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/Volumes/GoogleDrive/Meine Ablage/1 Prüfgesellschaft/2_Gutachten/3_Gutachten RLT-SPrüfV/2_in Bearb_Gutachten Garagen NL-ML-CO/Neuhaus Schliersee_G7364NL_Josefstalerstraße/_Gutachten/G7364NL.docx

Lauterbachstraße 19 82538 Geretsried-Gelting

Datum: 6. April 2021 Gutachten Nr.: G7364NL

Thema: natürliche Tiefgaragenlüftung MFH mit Gewerbe,

Neuhaus am Schliersee Postweg: Post / per Mail

GUTACHTEN G 7364NL

Zur natürlichen Be- und Entlüftung und Entrauchung von Garagen

Prüfobjekt: Tiefgarage für eine Wohnanlage mit Gewerbe Josefstalerstraße 19

83727 Schliersee Neuhaus Flur Nr. 1405 /28

Auftraggeber: ada bauträger GmbH Lauterbachstraße 19 82538 Geretsried-Gelting

Zuständige Behörde: Landratsamt Miesbach

Zusammenfassung: Die Überprüfung der Planungsunterlagen hat ergeben, dass das Projekt entsprechend dem vorgelegten Plan, der als Ausschnittskopie diesem Gutachten beigefügt ist, den Forderungen der Stellplatzver- ordnung für natürliche Lüftung und Entrauchung entspricht, wenn die im Gutachten genannten bautechnischen Voraussetzungen und Nut- zungsbeschränkungen eingehalten werden. Vor Inbetriebnahme der Garage sind von einem Prüfsachverständigen die Realisierung der Planungsvorgaben zu prüfen und die Rauchprobe durchzuführen.

Nach Inbetriebnahme der Garage -bei voller Belegung- ist die 1- monatige Kohlenmonoxidmessung gemäß §14 Abs. 3 der GaStellV durch einem Prüfsachverständigen zu veranlassen.

Dieses Gutachten ist in einem Exemplar erstellt worden.

Alexander HOLBL B.Eng Dipl.-Ing. Univ. J. Franz HOLBL ö.b.v. Sachverständiger HWK für München und Oberbayern Klimatechnik * Heizungstechnik Lüftungstechnik * Lüftungsakustik Dipl.-Ing. Univ. J. Franz HOLBL Ansprechpartner:

J. Franz Holbl Frei-Otto-Straße 28 80797 München

Tel: 089/1301448-0 Fax: 089/1301448-9 eMail: sv@holbl-ingenieure.de Web: www.holbl-ingenieure.de

(2)

GUTACHTEN G 7364NL... 1

Zweck der Prüfung ... 3

Grundlagen der Prüfung ... 3

Beschreibung der Garagenanlage ... 3

Die Möglichkeiten einer natürlichen Belüftung ... 4

Anforderungen an die natürlichen Lüftung ... 5

Einzuhaltende Vorschriften bei natürlicher Be- und Entlüftung nach §14 (2) GaStellV ... 6

Entrauchung / Technischer Brandschutz ... 10

Auflagen bei natürliche Garagenlüftung und Garagenentrauchung ... 11

Verfahrensweise ... 11

Zusammenfassung ... 12

Hinweise ... 12

Anlagen ... 14

(3)

Zweck der Prüfung

Auf dem vorgenannten Anwesen soll im Zusammenhang mit dem Neubau eines Wohngebäudes mit Gewerbeeinheiten eine Garage mit entsprechender Zufahrt erstellt werden.

Vom Bauherrn aus soll zur Vorlage beim zuständigen Bauamt entsprechend § 19 der GaStellV überprüft werden, ob gemäß §14 der Landesverordnung über Garagen GaStellV eine ausrei- chende Be- und Entlüftung (entsprechend der vorgelegten Planung) gewährleistet ist.

Diese Garage ist mit einer natürlichen Lüftung gemäß §14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GaStellV geplant, was der Gegenstand dieses Gutachtens ist. Es wird jedoch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass als Alternative auch eine maschinelle Abluftanlage gemäß §14 Abs. 1 der GaStellV vorge- sehen werden kann.

Dieses Plangutachten dient als Vorab-Bescheinigung gemäß §14 Abs. 3 der GaStellV für natürli- che Lüftung.

Grundlagen der Prüfung

1. Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30.11.1993, Ausgabe 2.1.2008

2. Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2007 (GVBl.S.588), Neubekanntmachung in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung

3. Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicher- heitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV) vom 3.8.2008 in der Fassung ab 1.1.2008

4. Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007

5. Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15.3.1982 mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften TA Luft und TA Lärm

6. VDI - Richtlinie 2053 B1 in der Fassung vom Dezember 2014 „Raumlufttechnik, Garagen, Ent- lüftung“

7. Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen- Richtlinie – LüAR), Ausgabe September 2005 (gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. November 2007 als Technische Baubestimmung ein- geführt)

8. Eingabeplanung vom 15.2.2021 Grundriss UG mit Tiefgarage 9. Eingabeplanung vom 15.2.2021 Grundriss EG

Beschreibung der Garagenanlage 1. Bauliche Gegebenheiten UG

Garagenniveau unter Gelände: ca. 3,30 m Garagenfläche ca.: 1.110 m² Anzahl der Stellplätze: 40

Einfach- oder Doppelparker: Einfachparker Anzahl der Rauchabschnitte: 1Rauchabschnitt

2. Art der geplanten Be- und Entlüftung à natürliche Lüftung

(4)

3. Einstufung entsprechend GaStellV

Lage: unterirdisch

Bauart: geschlossen

Garagentyp: Großgarage

Zugehöriger Gebäudetyp: Wohnhaus Benutzungsfrequenz: gering

eine Nutzung durch Kundenverkehr wird ausgeschlossen

Die Möglichkeiten einer natürlichen Belüftung

Die ab Dezember 93 geltende Garagenstellplatzverordnung schreibt im § 14, Abs. 1 vor, dass Mittel- und Großgaragen eine mechanische Lüftung haben müssen. Nach § 14, Abs. 2 und 3 ist unter nachstehenden Bedingungen und Nutzungseinschränkungen auch eine natürliche Lüftung möglich:

„... (2) Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgara- gen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgarage,. genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte, wenn

1. die Lüftungsöffnungen oder die Lüftungsschächte einen freien Gesamtquerschnitt von min- destens 1500 cm² je Einstellplatz haben,

2. die Lüftungsöffnungen in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Ent- fernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, (dies trifft zu, wenn die Öffnung in der Garagenumschließungswand oberhalb der Geländeoberfläche liegt!)

3. die Lüftungsöffnungen untereinander einen Abstand von höchstens 20 m haben und

4. Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte unverschließbar und so angeordnet sind, dass ei- ne ausreichende Durchlüftung der Garage ständig gesichert ist

Die Mündungen der Lüftungsschächte müssen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einen ausrei- chenden Abstand einhalten. Bei Lüftungsschächten mit mehr als 2 m Höhe ist ein Querschnitt nach Nummer 1 zu verdoppeln...“

In der VDI-Richtlinie 2053, Januar 2004 ist ausgeführt, dass bis zu einer Garagenbreite von 20 m bei gegenüberliegenden Stellplätzen eine einseitige Anordnung der Lüftungsöffnungen an einer Längswand genügt.

Es können nach § 14, Abs. 2 der GaStellV und nach den bisherigen Feststellungen und Erfah- rungen nur Garagen zur natürlichen Belüftung vorgesehen werden, die nicht nachstehende Merkmale haben:

1. Garagen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr, also alle Parkgaragen für Kun- denverkehr, insbesondere solche mit 12 m³/hm² erforderlichem Volumenstrom der Lüftungs- anlage.

2. Garagen, deren Fortluftöffnungen sehr nahe im Bereich von Fensteröffnungen zugehöriger oder angrenzender Wohngebäude liegen. (§ 14, Abs. 2).

(5)

3. Garagen, bei denen gegenüberliegende Lüftungsöffnungen weiter als 35 m voneinander ent- fernt liegen, bzw. bei denen die Lüftungsöffnungen in der Außenwandabwicklung mehr als 20 m voneinander entfernt sind und deren Lüftungsöffnungen unter Erdgleiche liegen.

Anforderungen an die natürlichen Lüftung

In Bezug auf den ausreichenden Abstand zu Fensteröffnungen sind 2 Kriterien heranzuziehen:

• Emissionschutzanforderungen gemäß Bay. Staatsministerium Wohnen, Bau u. Verkehr

„Zweck der Regelung ist der Schutz von Personen in Aufenthaltsräumen (auch bei geöffnetem Fenster) vor gesundheitsgefährdenden Abgasbelastungen aus Tiefgaragen.

Bei einer Entfernung von 2,50 m oder mehr zwischen Schachtmündung und Fenster kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies erreicht wird.“

• Brandschutztechnische Anforderungen (durch Prüfsachverständigen Brandschutz) Hinweis:

Es ist zu beachten, dass nach Artikel 52 der Bayerischen Bauordnung, Abs. 6 die Stellplätze und Garagen so angeordnet sein müssen, „...daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten, das Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheb- lich stört...“ Diese Formulierung lässt von Seiten der Bauaufsichtsbehörden ein Auslegungsspekt- rum zu.

Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich der Außenluftnachströ- mungen zu Lärm- bzw. Abgasemissionen kommen könnte. Der Abstand der Schachtmündungen bzw. Öffnungen zum nächsten Fenster soll alleine schon aus Immissionsschutzgründen nach den vorstehend beschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Terrassen, Kinderspielplätze o.ä. sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Belästigungen sollte der Ab- stand grundsätzlich möglichst groß gehalten werden. Weitergehende Auflagen in der Baugeneh- migung wären ggf. zu berücksichtigen.

Die genehmigende Behörde und das Brandschutzgutachten können zusätzliche Auflagen bezüg- lich der Mindestabstände für die Lüftungsöffnungen ansetzen.

(6)

Einzuhaltende Vorschriften bei natürlicher Be- und Entlüftung nach §14 (2) GaStellV Wenn diese Garage für eine natürliche Belüftung vorgesehen wird, müssen unabhängig von mög- lichen weiteren Erfordernissen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:

1. Anforderungen nach GaStellV §14 (2)

Es müssen in der Garage nachfolgende Lüftungsöffnungen realisiert werden:

Gemäß Punkt 1 §14 (2) ist eine Öffnungsfläche mit mindestens 40 x 0,15 m² = 6,00 m² zu schaffen. Diese Öffnungsfläche ist annähernd gleichmäßig zu verteilen.

Bei Lüftungsschächten mit mehr als 2 m Höhe ist der Querschnitt wie vorstehend ermittelt zu verdoppeln (siehe folgendes Bild 1, Maß h). Aufgrund unserer messtechnischen Ergebnisse sind bei Garagen mit geometrisch ungünstigen Grundrissen die Öffnungsflächen um ca. 20- 30% zu vergrößern. Es ergibt sich hieraus die Forderung nach einem freien Mindestquer- schnitt von zusammen mindestens 14 m² (unter der Voraussetzung einer Schachthöhe > 2 m).

Die Lüftungsöffnungen müssen im Prinzip, wie im Plan (Anlage des Gutachtens) dargestellt, ausgeführt werden. Diese Öffnungsfläche ist auf mindestens 4 Öffnungen gleichmäßig auf- zuteilen.

2. Geplante Öffnungen 1.UG

Nachfolgende Öffnungen sind geplant bzw. vorgesehen:

Garagentor 1x440/225 cm Fläche 9,67 m² effektive Fläche = 4,00 m² (Lochgitter) Stellplatz 27 : 1x210/100 cm Fläche 2,10 m² effektive Fläche = 2,00 m² (Gitterrost) Stellplatz 39 : 1x210/100 cm Fläche 2,10 m² effektive Fläche = 2,00 m² (Gitterrost) Stellplatz 43/44 : 1x210/100 cm Fläche 2,10 m² effektive Fläche = 2,00 m² (Gitterrost) Stellplatz 40: 1x210/100 cm Fläche 2,10 m² effektive Fläche = 2,00 m (Gitterrost) Stellplatz 57 : 1x200/200 cm Fläche 4,00 m² effektive Fläche = 2,00 m² (Gitterrost) Stellplatz 60 : 1x200/200 cm Fläche 4,00 m² effektive Fläche = 2,00 m² (Gitterrost)

Summe: effektive Fläche 16,00 m²

*) Es wird von einem Wanddurchbruch 210 x 100 cm ausgegangen = 2,10m2; der anschließende Schacht weist eine Dimension von 250 x 100 auf = 2,5 m2 und wird mit einem Gitterrost belegt. Hie- raus ergibt sich ein freier Querschnitt von 2,0 m2. Die kleinste effektive Fläche ist anzusetzen.

Freie Gestaltung durch den Architekten; es ist jedoch der geforderte freie Querschnitt an allen Stellen der Konstruktion (effektive Fläche) einzuhalten. Hierbei sind die Einschränkungen durch das Lüf- tungsgitter zu beachten.

**) Die exakte Position kann im Bereich der Stellplätze 57-61 frei gewählt werden. Bitte beachten Sie bei der Positionierung der Aufsatzlüftung bzw. Schacht, dass der Abstand zu den nächstgelegenen, öf- fenbaren Fenster ≥ 2,5 m beträgt.

Anforderung auf in etwa gleichmäßige Aufteilung der Lüftungsöffnungen Nord: Soll 14 m²/4 = ca. 3,5 m² Ist: 4,00 m²

Süd: Soll 14 m²/4 = ca. 3,5 m² Ist: 4,00 m² West: Soll 14 m²/4 = ca. 3,5 m² Ist: 4,00 m² Ost Soll 14 m²/4 = ca. 3,5 m² Ist: 4,00 m² Anforderungen §14 (2) erfüllt!

(7)

Öffnungsfläche

Anforderung mit Zuschlägen: 14,00 m² < effektive Fläche: 16,00 m²;

Anforderungen §14 (2) erfüllt!

(bei vereinfachtem Rechenverfahren) Wandabstand der Öffnungen ≤ 10 m

Schacht 1: nicht erfüllt! (ohne Bedeutung) Schacht 2: nicht erfüllt! (ohne Bedeutung)

Schacht 3: erfüllt!

Schacht 4: erfüllt!

Schacht 5: erfüllt!

Schacht 6: erfüllt!

Anforderungen erfüllt!

Gegenüberliegende Öffnungen ≤ 20 m Schacht 1 zu Schacht 5, 6: nicht erfüllt!

Schacht 2 zu Schacht 5, 6: nicht erfüllt!

Schacht 3 zu Schacht 7: nicht erfüllt!

Schacht 4 zu Schacht 7: nicht erfüllt!

Anforderungen §14 (2) nicht erfüllt!

Untereinander Öffnungen ≤ 20 m Schacht 1 zu Schacht 2: erfüllt!

Schacht 2 zu Schacht 3: erfüllt!

Schacht 3 zu Schacht 4: erfüllt!

Schacht 4 zu Schacht 5: nicht erfüllt!

Schacht 5 zu Schacht 6: erfüllt!

Schacht 6 zu Schacht 7: nicht erfüllt!

Schacht 7 zu Schacht 1: erfüllt!

Anforderungen §14 (2) nicht erfüllt!

Anordnung der gegenüberliegenden Öffnungsflächen

Die Anforderungen gem. § 14 (2) GaStellV werden nicht eindeutig erfüllt. Zur Absicherung ist deshalb die mind. 1-monatige Kohlenmonoxidmessung gemäß §14 (3) der GaStellV erfor- derlich.

Hinweis:

Die Forderung in §14 (2) Punkt 2 mit einem Abstand von <35 m gilt für Lüftungsöffnungen (=Wanddurchbruch) oberhalb der Geländeoberfläche.

(8)

3. Ausführung der Öffnungen

Die geplanten Öffnungen sind im vollen d.b. freien Querschnitt über die Außenwandöff- nung und über den Schacht zur Geländeoberfläche zu ziehen. Sie dürfen ganzjährig weder abgedeckt noch sonst wie verschließbar gemacht werden. Bei Verwendung von Lüftungsgit- tern muss der notwendige freie Querschnitt eingehalten werden.

4. Hinweise für den Architekten

Durch die Verwendung von Abdeckungen reduziert sich der freie Querschnitt. Der Faktor für Gitterrost =0,8; Welldrahtgitter =0,9, Wetterschutzgitter =0,6.

Bitte beachten Sie bei der Planung der Licht-/Luftschächte, dass der geforderte freie Quer- schnitt an allen Stellen zu realisieren ist. Es ist immer nur der kleinste freie Querschnitt an- zusetzen.

Beispiel Lichtschacht: Forderung nach 0,80 m² freiem Querschnitt:

Durchbruch in der TG-Wand 100x100 cm (Anforderung erfüllt), Lichtschacht mit Gitterrost 120x60 cm = 0,72 m² x Faktor Gitter 0,8 = 0,576 m² (Schacht ist zu klein und muss auf z.B.

130x80 cm vergrößert werden).

Beispiel Aufsatzlüftung: 4-seitige Lüftung; Forderung nach 0,72 m² freiem Querschnitt Deckendurchbruch 0,8 x 0,8 m, à freier Querschnitt 0,64 m²; Anforderung nicht erfüllt.

umlaufende Wetterschutzgitterfläche im Aufsatz (red. Faktor =0,6), Gitterhöhe 0,5 m, Länge des Gitters 4x0,6 m à freier Querschnitt 0,72 m²; Anforderung erfüllt.

Deckendurchbruch 0,9 x 0,9 m, à freier Querschnitt 0,81 m²; Anforderung erfüllt.

umlaufende Wetterschutzgitterfläche im Aufsatz (red. Faktor =0,6), Gitterhöhe 0,3 m, Länge des Gitters 4x0,6 m à freier Querschnitt 0,43 m²; Anforderung nicht erfüllt.

Hinweise in Bezug auf Schadstoffemissionen Erläuterung

Im Bereich von Lüftungsöffnungen, bei natürlicher Garagenlüftung, kann es zu Lärm- und Geruchsemissionen kommen.

Je nach Winddruck und den vorherrschenden Temperaturverhältnissen innerhalb der Gara- ge kann es zu sehr unterschiedlichen Strömungsverhältnissen in der Garage und an den Lüftungsöffnungen kommen. Strömt z.B. die Luft über das Garagentor in die Garage ein, wird die mit Abgas belastete Luft über die Schächte austreten. Dies kann aber auch umge- kehrt der Fall sein, -Frischluft strömt über die Schächte in die Garage und über das Gara- gentor aus-.

Anforderungen an den Immissionsschutz

Zur Vermeidung von Belästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Kfz- Abgase sollte ein ausreichend großer Abstand gewählt werden, damit es nicht zu Lärm- und Geruchsbelastungen kommt.

Zum Schutz der Personen in Aufenthaltsräumen vor gesundheitsgefährdenden Abgasbelas- tungen aus der Tiefgarage wird vom Bayerischen Staatministerium des Inneren ein Abstand von mind. 2,5 m zwischen Schachtmündung und dem Fenster empfohlen.

Zu Spielplätzen sollte der Abstand der Mündungen etwa 3-4m betragen.

Die genehmigende Behörde und das Brandschutzgutachten können zusätzliche Auflagen bezüglich der Mindestabstände für die Lüftungsöffnungen ansetzen.

(9)

Bild 1: Anforderungen an Lichtschächte Bild 2: Aufsatzlüftung

Auszug aus VDI 2053

geometrisch freie Gitterfläche > axb

es ist der jeweils kleinste freie Querschnitt heranzuziehen a/b

Deckendurch- bruch a/b

(10)

Entrauchung / Technischer Brandschutz 1. Rauchabschnitte

Die Garage hat eine Nutzfläche von ca. 1.110 m² und kann deshalb einem Rauchabschnitt 1 zugeordnet werden. Die maximale Größe eines Rauchabschnitts darf höchstens 2.500 m² be- tragen.

Die Garage verfügt nicht über eine automatische-Löschanlage.

2. Rauchabzugsflächen nach §15 GaStellV

Natürliche Entrauchung der Garage über Lüftungsschächte.

§15, Absatz (2)

„Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder Wandbereich angeordnet sind“

§15, Absatz (3) GaStellV

„Absatz (2) gilt nicht für Garagen, die

1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach §14 Abs. 2 oder 3 haben.“

Bewertung:

Die Anforderungen nach §14, Absatz (2) GaStellV werden nicht erfüllt, da der Abstand zwi- schen den Öffnungen -gegenüberliegend > 20m- ist. Es sind deshalb die Anforderungen nach

§15, Absatz 2 anzuwenden.

Soll-freier Querschnitt: 4,00 m² (1.000 cm²/Stellplatz) IST-freier Querschnitt: 16,00 m²

Anforderungen erfüllt!

(bei vereinfachtem Nachweisverfahren)

Öffnungen von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt Anforderungen erfüllt!

(11)

Auflagen bei natürliche Garagenlüftung und Garagenentrauchung

Damit die Garage den Anforderungen nach GaStellV für natürliche Be- und entlüftung und Ent- rauchung genügt, sind deshalb, nachfolgende Auflagen zu erfüllen:

1. Die Lüftungsöffnungen müssen wie unter Pkt. VI Punkt 2 geplant und vorstehend beurteilt, realisiert werden (siehe Planauszug im Anhang zum Gutachten). Sie dürfen ganzjährig we- der abgedeckt noch sonst wie verschließbar gemacht werden. Bei Verwendung von Lüf- tungsgittern muss der notwendige freie Querschnitt (=effektive Fläche) eingehalten werden.

2. Der direkte Abstand der Garagenlüftungsöffnung zum nächsten Aufenthaltsraumfenster, darf 2,5 m zur Vermeidung von CO-Emissionen nicht unterschritten werden.

3. Das Garagentor ist als Gittertor oder Lochblechtor auszuführen.

4. Zwischen den Lüftungsöffnungen und den Stellplätzen dürfen keine Abschottungen oder Einbauten die Querströmung in der Garage behindern.

5. Die zukünftigen Benutzer dieser Garage sind, erforderlichenfalls durch Anschläge, in jedem Falle aber davon in Kenntnis zu setzen, dass:

a) gemäß § 17, Abs. 4 der GaStellV in der Garage feuergefährliche oder brennbare Stoffe in nur unerheblichen Mengen gelagert werden dürfen,

b) die Garage nicht zweckfremd benutzt werden darf, solange diese zum Abstellen der vorhandenen Fahrzeuge der ständigen Benutzer dieser Anlage benötigt wird,

c) die Einstellung von mit Gas betriebenen Fahrzeugen nur dann möglich ist, wenn dies gemäß den Betriebsanweisungen des Kraftfahrzeugs gestattet ist. Gasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen in der Garage nicht untergestellt werden.

6. Die Entrauchungsfunktion nach GaStellV §15 Absatz (2), Punkt 2 ist durch einen Rauchver- such nachzuweisen.

7. Durch einen Prüfsachverständigen ist gemäß GaStellV § 14, Abs. 3 eine CO-Messung über einen Zeitraum von mindestens 1 Monat durchzuführen.

8. Unabhängig davon sind alle weiteren Auflagen der GaStellV und der BayBO zu erfüllen.

Verfahrensweise

Es wird vorgeschlagen wie folgt zu verfahren, es sei denn, daß die Bauaufsichtsbehörde eine an- dere Vorgehensweise vorschreibt:

1. Vor Inbetriebnahme ist durch einen Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, Lüftungsanlagen, zu bestätigen, dass die Lüftungsöffnungen gemäß die- sem Gutachten realisiert wurden.

2. Die Entrauchungsfunktion nach GaStellV §15 Absatz (2), Punkt 2 ist durch einen Rauchver- such nachzuweisen.

3. Nach ca. 3 Monaten Garagenbetrieb ist durch einen Prüfsachverständigen gemäß GaStellV § 14, Abs. 3 eine CO-Messung über einen Zeitraum von mindestens 1 Monat durchzuführen.

4. Sollten weitere Auflagen der Baubehörde eingehalten werden müssen, so sind diese vor der Bestätigung nach Pkt.1 dem Sachverständigen zu übergeben.

(12)

Zusammenfassung

Natürliche Garagenbe- und -entlüftung und Entrauchung

1. Es darf als voraussehbar gesichert angesehen werden, dass die Garage ausreichend natür- lich belüftet ist, wenn sie gemäß dem beigefügten Plan ausgeführt wird und die Auflagen nach Abschnitt VII des Gutachtens erfüllt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung und Gestaltung der Lüftungsöffnungen nur eine Prognose darstellen, mit der Ver- mutung, dass bei Beachtung der vorstehenden Ausführungen eine ausreichende Durchlüftung der Tiefgarage gegeben ist.

2. Die Auflagen in §14 Abs. (2) GaStellV werden nur teilweise eingehalten. Für den bauaufsicht- lichen Nachweis ist deshalb eine CO-Dauermessung nach §14 Abs. (3) GaStellV zu veranlas- sen.

3. Die Entrauchungsfunktion nach GaStellV §15 Absatz (2), Punkt 2 ist durch einen Rauchver- such nachzuweisen

4. Es steht der Bauaufsichtsbehörde frei, entsprechend §14 Abs. 3 GaStellV eine Nachmessung anzuordnen, um im konkreten Fall den Nachweis zu liefern, dass die Prognose des Gutach- tens zutreffend ist.

Hinweise

Dieses Plangutachten ist eine Vorabbescheinigung der Übereinstimmung der sicherheitstechni- schen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 24 PrüfVBau bezugnehmend auf die vorgelegten Planunterlagen.

Erst nach Überprüfung der realisierten Baumaßnahme (siehe Punkt Verfahrensweise) wird dann die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 SPrüfV, § 24 PrüfVBau vom Sachverständigen ausgestellt, falls dies von Bauaufsichtsbehörde gefordert werden sollte.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der natürlichen Lüftung der Tiefgara- ge nach den Bestimmungen des Bauordnungsrechtes erfolgt ist. Es bleibt der genehmigenden Behörde vorbehalten, im Hinblick auf den Emissionsschutz standortbezogene Auflagen zu ma- chen.

Eine Wiederholungsprüfung der ausreichenden Be- und Entlüftung gemäß SPrüfV ist bei natürli- cher Lüftung nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon kann die Baubehörde auch weiterhin die Einhaltung der Voraussetzungen für eine natürliche Belüftung jederzeit überprüfen und ggf.

Nachprüfungen verlangen.

Dieses Gutachten ist eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne der Sachverständigenordnung.

Es verfasst und berücksichtigt die jeweils zitierten Rechtsvorschriften und Regeln der Technik.

Für diese Stellungnahme trägt der Unterzeichnete im Rahmen geltenden Rechts die Verantwor- tung. Es ist jedoch ausschließlich Sache des Bauherrn bzw. der von ihm beauftragten Vertreter, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen im Sinne dieses Gutachtens angestrebten Bescheid der Baubehörde zu erhalten. Für irgendwelche Fristversäumnisse, Rechts- und/oder Verfahrensfehler und/oder daraus resultierende Bescheiden sowie Fehler und Mängel in der An- lagenausführung kann der Unterzeichnete keine Verantwortung übernehmen. Falls weitere Auf- lagen gemacht worden sind oder gemacht werden, ist diese Stellungnahme gegebenenfalls im Hinblick darauf zu überprüfen. Weiter kann der Unterzeichnete nur im Rahmen eines schriftlich erteilten Auftrages tätig werden, um das Gutachten zu ergänzen.

(13)

Die Verwendung von Abschriften oder Zitaten aus diesem Bericht zu anderen Zwecken als in diesem Gutachten festgelegt, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unterzeichners gestattet.

Die Haftung des Sachverständigen, auch gegenüber Dritten, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und zeitlich auf einen Zeitraum von max. 5 Jahren. Es gilt das BGB (§§ 631 bis 651) als vereinbart. Die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen / Auftragnehmers weist folgende Deckungssummen auf:

• 3.000.000 € bei Personenschäden

• 500.000 € für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Dop- pelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

Senior-Prüfsachverständiger Prüfsachverständiger

Dipl.-Ing. Univ. Franz HOLBL B.Eng. Alexander Holbl

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen gemäß PrüfVBau / SprüfV Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen und CO-Warnanlagen

Anlage:

Garagengrundrisse in verkleinerter Darstellung

Dieses Gutachten ist in einem Exemplar erstellt worden.

X:\5 Vorlagen\3 Gutachten\Tiefgaragen\1_Vorgutachten nat-mech Lüftung\___Vorlagenblock nat u mech Lüftg-geplante Garage _ Inhaltsverzeichnis.docx

(14)

Anlagen

Anlage 1 zum Gutachten: Garagengrundriss

Luftschacht

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