. KGaA („Bertelsmann“), welche 75,1 % der Gesell- schaftsanteile hält. Von den übrigen Anteilen befinden sich 24,14 % in Streubesitz und 0,76 % in Eigenbesitz der RTL Group S.A. Zu den Unternehmensbereichen von Bertelsmann zählen die RTL Group (Fernseh- und Hörfunkveranstaltung, Inhalteproduktion, Rechtehandel), Gruner + Jahr (Zeitschriften), Penguin Random House (Buchverlage), Arvato („Business-Process-Out- sourcing“-Dienstleistungen) und Be Printers (Druck). Der größte Anteil am Umsatz von Ber- telsmann wird von der RTL Group S.A. erwirtschaftet (2014: 35,1 %).

Die Fernsehbeteiligungen der RTL Group S.A. werden mittelbar und unmittelbar über die CLT- UFA S.A. gehalten. Diese hält neben der 50%-Beteiligung an der Antragstellerin insgesamt 35,9 % Anteile der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, welche das Programm RTL II veranstaltet (unmittelbar der 27,3 % Anteile sowie weitere 8,6 % mittelbar über eine Reihe von Tochterge- sellschaften). Mittelbar hält sie über eine Reihe von 100%igen Tochtergesellschaften – im Ein- zelnen die RTL Group Germany S.A., die RTL Group Deutschland GmbH, die UFA Film und Fern- seh GmbH und deren Tochtergesellschaften Mediengruppe RTL Deutschland GmbH und UFA GmbH – sämtliche Anteile an der RTL Television GmbH. Die RTL Television GmbH veranstaltet das bundesweite Vollprogramm RTL Television sowie die Spartenprogramme RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO und GEO Television. Darüber hinaus hält die RTL Television GmbH sämtliche Anteile der Veranstalterin des Programms n-tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, und mit- telbar über ihre Tochtergesellschaft VOX Holding GmbH 99,7 % der Anteile der Veranstalterin des Programms VOX, der VOX Television GmbH. Die UFA Film und Fernseh GmbH hält mittelbar über die UFA GmbH mit 49,6 % und die RTL Television GmbH mit 50,4 % sämtliche Geschäfts- anteile an der Passion GmbH, die das Programm RTL Passion veranstaltet.

Bertelsmann selbst hält über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Gruner + Jahr GmbH & Co. KG 59,9 % der Gesellschaftsanteile der Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, die wiederum in Höhe von 51 % an der Motor Presse TV GmbH beteiligt ist, der Veranstalterin des Programms auto motor und sport channel.

(4)

4 / 11 3.2.2 Gesellschafterstruktur der Bertelsmann-Seite im Überblick

CLT-UFA S.A.

RTL Group S.A.

(Eigenbesitz 0,76 %) Bertelsmann SE & Co. KGaA

24,14

100

99,72 Streubesitz

SUPER RTL TOGGO TV RTL DISNEY Fernse- hen GmbH & Co. KG

RTL Television RTL Crime RTL Living RTL NITRO GEO Television RTL Television GmbH RTL II

RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG

UFA Film und Fernseh GmbH

Veranstalter, dessen Programm der RTL Group S.A. und der Bertelsmann SE & Co. KGaA zuzurechnen ist 100

8,6 27,3 50

50

31,5 31,5

1,1

100

100 (Z)

Reinhard Mohn Stiftung Familie Mohn 19,1* (Z)

*: vereinfachte Darstellung mit durchgerechneter Kapitalbeteiligung, sämtliche Stimmrechte der Bertelsmann SE &

Co. KGaA werden von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH kontrolliert

**: Gesellschafter: Prof. Dr. Dieter Vogel, Prof. Dr. Jürgen Strube, Prof. Dr. Werner Bauer und drei Vertreter der Familie Mohn (Elisabeth Mohn, Dr. Brigitte Mohn, Christoph Mohn) sowie die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft Stiftung

(Z): Zwischengesellschaften ausgeklammert 0,28

100

n-tv n-tv Nachrichten- fernsehen GmbH Walt Disney

Company BVI Television Investments, Inc.

Burda GmbH

Tele-München Fernseh-GmbH

& Co. Medien- beteiligung KG

Heinrich Bauer Verlag KG

50 (Z)

Bertelsmann Verwaltungs- gesellschaft mbH **

Bertelsmann Capital Holding GmbH

RTL Group Germany S.A.

100

RTL Passion Passion GmbH 50,4

UFA GmbH 100

49,6 51

Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG

59,9

auto motor und sport channel

Motor Presse TV GmbH

VOX VOX Television

GmbH 0,3 DCTP Entwicklungs-

gesellschaft für TV- Programm mbH 99,7 (Z)

3,3* (Z)

Bertelsmann Stiftung 77,6* (Z)

Mediengruppe RTL Deutschland GmbH

100

Gruner + Jahr GmbH & Co. KG 100 BAG Business Information

Beteiligungs GmbH 74,9

25,1

RTL Group Deutschland GmbH Streubesitz

Jörg Schütte 49 75,1

100

(5)

5 / 11 3.3 Walt Disney Company

3.3.1 Die BVI ist ein 100%iges Tochterunternehmen der The Walt Disney Enterprises, Inc., Delaware, USA, die ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der The Walt Disney Company, Inc. („Walt Disney Company“) steht. Die Walt Disney Company ist eine Publikumsgesellschaft mit Hauptsitz in Burbank, Kalifornien (USA). Der Anteilsbesitz ist breit gestreut. Wichtigstes Geschäftsfeld des Konzerns sind die „Media Networks“, zu denen im Wesentlichen die um die Disney/ABC Televi- sion Group und ESPN Inc. betriebenen Rundfunkaktivitäten zählen. Die weltbekannten Disney- Filmcharaktere der Zeichentrick-, Animations- und Realfilme prägen dabei auch die weiteren Kerngeschäftsbereiche „Parks und Resorts“, „Studio Entertainment“, „Consumer Products“ und

„Interactive“.

Die Walt Disney Company hält über Zwischengesellschaften (The Walt Disney Enterprises, Inc., Wedco International Holdings, Inc. und Wedco EMEA Ventures Ltd.) sämtliche Anteile an der The Walt Disney Company Ltd., welche auf der Grundlage einer Auslandslizenz der britischen Regulierungsbehörde OFCOM die deutschsprachigen Pay-TV-Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD veranstaltet. Die The Walt Disney Company Ltd. hält selbst wiede- rum sämtliche Anteile der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die Pay-TV- Programme Disney XD und Disney Junior sowie das frei empfangbare Programm Disney Chan- nel veranstaltet.

Über ihre mittelbare Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist die Walt Disney Company mit 50 % am Kommanditkapital der Tele München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die selbst 31,5 % der Gesellschaftsanteile der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG hält, welche das Programm RTL II veranstaltet. Über meh- rere Zwischengesellschaften hält die Walt Disney Company zudem 50 % der Anteile der A&E Television Networks LL.C. („AETN“), die über 100%ige Zwischengesellschaften mit 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese veranstaltet die bundesweit ausgestrahlten Programme History und A&E. Zudem hält sie eine Zulassung für das bislang nicht auf Sendung gegangene Programm Crime & Investigation Network.

(6)

6 / 11 3.3.2 Gesellschafterstruktur der Disney-Seite im Überblick

Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist

*: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme

**: Pay-TV-Programm, nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert

The Walt Disney Company

Buena Vista Interna- tional (BVI) Televi- sion Investments, Inc.

Tele-München Fernseh GmbH

& Co. Medien- beteiligung KG

100 50

100 (Z)

31,5

Disney Channel Disney XD Disney Junior The Walt Disney Com- pany (Germany) GmbH

The Walt Disney Enterprises, Inc.

100

100 SUPER RTL

TOGGO TV RTL DISNEY Fernse- hen GmbH & Co. KG RTL II

RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG

History A&E Crime & Investi- gation Network**

The History Channel (Ger- many) GmbH & Co. KG

A&E Television Networks LL.C.

(AETN) Disney/ABC International Television, Inc.

50 (Z) 50 100 (Z)

Disney Cinemagic*

Disney Cinemagic HD*

The Walt Disney Company Ltd.

100 (Z) ABC Cable and

International Broadcast Worldwide Holdings, Inc.

50

Wedco EMEA Ventures Ltd.

100

II Verfahren

Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(7)

7 / 11 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung

1 Bestätigungsvorbehalt der KEK

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung.

Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV.

2 Zurechnung von Programmen

2.1 Der Antragstellerin wird als Veranstalterin das Programm SUPER RTL sowie mit Sendestart zusätzlich das Programm TOGGO TV gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Dar- über hinaus werden ihr jeweils die ihren Gesellschaftern BVI einerseits und CLT-UFA anderer- seits zuzurechnenden Programme zugerechnet (s. u. III 2.2 und 2.3, arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Die der BVI einerseits und CLT-UFA andererseits zuzurechnenden Zuschaueran- teile sind dabei jeweils getrennt zu betrachten und nicht zusammenzurechnen. Für eine Additi- on der jeweiligen Zuschaueranteile wäre erforderlich, dass auch im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften über ihre Kooperation bezogen auf die Antragstellerin hinaus ein Verbund- tatbestand im Sinne von § 28 RStV erfüllt wäre (vgl. dazu bereits die Beschlüsse i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592 (vom 08.12.2009), III 2.1, Az.: KEK 216 (vom 18.02.2005), III 2.1.1, und i. S.

n-tv, Az.: KEK 156-1 (vom 12.11.2002), III 2.1.4 und 2.1.5). Dafür sind auch weiterhin keine An- haltspunkte ersichtlich.

2.2 RTL Group S.A. und Bertelsmann

Die Programme SUPER RTL und mit dessen Sendestart TOGGO TV sind zudem der CLT-UFA, der RTL Group S.A. und ihrer Muttergesellschaft Bertelsmann, zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2.

Alt. und Satz 2 RStV i. V. m. §§ 16, 17 AktG). Darüber hinaus werden diesen Unternehmen nach den gleichen Zurechnungstatbeständen die Programme RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, GEO Television, n-tv, RTL Passion, VOX, RTL II und auto motor und sport channel zu- gerechnet (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.01.2015 i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 809).

(8)

8 / 11 2.3 Walt Disney Company

Die Programme SUPER RTL und mit dessen Sendestart TOGGO TV sind auch der BVI, der The Walt Disney Enterprises, Inc. und der Walt Disney Company gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.

RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 16, 17 AktG zuzurechnen. Zudem werden der Walt Disney Company die Programme Disney Channel, Disney XD und Disney Junior, Disney Cinema- gic und Disney Cinemagic HD, RTL II, History und A&E sowie mit Sendestart das Programm Cri- me & Investigation Network aufgrund gemeinsamer Beherrschung der jeweiligen Obergesell- schaften der Veranstalter der genannten Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V.

m. §§ 15, 17 AktG zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.01.2015 i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 809).

2.4 Plattformverträge

Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass gegenwärtig noch keine Plattformverträge hinsichtlich der Verbreitung des Programms TOGGO TV bestehen. Mit dem Abschluss von Plattformverträ- gen kann eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV verbunden sein:

„Sonstige Einflüsse“ in diesem Sinne sind insbesondere die in § 28 Abs. 2 RStV benannten ver- gleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die Zurechnung des Programms begründen können. Platt- formverträge über die Verbreitung und Vermarktung von Fernsehprogrammen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin ver- pflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß § 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Vereinbarungen vorzulegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV).

3 Vorherrschende Meinungsmacht

3.1 Zuschaueranteile

Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit emp- fangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zu- schaueranteile gemäß der fortgeltenden Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Da- ten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.

(9)

9 / 11 Die der RTL Group S.A. und Bertelsmann zuzurechnenden Programme RTL Television, RTL Cri- me, RTL Living, RTL NITRO, GEO Television, n-tv, RTL II, SUPER RTL, VOX, RTL Passion und auto motor und sport channel erreichten im Referenzzeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 23,0 %.

Zuschaueranteile in %

Dezember 2014 bis November 2015 November 2015

RTL Television 9,9 10,1

RTL Crime 0,1 0,1

RTL Living 0,0 0,0

RTL NITRO 1,4 1,4

GEO Television 0,0 0,0

n-tv 1,0 1,2

RTL II 3,7 3,2

SUPER RTL 1,8 1,8

VOX 5,1 5,2

RTL Passion 0,0 0,0

auto motor und sport channel 0,0 0,0

∑ RTL Group S.A. / Bertelsmann

23,0 23,0

Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK; TV Scope 6.0, Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren.

Die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme SUPER RTL, RTL II, Disney Channel, Disney XD, Disney Junior, Disney Cinemagic, History und A&E erreichten im Referenzzeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 6,7 %.

Zuschaueranteile in %

Dezember 2014 bis November 2015 November 2015

SUPER RTL 1,8 1,8

RTL II 3,7 3,2

Disney Channel 0,8 0,8

Disney XD 0,0 0,0

Disney Junior 0,2 0,1

Disney Cinemagic 0,1 0,0

History 0,1 0,1

A&E 0,0 0,0

∑ Walt Disney Company 6,7 6,0

Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK; TV Scope 6.0, Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren.

(10)

10 / 11 Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueran- teil.

3.2 § 26 RStV

Im Hinblick auf die der RTL Group und Bertelsmann zuzurechnenden hohen Zuschaueranteile ist grundsätzlich eine Prüfung des § 26 Abs. 1 und 2 RStV in Betracht zu ziehen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014, Az.: 6 C 2.13, sind bei der Prüfung nach § 26 Abs. 2 RStV Bonuspunkte für Regional- und Drittfenster vorab von dem Zu- schaueranteil abzuziehen, den ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren Programme er- reicht. Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms RTL nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts in der Zeit montags bis freitags zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr in den Län- dern Hamburg und Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen, Hessen, Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz (Großraum Mannheim/Ludwigshafen) sowie Nordrhein- Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. In Bayern werden zudem lokale Fensterpro- gramme ausgestrahlt. Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der jeweiligen Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL festgestellt, dass die Voraus- setzungen der Anrechenbarkeit i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 ff. RStV erfüllt sind (vgl. Beschlüsse der KEK vom 11.11.2014 i. S. RTL Nord, Az.: KEK 782, vom 04.06.2013 i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 739, vom 12.02.2013 i. S. TELE WEST, Az.: KEK 733, vom 14.06.2011 i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662, so- wie vom 11.07.2006 und 08.12.2009 i. S. RNF Life, Az.: KEK 329-1 und -2, KEK 583-1 und -2).

Demnach sind für die Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm RTL Television gemäß

§ 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zwei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen.

Gleichzeitig wird im Programm RTL Television Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß den

§§ 26 Abs. 5 und 31 RStV eingeräumt. Die KEK hat im Verfahren zur Zulassung von Drittsende- zeit-Veranstaltern im Programm RTL Television das Benehmen hergestellt (vgl. zuletzt Be- schlüsse der KEK i. S. RTL-Drittsendezeiten vom 07.05.2013, Az.: KEK 700-3 und -4). Damit sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV weitere drei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen.

Für Bertelsmann und die von ihr beherrschten Unternehmen folgt daraus, dass von dem er- reichten Zuschaueranteil in Höhe von 23 % insgesamt 5 % Bonuspunkte abzuziehen sind. Da- nach verbleibt ein Zuschaueranteil in Höhe von 18 %. Eine Prüfung der Vermutungstatbestän- de des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist versperrt, da der dafür erforderliche Schwellenwert von 25 %

(11)

11 / 11 Zuschaueranteil nicht erreicht wird. Unterhalb des Schwellenwerts des § 26 Abs. 2 RStV ist ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV zwar grundsätzlich zulässig. Die KEK hat jedoch die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 % in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts ist der Rückgriff auf § 26 Abs. 1 RStV nur zulässig, wenn sich der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen vorherrschende Mei- nungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom 24.11.2010 – BVerwG 6 C 16.09. Tz. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einem Zu- schaueranteil von unter 20 % die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Ge- setzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, dass es auch unter Berücksich- tigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom 29.01.2014 – BVerwG 6 C 2.136, Tz. 36). Nach Abzug der anrechenbaren Bonuspunkte für die Aufnahmen von Regional- und Drittfenstern verbleibt vorliegend noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 18 %. Vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Prüfung trotz Unterschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht nicht als absolute Untergrenze festgelegten 20%- Zuschaueranteils aufdrängen, kann eine Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV unterbleiben.

3.3 Abschließende Feststellung

Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherr- schender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms TOGGO TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.

(gez.) Müller-Terpitz Lübbert Becker Dörr Fuchs Hege Sagurna Schneider Schwarz Sjurts Wagner

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