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-Regierungsvorlage der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP

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1487 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP.

24. 12. 1969

-Regierungsvorlage

Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX, betreffend die übernahme der Bundeshaf- tung für Anleihen, Darlehen und' sonstige Kredite der österreichischen Elektrizitäts- wirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundge- seilschaft) und der Sondergesellschaften ge- mäß § 4 Abs. 4

des

2. Verstaatlichungsgesetzes

(Energieanleihegesetz 1970) Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

a) von der österreichischen Elektrizitäts- wirtschafts-Aktiengesellschaft (Ve,rbund- gesellschaft),

b) von einer oder mehreren Sondergesellschaf- ten gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatli- chungsgesetzes oder

c) von der österreich ischen Elektrizitätswirt- schafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesell- schaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften

zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Schönau, sowie zum weiteren Ausbau der über-

tragungseinri~tungen der Verbundgesellschaft, ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für neue Projekte im In- und Ausland aufzuneh- menden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kre- dite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu über- nehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und son- stigen Kredite 1100 Millionen Schilling einschließ- lich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamt- betrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz-

buches) zu übernehmen. Diese Haftung darf je- doch nur in einem Rahmen übernommen werden.

der eine allzu umfangreiche überschneidung zwi- schen V or- und Endfinanzierung ausschließ t. Kre- dite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haf- tungsrahmen nicht anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch. machen, wenn

a) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Kre- diten in inländischer Währung der nomi- nelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vom Hundert über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Es- kontierungen der Oesterreichischen Natio- nalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbank- gesetzes 1955, BGBL Nr. 184, in der Fas- sung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 276/

1969) beträgt;

b) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Kre- diten in ausländischer Währung der nomi- nelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vom Hundert über. dem arithmetischen Mittel aus den im Zeitpunkt der Schuld- aufnahme geltenden offiziellen Diskontsät- zen in Belgien, der Bundesrepublik Deutsch- land, Frankreich, Großbritannien, den Nie- derlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung 'für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 21/ 2 vom Hundert über dem nominellen Zinsfuß laut lit. a beträgt:

Rückzahlungskurs abzüglich )

. Nettoerlös der Kredit-

100 X (Zins~uß

+

operation in Hundertsätzen gern. ht. a rnltt ere. au zelt "1 L f . Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

(2)

2 1487 der Beilagen Krediten in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d, jedoch unter Zu- grundelegung des Zinsfußes iaut lit. b, nicht mehr als 21/ 2 vom Hundert über dem nominellen Zinsfuß laut lit. b beträgt und f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Frinken, Deutschen Mark, Englischen pfunden, Französischen Franken, Holländi- schen Gulden, Italienischen Liren, Japani- schen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedi- schen Kronen, Schweizer Franken, US-Dol- lar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, er- folgt.

e

4) Zur Feststellung des Nettoedöses ge- mäß Abs. 3 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzähl'ungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsüber- nahme vom Bu~desminister für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten . auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haf- tungen auf den Prolongationszeitraum zu erstrek- ken, wenn

1. eine Prolongiening der Fälligkeit der Ver- pflichtungen aus Anleihen, Darlehen und son- stigen Krediten vertraglich vorgesehen ist oder zur Vermeidtlng einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorher- sehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuld- ners geboten ist, jedoch nur insoweit

2. die neue Laufzeit der zu prolongierenden An- leihen, Darlehen und sonstigen Kredite bei sonst unveränderten :Bedingungen den Zeit- raum von zehn Jahren nicht übersteigt und 3. sich dadurch der Stand der Forderungen, für

welche die Bundeshaftung übernommen wor- den ist, nicht ändert.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3)

Erläuternde Bemerkungen

Der t:isterreichischen Elektrizitätswirtschafts- Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) fällt nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/

1947, unter anderem auch die Aufgabe zu, den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf im Verbundnetz herbeizuführen und zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu übernehmen, zu errichten und zu betreiben, sowie den Bau und Betrieb von Großkraftwerken' samt zugehörigen Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen.

Da die Verbundgesellschaft und die gemäß

§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes beste- henden Sondergesellschaften außerstande sind, die erforderlichen Bauvorhaben zur Gänze aus eige- nem zu finanzieren, wurde der Bundesminister für Finanze.n bereits in den vorangegangenen Energieanleihegesetzen ermächtigt, für die zur Durchführung. dieser Bauvorhaben erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln (Anleihen, Dar- lehen und sonstige Kredite) die Haftung namens des Bundes zu übernehmen. Der Bedarf für 1970/71 (April 1970 bis März 1971) wird von der Verbundgesellschaft mit 2589 Millionen Schilling angegeben, für welchen jedoch nur eine Bedeckung von 1301 Millionen Schilling vor- handen ist. Der Fehlbetrag von 1350 Millionen Schilling (Nettofehlbetrag in Höhe von 1288 Mil- lionen Schilling

+

Disagio und Begebungskosten in Höhe von zirka 62 Millionen Smilling) muß, wie in den vergangenen Jahren, durch die Auf- nahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gedeckt werden. Die auf Grund des koordinierten Bauprogrammes der Elektrizitäts- wirtschaft inzwischen gefaßten Baubeschlüsse sehen eine zeitliche Planung vor. Diese Planung ermöglichte es der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften, den Haftungsrahmen des Energieanleihegesetzes 1969 nur mit einem Be- trag von 700 Millionen Schilling (Kapital) .auszu- nützen, sodaß für die Finanzierung der Bauvor- haben April 1970 bis März 1971 aus dem Ener- gieanlelhegesetz 1969 noch ein Haftungsrahmen von 800 Millionen Schilling (Kapital) zur Ver- fügung 'steht. Daraus erklärt sich, weshalb der Haftungsrahmen im Energieanleihegesetz 1970 mit 1100 Millionen Schilling (Kapital plus Zin-

sen) limitiert werden kann. Bemerkt wird, daß die Ermächtigung d~s Bundesministers für Finan- zen auf Haftungsübernahme weder im Energie- anleihegesetz 1969 nom in' den' vorangegangenen Energieanleihegesetzen auf das Jahr der Gesetz- werdung dieser Bundesgesetze beschränkt wurde und daher ein nach Ablauf des Kalenderjahres allenfalls noch nicht ausgenützer Haftungsrahmen im folgenden Jahr für weitere Kreditoperationen zur Verfügung steht. Dies ergibt sich im übrigen schon aus der Bestimmung des § lAbs. 2, die für Kredite, welche der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten die- nen, eine Laufzeit von zwei Jahren vorsieht. Aus dem Erlös der Kreditoperationen soll der Inve- stitionsaufwand gedeckt werden, der zum Aus- bau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Schönau, für den w~iteren Ausbau der übertragungseine richtungen der Verbundgesellsmaft sowie für die Fertigstellung der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen und für Planungsaibeiten neuer Projekte erforderlich ist.

Der Gesetzentwurf hat eine Verfügung über Bundesvermögen zum Gegenstand und bedarf daher gemäß Art. ·42 Abs. 5 Bundes-Verfas- sungsgesetz keiner Mitwirkung des Bundesrates.

Zu § 1:

Alle bisherigen im Inland begebenen Emissio- nen und die Auslandsemissioneri des Verbund- konzerns wurden mit der Bundeshaftung gemäß

§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausgestattet, weil dies bei den Energieanleihen aus Gründen der Mündelsicherheit notwendig erscheint und für die Unterbringung der Aus- landsernissionen eine der Voraussetzungen bildet.

Die Festsetzung der Gesamthaftungssumme mit 11,00 Millionen Schilling ergibt sich daraus, daß in die Haftungssumme die Zinsen und Kosten der. Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite einbezogen sind. Da vor allem langfristige Kre- ditoperationen durchgeführt werden sollen, kann bei einer solchen Finanzierung der Zinsenauf- wand dem Kapitalbetrag nahekommen oder ihn sogar übersteigen, sodaß die Schätzung der Haf-

(4)

4 1487 der Beilagen

tungssumnie im doppelten Ausmaß des Kredit- 1969 aufgenommen werden mußte. Durch die bedarfes begründet erscheint. 'Hinaufsetzung der Vorfinanzierungsfrist sollen

Falls Anleihen nicht zu dem Zeitpunkt begeben werden können, zu dem ihr Erlös benötigt wird, kann die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung gegeben sein, für die ebenfalls die Bundeshaftung erforderlich sein wird. Haftungen für die Vor- finanzierung können jedoch höchstens für den Betrag übernommen werden, der im Abs. 1 für die endgültige Finanzierung vorgesehen ist. Die Aufnahme von kurzfristigen Vorfinanzierungs- krediten erfolgt meist zu einem Zeitpunkt, zu dem der genaue Termin für die langfristige Kreditoperation noch nicht feststeht, sodaß sich Terminüberschneidungen ergeben können. Wegen dieser allenfalls eintretenden Terminüberschnei- dungen ist es zweckmäßig, die Haftungsüber- nahme für kurzfristige Vorfinanzierungskredite auf den im Abs. 1 genannten Gesamtbetrag nicht anzurechnen. Für die Vorfinanzierung kann, wie bereits erwähnt, höchstens nur ein Kapital von 550 Millionen Schilling. aufgenommen werden, sodaß sich der Haftungsrahmen für die Vor- finanzierung aus Kapital plus Zinsen für zwei Jahre ergibt. Daraus geht hervor, daß die Vor- finanzierung zu keiner, im Gesetz nicht beab- sichtigten Kreditausweitung führen kann. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, daß das gesamte Kapital auf zwei Jahre vorfinanziert werden müßte, würde das Haftungsobligo aus der Vorfinanzierung, 550 Millionen, Schilling zu- züglich etwa 9% Zinsen p. a. (= 100,000.000 S), insgesamt sohin 650,000.000 S, betragen.

Da die Vorfinanzierung zeitweilig neben der Endfinanzierung laufe'n könnte, wäre es mög- lich, daß das Haftungsobligo kurzfristig '1.750,000.000 S (= 1100 Millionen Schilling

+

650 Millionen Schilling) beträgt. Diese maximale Belastung kann jedoch auf ein ,weit geringeres Ausmaß dadurch herabgesetzt werden, daß das Bundesministerium für Finanzen Haftungen nur in einem solchen Umfange übernimmt, der eine allzu umfangreiche überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt.

Die Notwendigkeit der 'Hinaufsetzung der Vorfinanzierungsfrist von bisher einem Jahr auf zwei Jahre ergibt sich aus der Erfahrung des vergangenen Jahres. Trotz Zusage und Aufnahme in die Warteliste war es nicht möglich, inner- halb eines' Jahres. die beabsichtigte Schweizer Franken-Anleihe aufzulegen. Infolge des Ablau- fesder Vorfinanzierungsfrist konnte der gemäß

§ 1 Abs. 2 des Energieanleihegesetzes 19{18 auf- genommene Kredit nicht mehr zur Vorfinan- zierung für die erst im Herbst 1969 möglich gewesene Auflegung der Schweizer Franken- Anleihe verwendet werden, sodaß zur neuer- lichen Vorfinanzierung dieser Anleihe ein ent- sprechender Kredit auf Grund der Bestimmun- gen des § 1 Abs. 2 des Energieanleihegesetzes

künftig solche Schwierigkeiten, die unter Um- ständen entweder zu einem Verzicht auf die Anleihe oder zu einer Verlängerung der Warte- frist führen könnten, ausgeschaltet werden.

Durch die;! Bestimmung des Abs. 3 wird der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkennt- nis vom 10. Dezember 1966, G 22/66 (Ent- scheidungsgründe, zweiter Teil, Abschnitt 13, Ziffer III), zum Ausdruck gebrachten Meinung hinsichtlich einer dem Art. 18 Abs. 1 des Bundes- Verfassungsgesetzes entsprechenden Determinie- rung Rechnung getragen.

Die ungleiche Entwicklung der Märkte im In- und Ausland macht unterschiedliche Kredit- ermächtigungen für Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung erforderlich. Aus diesem Grunde wurden gesonderte Bestimmungen für Kreditoperationen in inländischer Währung im Abs. 3 lit. a und d und für solche in ausländi- scher Währung im Abs, 3 lit. bund e getroffen.

Wie bisher lehnt sich der höchstzulässige Nomi- nalzinsfuß für Kreditoperationen in inländischer Währung an den· jeweils geltenden inländischen Diskontsatz an, wogegen für ,Kreditoperationen in ausländischer Währung nunmehr das arith~

metische Mittel aus den Diskontsätzen der für Kreditaufnahmen wichtigsten Länder die Grund- lage für die Festsetzung des Nominalzinsfußes bildet. Mit einem Aufschlag von 21/2 vom Hun- dert über den im Abs. 3 lit.a und b festgesetz- ten Höchstzinssätzen ergeben sich auch unter- schiedliche Höchstrahmen der, Gesamtbelastung für Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung.

Bei' der Ermittlung der prozentuellen Gesamt~

belastung gemäß Abs. 3 lit. d ist bei Kredit~

operationen mit verschiedenen Rückzahlungs- kursen jener Rückzahlungskurs der Berechnung zugrunde zu legen, der' in die mittlere Laufzeit fällt. Die mittlere Laufzeit ist bei Vereinbarung einer tilgungsfreien Zeit nach der Formel

1

+

tilgungsfreie Zeit

+

Gesamtlaufzeit 2

sonst nach der Formel

1

+-

Gesamtlaufzeit 2

zu berechnen. Beide Formeln sind nur im Falle ein,er ratenweisen Tilgung anzuwenden. Bei Ein- maltilgung ist in der Formel laut Abs. 3 lit. d statt der mittleren Laufzeit die gesamte Laüf"

zeit einzusetzen.

Die Abgrenzung des Begriffes "Nettoerlös"

wurde zwecks eindeutiger Klarstellung im Geset~

zestext selbst vorgenommen (Abs.4).

Von einer Auf teilung des Haftungsrahmens auf die Verbundgesellschaft und die einzelnen

(5)

Sondergesellschaften wurde, wie bereits im Ener- gieanleihegesetz 1969, Abstand genommen, weil die Erfahrung aus der Anwendung der früheren Energieanleihegesetze gezeigt hat, daß bei einer solchen Auf teilung die jeweils gegebenen Markt- verhältnisse des In- und Auslandes nicht in best- möglicher Weise berücksichtigt bzw. ausgenützt werden können und daher im Verlauf der Aus- nützung des Haftungsrahmens Novellierungen des Gesetzes notwendig werden ki,)nnten. Die Abstandnahine von einer Aufteilung des Haf- tungsrahmens schließt jedoch nicht aus, daß sowohl von der Verbundgesellschaft als auch von jeder einzelnen Sondergesellschaft Anleihen bege- ben oder Darlehen aufgenommen werden kön- nen, doch darf der Gesamtbetrag der einzelnen Anleihen und Darlehen nicht über den Haf- tungsrahmen hinausgehen.

Um dem Schuldner im Hinblick auf die der- zeitigen hohen Kreditkonditionen die Möglich- keit zur Aufkündigung im Falle einer günsti- geren Umschuldung zu geben, wurde die Be- stimmung des § 1 Abs. 2 lit. e des Energie- anleihegesetzes 1969, wonach im Falle einer vor- zeitigen Kündigung die prozentuelle Gesamt- belastung nicht überschritten werden darf, In

den Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen.

werte sollen bei der Anrechnung von Fremd- währungen auf den Ermächtigungsrahmen klei- nere Kursschwankungen ausgeschaltet und eine einheitliche Verrechnungsbasis für "die in Betracht kommenden Fremdwährungen geschaffen wer- den.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung wird der Bundesmini- ster für Finanzen ermächtigt, übernommene Haf- tungen für den Fall zu erstrecken, daß' der Schuldner aus unvorhersehbaren Gründen unver- schuldet in vorübergehende wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und daher seinen Verpflichtungen aus den Anleihen, Dar- lehen oder ,sonstigen Krediten nicht vereinba- rungsgemäß nachkommen kann_ Eine solche Haf- tungserstreckung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Fälligkeit der Verpflichtungen vom Gläubiger lediglich unter der Voraussetzung einer Haftungserstreckung prolongiert wird oder eine solche Prolongierung vertraglich vorgesehen ist, sowie keine Änderung in den Kreditbedin- gungen eintritt und die neue Laufzeit zehn Jahre nich.t übersteigt. überdies darf im Falle einer Haftungserstreckung der Gesamthaftungsrahmep.

nicht überschritten werden.

Zu § 4:

Zu § 2: Mit der Vollziehung des im Entwurf vorlie-

Durch die Anwendung der vom Bundesmini- genden Bundesgesetzes soll de"r Bundesminister ster für Finanzen allgemein festgesetzten Kassen- für Finanzen betraut werden.

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