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EQUATOR ICAV. Körperschaft mit beschränkter Haftung (body corporate limited by shares) Umbrella-Fonds mit getrennt haftenden Teilfonds

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Academic year: 2022

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EQUATOR ICAV

Körperschaft mit beschränkter Haftung (body corporate limited by shares) Umbrella-Fonds mit getrennt haftenden Teilfonds

Die ICAV wurde nach irischem Recht eingetragen.

SPEZIALVERKAUFSPROSPEKT FÜR DIE SCHWEIZ

Dieser Verkaufsprospekt datiert vom 1. Juli 2016.

Die Verwaltungsratsmitglieder der ICAV, die im Abschnitt „Mitglieder des Verwaltungsrats der ICAV“

aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben.

Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und es wurde darin nichts ausgelassen, was sich auf die Bedeutung dieser Angaben auswirken könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen dementsprechend die Verantwortung.

A&L Goodbody

(2)

_____________________________________________________________________________________

EINLEITUNG

_____________________________________________________________________________________

Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben oder darin genannte Dokumente einschliesslich der entsprechenden Ergänzung stellen in keiner Weise eine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Wenn Sie Zweifel bezüglich der Angaben in diesem Dokument haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Börsenmakler, Filialleiter, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen anderen unabhängigen Finanzberater.

EQUATOR ICAV (die ICAV)

_____________________________________________________________________________________

Die in diesem Verkaufsprospekt verwendeten Begriffe haben die Bedeutung, die im Abschnitt

„Definitionen“ unten festgelegt wurde.

Dieser Verkaufsprospekt beschreibt die ICAV, ein Collective Asset-Management Vehicle (irisches Instrument zur gemeinsamen Vermögensverwaltung) in Form einer Körperschaft, die gemäss dem Irish Collective Asset-management Vehicle Act von 2015 errichtet wurde. Die ICAV ist von der Zentralbank gemäss der irischen Durchführungsverordnung von 2011 zu den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities [Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities]

Regulations, 2011, S.I. Nr. 352 von 2011) in ihren gelegentlich geänderten, ergänzten oder konsolidierten Fassungen (die

Verordnung

) zugelassen. Diese Zulassung stellt jedoch keine Gewährleistung der Zentralbank hinsichtlich der Entwicklung der ICAV dar, und die Zentralbank haftet nicht für die Entwicklung oder die Insolvenz der ICAV. Die Genehmigung der ICAV stellt keine Billigung oder Garantie der ICAV seitens der Zentralbank dar. Die Zentralbank haftet auch nicht für die Inhalte des Verkaufsprospekts und der Ergänzungen.

Die ICAV ist als Umbrella-Fonds mit getrennt haftenden Fonds und veränderlichem Kapital strukturiert. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit Anteile ausgeben, die Beteiligungen an den verschiedenen Fonds der ICAV darstellen. In jedem Fonds kann der Verwaltungsrat Anteile mehrerer Anteilsklassen ausgeben. Alle Anteile einer Klasse sind vorbehaltlich der Bestimmungen der entsprechenden Ergänzung gleichrangig. Es wird für jeden Fonds ein gesondertes Anlageportfolio geführt (und demgemäss nicht für jede Anteilsklasse). Die Portfolios werden entsprechend den Anlagezielen und -strategien für den jeweiligen Fonds angelegt. Da die ICAV über getrennt haftende Fonds verfügt, erfolgt eine Befriedigung von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Fonds entstanden oder diesem zuzuordnen sind, ausschliesslich aus dem Vermögen dieses Fonds.

Einzelheiten zu den einzelnen Fonds und den darin verfügbaren Anteilsklassen sind in der entsprechenden Ergänzung ausgeführt. Jede Ergänzung ist Bestandteil dieses Verkaufsprospekts und ist in Verbindung mit diesem Verkaufsprospekt zu lesen.

Bei der Einführung eines neuen Fonds (wobei die vorherige Genehmigung durch die Zentralbank erforderlich ist) oder neuer Anteilsklassen (die gemäss den Anforderungen der Zentralbank zu begeben und zuvor von der Zentralbank zu genehmigen sind) erarbeitet und erstellt die ICAV eine neue oder aktualisierte Ergänzung, in der die entsprechenden Einzelheiten zu jedem Fonds bzw. den neuen Anteilsklassen aufgeführt sind.

Nach Veröffentlichung des aktuellen Jahresberichts und der aktuellen geprüften Abschlüsse der ICAV für den Zeitraum bis zum 30. November dürfen dieser Verkaufsprospekt und die entsprechende Ergänzung in sämtlichen Rechtsgebieten nur zusammen mit einer Kopie dieses Berichts und der Abschlüsse oder des letzten veröffentlichten Halbjahresberichts und der ungeprüften Abschlüsse (oder des zu diesem Zeitpunkt zuletzt veröffentlichten Jahresberichts und der geprüften Abschlüsse, sofern diese jüngeren Datums sind), verbreitet werden. Derartige Berichte, dieser Verkaufsprospekt und die entsprechende Ergänzung bilden

(3)

Beschränkungen für den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen

Der Vertrieb des Verkaufsprospekts und aller Ergänzungen und das Angebot oder der Kauf von Anteilen können in einigen Rechtsgebieten Beschränkungen unterliegen. Entsprechend sind Personen, die in den Besitz des Verkaufsprospekts und/oder der Ergänzungen gelangen, aufgefordert, sich selbst über derartige Beschränkungen zu informieren und sie zu beachten. Der Verkaufsprospekt stellt in Rechtsgebieten oder unter Gegebenheiten, unter denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung ungesetzlich oder nicht zulässig wäre oder unter denen eine Person, die ein Angebot oder eine Aufforderung abgibt, nicht entsprechend qualifiziert ist, keinerlei Angebot oder Aufforderung dar und darf nicht entsprechend verwendet werden.

Anteile werden nur auf der Grundlage der im aktuellen Verkaufsprospekt und den entsprechenden Ergänzungen enthaltenen Angaben angeboten. Die Jahres- und Halbjahresberichte der ICAV gelten durch Bezugnahme als in den Verkaufsprospekt aufgenommen und stehen auf Anfrage zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden sich im Abschnitt „Zur Einsichtnahme erhältliche Dokumente“ in diesem Verkaufsprospekt. Es ist niemand ermächtigt, in Verbindung mit dem Angebot, der Platzierung, der Zeichnung oder dem Verkauf von Anteilen zu werben, Angaben zu machen oder Erklärungen abzugeben, die nicht den Informationen in diesem Verkaufsprospekt und der jeweiligen Ergänzung entsprechen. Sind eine derartige Werbung oder derartige Angaben oder Erklärungen erfolgt, so sind sie bis zur Genehmigung durch die ICAV als nicht zuverlässig zu betrachten.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Beschränkungen in Bezug auf den Besitz von Anteilen festzulegen, die direkt oder indirekt von Personen oder Unternehmen gehalten werden, die im Abschnitt „Obligatorische Rücknahmen“ dieses Verkaufsprospekts aufgeführt sind. Demzufolge ist der Verwaltungsrat auch ermächtigt, von solchen Personen oder Unternehmen gehaltene Anteile zurückzunehmen.

Beschränkungen bei Verkauf oder Werbung in bestimmten Rechtsgebieten

USA

Die Anteile wurden und werden nicht im Sinne des Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der Securities Act) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaats oder einer Gebietskörperschaft der USA registriert. Die Anteile dürfen weder direkt noch indirekt in den USA angeboten oder verkauft oder an oder zugunsten von US-Personen angeboten oder verkauft werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für Transaktionen, bei denen die US-amerikanischen Wertpapiergesetze nicht verletzt werden. Weder die ICAV noch ein Fonds werden entsprechend dem Investment Company Act von 1940 in der jeweils gültigen Fassung (der Investment Company Act) registriert.

Der Investmentmanager ist kein eingetragener Anlageberater im Sinne des US Investment Advisers Act von 1940 in der jeweils gültigen Fassung oder des Private Fund Investment Advisers Registration Act 2010 und ist nicht verpflichtet, eine solche Eintragung in Bezug auf die ICAV oder die Fonds anzustreben oder zu erhalten.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dürfen Anteile eines Fonds bei einer begrenzten Anzahl erfahrener institutioneller Anleger platziert werden, die in den USA ansässig sind oder bei denen es sich um US-Personen handelt, wenn eine Ausnahmeregelung von den Eintragungserfordernissen des Securities Act vorliegt, bzw. unter Gegebenheiten, die nicht dazu führen, dass die ICAV nach dem Investment Company Act von 1940 oder dem Private Fund Investment Advisers Registration Act 2010 zu einer Eintragung verpflichtet ist oder dass die Bestimmungen des Investment Company Act von 1940 oder des Private Fund Investment Advisers Registration Act 2010 für den Investmentmanager Geltung erlangen.

Dieser Verkaufsprospekt ist kein Angebot zum Verkauf und keine Aufforderung zum Kauf von Anteilen an der ICAV oder einem Fonds an Personen in einem Staat oder einem Rechtsgebiet, in dem ein solches Angebot ungesetzlich wäre, und richtet sich auch nicht an Personen, die keine

zugelassenen Anleger

im Sinne der auf Grundlage des Securities Act erlassenen Regeln und Vorschriften sind.

Grossbritannien

Die britische Fazilitätsstelle für die ICAV ist Coutts & Co, 440 Strand, London WC2R 0QS (die britische Fazilitätsstelle).

Die folgenden Dokumente bezüglich der ICAV sind zur Einsichtnahme sowie als Kopien in englischer Sprache

während der regulären Geschäftszeiten im Büro der britischen Fazilitätsstelle erhältlich:

(4)

(1) Gründungsurkunde der ICAV (einschliesslich aller Ergänzungen);

(2) Prospekt;

(3) Wesentliche Anlegerinformationen;

(4) Neueste Jahres- und Halbjahresberichte.

Der Nettoinventarwert pro Anteil jeder Anteilsklasse der einzelnen Fonds der ICAV ist über die britische Fazilitätsstelle unter www.coutts.com/cmaf erhältlich. Anteilsinhaber können die britische Fazilitätsstelle kontaktieren, um eine Rücknahme von Anteilen zu veranlassen.

Personen, die sich über die Tätigkeit der ICAV beschweren möchten, können eine Beschwerde bei der britischen Fazilitätsstelle unter der oben genannten Adresse einreichen.

Die ICAV ist in Grossbritannien ein anerkannter Organismus im Sinne von Abschnitt 264 des britischen Finanzdienstleistungs- und Börsengesetzes von 2000 („Financial Services and Markets Act 2000“).

Der Verkaufsprospekt wurde von Coutts & Co für die Kommunikation mit ihren Kunden und den Kunden anderer Banken der Royal Bank of Scotland Group genehmigt. Der eingetragene Sitz von Coutts & Co ist 440 Strand, London, WC2R 0QS. Hauptgeschäft ist das Private Banking. Coutts & Co ist eine von der britischen Finanzaufsichtsbehörde (Prudential Regulation Authority) zugelassene und von der britischen Finanzdienstleistungsaufsicht („FCA“, Financial Conduct Authority) zugelassene und beaufsichtigte Gesellschaft und ist unter der Nummer 122287 im FCA-Register eingetragen.

In Verbindung mit der Genehmigung und der Kommunikation des Verkaufsprospekts gegenüber bestehenden oder potenziellen Anlegern durch Coutts & Co gelten für Coutts & Co die Gesetze von England und Wales als Grundlage für den Aufbau von Beziehungen. Wenn Sie in den Fonds investieren, gelten für Ihre Anlage die Gesetze der Republik Irland. Der Verkaufsprospekt ist über Coutts & Co nur in englischer Sprache erhältlich. Coutts & Co kommuniziert mit Ihnen bezüglich des Verkaufsprospekts und der im Verkaufsprospekt dargestellten Anlagemöglichkeit nur auf Englisch.

Bestehende und potenzielle Anleger werden aufgefordert, im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Verkaufsprospekts an sie keinerlei Zahlungen an Coutts & Co zu entrichten. Coutts & Co kann den Kunden in Bezug auf die im Verkaufsprospekt dargestellte Anlagemöglichkeit zusätzliche Dienste anbieten. Dazu zählen etwa Anlageberatung oder Anlageverwaltung. Wo dies mit den entsprechenden Kunden vereinbart wurde, geschieht dies zu den Bedingungen (einschliesslich der Zahlungsbedingungen), die für diese Dienstleistungen gelten.

Sollten Sie Beanstandungen bezüglich Coutts & Co haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Coutts & Co Relationship Manager. Bestehende und potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass der vom britischen Aufsichtssystem gewährte Schutz nicht für eine Anlage in den Fonds gilt und dass dementsprechend keine Ausgleichszahlung gemäss der gesetzlichen Einlagensicherung in Grossbritannien (UK Financial Services Compensation Scheme, die „Einlagensicherung“) in Verbindung mit Ihrer Geschäftsbeziehung zur ICAV (einschliesslich ihrer Verwaltungsgesellschaft und ihrer Depotstelle) vorhanden ist. Coutts & Co ist jedoch von der FCA zugelassen und wird von ihr überwacht.

Anleger haben möglicherweise Entschädigungsansprüche über den britischen Finanz-Ombudsmann, was ihre Geschäftsbeziehung mit Coutts & Co im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen anbetrifft. Zudem ist Coutts & Co Mitglied der Einlagensicherung. Anlagegeschäfte mit Coutts & Co in Grossbritannien können über die Einlagensicherung abgedeckt sein. Bei Anlagegeschäften deckt die Einlagensicherung Ansprüche bis maximal GBP 50.000 pro Person. Nähere Einzelheiten zu den Personengruppen und anderen Unternehmen, die möglicherweise abgesichert sind, sowie zur Berechnung regulierbarer Ansprüche finden sich auf der Website zur Einlagensicherung.

Jersey und Guernsey

Es liegt eine Genehmigung für die ICAV entsprechend der Control of Borrowing (Jersey) Order von 1958 in der jeweils gültigen Fassung vor. Die Finanzdienstleistungsaufsicht von Jersey (Jersey Financial Services Commission) ist durch das Control of Borrowing (Jersey) Law von 1947 in der jeweils gültigen Fassung gegen Haftungsansprüche aus der Erfüllung ihrer Aufgaben unter diesem Gesetz geschützt.

Dieser Verkaufsprospekt darf auf Jersey nur von Personen verbreitet werden, die von der Finanzdienstleistungsaufsicht von Jersey gemäss dem Financial Services (Jersey) Law 1998 in der jeweils

(5)

Anteile an der ICAV dürfen unter Aufsicht stehenden Instituten auf Guernsey angeboten werden bzw.

dürfen öffentlich von Instituten angeboten werden, die gemäss dem Protection of Investors (Bailiwick of Guernsey) Law 1987 in der jeweils geltenden Fassung über eine entsprechende Lizenz verfügen.

Isle of Man

Die ICAV ist auch auf der Isle of Man ein anerkannter Organismus gemäss den in diesem Rechtsgebiet geltenden Vorschriften.

Dieses Dokument stellt das Angebotsdokument dar, das gemäss den Collective Investment Schemes (Recognised Schemes) (Offering Document) Regulations 2011 der Isle of Man erstellt wurde, enthält die in Anhang 2 der Tabelle der Authorised Collective Investment Schemes Regulations 2010 genannten relevanten Informationen und erfüllt die Anforderungen dieser Vorschriften. Die ICAV ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäss Abschnitt 4 und Tabelle 4, Absatz (1) des Collective Investment Schemes Act 2008 der Isle of Man anerkannt wird. Anleger der Isle of Man sind nicht durch gesetzliche Entschädigungsvereinbarungen geschützt.

Die Adresse für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, von Bekanntmachungen und Unterlagen an den Vorstand der ICAV auf der Isle of Man lautet: The Royal Bank of Scotland International Limited, P.O. Box 59, Royal Bank House, 2 Victoria Street, Douglas, Isle of Man IM99 1NJ. Unter dieser Adresse:

(a) können die im Abschnitt „Zur Einsichtnahme erhältliche Dokumente“ aufgeführten Dokumente kostenlos zusammen mit Exemplaren des neuesten Verkaufsprospekts der ICAV und der Jahres- und Halbjahresberichte und Bilanzen bezogen werden;

(b) kann ein Anteilsinhaber den Verkauf von Anteilen beantragen und den Rücknahmepreis sowie alle fälligen Dividenden ausgezahlt bekommen;

(c) sind Informationen zu den aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreisen erhältlich;

(d) können nähere Angaben zu oder Kopien von Bekanntmachungen eingesehen oder bezogen werden, die gegenüber Anteilsinhabern der ICAV erfolgten bzw. an diese übersandt wurden; und (e) können alle Beanstandungen hinsichtlich der Führung der ICAV eingereicht werden und werden

diese schriftlich eingegangenen Beanstandungen an die Verwaltungsgesellschaft weitergeleitet.

Aus steuerlichen Gründen auf der Isle of Man ansässige Anteilsinhaber unterliegen je nach ihren persönlichen Umständen der Einkommenssteuer der Isle of Man, wenn sie sich für eine automatische Barauszahlung ihrer Ertragsausschüttung entscheiden. Reinvestiert die Verwaltungsgesellschaft die diesen Anteilsinhabern zustehenden Ausschüttungen, unterliegt der wieder angelegte Betrag der Einkommenssteuer der Isle of Man. Liegt keine Entscheidung für eine Barausschüttung vor, werden die Ausschüttungen automatisch reinvestiert.

Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotstelle und der/die Investmentmanager sind keine autorisierten Personen gemäss den Collective Investment Schemes Acts von 2008 der Isle of Man.

Die Verwaltungsgesellschaft ist derzeit auch als Verwaltungsgesellschaft der folgenden auf der Isle of Man anerkannten Organismen gemäss den in diesem Rechtsgebiet geltenden Vorschriften tätig: Equator Investment Programmes, ein in Irland als OGAW zugelassener Umbrella Unit Trust, und die in Irland jeweils als Umbrella-Investmentgesellschaft zugelassenen Global Treasury Funds Plc.

Informationen für Anleger in der Schweiz (1) Vertreter in der Schweiz

Vertreter in der Schweiz ist ACOLIN Fund Services AG, Affolternstrasse 56, CH-8050 Zürich, Schweiz („Schweizer Vertreter“).

(6)

(2) Zahlstelle in der Schweiz Bis 30. Juni 2016:

Die Zahlstelle in der Schweiz ist Coutts & Co AG mit eingetragenem Sitz an der Stauffacherstrasse 1, CH-8004 Zürich, Schweiz.

Ab 1. Juli 2016:

Die Zahlstelle in der Schweiz ist die Banque Cantonale de Genève mit eingetragenem Sitz in 17, Quai de l’Ile, 1204 Genf, Schweiz.

(3) Bezugsort der massgeblichen Dokumente

Der Verkaufsprospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die Gründungsurkunde sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der ICAV sind kostenlos beim Schweizer Vertreter erhältlich.

(4) Veröffentlichungen

1. Die ausländische kollektive Kapitalanlage betreffende Veröffentlichungen erfolgen in der Schweiz auf der Website www.swissfunddata.ch.

2. Die Ausgabe- und die Rücknahmepreise bzw. der Nettoinventarwert mit dem Hinweis

„exklusive Kommissionen“ der Anteile aller Fonds werden bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal monatlich, derzeit täglich von Montag bis Freitag, auf www.swissfunddata.ch publiziert.

(5) Zahlung von Retrozessionen und Rabatte

Zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit für Anteile in oder von der Schweiz aus können die ICAV, die Verwaltungsgesellschaft und deren Vertreter Retrozessionen zahlen. Mit dieser Vergütung können insbesondere folgende Dienstleitungen abgegolten werden:

 Vertriebstätigkeiten.

Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, selbst wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anleger weitergegeben werden.

Die Empfänger der Retrozessionen müssen eine transparente Offenlegung gewährleisten und die Anleger von sich aus unentgeltlich über die Höhe der Vergütung informieren, die sie möglicherweise für den Vertrieb erhalten.

Auf Anfrage müssen die Retrozessionsempfänger die Beträge offenlegen, die sie für den Vertrieb des oder der Fonds des betreffenden Anlegers effektiv erhalten.

Im Fall von Vertriebstätigkeiten in oder von der Schweiz aus können die ICAV, die Verwaltungsgesellschaft und deren Vertreter Rabatte auf Anfrage direkt an Anleger zahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie

 aus Gebühren gezahlt werden, die der betreffende Fonds oder die Verwaltungsgesellschaft vereinnahmt haben, und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten;

 aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden;

 allen Anlegern, die diese objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, im gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe gewährt werden.

Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatte durch die ICAV oder die Verwaltungsgesellschaft sind:

 das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das Gesamtvolumen, das der Anleger im jeweiligen Fonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette des Promoters hält.

 die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Auflegungsphase des jeweiligen Fonds;

 die Tatsache, dass der Anleger ein mit der Royal Bank of Scotland Group verbundenes Unternehmen ist.

Auf Anfrage des Anlegers müssen die ICAV und/oder die Verwaltungsgesellschaft die Höhe der Rabatte unentgeltlich offenlegen.

(7)

(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die in und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile ist am Sitz des Vertreters Erfüllungsort und Gerichtsstand begründet.

(7) Sprache

Sollten Abweichungen zwischen dem englischsprachigen Dokument und der deutschen Fassung des Verkaufsprospekts bestehen, hat das englischsprachige Dokument Vorrang, soweit (und auch nur soweit) in der Schweiz als Rechtsgebiet, in dem die Anteile verkauft werden, nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass bei einer Klage, die sich auf eine Angabe in einem nicht englischsprachigen Dokument stützt, die Sprache des Dokuments Vorrang hat, auf die sich diese Klage bezieht.

(8) Sonstiges

1. Gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der ICAV und dem Schweizer Vertreter wurde der Schweizer Vertreter als Vertreter des Fonds in der Schweiz entsprechend dem Schweizer Bundesgesetz über kollektive Kapitalanlagen bestellt.

Entsprechend der Schweizer Gesetzgebung zu kollektiven Kapitalanlagen vertritt der Schweizer Vertreter unbeschränkt die ICAV und alle Fonds gegenüber Anlegern und der Schweizer Aufsichtsbehörde. In der Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und den Anlegern in der Schweiz gilt nur der in der deutschen Version bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) eingereichte Verkaufsprospekt.

2. Anleger, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, sollten hinsichtlich steuerlicher Folgen, die der Besitz, der Kauf oder die Veräusserung von Fondsanteilen mit sich bringen, einen professionellen Berater konsultieren. Im Allgemeinen haben in der Schweiz steuerpflichtige Anleger, deren Anteile zu ihren privaten Vermögenswerten zählen, Einkommenssteuer auf die von einem Fonds ausgeschütteten Erträge zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausschüttungen umgehend wieder in den Fonds reinvestiert werden oder nicht.

Werden Kapitalgewinne aus Anteilen, die zum Privatvermögen eines Schweizer Steuerzahlers gehören, von einem Fonds separat ausgeschüttet, unterliegen sie derzeit nicht der Einkommenssteuer und Steuern auf Bundesebene. Die Ausgabe von Anteilen bei Zeichnung oder Wiederanlage und nach einem Umtausch von Anteilen an der ICAV, der über einen Schweizer Effektenhändler erfolgt (z. B. eine Bank und bestimmte Gesellschaften), unterliegt derzeit der Schweizer Stempelabgabe auf Wertpapiertransaktionen. Der Satz beträgt normalerweise 0,15%. Bei der Abgabe von Anteilen zur Rücknahme wird keine Umsatzabgabe fällig.

3. Steuern, Abgaben und Ausgabegebühren, die bei der Einbindung von Absatzmittlern in der Schweiz erhoben werden, sind im Antragsformblatt für Verkäufe durch den Absatzmittler in der Schweiz aufgeführt.

4. Ohne Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen zum zulässigen Engagement aller Fonds gemäss Ziffer 6.1 im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ und im Abschnitt

„Befugnisse und Beschränkungen bei Kreditaufnahmen und Kreditvergaben“

übersteigt das aggregierte Gesamtengagement eines Fonds in Bezug auf die Anlage in derivative Finanzinstrumente (DFI) und auf Kreditanlagen nicht 210% des gesamten Nettoinventarwerts. Der Fonds ist nicht als komplexer OGAW qualifiziert und verwendet für die Risikobemessung den „Commitment Approach“.

5. Wie in Paragraph (xiii) unter der Überschrift „Gründungsurkunde“ im Abschnitt

„Allgemeine Informationen“ beschrieben, gehören die Vermögenswerte eines jeden Fonds ausschliesslich zu diesem Fonds, sind von den Vermögenswerten anderer Fonds getrennt, dürfen nicht zur direkten oder indirekten Ablösung von Verbindlichkeiten anderer Fonds oder Ansprüchen gegenüber anderen Fonds verwendet werden und stehen für diese Zwecke nicht zur Verfügung.

(8)

Hongkong

Der Inhalt dieses Dokuments wurde von keiner Aufsichtsbehörde in Hongkong geprüft. Im Hinblick auf das Angebot ist daher ein äusserst vorsichtiges Vorgehen angezeigt. Wenn Zweifel am Inhalt dieses Dokuments bestehen, sollte unabhängiger, sachkundiger Rat eingeholt werden.

Dieses Dokument wurde von der Börsenaufsicht Hongkong (Securities and Futures Commission) nicht genehmigt. Dieses Dokument ist weder als Angebot noch als Verkauf von Anteilen in Hongkong auszulegen. Ein Angebot oder Verkauf von Anteilen in Hongkong anhand dieses Dokuments darf nur (a) an „professionelle Anleger“ entsprechend der Securities and Futures Ordinance (Cap. 571) Hongkong und der darunter erlassenen Vorschriften; oder (b) unter anderen Umständen, die nicht dazu führen, dass das Dokument einen „Verkaufsprospekt“ im Sinne der Companies Ordinance (Cap. 32) Hongkong darstellt oder die nicht ein öffentliches Angebot im Sinne dieser Verordnung darstellen, erfolgen. Niemand darf in Hongkong oder anderswo sich auf die Anteile beziehende Anzeigen, Aufforderungen oder Dokumente veröffentlichen oder zur Veröffentlichung in seinem Besitz haben, die sich an die Öffentlichkeit in Hongkong richten oder deren Inhalt der Öffentlichkeit in Hongkong wahrscheinlich zugänglich ist oder von ihr gelesen wird (sofern nicht durch die Wertpapiergesetze in Hongkong gestattet), sofern sich diese Materialien nicht auf Anteile beziehen, die nur an Personen ausserhalb Hongkongs oder nur an „professionelle Anleger“ im Sinne der Securities and Futures Ordinance (Cap. 571) Hongkong und der darunter erlassenen Vorschriften veräussert werden oder veräussert werden sollen.

Keine der in diesem Dokument enthaltenen Informationen ist so zu verstehen, dass Anteile oder Fonds für den öffentlichen Vertrieb in Hongkong zugelassen sind.

Singapur

Das Angebot oder die Aufforderung hinsichtlich der Anteile der ICAV im Rahmen dieses Verkaufsprospekts bezieht sich nicht auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäss Abschnitt 286, Kapitel 289 des Securities and Futures Act von Singapur (SFA) zugelassen ist oder gemäss Abschnitt 287 des SFA anerkannt wurde. Die ICAV ist nicht von der Zentralbank in Singapur („Monetary Authority of Singapore“ – MAS) zugelassen oder anerkannt und die Anteile dürfen Privatanlegern nicht angeboten werden. Dieser Prospekt und alle anderen Dokumente oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Verkauf herausgegeben werden, gelten nicht als ein Verkaufsprospekt im Sinne des SFA.

Dementsprechend besteht auch keine gesetzliche Haftung gemäss dem SFA im Zusammenhang mit dem Inhalt von Prospekten. Sie sollten sorgfältig prüfen, ob die Anlage für Sie infrage kommt.

Dieser Prospekt wurde nicht bei der MAS als Verkaufsprospekt registriert. Dementsprechend dürfen dieser Prospekt und alle anderen Dokumente oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Verkauf bzw. der Aufforderung zur Zeichnung oder zum Kauf von Anteilen nicht an Personen in Singapur verbreitet oder weitergeleitet werden, noch dürfen Personen in Singapur unmittelbar oder mittelbar Anteile angeboten oder verkauft werden oder zur Zeichnung oder zum Kauf von Anteilen aufgefordert werden, ausgenommen (i) institutionelle Anleger gemäss Abschnitt 304 des SFA, (ii) relevante Personen gemäss Abschnitt 305(1) oder Personen gemäss Abschnitt 305(2) sowie in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 305 genannten Bedingungen des SFA oder (iii) anderweitig gemäss und in Übereinstimmung mit den Bedingungen anderer anwendbarer Bestimmungen des SFA.

Sofern Anteile gemäss Abschnitt 305 von einer relevanten Person gezeichnet oder gekauft werden, bei der es sich um

(a) eine Kapitalgesellschaft handelt (die kein zugelassener Anleger [im Sinne von Abschnitt 4A des SFA] ist), deren alleiniger Geschäftszweck das Halten von Anlagen ist und deren gesamtes Anteilskapital einer oder mehreren natürlichen Personen gehört, die jeweils zugelassene Anleger sind; oder um

(b) eine Treuhandgesellschaft handelt (wobei der Treuhänder kein zugelassener Anleger ist), deren alleiniger Zweck das Halten von Anlagen ist, wenn jeder Begünstigte der Treuhandgesellschaft eine natürliche Person ist, die ein zugelassener Anleger ist,

dürfen Wertpapiere (im Sinne von Abschnitt 239(1) des SFA) dieser Kapitalgesellschaft oder die (beliebig definierten) Rechte und Ansprüche der Begünstigten der Treuhandgesellschaft frühestens sechs Monate, nachdem die Kapitalgesellschaft oder die Treuhandgesellschaft die Anteile gemäss einem Angebot in Übereinstimmung mit Abschnitt 305 erworben hat, übertragen werden, es sei denn:

(9)

Abschnitt 305A(3)(i)(B) des SFA genannten Angebot hervorgeht;

(2) die Übertragung erfolgt jetzt und in Zukunft unentgeltlich;

(3) die Übertragung erfolgt von Rechts wegen; oder

(4) die Bestimmungen von Abschnitt 305A(5) des SFA finden Anwendung.

Katar (einschliesslich Qatar Financial Centre)

Die ICAV ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der nicht im Qatar Financial Centre (QFC)

registriert oder durch die Aufsichtsbehörde des QFC (QFCRA) reguliert ist. Dieser Prospekt und alle damit zusammenhängenden Dokumente wurden nicht von der QFCRA überprüft oder genehmigt. Anleger der ICAV haben möglicherweise nicht den gleichen Zugang zu Informationen über die ICAV wie im Fall eines im QFC registrierten Organismus für gemeinsame Anlagen. Ein Rückgriff gegen die ICAV und die daran Beteiligten kann begrenzt oder schwierig sein und muss möglicherweise in einem Rechtsgebiet ausserhalb des QFC durchgesetzt werden.

Anteile werden nur einer begrenzten Anzahl von Anlegern angeboten, die bereit und in der Lage sind, eine unabhängige Prüfung der Risiken vorzunehmen, die mit einer Anlage in Anteile verbunden sind. Der Prospekt stellt kein Angebot an die Öffentlichkeit dar und ist ausschliesslich zum Gebrauch durch den bezeichneten Adressaten bestimmt. Er darf anderen Personen (ausser Mitarbeitenden, Vertretern oder Beratern in Verbindung mit der Prüfung des Prospekts durch den Adressaten) nicht weitergegeben oder gezeigt werden. Die ICAV ist und wird nicht bei der Zentralbank Katar oder nach Gesetzen des Staats Katar registriert.

Vereinigte Arabische Emirate (einschliesslich Dubai International Financial Centre)

Dieser Prospekt bezieht sich auf eine ICAV, die keiner Regulierung oder Genehmigung seitens der Dubai Financial Services Authority (DFSA) unterliegt. Die DFSA ist nicht für die Durchsicht oder Überprüfung von Prospekten oder anderen Dokumenten in Verbindung mit der ICAV verantwortlich. Dementsprechend hat die DFSA diesen Prospekt oder sonstige damit zusammenhängende Dokumente weder genehmigt noch Schritte unternommen, um die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen zu überprüfen, und ist dafür nicht verantwortlich. Die Anteile, auf die sich dieser Prospekt bezieht, können illiquide sein und/oder bei ihrem Wiederverkauf Beschränkungen unterliegen. Die Anteile werden Privatanlegern nicht angeboten.

Potenzielle Käufer sollten hinsichtlich der Anteile ihre eigene Due Diligence durchführen. Sollten Sie den Inhalt dieses Dokuments nicht verstehen, sollten Sie einen zugelassenen Finanzberater hinzuziehen.

Dieser Prospekt stellt weder ein Angebot zur Ausgabe oder zur Veräusserung noch eine Aufforderung zur Zeichnung oder zum Kauf von Wertpapieren oder Anlageprodukten in den Vereinigten Arabischen

Emiraten (VAE) dar, bildet keinen Bestandteil eines solchen Angebots oder einer solchen Aufforderung und ist daher nicht als ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung auszulegen. Weiterhin wurde dieser Prospekt auf der Grundlage bereitgestellt, dass der Empfänger anerkennt und versteht, dass die Rechtssubjekte und Wertpapiere, auf die der Prospekt sich möglicherweise bezieht, von der Zentralbank der VAE oder der Securities and Commodities Authority nicht genehmigt, zugelassen oder registriert wurden. Der Inhalt dieses Prospekts wurde nicht von der Zentralbank der VAE oder der Securities and Commodities Authority genehmigt, wurde dort nicht eingereicht und wird auch nicht genehmigt oder eingereicht.

Risikofaktoren

Vor einer Investition in die ICAV sollten Anleger den Abschnitt „Risikofaktoren“ in diesem Verkaufsprospekt lesen und berücksichtigen.

Der Wert von Fondsanteilen und die entsprechenden Erträge können sowohl steigen als auch fallen. Anteilsinhaber erhalten möglicherweise nicht den Betrag zurück, den sie in den Fonds investiert haben.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, eine Zeichnungsgebühr von bis zu 5% des Nettoinventarwerts pro Anteil zu erheben. Ebenso kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3% des Nettoinventarwerts pro Anteil berechnet werden. Einzelheiten zu möglicherweise anfallenden Gebühren werden in der entsprechenden Ergänzung aufgeführt. Werden derartige Gebühren berechnet, sollten Investitionen in die ICAV angesichts der Differenz zwischen dem Kauf- und dem Rücknahmepreis der Anteile als mittel- bis langfristige Anlagen betrachtet werden.

(10)

Vertrauen auf diesen Verkaufsprospekt

Dieser Verkaufsprospekt und alle darin angegebenen Dokumente sowie die entsprechende(n) Ergänzung(en) sollten vor der Beantragung von Anteilen vollumfänglich gelesen werden. Die Angaben in diesem Verkaufsprospekt und allen Ergänzungen erfolgen nach Massgabe der irischen Gesetze und Gepflogenheiten, die zum Zeitpunkt der Ausgabe des Verkaufsprospekts oder der Ergänzung gelten. Diese können Änderungen unterliegen. Aus der Verbreitung dieses Verkaufsprospekts, einer Ergänzung, der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie dem Angebot, der Platzierung, der Zuteilung oder der Ausgabe von Anteilen ist keinesfalls die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die in diesem Verkaufsprospekt oder in einer Ergänzung enthaltenen Informationen oder die Wesentlichen Anlegerinformationen jederzeit nach Ausgabe dieses Verkaufsprospekts, der entsprechenden Ergänzung oder der Wesentlichen Anlegerinformationen korrekt sind. Dieser Verkaufsprospekt sowie die Ergänzungen oder Wesentlichen Anlegerinformationen können gelegentlich entsprechend den Anforderungen der Zentralbank aktualisiert werden. Personen, die eine Zeichnung beabsichtigen, sollten sich daher bei der Vertriebsstelle oder beim Administrator nach neueren Versionen sowie nach Berichten und Bilanzen der ICAV erkundigen.

Der Inhalt dieses Verkaufsprospekts stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder sonstige Beratung dar und ist nicht als solche aufzufassen. Potenzielle Anleger müssen sich hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher, steuerlicher und ähnlicher Aspekte der hier beschriebenen Anlage sowie hinsichtlich deren Eignung für den jeweiligen Anleger auf ihre eigenen Vertreter verlassen.

Potenzielle Anleger haben sich selbst über (a) die gesetzlichen Anforderungen in ihren jeweiligen Rechtsgebieten, (b) mögliche Devisenkontrollvorschriften und Devisenbeschränkungen, (c) die daraus resultierende Einkommenssteuer und andere steuerliche Folgen und (d) behördliche oder sonstige zu erteilende Zustimmungen oder Formalitäten zu informieren, die im jeweiligen Rechtsgebiet möglicherweise für den Kauf, den Besitz oder den Verkauf von Anteilen gelten.

Dieser Verkaufsprospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden. Entsprechende Übersetzungen enthalten die gleichen Informationen und haben die gleiche Bedeutung wie das englischsprachige Dokument. Sollten Abweichungen zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem anderssprachigen Dokument bestehen, hat das englischsprachige Dokument insoweit (und nur insoweit) Vorrang, dass nicht in einem Rechtsgebiet, in dem die Anteile verkauft werden, verlangt wird, dass bei einer Klage, die sich auf eine Angabe in einem nicht englischsprachigen Dokument stützt, die Sprache des Dokuments Vorrang hat, auf die sich diese Klage bezieht.

Alle Anteilsinhaber haben Anspruch auf die Vergünstigungen und sind gebunden durch die Bestimmungen der Gründungsurkunde der ICAV, und es wird davon ausgegangen, dass sie von diesen Dokumenten Kenntnis haben. Die entsprechenden Kopien sind über die hier beschriebenen Wege erhältlich.

Die ICAV hat das OGAW-Regelwerk (wie hierin definiert) zu beachten und wird dies auch tun.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospekts hat die ICAV keine Verbindlichkeiten aus ausstehenden Hypotheken, finanziellen Belastungen, laufenden Schuldverschreibungen oder sonstigen Schulden, einschliesslich Banküberziehungskrediten, Verbindlichkeiten aus Akzeptkrediten, Leasingverpflichtungen, Mietkäufen, Garantieverpflichtungen oder anderen Verbindlichkeiten.

Für den Verkaufsprospekt und die entsprechende Ergänzung gilt irisches Recht.

(11)

INHALT

EINLEITUNG ... 2

Beschränkungen für den Vertrieb und den Verkauf von Anteilen ... 3

Beschränkungen bei Verkauf oder Werbung in bestimmten Rechtsgebieten ... 3

USA ... 3

Grossbritannien ... 3

Jersey und Guernsey ... 4

Isle of Man ... 5

Informationen für Anleger in der Schweiz ... 6

Hongkong ... 8

Singapur ... 8

Katar (einschliesslich Qatar Financial Centre) ... 9

Vereinigte Arabische Emirate (einschliesslich Dubai International Financial Centre) ... 9

DEFINITIONEN ... 13

FONDS ... 21

Klassen ... 21

Anteile ... 21

Anlageziel und Anlagepolitik ... 21

Cross Investment ... 22

Anlagebeschränkungen ... 22

Befugnisse und Beschränkungen bei Kreditaufnahmen und Kreditvergaben ... 26

Änderungen der Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen ... 26

Nutzung von DFI und effiziente Portfolioverwaltung ... 26

Absicherung („Hedging“) ... 30

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ... 30

Dividendenpolitik ... 31

RISIKOFAKTOREN ... 32

MANAGEMENT DER ICAV ... 47

Verwaltungsrat der ICAV ... 47

Verwaltungsgesellschaft ... 48

Investmentmanager... 49

Depotstelle ... 49

Gemäss dem Depotvertrag muss die Depotstelle alle Anforderungen und Bestimmungen beachten und erfüllen, die ihr von der Zentralbank auferlegt werden, insbesondere: ... 49

Vertriebsstelle ... 50

Administrator und Registerstelle ... 50

Zahlstellen/Korrespondenzbanken ... 50

Portfoliotransaktionen und Interessenkonflikte ... 51

„Soft Commissions“ ... 52

HANDEL MIT ANTEILEN ... 54

ZEICHNUNG VON ANTEILEN ... 54

Kauf von Anteilen ... 54

Ausgabepreis ... 54

Verwässerungsgebühr ... 55

Zahlung für Anteile ... 55

Ausgaben gegen Sachwerte ... 55

Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei ... 55

Form der Anteile und Eigentumsbestätigung ... 56

Datenschutz ... 56

Kaufbeschränkungen ... 57

RÜCKNAHME VON ANTEILEN ... 58

Rücknahme von Anteilen ... 58

Rücknahmepreis ... 58

Verwässerungsgebühr ... 59

(12)

Zahlung von Rücknahmeerlösen ... 59

Rücknahmebeschränkungen ... 59

Rücknahmen gegen Sachwerte ... 59

Obligatorische Rücknahmen ... 60

Umtausch von Anteilen ... 61

Umtauschbeschränkungen ... 62

Übertragung von Anteilen ... 62

Handelsbeschränkungen ... 63

BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS / BEWERTUNG VON VERMÖGENSWERTEN ... 65

AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS ... 68

BEKANNTGABE VON PREISEN ... 69

GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN ... 70

BESTEUERUNG ... 73

Grundsätzliches ... 73

Irland... 73

Grossbritannien ... 82

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ... 88

Berichte und Bilanzen ... 88

Gründung und Anteilskapital ... 88

Gründungsurkunde... 88

Rechtsstreitigkeiten und Schiedsgerichtsverfahren ... 93

Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder ... 93

Massgebliche Verträge... 93

Diverses ... 95

Zur Einsichtnahme erhältliche Dokumente ... 95

ANHANG I ... 96

Geregelte Märkte ... 96

ANHANG II ... 100

ANSCHRIFTENVERZEICHNIS ... 103

ERGÄNZUNGEN ZUM VERKAUFSPROSPEKT Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset Global Balanced Fund....……….…………..104

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset Global Defensive Fund...………115

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset Global Growth Fund………....………126

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset UK Balanced Fund ...………..137

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset UK Defensive Fund ...……….148

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset UK Equity Growth Fund……….……….159

Coutts Multi Asset Fund plc – Coutts Multi Asset UK Growth Fund ...………..171

(13)

_____________________________________________________________________________________

_

DEFINITIONEN

_____________________________________________________________________________________

Bilanzstichtag Das Datum, auf das sich die jährliche Bilanz aller Fonds bezieht. Der jeweilige Bilanzstichtag ist der 30. November oder das Datum, das der Verwaltungsrat in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank möglicherweise festlegt und (bei Erlöschen der ICAV oder eines Fonds) das Datum, zu dem die Abschlusszahlung und/oder Barzahlung gegenüber den Anteilsinhabern und/oder Anlagen erfolgt zu sein haben;

Abrechnungszeitraum am Bilanzstichtag endender und im ersten Abrechnungszeitraum am Eintragungstag der ICAV und in den folgenden Abrechnungszeiträumen am Tag nach dem letzten Abrechnungszeitraum beginnender Zeitraum;

Thesaurierende Anteile Anteile der ICAV, bei denen kein Anspruch auf Ertragsausschüttung besteht. Der auf diese Anteile entfallende Ertrag und die entsprechenden Kapitalgewinne werden im jeweiligen Fonds einbehalten und sind im Nettoinventarwert der entsprechenden Anteile enthalten;

Act Irish Collective Asset-Management Vehicle Act von 2015, der von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt, überarbeitet oder ersetzt werden kann, einschliesslich unter anderem diesbezüglicher Bestimmungen und Bedingungen, die von Zeit zu Zeit diesbezüglich von der Zentralbank durch Bekanntmachung auferlegt werden oder anderweitig einen Fonds oder die ICAV betreffen.

Verwaltungsvertrag Der Vertrag mit Datum vom 25. September 2012 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Administrator in der jeweils gültigen und von Zeit zu Zeit entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ergänzten oder anderweitig geänderten Fassung;

Administrator BNY Mellon Fund Services (Ireland) DAC oder der entsprechende Rechtsnachfolger, der entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäss zum Administrator der ICAV und aller Fonds ernannt wurde;

AIF Alternativer Investmentfonds; Struktur für gemeinsame Anlagen, bei der es sich nicht um einen OGAW handelt.

Antragsteller Jede Person, die entsprechend dem im Verkaufsprospekt und den jeweiligen Ergänzungen beschriebenen Verfahren die Zeichnungsvereinbarung ausfüllt und dem Administrator zukommen lässt;

Verbundene Person Eine Person, die einem Verwaltungsratsmitglied verbunden ist, jedoch nur, wenn sie:

(a) Ehepartner, Elternteil, Bruder, Schwester oder Kind dieses Verwaltungsratsmitglieds ist;

(b) eine Person, die Treuhänder einer Treuhandgesellschaft ist, deren Hauptnutzniesser das Verwaltungsratsmitglied, sein Ehepartner oder eines seiner Kinder oder eine von ihm kontrollierte juristische Person sind; oder

(c) ein Partner dieses Verwaltungsratsmitglieds ist.

Eine Gesellschaft gilt als mit einem Verwaltungsratsmitglied verbunden, wenn sie von diesem Verwaltungsratsmitglied kontrolliert wird;

(14)

Basiswährung Diejenige Währung in Bezug auf einen Fonds, die in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds genannt wird;

Geschäftstag Derjenige Tag oder diejenigen Tage in Bezug auf einen Fonds, die in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds genannt werden;

Zentralbank Die Central Bank of Ireland oder die entsprechende Rechtsnachfolgerin in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde mit Befugnis zur Genehmigung und Überwachung der ICAV;

OGAW-Vorschriften der

Zentralbank Die Überwachungs- und Durchführungsvorschriften der Zentralbank von 2013 zu den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Central Bank Supervision and Enforcement Act 2013 (Section 48(1)) (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations 2015) (S.I.

Nr. 420 von 2015)) in ihren jeweils gültigen geänderten, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassungen;

OGA Ein offener Organismus für gemeinsame Anlagen, der unter Vorschrift 4(3) der Verordnung fällt und der nicht mehr als 10% seiner Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren darf;

Klasse oder Klassen Eine oder mehrere Aufteilungen von Anteilen in einem Fonds;

Companies Act Der irische Companies Act von 2014 (in der jeweils gültigen, konsolidierten, ergänzten oder ersetzten Fassung), einschliesslich gemäss diesen Bestimmungen erlassener Vorschriften, soweit sie für offene Investmentgesellschaften mit variablem Kapital gelten;

Coutts-Gesellschaften Coutts & Co und andere Gesellschaften innerhalb der Royal Bank of Scotland Group nach Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft;

Währungsanteilsklasse Anteilsklasse, die auf eine andere Währung als die Basiswährung des jeweiligen Fonds lautet;

Datenschutzvorschriften Das Datenschutzgesetz („Data Protection Acts“) 1988-2003 in der jeweils gültigen Fassung;

Handelstag Derjenige Geschäftstag oder diejenigen Geschäftstage in Bezug auf jeden Fonds, die in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds als solche bestimmt sind, vorausgesetzt, dass es in regelmässigen Abständen mindestens zwei Handelstage pro Monat gibt;

Annahmeschluss Im Zusammenhang mit Anträgen auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen an einem Fonds derjenige Tag und Zeitpunkt, der in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds genannt ist und zu dem ein entsprechender Antrag für den jeweiligen Handelstag eingegangen sein muss;

Depotstelle BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder der entsprechende Rechtsnachfolger, der entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäss zur Depotstelle der ICAV ernannt wurde;

Depotvertrag Die Vereinbarung vom 12. Mai 2016 zwischen der ICAV, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotstelle in der jeweils gültigen, gelegentlich entsprechend den Auflagen der Zentralbank ergänzten, ersetzten oder anderweitig geänderten Fassung;

Verwaltungsrat,

Verwaltungsratsmitglieder Die Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats der ICAV und aller

(15)

Ausschüttende Anteile Anteile an einem Fonds, bei denen der Nettoertrag und der Kapitalgewinn ausgeschüttet werden können;

Vertriebsstelle Coutts & Co und/oder The Royal Bank of Scotland International Limited, Fund Channel (Suisse) S.A. und/oder jeglicher Rechtsnachfolger oder ein weiteres Rechtssubjekt, das entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäss zur Vertriebsstelle der ICAV ernannt wurde;

Vertriebsvereinbarung Alle Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und einer Vertriebsstelle in der jeweils gültigen, gelegentlich entsprechend den Auflagen des OGAW-Regelwerks ersetzten, geänderten, ergänzten, ausgetauschten oder anderweitig modifizierten Fassung;

ECAI Eine Kreditratingagentur, die die Kriterien für eine externe Kreditbeurteilungsinstitution im Einklang mit dem Basel-III-Regelwerk für widerstandsfähigere Banken und Banksysteme erfüllt. Dieses Regelwerk wurde vom Baseler Ausschuss im Dezember 2010 erstellt und von der irischen Zentralbank anerkannt;

EWR Der Europäische Wirtschaftsraum, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

sowie Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst;

EWR-Mitgliedstaat Ein Mitgliedstaat des EWR;

Schwellenländer Länder, die noch nicht das Stadium von Industrieländern wie den Ländern Nordamerikas oder Westeuropas erreicht haben und sich in einer Phase der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Dazu zählen insbesondere die regelmässig im MSCI Emerging Markets (Standard) Index aufgelisteten Länder. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospekts umfasst die Auflistung die Länder Ägypten, Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Indonesien, Israel, Kolumbien, Korea, Malaysia, Marokko, Mexiko, Peru, die Philippinen, Polen, Russland, Südafrika, Taiwan, Thailand, die Tschechische Republik, die Türkei und Ungarn. Die Länderliste kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden und ist unter www.mscibarra.com einsehbar.

EU Die Europäische Union;

Euro, EUR oder € Die gesetzliche Währungseinheit der Eurozone oder jegliche Nachfolgewährung;

Eurozone Die Länder, deren gesetzliche Währung der Euro ist;

Umtauschgebühr Sofern zutreffend, die Gebühr, die beim Umtausch von Anteilen gemäss den Angaben in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds zu entrichten ist;

FATCA Der US Foreign Account Tax Compliance Act (in der jeweils gültigen, gelegentlich konsolidierten oder ergänzten Fassung) einschliesslich gemäss diesen Bestimmungen erlassener Vorschriften;

FCA Die britische Finanzdienstleistungsaufsicht („Financial Conduct Authority“) oder jede nachfolgende Aufsichtsbehörde;

FSMA Das britische Finanzdienstleistungs- und Börsengesetz („Financial Services and Markets Act“) von 2000 in der jeweils gültigen, gelegentlich konsolidierten, ergänzten oder erneut verfügten Fassung einschliesslich gemäss diesen Bestimmungen erlassener Vorschriften;

Fonds Ein separates Portfolio von Vermögenswerten, das entsprechend dem Anlageziel und den Anlagestrategien für einen Teilfonds wie in der entsprechenden Ergänzung ausgeführt angelegt wird und dem alle

(16)

Verbindlichkeiten, Erträge und Ausgaben, die in Zusammenhang mit einem solchen Teilfonds stehen oder diesem zuweisbar sind, zugewiesen und berechnet werden. Als Fonds werden je nach Kontext alle oder einige der Fonds bezeichnet sowie auch alle sonstigen Teilfonds wie von der ICAV mit vorheriger Genehmigung durch die Zentralbank von Zeit zu Zeit festgelegt;

Abgesicherte Währungs- Eine Währungsanteilsklasse, deren Notierungswährung

anteilsklasse gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Fonds abgesichert ist.

Abgesicherte Anteilsklasse Eine Anteilsklasse, bei der die ICAV Währungs- und/oder Zinsabsicherungsgeschäfte wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt tätigen kann. Die Vorteile und Kosten dieser Absicherungsgeschäfte erwachsen nur den Inhabern von Anteilen dieser Klasse. Dabei kann es sich auch um eine abgesicherte Währungsanteilsklasse handeln;

ICAV Equator ICAV, einschliesslich, wo es sich aus dem Sachzusammenhang ergibt, der Fonds;

Erstausgabepreis Der Preis pro Anteil, zu dem Anteile an einem Fonds oder einer Klasse während der Erstzeichnungsfrist (ohne allfällige Zeichnungsgebühr) angeboten werden, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt.

Erstzeichnungsfrist Der Zeitraum, in dem Anteile eines Fonds erstmalig zum Erstausgabepreis angeboten werden, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt.

Gründungsurkunde Gründungsurkunde der ICAV in der jeweils gültigen Fassung.

Investment Grade Wertschriften, die zum Erwerbszeitpunkt von Moody’s mit Baa3 oder höher, von Standard & Poor’s mit BBB- oder höher oder von Fitch mit BBB- oder höher oder von einer anderen ECAI mit einem gleichwertigen Rating bewertet wurden;

Investmentmanagement-

vertrag/-verträge Der Vertrag oder die Verträge zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Investmentmanager in der jeweils gültigen, gelegentlich entsprechend den Auflagen des OGAW-Regelwerks ersetzten, geänderten, ergänzten, ausgetauschten oder anderweitig modifizierten Fassung, wie in der Ergänzung zu einem Fonds ausgeführt;

Investmentmanager Alle von der Verwaltungsgesellschaft bestellten Investmentmanager oder deren entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ernannte Rechtsnachfolger die wie in der Ergänzung zu jedem Fonds ausgeführt zum Investmentmanager für den entsprechenden Fonds ernannt wurden;

Irland Die Republik Irland;

Ausgabepreis Der Preis, zu dem Anteile nach der Erstzeichnungsfrist ausgegeben werden;

Verwaltungsgesellschaft RBS Asset Management (Dublin) Limited oder, nach vorheriger Genehmigung durch die Zentralbank, die jeweils ordnungsgemäss ernannte Nachfolgerin als Verwaltungsgesellschaft;

Mitgliedsstaat Ein Mitgliedsstaat der EU;

Mindest-

folgezeichnungsbetrag Ein Betrag (falls zutreffend), den der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit als Mindestfolgezeichnungsbetrag festsetzen kann, der von jedem

(17)

Mindest-

erstzeichnungsbetrag Ein Betrag (falls zutreffend), den der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit als Mindesterstzeichnungsbetrag festsetzen kann, der von jedem Antragsteller auf Zeichnung von Anteilen an einer Klasse eines Fonds gefordert wird, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt;

Mindestfondsvolumen Ein möglicher Betrag, den der Verwaltungsrat für einen Fonds festsetzen kann, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt;

Mindestbestand Anzahl oder Wert von Anteilen einer Klassen (falls zutreffend), wie in der Ergänzung zu der entsprechenden Anteilsklasse innerhalb eines Fonds ausgeführt;

Monat Ein Kalendermonat;

Nettoinventarwert Der gemäss dem Abschnitt „Berechnung des Nettoinventarwerts / Bewertung von Vermögenswerten“ dieses Verkaufsprospekts und im Einklang mit der Gründungsurkunde berechnete Betrag der Vermögenswerte eines Fonds oder einer ihm zugehörigen Klasse;

Nettoinventarwert pro Anteil Der Nettoinventarwert eines Fonds geteilt durch die Anzahl der für diesen Fonds ausgegebenen Anteile oder der Nettoinventarwert einer Klasse geteilt durch die Anzahl der für diese Klasse ausgegebenen Anteile. Die in jedem Fall erfolgende Aufrundung der Dezimalstellen wird dabei vom Verwaltungsrat entsprechend der Gründungsurkunde festgelegt und ist im Abschnitt „Berechnung des Nettoinventarwerts / Bewertung von Vermögenswerten“ unter „Nettoinventarwert pro Anteil“ beschrieben;

Nichtmitgliedsstaat Ein Staat, der kein Mitgliedsstaat ist;

OECD Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

OECD-Mitgliedstaat Ein Mitgliedstaat der OECD;

OTC-Derivat Ein derivatives Finanzinstrument, das ausserbörslich und nicht an einem geregelten Markt gehandelt wird;

Zahlstelle Eine oder mehrere Zahlstellen, die von der ICAV in bestimmten Rechtsgebieten ernannt werden können;

PRA Die britische Finanzaufsichtsbehörde (Prudential Regulation Authority);

Verkaufsprospekt Der aktuelle Verkaufsprospekt der ICAV sowie alle Ergänzungen und Zusätze;

Rücknahmegebühr Die zu zahlende Gebühr (falls zutreffend) bei der Rücknahme von Anteilen eines Fonds oder einer Anteilsklasse dieses Fonds, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt;

Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert pro Anteil des entsprechenden Fonds oder der entsprechenden Klasse zum Bewertungszeitpunkt abzüglich aller Gebühren und Aufwendungen, wie im Verkaufsprospekt oder in der entsprechenden Ergänzung ausgeführt;

Rücknahmeerlöse Der Betrag, der den Nettoinventarwert der zum entsprechenden Handelstag zurückzunehmenden Anteile wiedergibt, abzüglich aller Gebühren und Aufwendungen wie in diesem Verkaufsprospekt oder der entsprechenden Ergänzung ausgeführt, und abzüglich aller Rücknahmegebühren;

Geregelter Markt Alle Wertpapierbörsen oder Märkte, an denen die ICAV investieren kann und die reguliert, anerkannt und öffentlich zugänglich sind und deren

(18)

Funktionsweise ordnungsgemäss ist, wie in Anhang I ausgeführt;

Verordnung Die irische Durchführungsverordnung von 2011 zu den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities [Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities] Regulations, 2011), geändert durch die irische Durchführungsverordnung von 2016 zu den Bestimmungen der Europäischen Union über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Union [Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities] [Amendment] Regulations 2016) in ihrer jeweils gültigen geänderten, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassung sowie alle gemäss dieser Verordnung von der Zentralbank erlassenen Bestimmungen;

Verbundene Unternehmen Bedeutung entsprechend Abschnitt 2(10) des Companies Act in der jeweils gültigen Fassung;

Abrechnungstag Bezeichnet im Zusammenhang mit der Einzahlung von Geldern für die Zeichnung von Anteilen oder der Auszahlung von Geldern für die Rücknahme von Anteilen dasjenige Datum, das in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds genannt ist, sofern nicht vom Verwaltungsrat anderweitig genehmigt und dem Administrator bekanntgegeben. Bei Rücknahmen liegt dieses Datum nicht mehr als zehn Geschäftstage nach dem entsprechenden Annahmeschluss.

Anteile Gewinnberechtigte Anteile an der ICAV, die Beteiligungen an einem Fonds entsprechen, und je nach Kontext jede Klasse gewinnberechtigter Anteile, die Beteiligungen an einem Fonds entsprechen, wobei mit „Anteil“ jeder von ihnen bezeichnet wird;

Anteilsinhaber Eingetragene Inhaber von Anteilen, wobei jeder von ihnen als Anteilsinhaber bezeichnet wird;

Sub-Investmentmanager Jeder Sub-Investmentmanager oder alle Sub-Investmentmanager, der/die vom Investmentmanager oder einem ordnungsgemäss ernannten Nachfolger entsprechend den Anforderungen der Zentralbank, wie in der Ergänzung zu einem Fonds ausgeführt, als Subinvestment-Manager für den entsprechenden Fonds bestellt wurde(n);

Sub-Investmentmanagement-

vertrag/-verträge Der Vertrag oder die Verträge zwischen dem Investmentmanager und dem Sub-Investmentmanager in der jeweils gültigen, gelegentlich entsprechend den Auflagen des OGAW-Regelwerks ersetzten, geänderten, ergänzten, ausgetauschten oder anderweitig modifizierten Fassung, wie in der Ergänzung zu einem Fonds ausgeführt;

Zeichneranteile Das anfängliche Anteilskapital von EUR 2 entsprechend zwei Anteilen, die zur Eintragung der ICAV zu einem Ausgabepreis von EUR 1 pro Anteil ausgegeben wurden;

Zeichnungsvereinbarung Die Vereinbarung gemäss den Bestimmungen, mit denen ein Antragsteller in den Kauf von Anteilen einwilligt und Anteilsinhaber der ICAV wird, wie von der ICAV von Zeit zu Zeit festgelegt. Die Vereinbarung ist über die Vertriebsstelle, die Fazilitätsstelle (falls zutreffend) und den Administrator erhältlich;

Zeichnungsgebühr Die zu zahlende Gebühr (falls zutreffend) bei der Zeichnung von Anteilen eines Fonds oder dessen Anteilsklassen, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt;

Sterling, Pfund, GBP, £ Die gesetzliche Währungseinheit Grossbritanniens oder jegliche Nachfolgewährung;

(19)

Ergänzung Alle Ergänzungen zum Verkaufsprospekt, die im Namen der ICAV von Zeit zu Zeit ausgegeben werden;

Übertragbare Wertpapiere Bedeutung entsprechend dem OGAW-Regelwerk;

OGAW ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäss der OGAW-Richtlinie errichtet wurde;

OGAW-Richtlinie Richtlinie Nr. 2009/65/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in der durch die Richtlinie 2014/97/EU des Europäische Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geänderten Fassung zu Funktionen der Depotstelle, Vergütungsrichtlinien und Sanktionen, einschliesslich ihrer verpflichtenden Durchführungsverordnungen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, in ihrer jeweils gültigen geänderten, ergänzten oder ersetzten Fassung;

OGAW-Regelwerk Die von der Zentralbank von Zeit zu Zeit herausgegebenen OGAW- Vorschriften und -Richtlinien, die die ICAV oder einen Fonds betreffen;

Umbrella-Geldkonto

für Zeichnungen und Zeichnungs- und Rücknahmekonto auf Umbrella-Ebene im Namen der

Rücknahmen ICAV.

Ungesicherte Währungs- Eine Anteilsklasse, bei der normalerweise die Beantragung und Bezahlung anteilsklasse von Anteilen, die Berechnung und Begleichung der Ertragszahlungen und die Auszahlung der Rücknahmeerlöse in einer anderen Währung als der Basiswährung des entsprechenden Fonds erfolgen. Basis dafür ist eine Währungsumrechnung zum aktuellen Wechselkurs am Kassamarkt für die Basiswährung und die Währung der entsprechenden Anteilsklasse;

Grossbritannien und UK Grossbritannien und Nordirland;

Vereinigte Staaten und USA Die Vereinigten Staaten von Amerika (einschliesslich aller Bundesstaaten, des District of Columbia und des Commonwealth of Puerto Rico), ihre Territorien, ihre Besitzungen und die anderen Gebiete unter ihrer Hoheitsgewalt;

US Dollar, USD, US$ Die gesetzliche Währungseinheit der USA oder jegliche Nachfolgewährung;

Dollar und $

US-Person Soweit vom Verwaltungsrat nicht anderweitig festgelegt, ein Bürger der USA oder eine dort ansässige Person, eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder ein anderes in den USA oder nach deren Gesetzen gegründetes oder organisiertes Rechtssubjekt, ein Nachlass oder Treuhandverhältnis mit Sitz in den USA aus ertragssteuerlichen Gründen oder eine Person, die unter die Definition von „US-Person“

gemäss der Ausführungsbestimmung S des Securities Act der USA fällt.

Dazu zählen: (i) alle natürlichen Personen, die in den USA ansässig sind;

(ii) alle Personen- oder Kapitalgesellschaften, die nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten organisiert sind oder gegründet wurden; (iii) Nachlässe, deren Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist; (iv) Trusts, deren Treuhänder einer US-Person ist; (v) Geschäftsstellen oder Zweigniederlassungen von Nicht-US-Rechtssubjekten in den USA; (vi) Konten für selbstständig handelnde Investoren oder vergleichbare Konten (ausser Nachlässe und Trusts), die von einem Händler oder einem anderen Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer US-Person gehalten werden; (vii) Vermögensverwaltungskonten oder vergleichbare Konten (ausser Nachlässe oder Trusts), die von einem Händler oder anderen Treuhänder gehalten werden, der in den USA organisiert ist oder gegründet wurde oder (im Falle einer natürlichen Person) in den USA

(20)

ansässig ist; und (viii) alle Personen- oder Kapitalgesellschaften, wenn:

(A) sie nach Nicht-US-Gesetzen organisiert sind oder gegründet wurden;

und (B) von einer US-Person hauptsächlich zum Zweck der Anlage in Wertpapiere, die nicht gemäss dem Securities Act eingetragen sind, gegründet wurden, es sei denn, sie wurden von „zugelassenen Anlegern“

(gemäss Vorschrift 501(a) des Securities Act) organisiert oder gegründet, bei denen es sich nicht um natürliche Personen, Nachlässe oder Trusts handelt, und befinden sich in deren Besitz; und

Bewertungszeitpunkt Der Bezugszeitpunkt, zu dem der Nettoinventarwert eines Fonds und der Nettoinventarwert pro Anteil berechnet werden, wie in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds ausgeführt.

(21)

_____________________________________________________________________________________

FONDS

_____________________________________________________________________________________

Die ICAV verfügt über eine Umbrella-Struktur. Diese kann aus verschiedenen Fonds mit jeweils getrennter Haftung zusammengesetzt sein, um Privat- wie institutionellen Anlegern eine Auswahl zwischen Anteilen an unterschiedlichen Fonds zu bieten. Die Fonds können sich durch ihr spezifisches Anlageziel, die verfolgte Anlagepolitik, die Notierungswährung oder andere besondere Merkmale wie in der entsprechenden Ergänzung beschrieben unterscheiden. Den Fonds werden jeweils getrennte Wertpapierbestände zugeordnet, die gemäss den entsprechenden Anlagezielen und -richtlinien der einzelnen Fonds investiert werden. Da die ICAV über getrennt haftende Fonds verfügt, erfolgt eine Befriedigung von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Fonds entstanden oder diesem zuzuordnen sind, ausschliesslich aus dem Vermögen dieses Fonds. Anteile können in Bezug auf jeden Fonds ausgegeben werden.

Klassen

Jeder Fonds umfasst eine oder mehrere Klassen. Die verschiedenen Anteilsklassen, die für jeden Fonds ausgegeben werden können, sind in einer Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds aufgeführt. Die einzelnen Anteilsklassen in einem Fonds können sich unter anderem durch folgende Merkmale unterscheiden: Notierungswährung; Angebot als abgesicherte Anteilsklassen oder nicht abgesicherte Währungsanteilsklasse; Höhe der berechneten Gebühren und Aufwendungen; möglicherweise unterschiedliche Mindesterstzeichnungs-/Mindestfolgezeichnungsbeträge. Die unterschiedlichen Anteilsklassen in einem Fonds stellen gemeinsam eine Beteiligung an einem einzigen Wertpapierbestand dar, der für diesen Fonds unterhalten wird.

Anteile

Innerhalb aller Fonds und Klassen kann die ICAV thesaurierende Anteile und ausschüttende Anteile ausgeben, die Beteiligungen am gleichen gesonderten Anlageportfolio darstellen. Der Ertrag pro ausschüttendem Anteil kann ausgeschüttet oder entsprechend der Dividendenpolitik für diesen Fonds erneut angelegt werden, wie in der entsprechenden Ergänzung ausgeführt. Dabei ist auch die Ausgabe zusätzlicher Anteile für die Anteilsinhaber möglich. Bei thesaurierenden Anteilen erfolgen keine Festsetzungen oder Ausschüttungen.

Anlageziel und Anlagepolitik

Anlageziel und -politik der einzelnen Fonds werden vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds festgelegt. Einzelheiten zu Anlageziel und -politik der einzelnen Fonds der ICAV finden sich in der Ergänzung zu dem entsprechenden Fonds.

Jede Änderung des Anlageziels oder wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Fonds bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch alle Anteilsinhaber eines Fonds oder der Genehmigung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bei einer Hauptversammlung des entsprechenden Fonds, die ordnungsgemäss einberufen oder abgehalten wurde. Vorbehaltlich und unbeschadet des vorhergehenden Satzes in diesem Abschnitt ist bei einer Änderung des Anlageziels und/oder der Anlagepolitik eines Fonds auf der Grundlage eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit, der bei einer Hauptversammlung der Anteilsinhaber eines Fonds gefasst wurde, allen Anteilsinhabern dieses Fonds eine angemessene Benachrichtigungsfrist einzuräumen, sodass Anteilsinhaber vor Eintreten dieser Änderung ihre Anteile zurückgeben können.

Die Anlage und erneute Anlage der Vermögenswerte aller Fonds liegt allein im Ermessen des Investmentmanagers, sofern sie Anlageziel und -politik des Fonds entspricht und die Beschränkungen bei der Ausübung des Ermessens beachtet werden. Die Asset Allocation der einzelnen Fonds liegt allein im Ermessen des Investmentmanagers. Dementsprechend entscheidet der Investmentmanager von Zeit zu Zeit entsprechend den Anforderungen der Zentralbank allein über das Engagement der einzelnen Fonds in bestimmten Emittenten, Instrumenten oder Märkten.

Die Liste der geregelten Märkte, an denen die Anlagen eines Fonds in Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente, mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht börsennotierte Wertpapiere und ausserbörsliche Derivate, notiert sind oder gehandelt werden, ist in Anhang I aufgeführt.

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