• Keine Ergebnisse gefunden

Regierungsvorlage. 7 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Regierungsvorlage. 7 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP"

Copied!
24
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

7 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP.

13. 5. 1970

Regierungsvorlage

Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX über die Neuordnung des gesetzlichen Erb- rechtes des Ehegatten und des gesetzlichen

ehelichen Güterstandes Der Nationalrat hat besmlossen:

ARTIKEL I

Das allgemeine bürgerlime Gesetzbum vom 1. Juni 1811" JGS. Nr. 946, in der Fassung der katserlimen Verordnungen vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlimen Gesetzbume und vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlimen Gesetz- buch wird in folgender Weise geändert:

1. An die Stelle der §§ 757, 758, 762, 765, 769, 781 und 785 treten folgende Bestimmungen:

,,§ 757. Der Ehegatte des Erblassers ist neben ehelimen Kindern des Erblassers und deren Nam- kommen zu einem Drittel des Namlasses, neben den Eltern' des Erblassers und deren Namkom- men oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Namkomm'en verstorbener Groß- eltern vorhanden, so erhält überdies der Ehe- gatte von dem restlimen Drittel des Namlasses den Teil, der nam den §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zu- fallen würde. Sind weder gesetzlime Erben der ersten oder der zweiten Linie nom Großdtern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen

Namlaß. .

Hinterläßt ein Ehemann neben seiner Witwe ein uneheliches Kind, so bestimmt sim der gesetz- li me Erbteil der Witwe im Sinne des Abs. 1 so, wie wenn das unehelime Kind ni mt vorhanden wäre; Hinterläßt ein unehelimes Kind neben seinen Ehegatten seinen Vater, so bestimmt sim der gesetzlime Erbteil des Ehegatten im Sinne des Abs. 1 so, wie wenn der Vater ni mt vor-

handen wäre. .

In' den Erbteil ,des Ehegatten ist alles einzu- remnen, was dieser' durm Ehepakt oder Erb~

vertrag aus dem V,ermögen des Erblassers er~

hält.

§ 758. Neben dem gesetzlichen Erbteil oder dem Pflimtteil gebühren dem Ehegatten als Vor.;

ausvermäChtnis die zum ehelimen Haushalt ge- hörenden beweglimen Samen, neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für den eigenen, seinen bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Be- darf Nötige.

§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solmer seine Eltern, und' der Ehegatte.

§ 765. Als Pflimtteil bestimmt das Gesetz jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte des- sen, was ihm nam der gesetzlimen Erbfolge zu- gefallen wäre.

§ 769. Aus den gleimen Gründen können auch die Eltern und der Ehegatte enterbt werden;

außerdem auch dann, wenn die Elt,ern die Er- ziehung des Erblassers beziehungsweise der Ehe- gatte die Erziehung der gemeinsamen Kinder mit dem Erblasser ganz' vernamlässigt haben. Der Ehegatte kann überdies aum enterbt werden, wenn er die Ehe zwismen ihm und dem Erb- lasser gebromen hat und dessen g.erimtlim gestän- dig gewesen oder überwiesen worden ist, außer der Erblasser hat dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durm sein Verhalten absichtlim ermöglimt oder erleimtert oder er hat ihm vor der 'Ent';

erbung verziehen.

§ 781. Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillsmweigen übergangen, so können sie nur . den Pflimtteil fordern.

§ 785. Auf Verlangen ei~es pflimtteilsberem;

tigten Kindes oder des pflimtteilsberemtigten Ehegatten sind bei Beremnung des Nam- lasses die Schenkungen in Ansmlagzu bringen, die der Erblasser untier Lebenden gemamt hat.

Der Gegenstand der Smenkung ist dem Namlaß mit dem Werte hinzuzuremnen, der für die An- remnung nach dem § 794 maßgebend ist.

Das Remt nam dem Abs. 1 steht einem Kinde nur hinsimtlim solmer Smenkungenzu, die der Erblasser zu einer Zeit gerriamt hat, zu der er

1

(2)

2 7 der Beilagen

1:>ereit~.· ein. pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

In jedem Falle bleiben Schenkungen unberück- sichtigt, die aus den Einkünften des Geschenk- gebers ohne Schmälerung des Grundstockes seine·s Vermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Ent- sprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rück- sichten des Anstandes gemacht worden sind;

außerdem Schenkungen an nicht pflichtteilsbe- rechtigte Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht worden sind."

2. An· die Stelle des § 796 samt der dazu- gehörigen Randschrift treten folgende Bestim- mungen samt überschrift:

"und des Ehegatten auf den angemessenen Unter- halt

§ 796. Dem Ehegatten gebührt, außer im Falle des § 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, der. den Lebensverhältnissen der Ehegatten ange- messene.Unterhalt, soweit er nicht durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, den gesetzlichen Erbteil, den Pflichtteil, eine ander- weitige Versorgung, eigenes Vermögen oder die Erträgnisse einer· von ihm tatsächlich ausgeübten o.der einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, ge- deckt ist. In den im § 759 bestimmten Fällen hat der Ehegatte auch auf Unterhalt aus dem Nach- laß keinen Anspruch.

.. § 796 a. Soweit die Unterhaltszahlungen nicht aus den Erträgnissen des .hinterlass-enen Ver- mögens gedeckt werden können, dürfen sie -die Ansprüche der anderen Noterben auf den Pflicht- teil nicht schmälern."

3. An die Stelle der §§ 1237 bis 1241 samt der dazugehörigen Randschrift treten folgende Be- stimmungen samt überschrift:

,,5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand

§ 1237. Sofern die Ehegatten.nichtdurch Ehe- pakte über ihr Vermögen etwas anderes bestimmt haben, berührt die Ehe ihre Rechte an ihrem Vermögen nicht. Es gelten sodann die folgenden Bestimmungen.

§ 1238. Im Falle der Nichtigerklärung, der Aufhebung oder d-er Scheidung der Ehe hat der Ehegatte, dessen Vermögen zwischen dem Eintritt und der Endigung des gesetzlichen ehelichen Güterstandes in geringerem Maß als das des anderen angewachsen ist, gegen diesen einen An- spruch auf Ausgleich. Der Anspruch· entsteht -erst mit. der. außergerichtlichen oder der gericht-

lichen Geltendmachung durch den Ehegatten selbst; nach Ablauf von drei Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung oder der Auflösung der Ehe kann er nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 1239. Dem Vermögen eines Ehegatten sind auf Verlangen des anderen Werte hinzuzurech- nen, um die sich sein Vermögen während der letzten fünf Jahre vor Endigung des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verringert hat, wenn die Verringerung

1. in der Absicht vorgenommen worden ist, den anderen Ehegatten hinsichtlich des An- spruches auf Ausgleich zu benachteiligen,

2. als eine Vermögensverschleuderung anzu- sehen ist, außer der andere Ehegatte hat an ihr mitgewirkt oder

3. durch eine unentgeltliche Zuwendung an einen <Dritten eingetreten ist, außer der andere Ehegatte hat ihr zugestimmt oder es handelt sich um die Erfüllung ·einer gesetzlichen Pflicht, um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk, um eine Schenkung zu gemeinnützigen Zwecken in angemessener Höhe oder um eine Schenkung,die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des An- standes entsprochen hat.

§ 1239 a. Vom Vermögen eines Ehegatten sind auf sein Verlangen Werte abzurechnen, um die sich sein Vermögen durch einen unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden, ausgenommen einen solchen vom anderen Ehegatten, oder von Todes weg.en vergrößert hat. .

§ 1239 b. Die Ehewohnung und der Hausrat im Sinne der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, RGBl..I S; 256, sowie die dem persönlichen Gebrauch der Ehegatten dienenden Kleidungsstücke bleiben bei der Berechnung des Vermögenszuwachses

außer Betracht~· .

§ 1239 c. Für die Berechnung ist der gemeine Wert einer Sache maßgebend. Land- und forst- wirtschaftliches Vermögen ist jedoch mit de~

Ertragswert. einzusetzen, wenn dieser geringer als der gemeine Wert ist.

Sei der Berechnung des Wertes des Anfangs- vermögens sind Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens zu berücksichtigen.

Eine .i\nderung der Bewertung einer im An- fangs- und im Endvermögen eines Ehegatten be- findlichen Sache ist insoweit nicht zu berücksich- tigen, als diese .i\nderung nur auf eine Ver- änderung des inner~n Geldwertes zurückzuführen ist oder doch keiner der Ehegatten zu jener .i\nderung beigetragen hat.

§ 1239 d •. Hinsidltlich des Anfangsvermögens ist der Wert im Zeitpunkt des Eintrittes des ge- setzlichen ehelichen GliterstaRdes, hinsichtlich eies Endvermögens der Wert im Zeitpunkt seirtet 7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

2 von 24

(3)

Endigung, hinsichtlich der hinzuzurechnenden oder abzurechnenden Wene der Zeitpunkt maß- gebend, in dem die ~nderung des Vermögens

eingetreten ist.

§ 1240. Soweit im folgenden nicht anderes be~

stimmt ist, besteht der Anspruch auf Ausgleim in einer Forderung auf Zahlung der Hälfte des Betrages, um den der Ver11lögenszuwachs des einen Ehegatten 'den des anderen übersteigt.

Mangels einer Einigung der Ehegatten hat das Gericht über den Ausgleichsanspruch auf Antrag des anspruchsbereehtigten Ehegatten im außer- streitigen Verfahl'en zu entscheiden. Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem der Ehe- gatten zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, über den Kostenersatz.

§ 1240 a. Der Ausgleichsanspruch ist auf An- trag des ausgleichspflichtigenEhegatten insoweit zu mindern oder aufzuheben, als dieser nach- weist, daß der anäere Ehegatte weder zur Er- haltung nom zur Vermehrung des Yermögens des ausgleichspflimtigen Ehegatten beigetragen hat.

. Dem Ehegatten, der allein die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat oder den aJlein oder überwiegend das Verschulden an der Aufhebung od~r der Scheidung der Ehe trifft, steht der Ausgleichsanspruch nur insoweit zu, als er n;1chweist, daß er zur Erhaltung oder zur Ver- mehrung des Vermögens des ausgleichspflichtigen

Ehegatten beigetragen hat. .

Als B,eitrag zur Erhaltung oder zur Vermeh- rung des Vermögens ist die Mitwirkung im Er- werb, die Führung des Haushaltes, die Pflege und die Erziehung der Kinder oder jeder sonstige Beistand zu berücksimtigen ..

§ 1241. Ist es einerseits für den Ausgleichs- pflichtigen wirtschaftlich notwendig und ander- seits dem Anspruchsberechtigten zumutbar, so hat

das Gericht auf Antrag des Ausgleichspflichtigen die Erfüllung des Ausgleichsanspruch,es auf eine Frist von längstens zehn Jahren zu stunden oder die Erfüllung in Teilzahlungen längstens inner- halb dieser Frist mit gleichzeitiger Bestimmung der Sicherstellung der Forderung oder der Rest- forderung anzuordnen; das Erfordernis der Zu- mutbarkeit entfällt, wenn die sofortige Erfüllung des Ausgleichsanspruches den wirtschaftlichen Be-

stand eines Unternehmens des Ausgleichspflich- tigen gefährden würde. VQn der Bestimmung einer Sicherstell urig ist abzusehen, wenn die Er- füllung des Ausgleichsanspruches "auch ohne Sicherstellung gewährleistet ist :oder der an- spr\lchsberechtigte Eheg;1tte ;1uf eille solche ver-

zichtet. . .

Unter den . Voraussetzungen des Abs. t kann das Gericht zur Erfüllung des Ausgleims- anspruches dem Ausgleichspflichtigen mit seiner Zustimmung auch die Leistung anderer Ver~

mögensgegenstände als eine Geldzahlung auf~

erlegen.

Das Gericht darf Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 auch miteinander verbinden."

ARTIKEL II

Nach dem § 114 ader Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, wird folgende Bestimmung eingefügt:

"Ausgleich des Vermögenszuwachses zwischen Ehegatten'

§ 114 b. Zur Entsmeidung über den Anspruch auf Ausgleich des Yermögenszuwachses der Ehe'- gatten(§§ 1238 bis 1241 des allgemeinen bürger- lichen Gesetzbuches) ist das Bezirksgericht zu·

ständig, indessen. Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, in Ermangelung eines solchen, in dem der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt· im In:"

land hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig."

ARTIKELIII

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren~

gesetz 1962 (GJGebGes. 1962), BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. Mai 1963, BGBl. Nr. 119, wird in folgender Weise geändert: ,

1.

An

die Stelle des § 32 Z. 2 tritt folgende Bestimmung:

,,2. Bei Feststellung über die Behandlurig der Ehewohnung und des Hausrates oder bei Ent:"

smeidung des Anspruches auf Ausgleich' des Y,er- mögenszuwachses heide .Ehegatten;"

2. In der Tarifpost 14 Ut. cwir4 nach Z. 4 folgende ß.estimmung angefügt:

" Tarif-

.. post Gegenstand

5. Entscheidung über den Anspruch' auf

Ausgl~ich des Vermögenszuwachses der Ehegatten

Maßstab für die

Gebührenbemessung

. I

Höhe der

" Gebühre!).

vom zugesprochenen' Betrag 1,5 v. H. ,"

oder Wert

(4)

4 7 der Beilagen ARTIKEL IV

'. Schluß- undObergangsbestimmungen . § 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jän ..

ner 1971 in Kraft.

: 'S

2. Die Bestimmungen' des Artikels I Z. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor ihrem Inkrafttr,eten gestorben ist. Die übrigen Bestimmungen sind auch dann anzuwen- den, wenn die Ehe vor ihrem Inkrafttreten

~eschlossen und nicht spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist

und die Ehegatten im Zeitpunkt des" Inkraft- tretens di.eser Bestimmungen noch leben; man- gels einer anderen Vereinbarung zwischen den Ehegatten gilt. der gesetzliche eheliche Gü~er­

stand im Sinri des Artikels I Z. 3 jedoch als erst am Tag der Kundmachung eingetreten.

§ 3. Die ,Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, RGBL I S. 256, bleibt unberührt.

§ 4. Mit der Vollziehtuig dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels III im Einvernehmen mit dem Bundes- minister für Finanzen, betraut.

Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil desstatt, das mit 1. Juii 1960 in Kraft trat. Ein I. '1. Bald nach dem Ende des zweiten Welt~ weiterer Erfolg dieser Bemühungen' ist das Bun- kriegs setzten Bestrebungen ein, das geltende desgesetz vom 8. März 1967, BGBL Nr. 122, mit

dem vormundschaftsrechtlicheBestimmungen Familienrecht durch Bestimmungen zu ersetzen,

die den geänderten gesellschaftlichen und wirt.. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs geän- dert werden.

schaftlichen Verhältnissen besser entsprechen

würden. Diese Bestrebungen nahmen bestimmtere 3. Unter den Forderungen nach einer Erneue- Formen an, als im Herbst 1949 der damalige rung bestimmter Teilgebiete des Familienrechts Bundesminister für Justiz Dr.T s c h ade k eine nehmen die auf Neugestaltung des ehClichen Kommission hervorragender Vertreter desöster- Güterrechts einen besonderen. Raum ein ..

reichischen Rechtslebens einberief, der die Auf- Folgenae Beispiele für die immer wieder laut gabe gestellt war; die mit ·einer Neug,estaltung gewordenen Stimmen seien angeführt: Die im des Familienrechts in seiner Gesamtheit zusam- November 1957 dem Bundesministerium für menhängenden Fragen zu erörtern. Sie stellte Justiz gegenüber erhobene Forderung der Richtlin.ien auf, die in 48 Punkten Grundsätze Frauensektion der österreichischen Liga für die Hir die Neuordnung des Familienrechts enthiel- Vereinten Nationen, <ler· damals 18 Frauenver- ten. Die Punkte 31 bis 40 ~aren dem ehelichen eine angehörten, und des Bundes ö'sterreichischer Güterrecht. gewidmet. Sie, sahen die strenge Frauenvereine; dem damals 17 Frauenvereine an- Dllrchführurigdes Grundsatzes der Gütertren- geschlossen waren, vor allem das eheliche Güter- nung, somit auch den Entfall der ihn heute ein- recht zu ändern; die Ausführungen der Abg,eord- schränkenden Vermutungen und Regeln, und neten zum Nationalrat FrauS 0 I a r und Frau e'inen Anspruch des Ehegatten 'auf einen' Anteil R ü ,ck in der Budgetdebatte des Nationalrats am Ehegewinn des anderen vor. . am 3. Dezember 1959 (siehStenographisches '2., Den damaligen Bestrebungen war kein Er- Protokoll über die 15. Sitzung des Nationalrats, folg beschieden, weil eine Obereinstimmungder 'IX. Gesetzgebungsperiode, S. 481 ff., 487 ff.), auf verschiedenen, zueinander oft in großem-Gegen~ Grund deren der damalige Bundesminister für satz stehenden Auffassurigen in der öffentlichkeit Justiz '1)r. T sc h a de k feststellte, die Stand- nicht erzielt werden konnte. Das Bundesmini- punkte der Regierungsparteien hätten sich einan- sterium für Justiz beschränkte sich daher in der der sehr genähert; die von Universitätsprofessor Folgezeit im allgemeinen darauf, die Entwicklung Dr.B y d 1 in sk i in seinem Gutatchen für den auf dem ,Gebiet des Familienremts zu. verfolgen, l,. österreichischen Juristentag und die von Uni·

Material zu sammeln und dieses zu studieren. versitätsprofessor Dr. G s c h n i t zer in seinem Daneben reifte dieOberzeugung, daß zumindest Bericht für den 1. österreichischen Juristentag einzelne Teilgebiete des Familienrechts neu ge- hinsichtlich des ehelichen Güterrechts gemachten ordnet werden müßten; Der erste Schritt dieser Vorschläge; die in der Entschließung der bürger- Art war die Vorbereitung des' Bundesgesetz~s lich-rechtlichen Abteilung des LOsterreichischen vom 17. Feber 1960, BGBL Nr. 58, über die Juristentags enthaltene Forderung, der Gesetz- Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kin- geber habe die fortdauernde Geltung derjenigen

7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 von 24

(5)

Rechtssätzedes Privatrechts, die angeblich oder tatsächlich im Widerspruch zum _Gleichheits- grundsatz ständen, zu überprüfen; das gelte besondets· für die ·die Rechtsstellung der Ge- schlechter betreffenden Rechtssätze, vorzüglich im Familienrecht (sieh 0JZ. 1962, 67

=

RZ.

1961, 155), die vom Rat des Verwaltungs- gerichtshofs Dr. S chi met s ehe k verfaßten

und in der Zeitschrift "Ehe und Familie" 1961, Nr. 3,3 und Nr. 5,3 veröffentlichten Aufsätze;

die Ausführungen der Abgeordneten, zum , Natio- nalrat Frau R ü c kund Dr. Pi ff I -P e r- ce vi

c

in der Beratung des Nationalrats über den Bundeshaushalt am 12. Dezember 1961 (sieh Stenographisches Protokoll über die 87. Sitzung des Nationalrats, IX. Gesetzgebungs- periode, S. 3752 ff., 3756).

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, daß der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen schon vor Jahren in seiner Entsrulie- ßung 547 I (XVIII) gefordert hat, das eheliche Güterrecht solle so geregelt werden, daß das Vermögen der Ehegatten während der Ehe ent- weder getrennt bleibe oder im Rahmen einer Gütergemeinschaft gemeinsam verwaltet und jedenfalls nach Auflösung der Ehe das während der Ehe erworbene Vermögen zu gleiruen Teilen zwischen den Ehegatten geteilt werde. Ähnlirue Forderungen stellte das von den Vereinten Na- tionen in ißukarest im Juni und Juli 1961 ver- anstaltete Seminar für die Menschenrechte auf.

Es solle ein besonderes Augenmerk auf die Ge- staltung des gesetzlichen Güterstandes gerichtet werden, weil die große Mehrheit der Ehegatten keine Ehepakte schließe. Dabei müsse die Rechts- gleichheit von Mann und Frau verwirklicht werden.

II. 1. Auf Grund eingehender Studien hat d<ts Bundesministeriumfür Justiz einen (ersten) Ent- wurf (Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neuordnung des gesetzlichen Güterst<tndes vom 25. September 1961, JMZ. 13.397-1/61) aus- gearbeitet,der folgende Hauptgesichtspunkte enthielt: Es sollte nur der, gesetzliche eheliche Güterstand neu geregelt werden, nicht aber auru andere Teile des eheliruen Güterrechts. An den geltenden Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Gütertrennung sollte festgehalten werden.

Der Grundsatz der Gütertrennung sollte durch die Beseitigung der besonderen Vermutungen und Regeln der §§ 1237 ff.des allgemeinen bür- gerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811, JGS.

Nr. 946 (im folgenden ABGB. genannt), schärfer als bisher herausgestellt werden. Daneben sah aber der Entwurf einen Anspruch der Ehegatten auf Ausgleich des von ihnen während der Zeit, inder sie 'im gesetzlichen Güterstand gelebt h<tben, erzielten Zugewinns vor: er sollte im all- gemeinen die Hälfte des sich aUS den Zugewin- nen oder den Verlusten der Ehegatten ergeben-

den Unter~chiedsbetrags ausmachen und im Fall der Endigung des gesetzlichen Güterstandes als Geldforderung fällig werden. Zu diesen Fällen sollten nicht nUr die Nichtigerklärung, die Auf- hebung oder die Scheidung der Ehe, sondern auch der Tod eines Ehegatten und ein gerichtlicher Ausspruch zählen,det auf Antrag eines Ehe- gatten die Endigung des gesetzlichen Güterstan- des während aufrechter Ehe verfügen sollte.

Dieser Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns war, obwohl in gewissen Fällen ein Minderungs-, ein Mäßigungs- . oder ein Änderungsrecht des Richters vorgesehen war, verhältnismäßig starr.

Der Entwurf wollte zwar die Ehegatten in der Verfügung über ihr Vermögen während aufrech- terEhe nicht beschränken, sah aber Möglich- keiten vor, die dem Zweck. der Siruerung des Ausgleichsanspruchs dienen sollten, außerdem auch Rechtseinrichtungen zur Erleichterung der Beweisführung.

2. Das Bundesministerium für Justiz g~langte auf Grund der Stellungnahmen zur überzeugung, daß der erste Entwurf nicht bloß der Verbesse- rung bedürfe, sondern daß überhaupt ein auf anderen Grundlösungen beruhender neuer Ent- wurf auszuarbeiten sei (Entwurf eines Bundes- gesetzes über die Neuordnung des Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güter- standes vom 28. Feber 1962, JMZ. 10.455-1162).

Auch zu. diesem Entwurf langten sehr viele Stellungnahmen ein. Inder Mehrzahl ließen sie erkennen, daß sie mit den Hauptgedanken des Entwurfes ·einverstanden waren. Die weiteren Arbeiten des Bundesministeriums für JUStiZ bauten daher imwesentliruen auf diesem (zwei- ten) Entwurf auf.

3. Nachdem der (zweite) Entwurf in mehrelIen Punkten umgearbeitet worden war, brachte ihn (dritte Fassung, JMZ. 11.473-1/62) der Bundes- minister für Justiz in der IX. Gesetzgebungs- periode inden Ministerrat ein. Dieser hat in der Sitzung am 20. Juni 1962 zur weiteren Behand- lung des Gegenstandes einen Ministerausschuß eingesetzt; ihm gehörten die Bundesminister für Unterricht, für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und für Justiz an:; es sollten im Bedarfsfall auch Sachverständige der beteilig- ten 'Bundesministerien beigezogen werden. Diese Sachverständigen ,erörterten den Gegenstand in zwei Sitzungen, ohne jedoch bestimmte Vor- schläge zur Umgestaltung des Entwurfes zu

erstatten.

4. Nach der Neuwahl des Nationalrats im November 1962 wurde der Entwurf' in der X. Gesetzgebungsperi6de mit nur einer ge- ringfügigen Änderung in der Einleitung des Artikels III (vierte Fassung) erneut dem Ministerrat vorgelegt und ,. von diesem den gesetzgebenden Körperschaften zur, ,Beschluß- fassung übermittelt (Regierungsvorlage voni

(6)

6 7 der Beilagen 2. Mai 1963, 94 der Beilagen zu den steno graph i-

schen Protokollen des Nationalrats, X. Gesetz-

!gebungsperiöde). Der vom Justizausschuß zur Behandlung dieser Regierungsvorlage eingesetzte Unterausschuß beriet am 8. Juli 1964 die erb- rechtlichen' Bestimmungen des Entwurfes und beschloß, einig.e Anderungen dieser Bestimmun- gen vorzu~chlagen; zu weiteren Beratungen im Nationalrat kam es nicht. In der XI. Gesetz- gebungsperiode änderte das Bundesministerium für Justiz den Entwurf vor allem durch Berück- sichtigung der vom Unterausschuß am 8. Juli 1964 beschlossenen Anderungen und versendete -ihn erneut allgemein zur Stellungnahme (fünfte Fassung, JMZ. 12.549-1/66). Wegen der grund- sätzlichen Ablehnung durch die Bundeswirt- schaftskammer, die Vereinigung österreichischer Industrieller und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern österreichs kam es jedoch nicht zu einer erneuten Befassung des Ministerrats.

Die Stimm~n, die mit Nachdruck eine Rechts- änderung im Sinn der Vorschläge des Entwurfes 'fordern, verstummten aber nicht. Die nun-

mehrige (sechste) Fassung entspricht, von gering- fügigen Anderungen abgesehen, den früheren Vorschlägen des Bundesministeriums für Justiz;

im besonderen bringt sie_die erforderliche über- einstimmung mit dem Entwurf eines Bundes- gesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelich'en Kindes.

111. 1. Das mit dem Entwurf verfolgte gesetz- geberische Vorhaben fand in der öffentlichkeit ganz allgemein und in 'der Rechtswissenschaft im besonderen großen Widerhall. Folgimde Abhand- lungen über den Gegenstand seien - in der 'Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Namen der Verfasser - angeführt: E d I b ach e r, Die 'Neuordnung des gesetzlichen ehelichen Güter-

stands, Erster Kongreß des österreichischen Nota- riates (erschienen 1964) 71 ff;; E d 1 b ach e r, Diskussionsbeitrag, österreichischer Anwaltstag '1962, 142 ff.; E n t, Die geplante Neuordnung des -gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten und des ehelichen Guterstands, ein Schritt zur Reform des Familienrechts, 'NotZ. 1962, 49 ff., 65 ff:;

E n t, Die Reform des Familienrechts, öJZ. 1963, 622 ff.; Eh t, Bemerkungen zum Vortrag "Die Arheitsleistungder Ehefrau, ihre Bedeutung' für das Unterhalts- und das eheliche Güterrecht", OJZ. 1965, 202 ff.; Gs c h n i t zer, Probleme des Familienrechtes, österreichischer Anwaltsta,g 1962, ,23 ff.; Ha h d e 1-Maz ze t t i, Die erbrecht- liche Stellung der Ehegatten, österreichischerAn":

waltstag 1962, 116 ff.; Li e der man n, Referat zum 1. österreichischen Juristentag 1111,48; Josef No w a k, Zum Gesetzentwurf des Bundesmini- steriums für Justiz über die Neuordnung des Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen Güterstandes, JBl. 1963, 136 ff.; Sm i t ka, Ver~

mögensrechtliche Probleme während und nach der :Ehe, österreichischer'Anwaltstag 1962, 101 ff.;

S per 1, Die Arbeitsleistung der Ehefrau, ihre Bedeutung für das Unterrichts- und das eheliche Güterrecht, OJZ. 1965, 199 ff.; Wa h 1 e, Ist die vorgeschlagene Reform des~helichen Güter- rechtes für die Wirtschaft tragbar? JBl. 1964, 341 ff.

2. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das eheliche Güterrecht und das mit diesem Gebiet zusammenhängende Ehegattenerbrecht in vielen europäischen Staaten seit Beginn dieses J ahr- 'hunderts, besonders aber in den Jahren nach dem

Ende des zweiten Weltkriegs, tiefgreifend geän- dert worden oder Gegenstand lebhafter Erörte- rung gewesen sind. Das vorstehend erwähnte Schrifttum befaßt sich zum Teil sehr eingehend mit diesen Anderungen. Diese Entwicklung hält an; besonders sei auf die erst in jüngster Zeit vorgenommene Anderung des französischen Rechtes aufmerksam gemacht. Das französische Gesetz vom 13. Juli 1965 zur Neuordnung des ehelichen Güterrechts ändert das eheliche Güter- recht und die damit zusammenhängenden Be- stimmungen umfassend und grundlegend. Das frühere System einer weitreichenden Güter- gemeinschaft ist dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gewichen; Güter- trennung und Zug~winngemeinschaft sind aus- drücklich als Wahlgüterst~nde vorgesehen. Die Freiheit der Ehegatten zur vertraglichen Gestal- tung ist beschränkt. Die Stellung des Ehemanns als Oberhaupt der Familie ist zwar erhalten geblieben, die Stellung der Ehefrau jedoch durch zahlreiche Einzelbestimmungen, die die Gleich- berechtigung weitge,hend verwirklichen, gestärkt worden. Die Rechtsentwicklung in den euro- päischen Ländern zeigt ganz allgemein einen deutlichen Zug zur Verwirklichung der Gleich- berechtigung auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts, verbunden mit dem Bestreben, trotz Betonung der Gemeinsamkeit der Ehegat- ten in der Ehe auch ihre Freizügigkeit in ver- mögensrechtlichen Dingen bis zu einem gewissen Maß zu sichern.

IV. Die nunmehrige (sechste) Fassung des Entwurfes beruht auf folgenden Hau p t- g e sie h t s punk t e n:

1. Der Entwurf beabsichtigt eine Teilreform der rechtlichen Ordnung des Verh~ltnisses zwi- schen den Ehegatten, weil die Rechtslage inso- weit - wie unter 3 dargelegt werden wird - unbefriedigend ist. Der Entwurf berührt somit die Bestimmungen über, ,das Zustandekommen, die Auflösung und die Beendigung der Ehe sowie die persönlichen, Beziehungen der Ehegatten zueinander nicht. Die Vorteile eines solchen beschränkten gesetzgeberischen Vorhabens sind mehrfache: Teilreformen berühren nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Gesamtrechts- 7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

6 von 24

(7)

ordnung, sie ermöglichen, schon aus diesem Codex Theresianus hilfsweise als gesetzli<:;hcr Grund eine Erneuerung des Rechtes, ohne in Güterstand ins gesatzte Recht eingeführt wor- einem großen Gebiet einen Bruch des neuen mit den ist (siehL e n hof f in Klangs 'Kommen- dem alten Recht zu verursachen. Teilreformen tar 1 III, 518). Diesem Güterstand ist wesent- ermöglichen, die in die Rechtsordnung eingeführ- lich, daß. in der Ehe zwei rechtlich vollkommen tenGedanken auf ihre Bewährung und Eignung. gesonderte Gütermassen, nämlich das' Vermögen zu überprufen, damit man erkenne, ob sie in des Ehemanns und ,das Vermögen der. Ehefrau, gleicher oder ähnlicher Weise auch bei der Neu- bestehen. Eine folgerichtige Durchführung dieses ordnung anderer Rechtsgebiete verwertet wer- Grundsatzes würde bedeuten; daß die Ehegatten den könnten. in den Belangen ihres Vermögens rechtlich völlig 2. Die Teilreform soll sich hur auf das g e- selbständig sind. Diese. rechtliche Selbständigkeit Se t z Li ehe Erb re c h t und das P f I ich t- wird aber durch einige Bestimmungen des ABGB.

t eil s r e c h t des überlebenden Ehe g a t t e n durchbrochen, die dem Grundsatz der Güter:- und auf den ge set z I i c he n ehe 1 ich e.n trennung zuwiderlaufen" sich mitunter zum Güte r s t a nd erstrecken .. Diese Abgrenzung Nachteil der Ehefrau auswirken und von denen des gesetzgeberischen Vorhabens ist sinnvoll, auch behauptet. worden ist (vgl. We i ß in gehören doch das Ehegattenerbrecht und das Klangs Kommentar,2 V, 6'81; B y d 1 ins k i, eheliche' Güterrecht nach ihrem Wesensgehalt ,Gutachten für den 1. 'Österreichischen Juristen- zusammen. Diese Beschränkung ist aber auch tag,. sieh Verhandlungen des. 1. österreichischen durchführbar, ohne 'die Einheitlichkeit des bür- Juristentags VI, 114, 115)" daß sie dem gerlimen Rechtes zu stören~ So ist etwa die Be- verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleich-

heit der Geschlechter vor dem Gesetz hauptung abzulehnen, das Unterhaltsrecht der

Ehegatten stehe mit dem ehelichen Güterrecht in widersprächen. Diese Behauptung ist freilich nicht einem solchen Zusammenhang, daß die Ande- unwidersprochen geblieben, Der Entwurf stützt rung des einen Gebietes notwendigerweise auch sich.zur inneren Begründung der vorgeschlage- eine . Anderung des anderen zur Folge haben nen Neuordnung aber vor allem darauf, daß müsse. Abgesehen davon, daß Lehre und Recht- einige güterrechtliche Bestimmungen des ABGB.

sprechung immer mehr einer zeitgemäßen Aus- den heutigen, seit ihrem Inkrafttreten grund- legungder §§ 91, 92 ABGB. zuneigen (vgl. dazu legend geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen E n t, Die Entwicklung der Stellung der Frau im nicht mehr entsprechen. Es handelt sich um fol..:

österreichischen Familienrecht, OJZ. 1969, 504, gende Regelungen: .

sowie die dort angeführte Rechtsprechung und a) Nach dem § 12~7 zweiter Satz ABGB. wird das Schrifttum), kann man' diese beiden Gebiete im Zweifel vermutet, daß ein Erwerb der Ehe- ,auch nach verschiedenen Gesichtspunkten ord- gatten während der Ehe vom Ehemann herrühre.

nen, ohne zu einem ungerechten 'Ergebnis zu Diese Vermutung stammt aus dem römischen kommen. In dem Maß nämlich, in dem eil'). Ehe- Rechte (praesumptio Muciana); diese römisch- gatte mehr als der andere zum gemeinsamen rechtliche Vermutung bezog sich auf das Ver- Unterhalt beitragen muß, wird' auch sein Ver- mögender Ehegattenin seiner Gesamtheit, nicht mögenszuwachs ein geringerer sein. Ist im ehe,. pur auf ihren Erwerb während aufrechter Ehe.

lichen Güterrecht eine Pflicht zum Vermögens- Die Vermutung des § 1237 gilt hingegen nur für ausgleich zwischen den . Ehegatten in irgendeiner den Erwerb von Vermögen . w ähre n cl auf- Weise vorgesehen, so hat der den Unterhalt lei- rechter Ehe. Sie beruht aufciner Wirtschafts- stende Ehegatte daher zum Vermögensausgleich ordnung, in der die Mannesarbeit, zumindest weniger beizutragen. Es darf aber auch nicht ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach, gegenüber übersehen werden, -daß ,die rechtlichen Grund'- der Frauenarbeit den bestimmenden Einfluß auf lagen des Unterhaltsrechts und des Ausgleichs- . das Wirtschaftsgeschehlm hatte. In einer Zeit, in , anspruchs verschieden sind. Der Unterhalt dient der die Tätigkeit ,der Frau, mag diese in einer dem Verbrauch, der Ausgleich hingegen soll nur beruflichen, sdbständigen oder unselbständigen das erfassen, was nicht verbraucht worden ist. Arbeit, in ,einer tätigen Mithilfe im Untern eh-

3. Der Aus ga n g s punk t der jetzigen men des Mannes. oder in ,de; Führ~ng des Haus- Reformbestrebungen war die unbefriedigende halts b~steh~n,eme wesentlich ?estlegene. Bede~­

Regelung dessen, was in güterrechtlicher Hinsicht t~ng~urdie ?esamte Volkswlrts:haft und fur.

rechtens ist, wenn zwischen Ehegatten' keine '~le wlrts0aftlichen Grundlagen eII~er' Ehe hat, besonder,e übereinkunft getroffen ist, sie also 1st ~ber eme, solche Vermutung Olcht gerecht- keine . Ehepakte geschlossen haben. fertIgt.

Das ABGB. geht in dieser Beziehung vom Die gestiegene und gewandelte Bedeutung der Grundsatz der Gütertrennung aus, der.in öster- Frauenarbeit läßt sich statistisch einwandfrei reich schon seit altershermangels -besonderer nachweisen. Diesbezüglich sei beispielsweise auf Abreden zwischen den Ehegatten den gesetz- folgende, ind,er Sonderbeilage . zu den' Statisti,.

lichen Güterstand bestimmt hat und bereits vom schen Nachrichten 1961, Heft Dezember, S. ,12.

(8)

7 der Beilagen

Tabelle 5a und S. 13, Tabelle 5 c veröffentlichte Art der Erwerbstätigkeit der Frauen erfahren Zahlen verwiegen: Nach diesen (vorläufigen) Er- hat. Der Frauenanteil an der Gesamtanzahl der gebnissen der Volkszählung 1961 betrug der Anteil • Berufstätigen in der Industrie und im Gewerbe der Frauen an 1000 Berufstätigen (Beschäftigte stieg von 1951 bis 1961. von 26 auf 32'1 v. H., und Arbeitslose) im Jahr 1961 398; im Jahre im Handel und Verkehr vori 29'5 auf 37"3 v. H.

1934 betrug der Anteil 380 und im Jahr 1951 und im öffentlichen Dienst von 26'6 auf 388. Die Art der Berufstätigkeit war einem star- 28'8 v. H. Schließlich· sei auf die Belastung der kern Wandel unterworfen; so waren in der Haus- berufstätigen Ehefrau durch ,die Sorge für min- haltung im Jahr 1934 172.205 Frauen tätig, im derjährige Kinder hingewiesen; 1961 hatten Jahr 1951 75.668 und im Jahr 1961 nur noch 356.000 berufstätige Frauen (das sind 26 v. H.

45.706. Hingegen hat sich die Anzahl der in der Gesamtzahl) Kinder unter 14 Jahren.

freien Berufen tätigen Frauen innerhalb dieses b) NaCh dem geltenden Recht verwaltet der Zeitraums heinahe verdoppelt (1934: 67.915, Ehemann sein Vermögen selbst. Hingegen. stellt 1951: 119.315,1961: 133.343); bemerkenswert ist, der § 1238 ABGB. hinsichtlich des im freien daß sich die Anzahl der in diesen Berufen tätigen Eigentum der Ehefrau, stehenden Vermögens Männer nur in bedeutendgeringer'em Maß ("freies Frauenvermögen" oder "Paraphernal- erhöht hat (1934: 73.237, 1951: 81.648, 1961: vermögen") den _ allerdings der Rechtsgestal- 94.531). Von großem Aussagewert sind auch die tungzugänglichen _ Re c h t s s atz, daß dem Veröffentlichungen des Statistikers Ha n s lu w- Ehemann das Recht der Verwaltung gebühre, k a in seiner 1966 erschienenen Schrift "Die Frau und die Ver mut u n g auf, daß der Ehemann in Haushalt und Beruf", die den Ergebnissen der diese Verwaltung auch tatsächlich innehabe. Diese Volkszählung 1961 gewidmet ist (die folgenden dem alten deutschen Recht entsprechende Ver- abgerundeten Zahlen sind den S. ~ bis 28 dieser mutung hat ihre Grundlage in der durch die Schrift entnommen). Demnach wurden bei der tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht mehr Volkszählung 1961 in österreich 3,778.000 Frauen gerechtfertigten überlegung, daß einer Frau im gezählt. Von diesen waren 1,607.000 verheiratet. allgemeinen die Fähigkeit abzusprechen sei, ihr 9000 (etwa 0.5 v. H,) der verheirateten Frauen Vermögen selbst zu verwalten.

lebten in Einzelhaushalten, 15.000 (1 v. H.)

waren selbst Vorstand eines Mehrpersonenhaus- c) Schließlich benachteiligt auch der im § 1239 halts und 1,461.000 (91 v. H.) der verheirateten enthaltene Re c h t s s atz, daß der das Frauen~

Frauen oder 39 v. H. der weihlichen Einwohner, vermögen verwaltende Ehemann nur für das überhaupt waren mit Haushaltungsvorständen Stammgut oder für das Kapital Zu haften hat verheiratet. Die Anzahl der berufstätigen (be- und über die während der Verwaltung gezogenen schäftigten und arbeitslosen) Frauen hetrug Nutzungen nicht rechnungspflichtig ist, die Ehe- 1,360.000 (36 v. H. der weiblichen Einwohner frau in den Belangen des Güterrechts. Außer- oder 40'4 v. H. der Berufstätigen überhaupt). dem wird dieser Grundsatz dem Wesen der Von den 1,344.000 berufstätigen 'Frauen, die Gütertrennung nicht gerecht, dem die ,rechtliche bereits mehr als 15 Jahre alt waren, waren Selbständigkeit der Vermögensmassen des Ehe- 640.000 oder 48 v. H: verheiratet; die Gruppe manns und der Ehefrau eigen ist.

der ledigen Frauen machte 40 v. H., die der ver- Die geschilderte gesetzliche Benachteiligung der witweten 7 v. H. und ·die der geschiedenen Ehefrau in vermögensrechtlichen Belangen führt

5

v. H, aus. Von den 1,607.000 verheirateten häufig dazu, daß sie ain Vermögenszuwachs wäh- Frauen waren 640.000 oder 40 v. H. berufstätig, rend der Ehe nicht im gleichen Umfang wie der 856.000 oder 53 v. H. wurden - fast zur Gänze Ehemann teilhat. Darüber ist immer wieder in ohne eigenes Einkommen - vom Ehemann Einzelfällen dem Bundesministerium für Justiz erhalten und 111.000 oder 7 v. H. hezogen ein gegenüber beredte Klage geführt worden. Diese eigenes Einkommen aus Pension, Rente u. dgl. Benachteiligung der Ehefrau muß aber auch all- 28'3 v. H. aller selbständig Berufstätigen, gemein als unbillig empfundep. werden, leistet 76'1 v. H. aller mittätigen Familienangehörigen doch die Ehefrau gerade heute im allgemeinen und 36'3 v. H. aller unselbständig Berufstätigen einen sehr wertvollen Beitrag zur Erhaltung oder waren Frauen, von diesen Frauen waren Vermehrung des den Ehegatten gehörenden Ver- 54'1 . H 71'5 . v;" . v. H . un d 36'2 . v. H . ver elratet. . h . m,ögens. In außergewöhnlichen Zeiten liegt dies-, Der. Anteil der 'berufstätigen Frauen stieg vom bezüglich oft die Hauptlast auf den Schultern

der Ehefrau. Es sei an die Verhältnisse während Jahr 1900 (39'2 v. H. aller, Berufstätigen) bis der beiden Weltkriege und in der Nachkriegszeit zum Jahr 1961 (40'4 v. H. aller Berufstätigen) erinnert. Damals führten Ehefrauen oft allein nur geringfügig~ Doch zeigt allein der Umstand, und mit bestem Erfolg 'Betriebe der Landwirt- daß im Jahre 1900 73 v. H. aller berufstätigen schaft, des Gewerbes oder der Industrie, die bei- Frauen in der 'Land- und Forstwirtschaft tätig den Ehegatten oder dem Ehemann gehörten, waren, 1961 in diesen Bereichen aber nur, noch oder sie konnten durch~hrenFleiß und durch 29'9 v. H.; den tiefgreifenden Wandel, den die iht'e Umsicht die Vetmögenslageder Ehegatten:

7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 8 von 24

(9)

sichern oder sogar verbessern. Es ist auch zu be- achten, daß die Führung eines Haushalts in der heutigen Zeit an die Umsicht und die Fähigkeit der Hausfrau größere Anforderungen stellt als früher. Die fortschreitende Technisierung des Haushalts und dieneuen Wirtschaftsformen - man denke nur an die Verlockungen, die vom Abzahlungsgeschäft ausgehen - haben das Bild auch auf diesem Gebiet der Tätigkeit der Frau gewandelt. Diese aus einer Fülle von Erwägun- gen herausgegriffenen Beispiele mögen dartun, daß eine a 11 gern ein e ungleiche Behandlung von Ehemann und Ehefrau in güterrechtlichen Belangen heute nicht mehr gerechtfertigt ist. Da- her sollen die die Ehefrauen benachteiligenden Vermutungen und Regeln aus dem Gesetz ent- fernt werden. .

4. Der Entwurf geht davon aus, daß - wie nach dem geltenden Recht- so auch in Zukunft das eheliche Güterrecht von den Grundsätzen der Ver t rag s Er e i he i t und der G ü t e r- t ren nun g beherrscht sein soll. Diese Grund- sätze. waren schon vor der Zeit der Schaffung des ABGB. Bestandteil der ·in den österreichischen Ländern geltenden Rechtsordnung. Sie haben sich durch eine jahrhundertealte übung einge-

lebt. Schon aus diesem Grund sollte der Gesetz- geber mit diesen, im Rechtsbewußtsein des Volkes eingewurzelten Einrichtungen nicht brechen. Da- zu kommt, daß diese Grundsätze auch der hellti- gen Auffassung entsprechen, die von einer gewis- sen Unabhängigkeit der Ehegatten im gegenseiti- gen Verhältnis ausgeht. Diese Auffassung scheint auch immer wieder in den Stellungnahmen,die zu den vorangegangenen Entwürfen eingegangen sind, auf. Es ist daher mehrfach gerechtfertigt, daß auch die geplante Neuregelung der Vermö- gensverhältnisse der Ehegatten b ,e i Ein g e- h u n g und w ä h ren d der Ehe von den er- wähnten Grundsätzen ausgeht· und nur für den Fan. der Endigung der Ehe besondere. Regeln vor-

sieht. '

5. Ersdlöpfte sich· die Neuordnung nämlich darin, unter Beachtung der Grundsätze der Ver- tragsfreiheit und der Gütertrennung nur die er- wähnten, als veraltet zu betrachtenden Sonder- regeln zu beseitigen, so würden sid1 die güter- rechtlichenBeziehungen zwischen' Ehegatten, die keinen Ehepaktschlössen, nicht von den güter- rechtlichen Beziehungen anderer Personen unter- scheiden. Ein solcher gesetzlicher Güterstand ent- spräche nicht dem Wes e n der Ehe, das nach abendländischer Rechtsauffassung in einer u m- f ass end e n L e 'b e n s gern ein s c h a f t der Ehegatten besteht. Eine solche, das Wesen der Ehe verkennende, den Individualgedanken über den der Gemeinschaft stellende Regelung hätte in vielen Fällen -unbillige Folgen, weil sie es dem Zufall· oder ...,.. noch· schlimmer -der bewußten Steuerung durch den geschickteren Ehegatten

überließe, wie sich nach Endigung der Ehe die Aufteilung des w:ihrend der. Ehe von den Ehe- gatten erworbenen Vermögens gestaltet. Eine

solche Regelung ubersähe, daß sich die Ehe nicht nur in persönlichen Belangen, sondern - wie immer die Tätigkeit der Ehegatten im einzelnen beschaffen sein mag - auch in vermögensrecht- lichen Dingen auswirkt. Es gibt viele Erschei- nungsformender gegenseitigen Beeinflussung der Vermögenslage eines Ehegatten durch den ande- ren .. Die Beeinflussung reicht vom Geld- oder Sachbeitrag über die Mitwirk\lng beim -Erwerb durch Hilfe im Unternehmen des anderen Ehe- gatten oder durch Ausübung eines eigenen Beru- fes, die Führung des Haushalt.s oder die Erzie- hung der Kinder bis zum bloßen Ratschlag, zur gelegentlichen, sich aber vielleicht sehr stark aus- wirkenden Hilfe und zur bloß moralischen Unterstützung oder seelischen Beeinflussung, die vielleicht oft die tiefere Ursache der Leistungen des anderen Ehegatten auch auf vermögensrecht- lichem Gebiet sein kann. Es handelt sich um eine im einzelnen nie h t m eß ob a.r e und daher auch durch das Gesetz kaum erfaßbare Vielfalt von Wechselbeziehungen, denen man nur durch eine a 11 ge m eine Lös u ng, durch eine generelle Formel, gerecht werden kann. Der Ge- setzgeber muß daher, von den Aufgaben und vom sittlichen Wesen ,der Ehe ausgehend, den Regelfall im Auge haben .Jmd diesen so ordnen, daß diese Ordnung im Großteil der Fälle als vor- bildhaft angesehen werden kann. Daß dem Ge- setz trotz aller Zweifel in seine Wirksamkeit auf die konkrete Gestaltung des Lebens jedenfaUsdie Wirkung, vorbildhaft zu sein, zukommt, ist erst in neuerer Zeit betont worden (sieh B 0 s eh, Ehe und Familie in der Rechtsordnung, Heft 2 der Bochumer Universitätsreden, erschienen 1966, 26ff" bes. 31). Aus diesen Gründen muß der Gesetzgeber auch bei Lösung der Frage, was als Ausgangspunkt einer beabsichtigten Neuregelung zu betrachten ist, bis zu einem gewissen Grad den Einzelfall vernachlässigen. Aus diesem Grund sind LÖSUl1gen, die nur für einen kleineren Teil der Ehen Bedeutung hätten, wie etwa die von B y d li n ski in seinem Gutachten a. a. O.

114 ff., bes. 134, vorgeschlagene, abzulehnen.

Nach diesem Vorschlag sollte der Ausgleichsan- spruch im vollen Ausmaß nur den schuldlos ge- schiedene.n Ehefrauen gebühren, wenn sie durch ihre häusliche Tätigkeit am eigenen Erwerb ge- hindert worden wären, und zwar .im Ausmaß des Betrages, den sie vermudichdurch eigene Berufsarbeit gewonllen hätten .. Khnliches gilt für den Vorschlag, nur für die Ehegatten, die am Scheitern einer, Ehe schuldlos seien, besondere rechtliche Vorsorge zu treffen. Dergestalt würde.

nämlich von vor n h e re i n eine Vorwahl für die Anwendbarkeit der neuen Regeln geschaffen.

Dies bedeutete, bewußt die Augen davor zu ver- schließen, daß das Wirken der Ehegatt:en in Be ..

(10)

- - - - - - - - -

'10 7 der Beilagen

ziehung auf-ihr Vermögen und in Beziehung auf ihr sonstiges gegenseitiges Verhältnis oft. sehr verschieden zu beurteilen ist. Freilich muß der Gesetzgeber auch eine gesetzliche Vorsorge dafür treffen, daß sich die allgemeine Lösung im Einzel- fall als ungerecht oder doch als unhillig erweisen könnte. Aber diese Vorsorge muß die Ausnahme von der Regel sein. Es würde nicht. nur der Art des ABGB. widersprechen, sondern hätte alle Nachteile 'der mit Recht verpönten Kasuistik für sich, wollte der Gesetzgeber den umgekehrten Versuch einer erschöpfenden Regelung von Ein- zeltat'beständen unternehmen.

6. Der Entwurf hat foLgende G run d- lös u n g gefunden:

a) Während aufrechter Ehe sollen - den oben unter 4 erwähnten Gesichtspunkten folgend - die Ehegatten in vermögensrechtlichen Belangen selbständig und unabhängig sein. Der Entwurf sieht deshalb k ein e B es ehr ä n k u n gen inder Befugnis der Ehegatten vor, über ihr Ver- mögen zu verfügen; ebensowenig besondere Rechts'einrichtungen zur Sicherung - allfälliger künftiger AnsprüChe. Ausländische Rechtsordnun-

gen kennen derartige Bestimmungen, doch haben sie vielfach nicht nur zu Meinungsverschieden- heiten über ihre Voraussetzungen und Wirkun- gen, sondern auch zu Erschwerungen des tägli- cheri RechtsveI"kehrs und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit 'geführt. Solche Bestimmungen sind auch geeignet, ,dritte Personen der Gefahr der Benachteiligung auszusetzen, weil Rechts- geschäfte innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung bei der Ehegatten bedürfen und dem Dritten dieser Rahmen oft nicht leicht erkennbar ist oder ihm gegenüber die Ehegatten die genauen Verhält- nisse verschleiern können. Es liegt auch im We- sen der Sache, daß Rechtshehelfe, die die Rechts- ordnung demeirien Ehegattengegenüher dem an- deren einräumt, geeignet sind, in 'bestehende Ehen den Keim zu Auseinandersetzungen und für Unfrieden zu legen. Daher nimmt d~r Ent- wurf in Kauf, daß es im Einzelfall zu einer Ge- fährdung künftiger Ansprüche oder zu Schwierig- keiten in der Beweislage kOinmen kann.

b) Der Entwurf beschränkt sich daher darauf, für den Fall der Auf 1 ö s u n ig oder der Nie h t i ger k I ä run g einer Ehe vorzu- sorgen. In diesen Fällen soll es zu einem b i l1i- gen Ver m ö gens au s gl eie h kommen.

Der Entwurf unterseheidet dabei eine rein e r h- r e eh tl i ehe Lösung für den Fall, daß die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst 'wird, und. eine .g ü t e r r e e h t 1 i eh e Lösung, wenn eine Ehe für nichtiger:klärt oder durch Aufhe- bung oder Scheidung aufgelöst wir,d. Diese Unter- scheidung entspricht der grundsätzlichen Ver- schiedenheit der SachveI"halte. Im ersten Fall wird das Band der Ehe durch den Tod gelöst; der Ge-

setzgeber darf von der Annahme ausgehen, daß das -Verhältnis der Ehegatt'en zueinander unbe~

lastet gewesen ist. Im zweiten Fall hingegen ver- anlassen di.e Ehegatten selbst die Lösung des Rechtsbandes, durch das -sie zu einer Gemein- schaft verbunden werden. Aus diesem Unter- schi'ed folgt, daß im ersten Fall eine eingehende Untersuchung· der Frage!)., ob sich das Vermögen des verstorbenen Ehegatten während der Ehe überhaupt vermehrt und, wenn ja, ob der: über- lebende Ehegatte zu dieser Vermehrung beige- tragen·hat, vernachlässigt w'erden kann. Der Vor- teil einer einfachen und klaren Lösung über- wiegt den Nachteil, daß die erbrechtliche Lösung den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Vermögensentwicklung nicht angepaßt sein kann.

Im zweiten Fan hingegen müßte eine die näheren Umstände nicht beachtende Lösung in jedem Fall . als unbillig und ungerecht empfunden werden.

Die güterrechtliche Lösung verlangt, daß auf den Umfang der Vermögenszuwächse der Ehegatten?

das Verhältnis dieser Zuwächse zueinander un'd das Ausmaß der Beiträge der Ehegatten zur ver- mögensrechtlichen Entwicklung näher eingegan- gen werde. Leben beide Ehegatten noch, so kön- nen diese Fragen - mag ihre Beurteilung auch im Einzelfall sehr schwierig sein - jedenfalls leichter entschieden werden als dann, wenn ein

Ehegatte bereits tot ist.

aa) Die erb r e e h t I i ehe Lös. u n g be- steht in einer Verbesserung der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Die schlechte erbrechtliche Stellung des Ehegatten im Recht ·des ABGB. wurde in der Vergangenheit heftig kritisiert (vgl. etwa Hof m an n, Der Unterhaltsanspruch ,des überlebenden Gatten nach

§ 796 a. b. Gb., GrÜnhutsZ. 1874, 547; Pr a z

a

k,

über die Reform des österreichischen Erbrechts GH. 1898, 191; U n ger, Zur Revision des an~

gemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, GrürihutsZ.

1904, 404; Bar t s e h, Die Refoqn des öster- reichischen Privatrechts, GZ.

i

908, 31; Erläute- rungen zur Regierungsvorlage 1907 (29 der Bei- lagen zu den· stenographischen Protokollen über die Sitzungen des Herrenhauses, XVIII. Session 60, 109). Die erste Teilnovelle zum ABGB. vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr.276 (im folgenden 1. TN. genannt), brachte zw.ar eine Verbesserung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten, freilich nur in einem nicht sehr großen Umfang, ver- w:irklichte .. aber nicht. die alte Forderung nach Einführung eines Ehegattenpflichtteils.

Die vorgeschlagene Verbesserung der erbrecht- lichen Stellung des überleben,den Ehegatten be~

steht in mehrfacher Hinsicht:

Zunächst sieht der Entwurf eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. des Ehega~ten vor. Sind neben dem Ehegatten auch Nachko~men. d~

Erblassers vorhanden; so beträgt die Erhöhung 7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

10 von 24

(11)

des gesetzlichen Erbteils gegenüber dem jetzigen Rechtszustand ein Zwölf tel des Nachlasses, der gesetzliche Erbteil soll also von einem Viertel auf ein Drittel erhöht werden. Der Entwurf ver- läßt daher den Grun'dgedanken nicht, daß das hinterlassene Vermögen zum überwiegenden Teil in die Hand der jungen Generation kommen soll.

Diese überlegung hat keine Bedeutung, wenn das Erbrecht des Ehegatten mit dem 'anderer gesetz- liCher Erben als der Nachkommen des Erblassers zusammentrifft. Die vorgesehene Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten von der Hälfte auf zwei Drittel für diesen F'all führt zu einer bedeutenden Verbesserung der' erbrecht- lichen Stellung des Ehegatten. Zwei Drittel der Verlassenschaft sind ein Anteil, der der engen Verbundenheit der Ehegatten auch in vermögens- rechtlichen Belangen gerecht wird.

Des weiteren soll dem Ehegatten ein Pflicht- teilsanspruch im Ausmaß der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zustehen. Dadurch ist einerseits dafür vorgesorgt, daß der ü'berlebende Ehegatte nicht leer ausgehen kann, anderseits aber wird der Verfügungsfreiheit des Erblassers ein genügender Spielraum gelassen.

Zum Pflichtteil des Ehegatten soll der An- spruch auf den ".gesetz'lichen Voraus", also auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweg- lichen Sachen, treten. Der geltende § 758 ge- währt diesen Anspruch nehen dem Erbteil, in

Zukunft soll er auch neben dem Pflichtteil ge- bühren. Am Ausmaß des Anspruchs soll sich grundsätzlich nichts ändern. Wie nach dem gel- tenden Recht sollen dem überlebenden Ehegat- ten neben Kindern des Erblassers nur die für den eigenen- der Entwurf fügt klarstellend hinzu "seinen bisherigen Lebensverhältnissen an- gemessenen" - Bedarf nötigen Haushaltsgegen- stände gehören, neben anderen Erben oder Not- erben hingegen der gesamte Haus'rat. Diese Un- terscheidungentspricht dem allgemeinen Grund- satz des österreichischen Erbrechts, daß die Nach- kommen des Erblassers 'besser zu 'behandeln seien als andere Erben. In der Pl'axis hat die Unterscheidung freilich nur dann Bedeutung, wenn zum ehelichen Haushalt auch Gegenstände gehören, deren der überlebende Ehegatte nicht unbedingt ·bedarf.

Ursprünglich ist erwogen worden, den An- spruch des Ehegatten auf den mangelnden an- ständigen Unterhalt nach dem § 796 ganz zu be- seitigen. Für einen gänzlichen Entfall dieser Be- stimmung sprächen folgende Erwägungen: zu- nächst die Erkenntnis, daß die Versorgung des überlebenden Ehegatten mit 'erhrechtlichen Mitteln in dem Maß an' Bedeutung verliert, in dem die Altersversorgung aus öffentlichen Mit- teln vervollkommnet wird; außerdem bereitet die Vorstellung Unbehagen, daß der Anspruch nach dem § 796 auch den ganzen Nachlaß auf-

zehren und damit die Kinder," die es doch vor allem zu schützen gilt, um ihr gesamtes Erbe bringen kann (vgl. Hof man n a. a. O. 549 ff., Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1907 a. a. O. 110 ff. und W e'i ß a. a.

o.

III,957)~Ver~

gegenwärtigt man skh, daß der Anspruch nach dem § 796 zumindest eng mit dem Fehlen eines Pflichtteilsrechts zusammenhängt (vgl. Z e i lle r, Commentar über das allgemeine bürgerliche Ge- setzbuch III2, 768;' Hof man n a.a. O. 547;

H.a n aus e k, Das, gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Ehegatten,. 58 ff;; Ehr e n- z w e i g, Zu den erbrechtlichen Bestimmungen der Zivilrechtsnovelle, JBl. 1908, 86), wofür auch die Nachbarschaft zum § 795, der den Anspruch des Noterben auf. den notwendigen Unterhalt r,egelt, und die Einleitungsworte des § 796 selbst sprechen, so läge es nahe, einem Entfall des § 796 das Wort zu reden. Dennoch kann die vollstän- dige Streichung des § 796 nicht befürwortet wer- den. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten hat trotz des Ausbaues der Altersversorgung auf Grund des öffentlichen Rechtes auch heute noch Bedeutung, besonders 'wenn der Erblasser be- trächtliches Vermögen hinterläßtund dem über- lebenden Ehegatten kein ·öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Versorgungsanspruch zusteht; der seinen Unterhalt im .bisherigen Ausmaß sichern würde. Dies ist häufig bei Angehörigen des Un- ternehmerstandes oder der freien Berufe der Fall.

Die mit dem Entwurf verfolgte Absicht, den Ehegatten besser zu stellen als heute, würde da- her in manchen Fällen nicht erreicht werden, wenn der § 796 ganz entfiele. Um aber den an- geführten Bedenken gegen diese Gesetzesstelle Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf eine Neuregelung des Unterhaltsanspruchs des über- lebenden Ehegatten vor. Die gefundene Lösung soll sicherstellen, daß der Unterhaltsanspruch nur hilfsweise besteht, daß er also nur dann gegeben ist, wenn die angemessene Versorgung des Ehe~

gatten nicht durch andere Mittel, gleich woher giese . kommen mögen, gesichert ist. Außerdem findet der Unterhaiesanspruch insoweit eine Grenze, als er die Ansprüche anderer Noterben auf den Pflichtteil nicht schmälern darf. '

bb) Die g ü t e r r e c h tl ich e Lös urig, die der Entwurf für den Fall der Endigung der Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten vorsieht, geht von der durch das Wesen der Ehe (sieh oben unter 5) gerechtfertigten Annahme ;us, daß die bei den Ehegatten während aufrechter Ehe einen gegenseitigeri Beitrag' zur Vermögensentwicklung leisten und daß dieser Beitrag grundsätzlich gleich zu werten ist. Vermögensvermehrungen;

an denen ein Ehegatte nicht mitgewirkt haben kann, nämlich unentgeltlicher Erwerb unter Le- benden oder von Todes wegen, ist auszuscheiden, Desgleichen sind' die nur auf äie Änderung deS inneren Geldwerts zurückzuführenden Seheinge'..:

winne und Wertändetungen, Zu' denen keiner der'

(12)

12 7 der Beii:lgen Ehegatten beigetragen hat, nicht zu 'berücksich-

tigen. Außer Betracht $ollen die Ehewohnung und der Hausrat im Sinn der Sechsten Durchfüh-

"rungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Okto- ber 1944,RGBl. I S. 256 (im folgenden 6. DV.

zum EheG. genannt), und die dem persönlichen Gebrauch der Ehegatten dienenden Kleidungs- stücke bleiben. Eine Auf teilung dieser Kleidungs- stücke wäre unzweckmäßig. Die Sonderbehand- lung der Ehewohnung und des Hausrats nach der 6. DV. zum EheG. kann nicht entbehrt wer- den. Die Notwendigkeit, in billiger Weise das Schicksal der Ehewohnung zu klären und den ehelichen Hausrat· aufzuteilen, tritt bei je der Scheidung (Aufhebung) einer Ehe unabhängig da- von ein, ob die Ehegatten einen Vermögenszu- wachs erzielt haben oder nicht. Es handelt sich um rechtsgestaltende Maßnahmen, die in die Zu ku n f t gerichtet sind, weil sie den Ehegat- ten die Befriedigung ihrer zukünftigen Lebens- und Wohnbedürfnisse sichern sollen. Hingegen hat der vom Entwurf vorgesehene Ausgleich des Vermögenszuwaruses Vorgänge im Auge, die sich in der Ver g an g e nh e i t ereignet haben; er stellt eine Leistung für einen früher erbrachten Beistand dar. Aus dieser Verschiedenheit der Tat- bestände ergibt sich die Verschiedenheit der An- knüpfung und des Inhalts ihrer gesetzlichen Re-

gelung.

Im übrigen ist ein Ausgleich· nach folgende~

Gesichtspunkten vorgesehen:

Zunächst sind die Vermögenszuwächse der Ehegatten einander gegenüberzustellen. Um un- billige Ergebnisse, vor allem das Entstehen einer Ausgleichsford'erung, obwohl der Ausgleichs- pflichtige selbst keinen Vermögenszuwachs hatte oder im Vermögendes Ausgleichsberechtigten nur ein Verlust eingetreten ist, zu vermeiden, ist nur eine Vermögens ver m ehr u n g bei der Berechnung zugrunde zu legen; Verluste, die zu einer Verminderung des Vermögensstandes bei Endigung des Güterstandes gegenüber dessen Eintritt führen, sind nicht zu berücksichtigen.

Diesem Zweck dient auch die Bestimmung, daß nur von einem allfällige Verbindlichkeiten über- steigenden Anfangsvermögen auszugehen ist.

Gibt die Gegenüberstellung der Vermögenszu,.

wächseeinen Unterschied der Werte, so steht die Hälfte des Unterschieds betrags dem Ehegatten zu, desS'en Vermögen im geringeren Maß ange- wachsen ist. Diese Regelung ist allerdings nur der Grundgedanke. Im einzelnen enthält der Ent- wurf Bestimmungen, die der Lage des Einzelfalls gerecht werden sollen. Es soll nämlich auf den tat sä chi ich e n Beitrag, den ein Ehegatte zu der Entwicklung des Vermögens des anderen in irgendeiner Weise (v gl. oben unter 5) geleistet hat, Bedacht genommen werden. Dabei wird der den Ausgleichsanspruch fordernde Ehegatte ver- schieden, behandelt, je nachdem, ob ihn das

(alleinige oder überwiegende) Verschulden an der Endigung der Ehe trifft, oder, nicht. Im ersten Fall muß er als Voraussetzung für das Bestehen und die Höhe seines Anspruchs seinen konkreten Beitrag beweisen, im zweiten Fall vermindert sich sein Anspruch in dem Maß, als dem Ausgleichs- pflichtigen ein diesbezüglicher negativer Beweis gelingt. Außerdem sieht der Entwurf auch eine Billigkeitsbestimmung vor, die die wirtschaftliche Lage des Ausgieichspflichtigen im' Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht berücksichtigt, wobei allerdings, soweit es sich nicht um die Er- haltung des wirtschaftlichen Bestandes eines Un- ternehmens handelt, auf die Zumutbarkeit der Lösung für den Anspruchsberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Die Billigkeitsbestimmung hat ihre Grundlage nicht nur in fürsorglichen Erwä- gungen für die Beteiligten, sondern findet ihre Rechtfertigung auch in allgemein volkswirt- schaftlichen und sozialpolitischen überlegungen, denen es zuwiderlaufen würde, wenn durch die Ausgleichsforderung des früheren Ehegatten etwa die wirtschaftlichen Grundlagen des Aus~

gleichsl'flichtigen ernstlich gefährdet werden könnten.

Der Entwurf sieht vor, daß das Bezirksgericht im a

u

ß e r s t r e i ti gen Verfahren über den Ausgleichsansprudt zu entscheiden hat, wenn sich die Ehegatten über diesen nicht außergerichtlich oder durch gerichtlichen Vergleich einigen. Dies nicht nur deshalb, weil der Gegenstand es gebie- tet, daß der Richter ein zum gütlichen Ausgleich hinwirkendes Bemühen entfaltet, sondern weil der Richter auch die Aufgabe hat, rechtsgestäl- tende Verfügungen darüber zu treffen, in wel- cher Weise der Anspruch zu erfüllen ist. Er hat also eine ähnliche Tätigkeit - wenn auch auf einem anderen Gebiet - wie nach der 6. DV.

zum EheG. auszuüben.

7. Die übrigen Fragen werden im besonderen Teil dieser Erläuterungen behandelt.

, Besonderer Teil Zum Artikel I:

Der Art. I enthält die hinsichtlich des ABGB.

vorgesehenen Änderungen. Der Entwurf bemüht sich, das von ihm angestrebte Ziel, 'nämlich die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechts des Ehe- gatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstan- des, zu verwirklichen, ohne an den Lösungen an- derer familienrechtlicher Angelegenheiten durch das ABGB. zu rütteln. Durch dieses Bemühen soll eine Gefährdung des angestrebten Zieles durch die Vermengung der damit zusammenhän- genden Fragen mit anderen' vermieden werden;

es ist aber auch ,ein Zeichen der Vorsicht. Der Entwurf will .Q1öglichst hintanhalten, daß Streit~

fragen, die. der Wortlaut des ABGa. offenläßt, die aber von Lehre und Rechtsprechung gelöst 7 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

12 von 24

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Vereinbarungen im österreichisch-po'lni- schen V ertrag (Vermögensvertrag) beziehen sich grundsätzlich nur auf das Vermögen von physi- schen Personen, welche ab

Auf Grund dieser Bestimmung kann auch zwischen dem Erlöschen der Unterhaltspflicht des an erster Stelle Unter- haltspflichtigen und der - nach dem Entwurf eines

Schiedsgericht sowie die Möglichkeit vor, schriftli- che Sachäußerungen und Gegenargumente vorzu- bringen. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung

Eine weitere Erhöhung der Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner kann daher den- Trägern der Renten- versicherung nur für jene Träger der

(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vor- gesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des

Die für den Bereich der Kriegsopferver- sorgung vorgesehene Erhöhung der maßgebenden Versorgungsgebühren um 30 S bewirkt deshalb auch eine Anhebung der angeführten