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174 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP. Regierungsvorlage

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174 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP.

17. 3. 1960

Regierungsvorlage

-Bericht an den Nationalrat

In der Zeit vom 29. April bis 14. Mai 1958 trat in Genf die Internationale Arbeitskonferenz zu ihrer 41. Tagung (Seeschiffahrtstagung) zu- sammen, auf der auch österreich durch eine voll- ständige Delegation vertreten war.

Auf dieser Tagung wurden folgend~ überein- kommen und Empfehlungen angenommen:

übereinkommen (Nr. 108) über staatliche Personalausweise für S-eeleute,

übereinkommen (Nr. 109) über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungs- stärke,

Empfehlung (Nr. 105) betreffend den Inhalt der Schiffsapotheken,

Empfehlung (Nr. 106) betreffend die funk- ärztliche Beratung der Schiffe auf See, Empfehlung (Nr. 107) betreffend die An-

heuerung der Seeleute zum- Dienst auf im Ausland eingetragene1l: Schiffen,

Empfehlung (Nr. 108) betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Seeleute im Zusammenhang mit der Ein- tragung der Schiffe,

Empfehlung (Nr. 109) betreffend die Heuern, die Arbeitszeit' an Bord und die Besatzungs- stärke.

Der amtliche deutsche Wortlaut dieser Be- schlüsse ist in der Anlage beigeschlossen.

-Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Inter- nationalen Arbeitsorganisation ist jeder Mitglied- staat verpflichtet, die auf der Konferenz an- genommenen übereinkommen und Empfehlungen spätestens ein Jahr nach Schlüß der Tagung der Konferenz oder, wenn dies infolge außergewöhn- licher Umstände binnen einem Jahr nicht möglich - sein sollte, spätestens 18 Monate nach Schluß der Tagung der Konferenz den zur Entscheidung be- rufenen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirk- lichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen und den General- direktor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

"

Die 18mona tige Vorlagefrist wurde in diesem Falle nicht eingehalten, weil auf Grund eines Appells des Vertreters des Iilternationalen Ar- beitsamtes gelegentlich der 40-Jahr-Feier der Gründung der Internationalen Arbeitsorganisa- tion in Wien nochmals die Möglichkeit der Rati- fikation der beiden eingangs erwähnten überein- kommen geprüft wurde.

Das übe r ein kom m e n (N r. 1 08) übe r staatliche Personalausweise -für See leu t e verpflichtet im Falle der Ratifikation den Mitgliedstaat, jedem seiner Staatsangehörigen, der Seemann ist, auf dessen Antrag einen Perso- nalausweis für Seeleute auszustellen; ein solcher kann auch jedem anderen Seemann, der an Bord eines im Gebiete des Mitgliedstaates eingetragenen Schiffes beschäftigt oder bei einer dessen Heuer- stellen gemeldet ist, ausgestellt werden.

Für die Ratifikation des übereinkommens be- steht nach Ansicht des primär zuständigen Bundes- ministeriums für Inneres kein Bedürfnis, da zwischen österreich und allen auf Grund seiner geographischen Lage hiefür in Betracht kommen- den Staaten, das sind Italien, Jugoslawien, Griechenland und die Bundesrepublik Deutsch- land, bereits Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern als Paßersatz bestehen. Gegen eine Ratifikation des überein- kommens spricht weiters·der Umstand, daß das übereinkommen nicht nur die Ausstellung von Personalausweisen an eigene, sondern auch an fremde Staatsangehörige vorsieht, die besondere Situation österreichs jedoch zu einer genauen Kontrolle der Ein- und Durchreise der Fremden verpflich tet.

Das übereinkommen (Nr. 109) über die Heu ern, die A r bei t s z e i t an- Bor dun d d i -e Be s atz u n g s s t ä r k e ent- hält im Teil I al1gemeine Bestimmungen, die ge- währleisten, daß bestehende günstigere Be- dingungen durch die Bestimmungen des über- einkommens nicht berührt werden; sie legen weiters fest, für welche Art von Schiffen und für welche Seeleute das übereinkommen Geltung- hat. Teil II enthält Vorschriften über die Mindesthöhe der Heuer für den Kalendlerdienst- monat; Teil III enthält _cVorschriften iiber die

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normale Arbeitszeit, den Freizeitausgleich und die überstundenvergütung; Teil IV regelt die Besatzungsstärle und schl~eßlich enthält Teil V Vorschriften über die Art und W,eise der Durch- führung des übereinkommens.

Die hinsichtlich der Anwendung der Vor- schriften dieses übereinkommens zuständigen Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitäts- wirtschaft sow~e für Justiz halten die Ratifikation des übereinkommens im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht für zweckmäßig. österreich verfügt über keine eigene Kauffahrteischiffahrt. Die seinerzeit unternommenen Bemühungen, eine solche Schiffahrt ins Leben zu rufen, sind infolge der Entwicklung der Seefrachtsraten zum Still- stand gekommen. Die bestehenden österreichi- schen Vorschriften auf dem Gebiete des See- dienstrechtes sind veraltet und entsprechen nicht den Bedürfnissen der modernen Sozialgesetz- gebung; sie müssen daher vorerst unter Berück- sichtigung der Forderungen des übereinkommens neu gefaßt werden. Bei einer Neuregelung der gegenständlichen Vorschriften werden die For- derungen des übereinkommens wertvolle Ri,cht- linien bilden.

Die zuständige Gewerkschaft hat sich in der Frage der Ratifikation der beiden übereinkom-

men der von den Zentralstellen des Bundes ver- tretenen Auffassung angeschlossen.

Hinsichtlich der Empfehlungen (Nr. 105) be- treffend den Inhalt der Schiffsapotheken, (Nr.l06) betreffend die funkärztliche Beratung der Schiffe auf See, (Nr. 107) betreffend die Anheuerung der Seeleute zum Dienst auf im Ausland ein- getragenen Schiffen, (Nr. 108) betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Sicher- heit der Seeleute im Zusammenhang mit der Ein- tragung der Schiffe, (Nr. 109) betreffend die Heuern, die Ar'beits:z.eit an Bord und die Be- satzungsstärke haben die gleichen Bemerkungen Gültigkeit, die zum übereinkommen (Nr. 109) über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzun,gsstärke gemacht wurden. Diese Empfehlungen werden wertvolle Hinweise für die Neugestaltung der Vorschriften auf dem Ge- biete des Seedienstrechtes geben.

Die Bundesregierung hat i~ der Sitzung des Ministerrates am 15. März 1960 den Beschluß ge- faßt, von der Ratifikation der übereinkommen (Nr. 108) über staatliche Personalausweise der Schiffsleute und (Nr. 109) über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke Abstand zu nehmen.

Die Bundesregierung stellt daher den Antrag,

der _Nationalrat wollen den vorstehenden Bericht

-

zu Kenntnis nehmen.

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Übereinkommen 108

ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATLICHE PERSONALAUSWEISE FÜR SEELEUTE Die Allgemeine Konferenz der Internationalen

Arbeitsorganisation,

die vom VerwaItungsrat des Imernatio~alen Arbeitsamtes nach Genf .einberufen wurde und am 29. April 1958 zu ihrer einund- vierzigsten Tagung zusammengetr,eten ist, hat beschlossen, v.erschiedene Anträge anzu-

nehmen betreffend die .gegensreitig,e oder in~

ternationale Anerkennung von staatlichen Personalausweisen für Seeleute, ,eine Frage, die den siebenben Gegenstand ihrer Tages-

ordruung bildet, und

dabei bestimmt, daß ·diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens er- halten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 13. Mai 1958, das folgend'e Übereinkommen an, das als Über- einkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, bez·eichnet wird.

Artikel 1

1. Dieses übereinkommen gilt für jeden See- mann, der in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiff.es beschäftigt ist, sofern das Schiff kein Kriegsschiff ist, regelmäßig in der Seeschiff- fahrt verwendet wird und in einem Gebiet ein- getragen ist, für ,das dieses übereinkommen in Kraft ist.

2. Im Zweifelsfalle hat die zuständige Stelle jedes Landes nach Anhörung der beteiligten Ver- bände der Reeder und der Seeleute zu entschei- den, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieses übereinkommens anzusehen sind oder nicht.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, für das dies'e's übereinkom- men in Kraft ist, halt jedem seiner Staatsange- hörigen, der Seemann ist, auf dessen Antrag einen Personalausweis für Seeleute nach den ·Bestim- mungen von Artikel 4 dieses übereinkommens auszustellen. Fans jedoch die Ausstellung eines solchen Ausweises an bestimmte Gruppen von Seeleuten nicht möglich ist, kann das betreffende Mitglied start dessen einen Paß ausstellen, der für die Zwecke d~eses übereinkommens die

gleiche Wirkung besitzt wie der Perso~alausweis für Seeleute.

2. Jedes Mitglied, für das dieses Überein- kommen in Kraft ist, kann jedem anderen See- mann, rder an Bord eines in seinem Gebiet ein- getragenen Schiffes beschäftigt oder bei einer Heuerstelle in 'Seinem Gebiet gemeldet ist, auf des'sen Antrag einen Per,sonalausweis für See-

leute ausstellen.

Artikel 3

Der Personalausweis für Sedeute hat ständig im Besitz des Seemannes zu verbleiben.

Artikel 4

1. Der Personalausweis für Seeleute muß ein- fach gestaltet, aus dauerhaftem Material herge- stellt und so heschaffen sein, daß jede .i'\.nderung leicht ersichtlich ist.

2. Der Personalausweis für Seeleute hat die genaue Bezeichnung der alusstellenden Behörde, die Angabe von Tag und Ort der Ausstellung sowie den Vermerk zu enthalten, daß er einen Personalausweis für Seeleute im Sinne dieses über,einkommens darstellt.

3. Der Personalauswei,s für Seeleute hat die folgenden Angaben über den Inhaber des Aus- weises zu enthalten: .

a) Voller Name (geg.ebenenfalls Vor- und

Familiennamen); .

b) Geburtsdatum und -ort;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Personenbeschreibung;

e) Lichtbild;

f) Unterschrift des Inhabers oder, falls dieser nicht unterschreiben kann, einen Daumen- abdruck.

4. Stellt ein Mitglied .einem ausländischen See- mann einen p.ersonalauswers aus, so sind Angaben über die Staatsangehörigkeit nicht erfol'derlich;

'Solche Angaben hil.den keinen schlüssigen Beweis der Staatsangehöri~keit des Ausweisinhabers.

5. Eine .etw.aige Begrenzung der Gültigke:its- dauer ist im Personalausweis für Sedeute ein- deutig z.u vermerken.

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6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der vor- srehenlClen Abs·ätze sind Form und Inhalt des Personalausweises für Seeleute im .einzelnen von dem aussteHenden Mitglied nach Anhörung der beteiligten Verbände der Reeder und der Se'e- leute zu bestimmen.

7. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann die Aufnahme weiterer Angahen in den Personal- ausweis für· Seeleute vorschreiben.

Artikel 5

1. Jedem Seemann, ,der einen gü:lti,gen, von der zuständigen Stelle eines GebietJes, für das dies,es übe·reinkommen in Kraft ist, a'uslgestellten Per- sonalausweis für Seeleute besitzt, iSltdie Wieder- einreis·e in dieses Gebiet zu gestatten.

2. Die Wiedereinreis.e ist dem Se'emann auch noch innerhalb eine,s Zeitraumes von mindestens einem Jahr mch Ablauf der in seinem Ausweis

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses überein- kommens sind dem Gen~raIdirektor des Inter- nationalen Arbeitsamtes zrur Eintragung mitzu- teilen.

Artikel 8.

1. Dieses übereinkommen' bindet nur die- jenigen MitgHeder der Internationalen Arbeits- organisation, deI'en Ratifika,uon durch den Generaldirek.toreingetrag.en ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Rati.fikationen zweier Mitglied·er durch den Gene~aldii-rektor eingetragen worden -sind.

3. In der Folge tritt dieses übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Ein ...

tragung seiner Ratifikation in Kraft.

vermerkten Gültigkeitsdauer zu gestatten. . Artikel 9

Artikel 6 1. Jedes MiugJi.ed, das dieses über·einkommen 1. Jedes Mitglied hat einem Se1emann, der im ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Besitz eines gükigen Personalausweises für See- Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum leute ist, die Einreise in eiIlJ Gebiet, für das dieses erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige übereinkommen in Kraft ist, zu ges.tatten, wenn an den GeIlJera1direktor de,s Im.ernationalen Ar- diese Einreise für einen befristeten Urlaub an beitsamtes kündigen. Die Kündigung wird. von Land während des Aufenthalt:es des Schiffes im diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Hafen beantragt wir-d.. Jahr nach der Eintragung ein.

2. Ist im Personalausweis für Seeleme Raum 2. Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen für entsprechende Eintragungen freigelass,en, so ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach hat jedes Mitglied einem Seemann, der im Besitz Ablauf des im vOfiigen Abs'.ltz genannten Zeit- eines gültigen Personalauswei,ses für Seeleute ist, raumes von zehn Jahren von dem in diesem ferner die Einreise in ein Gebiet, für das dieses Artikel vorgesehenen KündigJUngsrecht keinen . übereinkommen in Kraft ist, zu gestatten, wenn' Gebrauch macht, bleibt für ·einen weit,eren Zeit-

der Seemann die Einreise beantragt, raum von z·ehn Jahren gehund~n. In der Folge a) um sich an Bord seines Schiffes zu begeben kann es dieses übereinkommen jeweils nach Ab-

oder das Schiff zu wechseln; lauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maß- b) zur Durchreise, umsieh in einem anderen gabe dies'es Artikels kündigen.

Land an Bord seines Schiffes zu begeben, oder zur Heimkehr;

c) zu jedem anderen von den Behörden des betreffenden Mitgliedes genehmigten Zweck.

3. Jedes Mitglied kann, bevotes dem Seemann die Einreise in sein Gebiet zu einem der im vor- stehenden Absatz bez-eichneten Zwecke geSltattet, von -dem Seemann, von dem heteiligten Reeder oder Agenten oder von dem Z1Uständigen Konsul einen ausreichenden, gegebenenfalls schriftlichen Nachweis über die Absicht des Seemannes und die MögIichkeit, s-eine Absicht auszuführen, verlan- gen. Es kann außerdem den Aufenthalt des See- mannes auf eine Zeitspanne be~chränken, die es für ,den Zweck des Aufenthaltes aLs ausreich·end er,achtet.

4. Keine B~stimmuIlJg dieses Artikels darf so ausgeJ.egt werden, als würde dadurch das Recht eines Mitglieds beschränkt, bestimmten Personen die Einreise in sein Gebiet oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu untersagen.

Artikel 10

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Inrer- nationalen Arheitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aUer Ratifikationen und. Künd,jgun- gen, die ihm von den Mitgliedern der Organi- sation mitgeteih werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mrtglieder der Oflgarnsation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wil'd, Kenntnis gibt, auf den Z-eitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses ühe-reinkommen in Kraft tfiitt.

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen Ar- beitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen

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vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetra- genen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 12

Der Vetwaltungsrat des Internationalen Ar- beitsamtes ha't, sopft er es für n'ötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses übereinkommens zu er~

statten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänz- lichen oder teilweisen Abänderung auf die Tages- ordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 13

1. Nimmt die Konferenz ein neues überein- kommen an, welches das vorliegende überein- kommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten überein- kommens durch ein Mitgl~ed schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vor- liegenden übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, daß das neugefaßte übereinkommen in Kraft

getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu- gefaßten übereinkommens an kann d3!s vor- liegende' übereinkommen von den Mit- gliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende überein- kommen nach Form und Inhalt - jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 14

Der französische und der englische Wortlaut dieses übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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übereinkommen 109

üBEREINKOMMEN ÜBER DIE HEUERN, DIE ARBEITSZEIT AN BORD UND DIE BESATZUNGSSTÄRKE

(NEUFASSUNG VOM JAHRE 1958) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen

Arbeitsorganisation,

die vom Verwahungsrat des Internationalen Arbeitsam1.les nach Genf einberufen wurde und am 29. Apri11958 zu ihrer einundvier- zigsten Tagung zusammengetre1.len ist, hat beschloss'en, verschiedene Anträge anzu-

nehmen betreffend die allgemeine Abände- rung des übereinkommens über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungs- stärke (Neufassung), ' 1949, eine Frage, d~e den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet" und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen übereinkommens er- halten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 14. Mai 1958, das folgende übereinkommen an, das als über- einkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke (Neufassung), 1958, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Soweit nach Gesetz, Rechtsspruch, Gewohn- heitsrecht oder Vertrag zwi,schen Reedern und Seeleuten in bezug auf. die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und di'e Besatzungsstärke günstigere Be- dingungen für die Seeleute gelten, als in diesem übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses übereinkommens nicht berührt.

Artikel 2

1. Dieses übereinkommen gilt für alle Schiffe, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Be- sitz,

a) mit Kraftantrieb,

b) die in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses übereinkommen in Kraft ist, c) die der gewerbsmäßigen ß.eförderung von

Fracht oder von Fahrgästen dienen und d) die zu Fahrten auf See verwendet werden.

2. Di,eses übereinkommen gilt nicht für a) Schiffe mit weniger als 500 Bruttoregister-

tonnen Raumgehah,

b) einfache Holzfahrzeuge, wie Dauen und Dschunken,

c) Schiffe, die zur Fischerei oder damit un- mittelbar zusammenhängenden Arbeiten

verwendet werden, '

d) Fahrzeuge, die zu Fahrten in Flußmündun- gen verwendet werden. '

Artikel 3

Dies~s übereinkommen gilt für jede in irgend- einer Eigenschaft an Bord beschäftigte Person, mit Ausnahme

a) des Kapitäns,

b) des Lotsen, der nicht zur Schiffsbesatzung gehört,

c) des Arztes,

d) ,des ausschließlich mit der Krankenpflege beschäftigten Krankenwärter- und anderen Lazarettpersonals,

e) des Schiffsgeistlich,en,

f) der Personen, die ausschließlich ,erziehe- rische Aufgaben erfüllen,

g) der Musiker,

h) der Personen, deren Dienst die an Bo~d be- findE • .he Fr'acht betrifft,

i) der Personen, di.e ausschließlich für eigene Rechnung arbeiten oder ausschließlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt wer- den,

j) der Personen, die für ihre Dienste kein Entgelt oder nur em nominales Entgelt erhalten,

k) der Personen, die an Bord für Rechnung eines anderen Arbeitgebers als des Reeders beschäftigt sind, jedoch nicht der in Dien- sten einer Gesellschaft für drahtlose Tde- graphi,e stehenden Personen,

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1) der mitfahrenden Hafenarbeiter, die nicht zur Besatzung gehören,

ni} der Personen, die an Bord von Schiffen zur WaIfischjagd, von Schwimmenden Fabriken oder Transportschiffen oder in anderer Weise bei der Walfischjagd oder zu ähT1- lichen Zwecken unter Bedingungen beschäf- tigt sind, die durch die innerstaatliche Ge- setzgebung oder durch' einen von einem Berufsverband von Seeleuten abgeschlos- senen besonderen Walfischfangs- oder ähn- lichen Gesamtarbeitsvertrag mit Bestim- mungen über Arbeitszeit und sonstige Heuerbedingungen geregelt sind,

n) der Personen, die nicht zur Besatzung ge- hören (gleichviel ob in der Musterrolle ein- getragen oder nicht), sondern während des Aufenthaltes ·des Schiffes im Hafen mit Ausbesserungen, Reinigung, Laden .. oder Löschen des Schiffe,;; oder mit ähnlichen Ar- beiten beschäftigt sind oder die Ver- tretungs-, Instandhaltungs-, überwachungs- oder Wachtaufgaben erfüllen.

Artikel 4

In d~esem übereinkommen bedeuten die Aus- drücke:

a) "Offizier" jede Person, mit Ausnahme des Kapitäns, die in der Musterrolle als Offizier bezeichnet ist oder die nach der inner- staatlichen Gesetzgebung, den Gesamt- arbeits,verträgen oder Gewohnheiten den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt;

b) "Mannschaftsmitglieder" alle Mitglieder der Besatzung, einschließlich der Matrosen mit Befähigungsnachweis, mit Ausnahme des

~Kapitäns und der Offiziere;

c) "Vollmatrose" j,ede Person, die nach der innerstaatlichen Gesetzg,ebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeits- vertrag als befähigt zur Erfüllung jedes Dienstes, mit Ausnahme von leitenden oder Spezialaufgaben, gilt, der von einem Mit- gli,ed des Deckdienstes gefordert werden kann;

d) "Grundenogelt" oder "Grundheuer" das Barentgelt eines Offiziers oder eines Mann- schaftsmitglieds, mit Ausnahme von Ver- pflegungskosten, überstunden vergü tung, Prämien oder von anderen Bar- oder Sach- zuhgen.

Artikel 5

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann seiner Ratifikation eine Erklärung beifügen, durch die es Teil lIdes überein- kommens von der Ratifikation ausnimmt.

2. Unter Vorbehalt einer solchen Erklärung haben die Bestimmungen in Teil lIdes Überein-

kommens die gleiche Wirkung ,wie die anderen Bestimmungen des übereinkommens.

3. Jedes Mitgli,ed, das eine solche Erklärung abgibt, hat ferner Auskunft über das Grund- entgelt oder die Grundheuer zu erteilen, die einem Vollmatrosen auf einem Schiff, für das dieses übereinkommen gilt, für den Ka1ender- . dienstmonat gezahlt wird.

4. Jedes Mitglied,' das eine solche Erklärung abgibt, kann dem Generaldirektor durch eine spätere Erklärung die Annahme des Teiles II mitteilen; vom Zeitpunkt det Eintragung einer solchen Erklärung durch den Generaldirektor an treten die Bestimmungen von Teil II für das be- treffende Mitglied in Kraft.

5. Solange eine nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelte Erklärung für Teil II in Kraft ist, kann das Mitglied erklären, daß es Teil II mit der Wirkung einer Empfehlung anzunehmen bereit ist.

Teil H. Die Heuer Artikel 6

1. Das Grundentgelt oder die Grundheuer eines Vollmatrosen; der auf einem Schiff, für das dieses . übereinkommen gilt, beschäftigt ist, darf für den Kalenderdienstmonat nicht gering,er sein als sechzehn Pfund in der Währung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord- irland oder vierundsechzig Dollar in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika oder als ein entsprechender Betrag in anderer Währung.

2. Hinsichtlich jeder etwaigen Knderung des Pariwertes von Pfund oder Dollar, die dem Inter- nationalen Währungsfonds nach dem 29. Juni 1946 mitgeteilt worden ist, oder im Falle einer weiteren derartigen .Knderung, die nach An- nahme dieses übereinkommens mitgeteilt wird, gilt folgendes:

a) Die Mindestgrundheuer nach Absatz 1 die- ses Artikels, d,ie auf Grund der Währung, für die eine solche Knderung mitgeteilt worden ist, festgesetzt wird,. ist so an- zupassen, daß die Parität zu anderen Wäh-

rungen gewahrt bleibt; .

b) der Genera1direktor, des Internationalen Arbeitsamtes teilt diese Anpassung den Mitgliedern der Internationalen Arbeits- organisation mit;

c) die in dieser Weise angepaßte Mindest- grundheuer ist für die Mitglieder, die das übereinkommen ratifiziert haben, ebenso bindend wie die Heuer nach Absatz 1 dieses Artikels und wird für jedes solche Mitglied spätestens mit Beginn des zweiten Kalender- monats nach dem Mon:!'t wirksam, in dem der Generaldirektor den Mitgliedern die i\.nderung mitteilt.

(8)

Artikel 7

1. Werden auf Schiffen Gruppen von' Mann- schaftsmitgliedern beschäftigt, die eine höhere Zahl von Mannschaftsmitgliedern erfordern als sonst beschäftigt würden, so ist das Mindest- grundentgelt oder die Mindestgrundheuer eines Vollmatrosen in der W·eise festzusetzen, daß sie dem angepaßten Gegenwert des Mindestgrund- entgelts oder der Mindestgrundheuer im Sinne des vorstehenden Al1tikeIs entspricht.

2. Diese Anpassung ist nach dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit vorzu- nehmen. Dabei sind angemess.en zu berück-

sichtigen '

a) die Zahl der zusätzlich beschäftigten Mann- schaftsmitglieder solcher Gruppen,

b) jede Erhöhung oder Verminden.mg der Un- kosten des Reeders als Folge der Bes,chäf,ti~

gung dieser Gruppen.

3. Das angepaßte Entgelt wird durch Gesamt- arbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufs- verbänden der Reeder und der Seeleute oder, in Ermangelung eines solchen Vertrages und so- fern beide beteiligten Staaten das Übereinkom- men ratifiziert haben, durch die zuständige Stelle

des Gebietes festgesetzt, de.m die betreffende Gruppe von Seeleuten angehört.

Artikel 8

, Ist die Verpflegung nicht unentgeltlich, so ist das Mindestgrundentgelt oder die Mindestgrund- heuer um einen Betrag zu erhöhen, der durch Gesamtarbeitsvertrag zw,ischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Seeleute oder, in dessen Ermangelung, durch die zu- ständige Stelle festgesetzt wiro.

Artikel 9

1. Als Berechnungssatz zur Festsetzung des dem Grundentgelt oder der Grundheuer nach Artikel 6 in einer anderen Währung entsprechen- den Betrages gilt das Verhältnis des Pariwertes der betreffenden Währung zum Pariwert des Pfundes des Vereinigten Königreiches von Groß- britannien und Nordirland oder des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Für die Währung eines Mitgliedes der Inter- nationalen Arbe~tsorganisatiori, das dem Inter- nationalen Währungsfonds angehört, gilt als Pariwert der nach der Satzung des Internationalen Währungsfonds übliche Wert.

3. Für die Währung eines Mitgliedes der Inter- nationalen Arbeitsorgart,isiation, das dem Inter- nationalen Währungsfonds nicht angehört, gilt als Pariwert der amtliche Wechselkurs des Goldes oder des Dollars der Vereinigten Staaten von

Amerika mit dem am 1. Juli 1944 geltenderi Ge- wicht und Feingehalt, w.ie er bei den Zahlungen und Überweisungen im gewöhnlichen inter- nationalen Geschäftsverkehr üblich ist.

4. Fü~ eine Währung, auf die keiner der beiden vorstehenden Absätze angewendet werden kann, gilt folgendes:

a) Der Umrechnungssatz für die Zwecke dieses Artikels wird von dem beteiligten Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisiation festgesetzt;

b) das beteiligte Mitglied teilt seine Entschei- dung dem Generaldirektor des Inter- nationalen Arbeitsamtes mit; der die übrigen Mitglieder, die dieses Überein- kommen ratifiziert haben, unverzüglich verständigt;

c) -innerhallb einer Zeitsp,anne von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt der Verständigung durch den Generaldirektor, kann jedes andere Mitglied, welches das Übereinkommen ratifiziert hat, seinen Ein- spruch gegen die getroffene Entscheidung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, der hierauf das be- teiligte Mitglied und die anderen Mit- glieder, die das Über·einkommen ratifiziert haben, verständigt und die Frage dem in Artikel 22 bezeichneten Ausschuß vorlegt;

d) die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall einer Änderung der Entscheidung des beteiligten Mitgliedes.

5. Jede Änderung des Grundentgeltes oder der Grundheuer als Folge einer Änderung des Satzes zur Ermittlung des entsprechenden Betrag,es in einer <anderen Währung tritt spätestens mit Be- ginn des zweiten Kalendermonates nach dem Monat in Kraft, in dem die Änderung des Ver- hältnisses der Pariwerte der betreffenden Wäh- rungen wirksam wird.

Artikel 10

Jedes Mitglied trifft die notwen~igen Maß- nahmen, um

a) durch ein System von Überwachung und Zwangsmaßnahmen die Gewähr zu schaffen, daß die gezahlten Entgelte nicht niedriger sind als ,die Sätze auf Grund dieses Über- einkommens,

b) zu gewährleisten, daß jeder, der ein Entgelt zu einem niedrigeren als dem in diesem Übereinkommen bestimmten Satz erhalten hat, den ihm zustehenden Restbetrag im Weg eines nicht kostspieligen und raschen gerichtlichen oder anderen VerfOl!hrens ein- treiben kann.

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Teil 111. Die Arbeitszeit an Bord von Schiffen Ahikel13

Artikel 11 1. Dieser Artikel gilt für Offiziere und Mann- schaftsmitglieder des Deck-, Maschinen-. und Dies,er Teil des ühereinkommens gilt nicht für Funkdienstes, auf Schiffen kleiner Fahrt.

a) den ersten Offizier des Deckdienstes und 2. nie Normalarbeitsz,eit eines Offiziers oder des Maschinendienstes, Mannschaftsm~tgliedes darf nicht überschJ1eiten b) den Zahlmeister, a) auf See vierundzwanzig Stunden in jeder

c) alle anderen Offiziere, die Dienstleiter, aber Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden

. nicht Wachthabende sind, . Tagen;

cl} mit Schreib arbeit oder im allgemeinen Dienst beschäfügte Personen, die

i} einlen durch Gesam'tarbeitsvertr,ag zwi- schen den beteiligten Berufsve'rbänd,en der Reeder und der Seeleute fest- gesetzten höheren Dienstgrad em- nehmen oder

ii) vorwiegend für eI.gene Rechnung ar- beiten oder

iii) ausschließlich durch Provision oder hauptsächHch im Wege der Gewinn- beteiligung entlohnt werden.

Artikel 12

In diesem Teil des übereinkommens bedeuten die Ausdrücke:

1,1) "Schiff kleiner Fahrt" jedes Schiff, das aus- s·chließlich zu Fahrten verwendet wird, bei denen es s'ich vom Ausgangsland nicht weiter als bis zu nahegelegenen Häfen von benachbal'ten Lländern entfernt, wenn die Häfen innerhalb geographisch'er Gr,enzen liegen, die

i) dUTch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertqg zwi- schen Berufsverbänden von Reedern und von Seeleuten klar bestimmt sind, i,i) für die DU'rchführung aller Bestim-

mungen dieses Teiles des übel'einkom- mens einheitlich festgesetzt sind, iii) von dem 'beteiligten Mitglied bei der

Eintragung seiner Ratifikation durch ,eine der Ratifikation beigefügte Er- Jdärung mitgeteilt worden sind, iv) nach Fühlungnahme mit den anderen

beteiligten Miugl,iedern festgesetzt worden sind;

b) "Schiff großer Fahrt" jedes Schiff, das nicht ein Schiff kleiner Fahrt ist;

c} "Passagierschiff" ein Schiff, das zur. Be- förderung von mehr als zwölf Fahrgästen berechtigt ist;

d) "Arbeitszeit" die Z'eit, während der ein Mitglied der Besatzung auf Grund der An- ordnung eines Vorg,esetzten Arbeit für das Schiff oder den Reeder verrichtet.

b) im Hafen

i) am wöchentlichen Ruhetag die' für laufende Instandhaltungs- und Reini- gungsarbeit,en erförderlich;e Zeit bis' zur Höchstdauer vönzwei Stunden, . ii) an anderen Tagen acht Stunden, wenn

nicht durch Gesamtarbeitsvertrag eine kürzere Dauer vorgesehen ist;

c) hundertzwölf Stunden in jeder Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Woch'en.

3. Jede Arbeitsl'eisoung über die in Absatz 2 a und b festgesetzten Grenzen hinaus ,gilt als über- stundenleistung, für die der Offiiier oder das Mannschaftsmitglied Anspruch fouf eine Ver- gütung nach Artikel 18 dieses übereinkommens hat.

4. überschreitet die Gesamtzahl der in zwei aufeinanderfolgenden Wochen geleisteten Ar- beitsstunden, ohne ,die als' überstunden Zu be- wertende Zeit; hundertzwölf Stunden, so hat der Offizier oder das Mannschaftsmitglied Anspruch auf Ausgleich in Fo.rm von Freizeit im Hafen oder auf andere Werse nach den dul'ch Gesamt- arbeit'svertmg zwischen den beteiligten ·Berufs- ve-rbänden der Reeder und der Seeleute ge- troffenen Bestimmungen.

5. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge wil'd bestimmt, wann ein Schiff im Sinne dieses Artikels als auf See und wa'nn es als im Hafen hefindlich zu gelten hat.

Artikel 14

1. Dieser Artikel gilt für Offizier·e und Mann- schaftsmitglieder des Deck-, Masch'inen- und Funkdienstes auf Schiffen großer Fahrt.

2. Auf See und an den Tagen der Abf'ahrt und der Ankunft darf die normale Arbeitszeit eines Offiziers oder Mannschaftsmitgliedes acht SmlTI.- den täglich nicht überschreiten.

3. 'Im Hafen darf die, normale Arbeitszeit eines Offiziers oder eines Mannsch.aftsmitgliedes nicht überschreiten .

a)am wöchentlichen Ruhetag die für laufende Instandhaltungs- ullld lteinigungsarbeiten 'erforderliche Zeit bis zur Höchstdauer von zwei Stunden,

(10)

h) an anderen Tagen acht'Stund'en, wenn nicht durch Gesamtarbeitsvertrag eine kürz,cre Dauer vorges,ehen ist.

4. Jede Arbeitsleistung über die in: den vor- stehenden Absätzen festge'setzten Grenrz'en hinaus gilt als übersturudenleistung, für die der Offizier oder das Mannschafltsmitglied Anspruch auf eine V cr:gütung nach Artikel 18 dieses überein- kommens hat.

5. überschreitet die Ge'samtzahl d'er in einer

\X/oche geleisteten Anbeitss.t1.:mden, ohne die als überstunden zu bewertende Zeit, achtundvierzig Stunden, so hat der Offizier oder das Manne- schaftsmitglied Anspruch auf Ausgleich ini Form von Freizeit im Hafen oder auf andere Weise nach den durch Gesamtarbeits'Vertr.ag zwischen den be- teiligtenBerufs'Verbänden der Reeder und: der Seeleute getroffenen Bestimmungen.

6. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeits:verträige wird bestimmt, wann ein Schiff im Sinne dieses Artikels als auf See und' wann es als im Hafen befindlich zu gelten hat.

Artikel 15

1. Di'eser Artikel gilt für das Personal des a11- geme'inen Dienstes.

2. Auf Passagierschiffen darf die normale Arbeitsrzeit nidlt überschreiten

a) auf See und an den Tag,en der Abfahrt und der Ankunft zehn Stunden in jeder Zeitspanne von vierzehn aufeinanderfolgen- den Stunden;

b) im Hafen,

i) wenn F.ahrgäste an Bord sind, zehn Stunden in jed1er Zeitspanne von vier- zehn aufeinanderfolgenden Stunden, ii) in anderen Fällen

am Vortage des wöchentlichen, Ruhe- tages fiinf Stunden,

am wöchentlichen Ruhetage für das Verpflegungs- und Aufwartepersonal fünf Stunden, für andere Personen die für laufende Instandhaltungs- und Retnigungsarbeit,en erforderliche Zeit bis zur Höchs:tdauer von zwei Stunden,

an allen. anderen Tage!). acht Stunden.

3. Auf Sch,iffen, die nicht Passagierschiffe sind, darf die normale Arbeitszeit nicht überschreiten a) auf See und an den Tagen der Abfahrt und der A'nkunft neun Stunden in jeder Zeit- spanne von dreizehn aufeinanderfolg'enden Stunden;

b) im Hafen

am wöchentlichen Ruhetage fünf Stunden, am Vortage des wöchentlichen Ruhetages

sechs Stunden,

an allen anderen Tagen acht Stunden in jeder Zeitspanne von zwölf ·aufeinander- folgenden Stunden.

4. überschreitet die Gesamtzahl der in zwei aufeinanderfolgenden Wochen geleisteten Arbeits- s;tunden hurudiertzwölf Stunden, so haben die Beteiligten Anspruch auf Ausgleich in Form von Freizeit im Hafen oder auf andere Weise nach den durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den be- teiligten Beruf.sverbänden der Reeder und der Seeleute getroffenen Bestimmungen.

5. Durch die innerstaatliche GesetZigebung oder durm Gesamtarbeitsverträge zwischen den be- teiligten Berufsverbänden der Reeder und der Seeleute können besondere Bestimmungen zur Regelung der Arbeitszeit VOn Nachtwächtern getroffen werden.

Artikel 16

1. Dieser Artikel gilt für Offiziere und Mann- schafrsmitglieder auf Handelsschiffen kleiner und.

großer Fahrt.

2. Die Fr~izej:t im Hafen sollte Gegenstand von Verhandlungen zwis,chen den beteiligten Berufs- verbänrden der Reeder und der Seeleute sein.

Dabei wäre davon auszugehen, daß Offi·zieren und Mannschaftsmitgliedern im Hafen Freizeit im höchstmöglichen Ausmaß gewährt und daß solche Freizeit nicht als Urlal:lb angerechnet werden solL

Artikel 17

1. Die zuständige Stelle kann von dem Gel- tungsbereich dieses Teiles des übereinkommens Offiziere ausnehmen, die nicht schon nach Ar- tikel 11 ausgenommen sind. Dabei gelten jedoch die folgenden Bedingungen:

a) Die Offiziere müssen durch Gesamtarbeits- vertrag Anspruch auf Arlbeitsbed~ngungen haben!, die nach ,B'escheinigunrg der zu~tän·­

digen Stellen einen vollen Ausgleich für die Nimtanwendunrg dieses Teiles des übereinkommens bilden;

b) der Gesamtatbeitsrvertrag muß erstmalig vor dem 30. Juni 1946 abgeschlossen und noch in Kraft oder erneuert worden seim

o

2. Jedes Mitglied" das die Bestimmungen von Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat dem General- direktor des Intermtionalen Arbeitsamtes voll- ständige Auskünfte über jeden. solchen. Ges,amt- arbeitsvertrag zu übermitteln. Der Generaldirek- tor legt dem in Artikel 22 bezeichneten Ausschuß ' eine Zusammenfassung der erhaltenen Angaben vor.

3. De·r genannte Aussd1tuß wird prüfen, ob die Gesamtarbeits,verträg,e, über die ihm ein Bericht vorgelegt wird, Arbeitsibedingungen vors.ehen, die einen vollen Ausgleich für die Nichtanwen- dung diesC$ Teiles des übereinkommens bilden.

(11)

Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen rati- fiziert, verpflidltet sich, alle Bemerkungen oder Anregungen des Ausschusses betreffend diese

Gesamt~rbeitsverträge zu prüfen sowie die an den betreffeI1!d:en Gesamtarbeitsverträgen betei- ligten Berufsverbände dler &eeder und der See- leute von allen wIchen Bemerkungen und An- regungen in KenThtnis zu setzen.

Artikel 18

1. Der Satz oder die Sätze für überstunden- vergütung werden durch die innerstaatliche Gesetzgebung vOl'gesdrriehen oder durch Gesamt- arbeits,vertrag festgesetzt; der überstunden- zuschlag darf aber keinesfalls niedriger sein als 25 Prozent des Grundentgeltes oder der Grund- heuer.

2. Die Gesamtarbeitsverträge können vors,ehen, daß die Barvergütung durch Freizei~t und Land- gang von entsprechender Dauer oder durch Aus- gleich auf andere Weise abgegolten wird.

Artikel 19

1. Ständige überstundenarbeit ist, soweit irgeJ1Jd: möglich, zu vermeiden.

2. Die für die nachstehend bez,e,ichneten Ar- beiten erforderliche Zeit ist weder ind:ie normale Arbeitszeit einzurechnen noch als überstuhden- leistung im Sinne dieses Teiles des über~inkom­

mens zu bewerten:

a) ArbeitCll\, die der Kapitän für die Sicherheit des Schiffes, der Fracht oder der an Bord befindiEchlen Personen für notwendig und dringlich hält;

b) vom Kapitän angeordnete Arbeiten zur Hilfeleistung für andcI'e Schiffe oder Per- sonen, die sich in Not befinden;

c) Musterung'en, Feuerlösch-, Rettungsboot- und ähnliche übungen nach' den ',Bestim- mungen des Internationalen übereinkom- mens zum Schutz des mens,chlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeit- punkt gelt'enden Fassung;

- di) zusätzliche Arbeiten zur Abwicklung der Zollförmlichkeiten, der Quarantäne oder anderer Förmlichkeiten des Gesundheits- schutzes;

e) die laufende und! notwendige Peilung der Lage des Sch,iffes und die Wetterbeobach- tungen durch die Offizi,ere;

f) die für den normaJ.en Wachenwechsel er- forderliche zusätzliche Zeit.

3. Dieses übereinkommen berührt in keiner Weise das Recht und die Pflicht des Kapitäns, jede Arbeitartzuordnen, die ihm für die Sicher- heit und' den reibungslosen Betrieb des Schiffes notwendig ersch,eint, llJOd1 die Pflicht eines Offi- ziers oder Mann,schaftsmitgliedes, solche Arbeiten auszuführen.

Artikel 20

1. Personen unter sechzehn Jahren dürfen während der Nacht nicht arbeiten.

2. AIs "N acht" im Sinne dieses Artikels gilt eine Zeitspanne von mindestens neun aufein- all!Ckrfolgenden Stunden, die vor Mitternacht be- ginnt und nach Mitternacht endet und die durd1 die ,innerstaatlich,e Gesetzgebung 'Oder durch Gesamtarbeitsvertrag zu bestimmen ist.

Teil IV. Besatzungsstärke Artikel 21

1. Jedes Sch1ff, für das dieses übereinkommen gilt, muß eine nach Zahl und BeHihigung aus- reichende Besatzung an Bord f,ühren" um

a) dien Schutz des mensch:Jichen Leben1s auf See.

zu gewährleisten,

b) die Durchführung der Bestimmungen von Teil III dieses übereinkommens zu ermög- lichen,

c) ei-ne ubermäßige Beanspruchung der Besat- zung zu verhüten und die Leistung von überstunden ganz oder soweit wie möglich zu verme~d'en.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Unter- suchung und Erledigung aller Beschwerden oder Streitigkeiten betreffend die Besatzungsstärke eines Schiffes ein wirksames Verfahren einzufüh- ren oder sich von dessen Vorhandensein zu ver- gewIssern.

3. Vertreter der Berufsverbände der Reeder und der Seeleute haben allein oder in Zusam- menarbeit mit anderen Personen oder Behörden bei diesem Verfahren mitzuwirken.

Teil V. Durchführung des Übereinkommens Artikel 22

1. Dieses übereinkommen kann durchgeführt werden im Wege:

a) der Gesetzgebung,

b) von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Ree- dern und Seeleuten (unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2) oder

c) einer Verbindung von Gesetzgebung und Gesamtarbeitsverträgen zwischen Reedern und Seeleuten.

Soweit dieses übereinkommen nichts anderes vorsieht, gelten seine Bestimmungen für jedes Schiff, das im Gebiet des ratifizierenden Mit- gliedes eingetragen ist, und für jeden an Bord eines solchen Schiffes Besd1äftigten.

2. Wird eine Bestimmung dieses übereinkom- mens im Wege eines Gesamtarbeitsvertrages nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt, so ist das Mitglied, ungeachtet der Bestimmungen von Ar- tikel 10 dieses übereinkommens, nicht verpflich-

(12)

tet, in bezug auf die im Wege eines Gesamt- arbeitsvertrages durchgeführten Bestimmungen des übereinkommens Maßnahmen nach Ar- tikel 10 zu treffen.

3. Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen ratifiziert, hat dem Generaldirektor des Inter- nationalen Arbeitsamtes Auskünfte über die Maß- nahmen zur Durchführung des übereinkommens zu übermitteln, einschließlich genauer Angaben über alle in Kraft stehenden Gesamtarbeitsver- träge, die der Durchführung von Bestimmungen des übereinkommens dienen.

4. Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, durch eine drei- gliedrige Delegation in jedem Ausschuß mitzu- wirken, der Vertreter der Regierungen und der Berufsverbände der Reeder und der Seeleute und, in beratender Eigenschaft, Vertreter des Paritä- tischen Seeschiffahrtsausschusses des Internatio- nalen Arbeitsamtes um faßt und gegebenenfalls eingesetzt wird, um die Zur Durchführung dieses übereinkommens getroffenen Maßnahmen Zu prüfen.

5. Der Generaldirektor wird dem genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der ihm nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Auskünfte vorlegen.

6. Der Aus'schuß wird prüfen, ob die Gesamt- arbeitsverträge, über die ihm ein Bericht vor- gelegt wird, den Bestimmungen dieses überein- kommens wirksam Rechnung tragen. Jedes Mit- glied, das dieses übereinkommen ratifiziert, ver- pflichtet sich, alle die Durchführung des über- einkommens betreffenden Bemerkungen und An- regungen des Ausschusses zu prüfen sowie die an einem der unter Absatz 1 fallenden Gesamt- arbeitsverträge beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Seeleute von, allen Bemerkungen und Anregungen des genannten Ausschusses über die Wirksamkeit dieser Gesamtarbeitsverträge zur Durchführung dieses übereinkommens in Kenntnis zu setzen.

Artikel 23

1. Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen ratifiziert, ist verantwortlich für die Durchfüh- rung seiner Bestimmungen auf den in seinem Gebiet eingetragenen Schiffen und, soweit das übereinkommen nicht im Wege von Gesamt- arbeitsverträgen durchgeführt wird, für das Vor- handensein gesetzlicher Vorschriften über

a) die Verantwortlichkeit des Reeders und des Kapitäns zur Sicherung der Durchführung, b) angemessene Zwangsmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des über- einkommens,

c) die Einrichtung einer geeigneten amtlichen überwachung der Durchführung von Teil IV dieses übereinkommens,

d) die Führung eines Verzeichnis'Ses der nach TeilIII dieses übereinkommens geleisteten Arbeitsstunden und der Vergütungen für überstunden und Arbeitszeitüberschreitun- gen,

e) die Gewährleistung der gleichen Rechtsmit- tel für die Seeleute zur Eintreibung der ihnen für überstunden und Arbeitszeit- überschreitungen zustehenden Vergütun- gen, wie sie ihnen zur Eintreibung sonstiger Heuerrückstände eingeräumt sind.

2. Die beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Seeleute sind bei der Ausarbeitung der Vorschriften zur Durchführung dieses überein- kommens, soweit tunlich und durchführbar, an- zuhören.

Ärtikel 24

Z.um Zwecke gegenseitiger Unterstützung bei der Durchführung dieses übereinkommens ver- pflichtet sich jedes Mitglied, das dieses überein- kommen ratifiziert, die zuständigen Stellen aller Häfen in seinem Gebiet anzuweisen, in jedem Fall, in dem sie Kenntnis von der Nichtbefol- gung der Bestimmungen des Obereinkommens auf einern Schiff erhalten, das im Gebiet eines anderen Miugliedes eingetragen ist, das dieses übereinkommen ratifiziert hat, die Konsulats- behörde oder eine andere geeignete Behörde dieses Mitgliedes zu verställJdi;gen.

Teil VI. Schlußbestimmungen ArtikeL 25

1. Durch dieses übereinkommen' werden die übereinkommen von 1946 und 1949 über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Be- satzungsstärke abgeändert.

2. Für die Zwecke von Artikel 28 des über- einkommens über die Arbeitszeit an BOl'd und die Besatzungsstärke, 1936, gilt das vorliegende übereinkommen ebenfalIs als übereinkommen zur A!bänderung ,des genannten übereinkom- mens.

Artikel 26

Die förmlichen Ratifikationen dieses überein- kommens sind dem Generaldir,ektor des Inter- nationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzu- teilen.

Artikel 27

1. Dieses übereinkommen bindet nur die- jellJigen Mitglieder der Internationalen Arbeits- organis;ation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt erstmalig s,echs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem _die nachstehenden Bedingungen er.füllt worden sind:

(13)

a) Die Ratifikationen von neun der folgen- den Mitglieder müssen eingetragen sein:

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile. China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreidl, Grie-

chenland, Indien~ Irland, Ita~ieriJ, Japan, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Nor- wegen, Polen, Portugal; Schweden, Spa- nien, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirlarud;

b) mindestens fünf der Mitglieder, deren Ratifikationen eingetragen worden sind, müssen im Zeitpunkt der Eintragung ihrer Ratifikation eine Handelsflotte von min- destens einer Million Bruttoregistertonnen besitz.en;

c) der Gesamtraumgehalt der Handelsflotte der Mitglieder, deren Ratifikationen ein- getragen sind, muß im Zeitpunkt der Ein- tragung der Ratifikationen· mindestens fünfzehn Millionel1! Bruttoregistertonnen betragen.

3. Dur,ch die Aufnahme der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes; soll die baldige Rati- fikation dieses, übereinkommens, durch die Mit- gliedstaaten erleichtert und gefördert werden.

4. N4

m

dem erstmaligen Inkrafttreten tritt dieses übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 28

1. Jedes .Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft :getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingeti-agen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses übereinkommen ratifiziert hat und innerha~b eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeit- raumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen KÜI1ldigungsrecht keinen Gebrauch macht, hleibt Hir einen weiteren Zeit- raum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es ,dieses übereinkommen jeweils nach Ab- lauf eines, Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe"dieses Artikels kündigen.

Artikel 29

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt aUen Mitgliedern der Inter- nationalen Artbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Brklärun-

13 gen und Kündigungen, die ihm· von den Mit- gliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Ein- tragung der letzten für das Inkrafttreten des übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 30

Der Gene.raldirektor des Internation·alen Ar- beitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vor;ang.ehenden Artikel eingetra- genen Ratifikationen, E~klänungen und Kündi- gungen.

Artikel 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen Ar- beitsamtes hat nach Inhafttreten dies,es über- einkommens jeweils bei Ablauf ,eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz eünen Bericht über. die Durchführung dieses übereinkommens zu ersta'tten: und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teil weisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konfe·renz gesetzt werden soll.

Artikeln

1. Nimmt die Konferenz ein neues überein- kommen an, welches das vorliegende überein- kommen ganz oder teilweise abändert, und sieht ,das neue übereinkommen nichts antderes vor, so gdten folgende Bestimmung,en:

a) Die Ratifikation des neugefaßten überein- kommens durch ein Mitglied schlließt ohne weiteres die sofortige KÜI1Idigung des vor- liegenden übereinkommens in sich ohne Rücksich,t ,auf Artikel 28, vorausgesetzt, ,daß das neugefaßre Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Irukrafttre'l'ens des neu- gefaßten übereinkommens an kann das vorliegende übereiI1lkommen von den Mit- gliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende überein- kommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht da's neugefaßte übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 33

Der französisch,e und ,der englische Wortlaut dieses übereinkommen sind

'tu

gleicher Weise . maßgebend.

(14)

Empfehlung 105

EMPFEHLUNG, BETREFFEND DEN INHALT DER SCHIFFSAPOTHEKEN

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisa'tion,

die vom Verwaltungsrat des Interna.uonalen . Arbeitsamtes nach Genf einberuf.en wurde und am 29. April! 1958 zu ihrer ,einundvier- zigsten Tagung zusammengetreten, ist, hat beschlossen, verschiedene Anträ?;e" anzu-

nehmen betreffend! den Inhalt der Schiffs- apotheken, eine Frage, die zum fünften Ge- genstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form

einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 13. Mai 1958, die folg,ende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Schiffsapotheken, 1958, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. (1) Für jedes in der Seefahrt verwendet,e Schiff soUte die Führung einer Schiffsapotheke an Bord vorgeschrieben sein, deren Inhalt von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Umständen wie Zahl der an Bord befindlichen P,ersonen sowie Art und Dauer der Reise festge- legt werden sollte. Durch besondere Anordnun- gen sollte dafür gesorgt werden, daß Medika- mente, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, vom Kapitän oder einem anderen ver- antwortlichen Offizier verwahrt werden.

"

(2) Die Vorschriften über den Mindestinhalt der Schiffsapotheken sollten ohne Rücksicht dar,auf Geltung haben, ob ein Schiffsarzt an Bord ist oder rucht. .

2. (1) Bei der Ausarbeitung oder überprüfung von Vorschriften über den Inhalt der verschie- denen Arten von Schiffsapotheken sollte die zu- ständige Stelle das im Anhang dieser Empfehlung enthaltene Verz,eichnis über den Mindestinhalt an Medikamenten und ärztlicher Ausrüstung be- rücksichtig,en.

(2) Diese V orschl'iften soHten regelmäßig im Lichte neuer medizinischer Entdeckungen, Fort- schritte und anerkannter Behandlungsmethoden gemäß den Abänderungsvorschlägen überprüft werden, die auf eine zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltgesundheits- organisation vereinbarte Weise angenommen werden.

3. Jede Schiffsapotheke sollt,e einen von der zuständigen Stelle genehmigten ärztlichen Leit-

faden enthalten, ,iIlJ dem die Verwendung des In- halts der Schiffs apotheke ausführlich erläutert wird. Dieser Leitfaden sollte die erforderlichen Einzelheiten enthalten, um es auch Personen, die nicht Schiffsärzte sind, zu ermöglichen, Kra·nken oder Verletzten an Bord mit oder ohne zusätz- liche funkärztliche Beratung die notwendige Be- handlung, zuteil werden zu lassen.

4. Die Vorschl-iften sollten die ordnungsmäßige Instandhaltung und Pflege der Schiffsapotheken und ihres Inhalts sowie ihre regelmäßige Ober- prüfung in Zeitabständen von gewöhnlich nicht mehr als zwölf Monaten durch Personen vor- sehen, die von der zuständigen Stelle dazu er- mächtigt sind.

ANHANG

Verzeichnis über den Mindestinhalt an Medika- menten und ärztlicher Ausrüstung 1) A. Medikamente, die den folgenden, in der Inter- nationalen Pharmakopöe beschl'iebenen Präpara-

ten entsprechen a) In Band I:

". Diphterie-Serum

" Tetanus-Serum {in kleinen Mengen) Äthanolische Jodlösung

OpiurrntinklJUr (oder ein gleichwertiges Prä- parat)

b) In Band II:

,;. Adrenalin-Injektionslösung ,;. A tropinsulfat-Injektiomdösun,g

Morphin-Injektionslösung

". Nikäthamid-Injektionslösung

" Prokainhydrochlorid-Injektionslösung AzetylsaIizylsäure-Tabletten

'f Askorbinsäure-Tabletten

~, Amphätaminsulfat-Tabletten

Kodeinphospha t-Tabletten (und! oder em gleichwertiges Prä parat)

Ephedrinhydrochlor~d-Tabletten ,;. Nitroglyzerin-Tabletten

'f Quecksilberchlorür- (Kalomel-) Tabletten Proguanilhydrochlorid-T a:bletten (und/oder

ein anderes Präparat gegen Malal'i'a) 1) Es empfiehlt sich, die in dieser Liste enthaltenen

Injektiollslösungen, zum Beispiel Adrenalin.

wenn möglich in Ampullen von je einer Dosis- einheit bereitzustellen.

,;. Fakulta,civ.

(15)

i

Sukziny lsulfathiazol-Tabletten (oder ein gleichwertiges Präparat)

Sulfl;!diazin-TableDten {oder ein gleichwerti- ges Präpa.rat)

:, Belladonnatinktur

Wasser für Injektionslömngen B. Andere Medikamente a) Präparate zur äußerlichen Anwendung:

Ein Antiseptikum zur Wundhehandlung Ein Desinfektionsmittel

Ein Ungeziefervertilgungsmittel Ein Liniment

Eine Lotion gegen akute Hautentzündungen Eine Hämorrho·idalsalbe

Ein Präparat gegen Herpes tonsur·ans, zum Beispiel ein Präparat mit Benzoe- und Salizylsäure als Wirkstoffen

Ein Präparat gegen chronische Hautent- zündungen, zum Beispiel zusammen- gesetzte Zinkpaste

Ein Präparat gegen Verbrennungen Ein Benzoesäurebenzylester-Präparat gegen

Krätze

::. Eine Prophylaxe-Packung gegen Geschlechts_

krankheiten

b) Präparate zur Anwendung am Auge:

Ein Anästhetikum Ein Antiseptikum

::. Gelbe Quecksilberoxydsalbe c) Ein Präparat gegen Zahnschmerzen d) Präparate zur inneren Anwendung:

Barbitursäurederivate in Tablettenform:

i) Schhf- und Beruhigungsmittel mit kurzer Wirkungsdauer;

ii) Sedativa und Beruhigungsmittel mit langer Wirkungsdauer

Skopolaminhydrobromid-Tabletten (H yoszinh ydro!bmmid -Ta bletten) oder ein ~gleichwertiges Mittel ,gegen Seekrank-

hcit .

Natriumchlorid-Tabletten gegen Hitzschlag Depotpenicillin-Injektionslösung : Prokain-

benzylpenicillin verstärkt (Prokain- benzylpenicillin mit kristallinischem Peni- cillin), Prokainbenzylpenicillin in öliger Lösung mit Aluminium-Monostearat oder Benzathinpenicillin

" Ein Antibioticum für oralen Gebrauch, zum Beispiel Oxytetracyclinhydrochlorid oder Penicillin V

::. Ein Antihistaminikum

Ein Mittel zur Regulierung der Magensäure A bführmi ttel

*

Fakultativ.

e) Sonstiges:

Olivenöl (oder ein gleichwertiges Mittel) Ein Exemplar der von der Weltgesundheits-

organisation veröffentlichten Internatio- nalen Liste der Zentren für die Behand- lung von Geschlechtskrankheiten in

Häf.en

Broschüren über die Behandlung von Ge- schlechtskrankheiten (gemäß dem der oben angetührten Veröffentlichung bei- gefügten Muster).

Von den vorstehend angeführten Präparaten sollten die Bal'bitursäure- und Kodeinphosphat- Tabletten, die Morphin-Injektionslösung sowie die Opium- und Belladonnatinktur vom Kapitän oder einem anderen verantwortlichen Offizier unter Verschluß gehalten wer.den;dieser sollte auch für die Verwahrung von Prokain und Peni- cillin verantwortlich sein.

C. Ohirurgische Instrumente, Hilfsmittel und Ausrüstung

Thermometer

Injektionsspritze und -nadeln (geeignet für Seren und andere Injektionen)

Faden und Ligatur (Katgut, Silkgut) Nadeln (und mögli-chst ein Nadelhalter) Gefäßklemme

Splitterzange Sezierpinzette Skalpell (rostfrei) Opera tionsschere Aderpresse Augenspatel Augenschaie Tropfenzähler

Weiche Gummikatheter In verschiedenen Größen

Schienen (aus Holz oder Draht) Bettschüssel

Urinflas·che Nierenschaie Schnabel tasse Wärmeflasche

Tra,gbahre (ein Modell, das sich für die Be- förderung von Kranken von einem Schiffs- teil in den anderen eignet, wie etwa die Neil- Robertson-Tragbahre oder ein gleichwertiges

Modell) .

Ver bandschere Holzspateln Verbände Gaze Watte Heftpflaster

Elastischer Heftverband

" Gipsverbände ::. Fakultativ.

(16)

Empfehlung 106

EMPFEHLUNG BETREFFEND DIE FUNKÄRZTUCHE BERATUNG DER SCHIFFE AUF SEE

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen' Arbeitsorganisa tion,

die vorn Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 29. April 1958 zu ihrer einund- vierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzu-

nehmen betreffend die funkärztliche Bera- tung der Schiffe auf See, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung ge- hört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung e·rhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 13. Mai 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

Die Mitglieder sollten durch vorsorgliche Maß- nahmen gewährleisten, daß

a) eine funkärztliche Beratung den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Na·chtzeit unent- geltlich zur Verfügung steht;

Empfehlung 107

b) die ärztliche Beratung, wenn notwendig und durchführbar, auch eine fachärztliche Beratung umfaßt;

c) von den vorhandenen Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung zweckentsprechend Gebrauch gemacht wird, was unter anderem durch Unterweisung des seefah- renden Personals und durch Herausgabe ärztlicher Leitfäden geschehen' kann, in denen in klarer und knapper Form gezeigt wird, welche Angaben dem Arzt für seine Raterteilung dienlich sind, so daß jeder Ratsuchende an Bord über die Angaben umerrichtet ist, die der hefragte Arzt he- nötigt;

d) jedes mit einer Funkanlage versehene Schiff ein auf den neuesten Stand gebrachtes und vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitführt, die einen funkärztlichen Bera- tungsdienst unterhalten; dieses Verzeichnis ist vom Funkoffizier oder bei kleineren Sdliffen von dem den Funkdienst verse- henden Besatzungsmitglied aufzubewahren.

EMPFEHLUNG' BETREFFEND DIE ANHEUERUNG DER SEELEUTE ZUM DIENST AUF IM AUSLAND EINGETRAGENEN SCHIFFEN

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom V erwaltungsra t des Internationalen Arlbeitsamtes nach Genf einberufen wUl"de . und am 29. April 1958 zu ihrer einund-

vierzigsten Tagung zusammengetreten ist, gibt ihrer ernsten Besorgnis darüber Ausdruck,

daß Angehörige bestimmter Seeschiffahrts- länder häufig zum Dienst auf aus,ländischen Schiffen bereit sind, ohne daß ihnen durch or,dnungsgemäß abgeschlossene Ges,amt- arbeitsverträge der Schutz und die Arbeits- bedingungen gesichert sind, die für Schiffe ihres eigenen Landes gelten,

hat bes,chlossen, verschiedene Anträge' anzu- nehmen betreffend die Anheuerung der See- leute, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung biLdet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 13. Mai 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung

l:ietreff·end die Anheuerung der Seeleute (auslän- dische Schiffe), 1958, bezeichnet wird.

1. Jedes Mitglied sollte die sich in seinem Ge- biet aufhaltenden Seeleute mit allen ihm zu Ge- bote stehenden Mitteln davon abzuha1ten suchen, daß sie sich auf im' Ausland eingetragenen Schiffen anheuern lassen oder in die Anheuerung einwil- ligen, sofern die ihnen gewährten Heuerbedin- gungen nicht im allgemeinen den Bedingungen entsprechen, die gemäß den Gesamtartbeits- verträgen und den von den anerkannten Ver- bänden der Reeder und der Seeleute gutgeheiße- nen sozialen Normen in Seeschiffahrtsländern gelten, in denen derartige Verträge und Normen herkömmlicherweise eingehalten werden.

2. Jedes Mitglied sollte sich insbesondere ver- gewiss,ern, daß geeignete Vorkehrungen getroffen sind

a) für die Heimschaff'ung eines Seemannes, der auf einem im Ausland ,eingetragenen Schiff· beschäftigt ist ilnd aus' einem von

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(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der

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