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5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01

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Satzung der Stadt Hattingen

über die Festsetzung des Kostenanteils, der von den Bauherren bei der Ablösung ihrer Stellplatzverpflichtung für die Schaffung von öffentlichen Stellplätzen zu tragen ist,

-Stellplatzablösesatzung-

der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 2004

Aufgrund des 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256/ SGV NRW 232) zuletzt geändert am 04. Mai 2004 (GV NRW S. 259) in Verbindung mit § 7 der Gemeinde­

ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.

Juli 1994 (GV NRW S. 96) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hattingen in seiner Sitzung am 16.12.2004 folgende Satzung zur Neufassung der Stellplatzablösesat­

zung vom 24.05.1985 beschlossen:

§ 1 - Ablösung von Stellplätzen

Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW kann, sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.

§ 2 - Festlegung von Gebietszonen

(1) In der Stadt Hattingen werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 5 BauO NW fest­

gelegt:

Gebietszone I - Innenstadt Gebietszone II - Südstadt

Pannhütte Blankenstein Welper Gebietszone III - Rauendahl

Winz-Baak Gebietszone IV - Niederwenigern

(2) Die genauen Abgrenzungen der Gebietszone I und den Gebietszonen II bis IV sind dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Lageplan vom 08.11.2004 zu entnehmen.

§ 3 - Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz und des Vomhundertsatzes

Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 der durchschnittlichen Herstellungs­

kosten für Parkeinrichtungen einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird ein Geldbetrag je Stellplatz

in der Gebietszone I auf 5.760,00 Euro in den Gebietszonen II bis IV auf 1.728,00 Euro festgesetzt.

Januar 2005 622-1

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§ 4 - Fälligkeit

(1) Zahlungspflichtig ist der Bauherr. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Der Ablösebetrag wird mit der Fertigstellung des Gebäudes fällig. Wird das Gebäude zuvor in Benutzung genommen, so wird der Ablösebetrag zu diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Vor Erteilung der Baugenehmigung ist von dem Zahlungspflichtigen über den Ablösebe­

trag eine unbefristete selbstschnuldnerische Bürgschaft eines deutschen Bankinstitutes beizubringen oder der Ablösebetrag zu hinterlegen.

§ 5 - Rückforderung

Ein Rückforderungsrecht bezüglich des gezahlten Stellplatzablösebetrages besteht nicht.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt der ihr nach § 51 Abs. 6 BauO NRW obliegenden Aufgabe in einem angemessenen Zeitraum nicht nachkommt.

§ 6 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Stellplatzablösesatzung vom 24. Mai 1985 außer Kraft.

Anlage

Lageplan mit Darstellung der Gebietszonen - siehe Folgeseite

Januar 2005 622-2

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