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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom.., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

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(1)

E n t w u r f

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom ……….. , mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2019, wird geändert wie folgt:

1. § 10 lautet:

„(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2021 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

1. für die Hauskrankenpflege:

an Werktagen außer Samstagen

in €

an Samstagen in €

an Sonn- und Feiertagen

in € In der Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes diplomiertes Per-

sonal 52,10 76,50 97,70

b) geringfügig beschäftigtes diplomiertes

Personal 50,20 73,10 93,40

c) ASVG-beschäftigte Pflegefachassisten-

tinnen und Pflegefachassistenten 44,80 65,40 83,30

d) geringfügig beschäftigte Pflegefachas-

sistentinnen und Pflegefachassistenten 42,80 63,20 80,20 e) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentin-

nen und Pflegeassistenten 42,40 62,10 78,80

f) geringfügig beschäftigte Pflegeassis-

tentinnen und Pflegeassistenten 41,10 59,70 75,00

In den sonstigen Bezirken

g) ASVG-beschäftigtes diplomiertes Per-

sonal 54,00 80,60 101,80

h) geringfügig beschäftigtes diplomiertes

Personal 52,10 77,20 97,50

i) ASVG-beschäftigte Pflegefachassisten-

tinnen und Pflegefachassistenten 46,70 69,50 87,40

j) geringfügig beschäftigte Pflegefachas-

sistentinnen und Pflegefachassistenten 44,70 67,30 84,30 k) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentin-

nen und Pflegeassistenten 44,30 66,20 82,90

l) geringfügig beschäftigte Pflegeassis-

tentinnen und Pflegeassistenten 43,00 63,80 79,10

(2)

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen außer Samstagen

in €

an Samstagen in €

an Sonn- und Feiertagen

in € In der Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes Personal 37,40 53,70 67,80

b) geringfügig beschäftigtes Personal 35,90 51,50 64,90

In den sonstigen Bezirken

c) ASVG-beschäftigtes Personal 38,20 54,90 69,00

d) geringfügig beschäftigtes Personal 36,70 52,70 66,10

3. für die Familienhilfe: 45,50 €

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen außer Samstagen

in €

an Samstagen in €

an Sonn- und Feiertagen

in € in der Hauskrankenpflege in der Stadt Salz-

burg

(Abs 1 Z 1 lit a bis f) 5,00 8,00 8,00

in der Hauskrankenpflege in den sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 1 lit g bis l) 6,90 12,10 12,10

in der Haushaltshilfe in der Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 2 lit a und b) 3,90 5,80 5,80

in der Haushaltshilfe in den sonstigen Be- zirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 4,70 7,00 7,00 “

2. Im § 11 Abs 3 erster Satz wird der Betrag „40,20 €“ durch den Betrag „41,10 €“ ersetzt.

3. Im § 19 wird angefügt:

„(20) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr …../2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(3)

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der gegenständliche Verordnungsvorschlag beinhaltet die jährliche Neufestsetzung der anerkannten Kos- ten der sozialen Dienste (§ 10) und der höchst zumutbaren Eigenleistung in der Hauskrankenpflege (§ 11 Abs. 3) für das Kalenderjahr 2021.

1.1. Auf Grund des § 22 Abs. 6 S.SHG sind die anerkannten Kosten der sozialen Dienste für jedes Kalen- derjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist die Bestimmung des § 17 Abs. 8 S.SHG wie folgt anzuwenden:

a) In der Familienhilfe ist ein Betrag, der 70% des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbe- diensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszu- lage und der Verwaltungszulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30% des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes gegenüber dem Juniwert des zweitvorangegangenen Jahres des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 ergibt.

b) In der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe erfolgt die Erhöhung entsprechend lit a, wobei jedoch anstelle des Betrages, der 70% des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifs entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten (100% der personalbezogenen Kosten) und anstelle des verbleibenden Betrages (30% des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten (100% der sach- bezogenen Kosten) dieser Dienste auszugehen ist.

Die ermittelten Beträge sind wie folgt zu runden: Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen und Be- träge von 5 Cent an sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.

1.2 Das Gehalt eines vollbeschäftigten Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I wurde ab dem 1. Jänner 2020 um 2,2500%, mindestens jedoch um 50 € erhöht. Die Zulagen wurden mit 2,3% er- höht. Da die Erhöhung (auch) um einen Sockelbetrag erfolgte, ist für die Valorisierung der Tarife die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Lan- desvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungszulage her- anzuziehen. Die Erhöhung betrug demnach in Prozentsätzen ausgedrückt 2,2569%.

Der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte VPI 1996 erhöhte sich von Juni 2019 (150,6) auf Juni 2020 (152,3) um 1,1288%.

1.3 Im Einzelnen errechnen sich nunmehr in der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe für Werktage folgende Stundensätze:

a) Hauskrankenpflege:

anerkannte Personal-

kosten 2020 in €

anerkannte Sachkosten 2020 in €

Stunden- satz 2020

in €

anerkannte Personal-

kosten 2021 in €

anerkannte Sachkosten 2021 in €

Stunden- satz ab 1.1.2021 in

€ In der Stadt Salzburg

ASVG-beschäftigtes diplo-

miertes Personal 46,10 4,90 51,00 47,10 5,00 52,10

Geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 44,20 4,90 49,10 45,20 5,00 50,20

ASVG-beschäftigte Pflege- fachassistentinnen und Pfle-

gefachassistenten 38,90 4,90 43,80 39,80 5,00 44,80

Geringfügig beschäftigte Pflegefachassistentinnen und

Pflegefachassistenten 37,00 4,90 41,90 37,80 5,00 42,80

ASVG-beschäftigte Pfle- geassistentinnen und Pfle-

geassistenten 36,60 4,90 41,50 37,40 5,00 42,40

Geringfügig beschäftigte Pflegeassistentinnen und

Pflegeassistenten 35,30 4,90 40,20 36,10 5,00 41,10

(4)

In den sonstigen Bezirken ASVG-beschäftigtes diplo-

miertes Personal 46,10 6,80 52,90 47,10 6,90 54,00

Geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 44,20 6,80 51,00 45,20 6,90 52,10

ASVG-beschäftigte Pflege- fachassistentinnen und Pfle-

gefachassistenten 38,90 6,80 45,70 39,80 6,90 46,70

Geringfügig beschäftigte Pflegefachassistentinnen und

Pflegefachassistenten 37,00 6,80 43,80 37,80 6,90 44,70

ASVG-beschäftigte Pfle- geassistentinnen und Pfle-

geassistenten 36,60 6,80 43,40 37,40 6,90 44,30

Geringfügig beschäftigte Pflegeassistentinnen und

Pflegeassistenten 35,30 6,80 42,10 36,10 6,90 43,00

b) Haushaltshilfe:

anerkannte Personal-

kosten 2020 in €

anerkannte Sachkosten 2020 in €

Stunden- satz 2020

in €

anerkannte Personal-

kosten 2021 in €

anerkannte Sachkosten 2021 in €

Stunden- satz ab 1.1.2021 in

€ In der Stadt Salzburg

ASVG-beschäftigtes Perso-

nal 32,80 3,90 36,70 33,50 3,90 37,40

geringfügig beschäftigtes

Personal 31,30 3,90 35,20 32,00 3,90 35,90

In den sonstigen Bezirken ASVG-beschäftigtes Perso-

nal 32,80 4,60 37,40 33,50 4,70 38,20

geringfügig beschäftigtes

Personal 31,30 4,60 35,90 32,00 4,70 36,70

c) Familienhilfe:

Basisbetrag 2020 in €

70% des Ba- sisbetrages + 2,2569% in €

30% des Ba- sisbetrages + 1,1288% in €

Basisbetrag 2021 in €

Basisbetrag gerundet 2021 in €

Öffentliche Rechtsträger 44,60 0,7046 0,1510 45,4556 45,50

Zusätzlich soll die höchst zumutbare Eigenleistung (§ 11 Abs 3) erhöht werden, und zwar von derzeit 40,20 € auf künftig 41,10 €. Die Erhöhung erfolgt analog dem Anpassungsfaktor des Stundensatzes für ASVG-beschäftigtes diplomiertes Personal in der Stadt Salzburg an Werktagen außer Samstagen für die Hauskrankenpflege (§ 10 Abs 1 Z 1 lit a). Da sich auch die höchst zumutbare Eigenleistung in der Haus- haltshilfe jährlich erhöht, würde eine Nichtanpassung der Eigenleistung in der Hauskrankenpflege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten.

2. Gesetzliche Grundlage

§ 22 Abs 5 und 6 S.SHG.

3. Finanzielle Auswirkungen

Nach Schätzungen der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung entstehen dem Sozialhilfeträger infolge der gesetzlich vorgesehenen Valorisierung im Jahr 2021 Mehr- kosten in Höhe von gesamt rund 863.500 €.

Hiervon entfallen auf die Hauskrankenpflege ca. 481.400 €, auf die Haushaltshilfe ca. 373.500 € und auf die Familienhilfe ca. 8.600 €.

Der Aufwand für die Sozialen Dienste ist vom Land und von den Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, entsprechend dem Aufteilungsschlüssel des § 40 Abs 5 S.SHG zu tragen. Die

(5)

für die jährliche Valorisierung aufzuwendenden Mehrausgaben für das Land wurden im Budget für das Jahr 2021 berücksichtigt.

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