• Keine Ergebnisse gefunden

Gebührenverzeichnis zur Archivordnung der Stadt Neckarsulm Anlage zu § 10 Abs.1

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gebührenverzeichnis zur Archivordnung der Stadt Neckarsulm Anlage zu § 10 Abs.1"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

13

Gebührenverzeichnis zur Archivordnung der Stadt Neckarsulm

Anlage zu § 10 Abs.1

1. Benutzung

Die Benutzung der im Stadtarchiv verwahrten Archivalien durch Einsichtnahme im Benutzerraum sowie die Benutzung der dafür vorhandenen Geräte ist gebührenfrei.

2. Beantwortung von Anfragen und andere archivarische Tätigkeiten

Für die Beantwortung schriftlicher Anfragen für private, genealogische und gewerbliche Zwecke, Anfertigung von paläographischen Abschriften und für sonstige Tätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

je angefangene Viertelstunde: 8.50 € (16.62 DM)

Die Beantwortung von Anfragen erfolgt nur, wenn eine vollständige Postadresse für die Zustellung des Gebührenbescheids angegeben ist.

3. Führungen

Für Archiv- und Stadtführungen für angemeldete Gruppen (max. 20 Personen pro Gruppe) werden pro Gruppe erhoben

werktags: 25 € (50 DM)

an Wochenenden und Feiertagen: 40 € (80 DM)

Führungen für Kindergärten, Schulklassen, Auszubildenden- und Studentengruppen sind gebührenfrei.

4. Anfertigung von Kopien 4.1. durch das Stadtarchiv

Kopien aus Archivgut und Sammlungsbeständen (z.B. Zeitungen, zeitgeschichtliche Sammlung) werden ausschließlich durch das Archivpersonal angefertigt.

Voraussetzung dafür ist eine nachweisliche Notwendigkeit und dass der Zustand des Archivales es zulässt. Für die Anfertigung dieser Kopien (auch Readprinter-Kopien) werden erhoben:

bis Format DIN A 4: -.50 € (1.- DM) je Kopie

größer als Format DIN A 4: 1 € (2.- DM) je Kopie

4.2 durch den Benutzer/die Benutzerin

Soweit der Benutzer/die Benutzerin Kopien auf dem im Stadtarchiv vorhandene Kopiergerät selbst fertigt (nur aus Bänden der Archivbibliothek, soweit ihr Zustand es zulässt), entstehen folgende Gebühren:

bis Format DIN A 4: -.10 € (-.20 DM) je Kopie

größer als Format DIN A 4 -.20 € (-.40 DM) je Kopie Das Kopieren ganzer Bände oder Faszikel ist nicht möglich.

(2)

14

Die private Ausführung von Kopien durch fotografische, audiovisuelle und elektronische Verfahren (z.B. Einscannen) bedarf einer besonderen Erlaubnis des Stadtarchivs.

5. Fotoaufträge

Zu erstatten sind sämtliche vom Stadtarchiv für den jeweiligen Auftrag verauslagten Kosten. Es kann die Hinterlegung einer Sicherheit von 15 € (30 DM) pro Einheit verlangt werden. Bei Verlust ist Schadensersatz in Höhe von 50 € (100,00 DM) je Einheit zu leisten.

6. Veröffentlichung von Reproduktionen aus Beständen des Stadtarchivs 6.1. Für gewerbliche Zwecke:

in Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, auf Plakaten, Ansichtskarten, zu Werbezwecken: 30 € (60 DM) je Reproduktion

im Internet: 175 € (350 DM) je Reproduktion

6.2. Für die Veröffentlichung von Reproduktionen für private und die unter Nr. 7 aufgeführten Zwecke werden keine Gebühren erhoben.

In jedem Fall erhoben wird die Gebühr für die Erstellung der Vorlage.

Alle Gebühren beziehen sich auf das Recht zur einmaligen Veröffentlichung für den angegebenen Zweck. Die veröffentlichte Reproduktion muss mit dem Zusatz „Stadtarchiv Neckarsulm“ gekenzeichnet sein. Eine erneute Veröffentlichung oder anderweitige

Verwendung bedarf der erneuten Absprache.

7. Gebührenbefreiung

7.1. Gebühren nach Nr. 2 bis 4 und 6 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch die Ämter und Einrichtungen der Stadt Neckarsulm. Ansonsten gilt § 2 der

Verwaltungsgebührensatzung.

7.2. im Einzelfall kann gemäß den Bestimmungen der Archivordnung (§ 10, Absatz 2) z.B. für nachweisbar wissenschaftliche, ortsgeschichtliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

8. Fälligkeit, Vorschüsse

Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig, unabhängig vom Erfolg der Nachforschung.

Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen

verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen (z.B.

bei Fotoaufträgen).

(3)

15

9. Mahngebühren (für Ausleihe aus Archivbibliothek und Fotosammlung) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Bei nicht fristgerechter Rückgabe sind folgende Mahngebühren zusätzlich fällig:

bei der 1. Mahnung (Überschreitung um bis zu 7 Tagen): 1.- € (2.-DM) bei der 2. Mahnung (Überschreitung um bis zu 14 Tagen): 2.50 € (5.00 DM) bei Überschreitung um mehr als 14 Tage

für jeden weiteren Tag: 2.50 € (5.00 DM)

10. Ersatz von Auslagen usw.

Neben den oben erwähnten Gebühren gehen auch alle anderen Auslagen, z.B.

Versandkosten, Bankspesen sowie eventuelle Versicherungsprämien zu Lasten des Benutzers bzw. der Benutzerin.

Neckarsulm, den 27.9./4.10.2001 V. Blust, Oberbürgermeister

(4)

16

Stand: 7/2017

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Stadt muss Gewerbesteuer- einnahmen zurückzahlen, weil die Vorauszahlung eines Hauptge- werbesteuerzahlers für 2017 auf null reduziert wird und auch die Abrechnung

hat der Minister für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Manne Lucha, das Kinder-Jugend- Kultur Zentrum „Gleis 3“ in Ne- ckarsulm besichtigt. Oberbür- germeister

(4) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn.. a) das Wohl der Stadt verletzt

(4) Die Messeinrichtungen nach Absatz (3) dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Das Installationsunternehmen hat der Stadt

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht

Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Flächen für Wege als Gemeinschaftsanlage sind auf privater Grundstücksfläche Wege zur fußläufigen Erschließung für die Gebäude

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt

§ 141 BauGB verpflichtet die Kommune zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Zielsetzung ist die Gewinnung