Regierungspräsidium Darmstadt
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Gemeindevorstand der Gemeinde Grasellenbach Schulstraße 1
64689 Grasellenbach
Datum: 05. Juni 2019
Bauleitplanung der Gemeinde Grasellenbach
4. Änderung des Flächennutzungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ und Bebauungsplan
„Litzelbacher Steinbrüche“
Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ sollen 4 von 5 der historisch und geogra- phisch bedeutsamen Steinbrüche der Gemeinde Grasellenbach touristisch erschlossen und erlebbar gemacht werden.
Die vorgesehene Fläche liegt innerhalb eines im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächen- nutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) ausgewiesenen „Vorranggebietes für Forstwirtschaft“.
Gegen die vorgelegte Planung bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken.
Aus der Sicht des Naturschutzes (Planungen und Verfahren) teile ich Ihnen mit, dass von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs und der 4. Änderung des Flächennutzungs- plans kein ausgewiesenes oder geplantes Natur- oder Landschaftsschutzgebiet berührt ist.
Zu weiteren Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweise ich auf die Stel- lungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bergstraße.
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt -
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit:- 2 -
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Bodenschutz
Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Nachsorgender Bodenschutz
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie er- geben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflä- chen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grund- wasserschäden. Von meiner Seite bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen das o. a. Vorhaben.
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf hin- reichend berücksichtigt.
2. Vorsorgender Bodenschutz
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, § 1a Abs. 2 Bau- gesetzbuch. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden, § 1 Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz.
Die überbaubaren Grundstücksflächen machen nur einen geringen Teil der Gesamtfläche aus.
Aus Sicht der Dezernate Wasserversorgung/Grundwasserschutz, Oberflächengewässer, Ab- wasser und Immissionsschutz bestehen gegen den o.a. Bebauungsplan sowie gegen die Än- derung des Flächennutzungsplans keine Bedenken.
Aus der Sicht des Dezernates Bergaufsicht teile ich Ihnen folgendes mit:
Für die Stellungnahme wurden folgende Quellen als Datengrundlage herangezogen:
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 o Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLUG
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe:
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne
Hinsichtlich des Altbergbaus:
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse o In der Datenbank vorliegende Informationen
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisierten Be- ständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kar- tenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis.
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen.
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im
Planbereich und dessen näherer Umgebung.
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Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet ist meinen Un- terlagen zufolge bisher keine dem Bergrecht unterliegende Rohstoffgewinnung erfolgt.
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen.
Aus forstwirtschaftlicher Sicht nehme ich zu dem Vorhaben wie folgt Stellung:
Durch die Planung sind Waldflächen im Sinne des § 2 HWaldG betroffen. Eine abschließende Stellungnahme durch die obere Forstbehörde kann erst erfolgen, sobald die Planunterlagen - insbesondere die Waldflächen/Rodungsbilanz - vollständig zur Verfügung stehen. Die bisher vorgelegten Karten sowie die „Kurzdarstellung der Planung“ auf S. 15 (Begründung der An- tragsunterlagen) sind hierfür nicht ausreichend. Benötigt werden insbesondere die Angaben, mit welcher Flächengröße die einzelnen baulichen Anlagen für den Waldlehrpfad bzw. Son- derbau- und Grünflächen zu beziffern sind, und wie sich daraus die geplante Fläche von 6.900 qm zusammensetzt. Eine entsprechende Karte ist den Unterlagen beizufügen.
Gemäß Planunterlagen soll die forstwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung der Be- lange des touristischen Konzeptes erfolgen. Ich weise darauf hin, dass Forstschutzmaßnahmen (z.B. Beseitigung von Käferholz, Windwurf etc.) ggf. unverzüglich ausgeführt werden müssen, was zu Konflikten mit den touristischen Belangen führen kann. Je nach Umfang der geplanten Maßnahmen können weitere forstrechtliche Regelungen z.B. die des §8 HWaldG betroffen sein.
Abschließend weise ich darauf hin, dass ich den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von Bau- leitplanverfahren ausnahmsweise nur dann beteilige, wenn von gemeindlicher Seite im Rah- men des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampf- mitteln erfolgt sind. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren haben Sie keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündli- che Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-126501. Schriftliche Anfra- gen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampf- mittelräumdienst.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez.
Kreis Bergstraße, Der Kreisausschuss, Postfach 11 0, 64629 Heppenheim Behördenrufnummer
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BAUAUFSICHT UND UMWELT Bauleitplanung
Sprechzeiten finden Sie auf unserer Homepage www.kreis-bergstrasse.de
Datum: 07.06.2019
Aktenzeichen:
Bauleitplanung der Gemeinde Grasellenbach; Bebauungsplan "Litzelbacher Steinbrüche" mit 4. Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich
Grundstück: Grasellenbach - Litzelbach
Bezug: Ihr Schreiben vom 02.05.2019
Aufstellung bzw. Änderung eines Bauleitplans -
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Paizs,
die beiden Vorentwürfe zur o. g. Bauleitplanung sind uns als Bündelungsstelle des Kreises Bergstraße im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB übersandt worden.
In Zusammenarbeit mit den von der Planung berührten Fachbereichen unseres Hauses (Kreisaus- schuss und Landrat) äußern wir uns hierzu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wie folgt:
Städtebau-, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Zur Änderung des Flächennutzungsplans
1. Im Vorentwurf zur Änderung wird der gesamte Planbereich des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Litzelbacher Steinbrüche" als 'Sonderbaufläche' mit der Zweckbe- stimmung 'Erlebnispädagogik' sowie als 'Fläche für Wald' dargestellt. In Kap. I.5. der Begründung wird dazu erläutert, dass die Darstellung entsprechend der geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplans erfolgen soll. Im Bebauungsplanvorentwurf ist hingegen lediglich eine kleinere Fläche im Bereich des Steinbruchs IV als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Erlebnispäda- gogik' festgesetzt. Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans geht daher in Bezug auf die Sonderbaufläche weit über die konkrete Flächenfestsetzung des Bebauungsplans hinaus. In beiden Begründungen finden sich keine eindeutigen Aussagen, welcher Bereich tatsächlich als Sondergebiet festgesetzt werden soll, bzw. widersprechen der zeichnerischen Darstellung im Vor- entwurf (z. B. S. 12 letzter Absatz in der Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf). Wir bitten daher, dies im weiteren Verfahren zu klären und die beiden Bauleitpläne entsprechend anzuglei- chen.
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2. In den Kap. I.9. und II.2. wird ausgeführt, dass es sich bei den Steinbrüchen nicht um geschützte Lebensräume nach § 30 BNatSchG handele. Wir regen daher an, die flächige Schutzgebietsdar- stellung im Bereich der Steinbrüche II-IV entfallen zu lassen, sofern sich diese auf die Steinbrüche beziehen. Anderenfalls sollte zur Vermeidung von Unklarheiten ergänzt werden, um welche Schutzgebiete es sich handelt.
Zum Bebauungsplan
3. In der textlichen Festsetzung § 1 (1) wird ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Erlebnispädagogik' festgesetzt, welches "der Unterbringung eines Walderlebnispfades im Bereich der Litzelbacher Steinbrüche mit Aufenthaltsmöglichkeiten, Informationstafeln sowie baulichen Anlagen zur Erlebbarmachung von Natur und Landschaft" dienen soll. Die zeichnerisch festge- setzte Sondergebietsfläche umfasst jedoch lediglich einen kleinen Bereich im Steinbruch IV und nicht den sonstigen Bereich, in dem das gesamte Erlebniskonzept umgesetzt werden soll (s. o.
Ziffer 1). Wir bitten um Prüfung.
Ferner bitten wir, den Begriff "Aufenthaltsmöglichkeiten" zu definieren, da dieser inhaltlich sehr weit ausgelegt werden kann – von kurzer Verweildauer zum Picknick über "temporäre Übernachtung"
bis "Daueraufenthalt".
4. In den § 1 (3) und § 2 (3) wird festgesetzt, dass im Sonstigen Sondergebiet und in den öffentlichen Grünflächen "das Aufstellen von Zelten zur temporären Übernachtung" zulässig ist. Diese Festset- zung ermöglicht sowohl das dauerhafte als auch das temporäre Aufstellen von Zelten. Wir bitten daher, in der Begründung darzulegen, ob beide Varianten zulässig sind und ggf. die Festsetzung zu konkretisieren.
5. In Kap. I. D 1. 'Plankonzept' wird erläutert, dass u. a. eine Aussichtsplattform und ein Baumwipfel- pfad geplant seien. Ob es sich hierbei um einen "klassischen" Baumwipfelpfad wie z. B. im Steiger- wald handelt (s. a. Abbildungen im Konzept "Zentrum für Heimat, Heidelbeere und Historische Steinbrüche" zum Steinbruch II) oder lediglich um einzelne "Pfad-Elemente", kann den Unterlagen nicht eindeutig entnommen werden (z. B. im Abschnitt "Öffentliche Grünflächen" des Kap. I. D 2.).
Ggf. sollte in den Festsetzungen als zulässige bauliche Anlagen auch ein Baumwipfelpfad benannt werden.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir ferner, für eine Aussichtsplattform bzw. einen Baumwip- felpfad eine maximale Höhe dieser baulichen Anlagen festzusetzen.
6. In der Nutzungsschablone wird für das Sonstige Sondergebiet eine Grundfläche von maximal 100 m² festgesetzt. Der Begründung zufolge sei dies ausreichend für eine etwas größere Hütte (siehe Kap. I. D 2. 'Planungsrechtliche Festsetzungen' zum "Maß der baulichen Nutzung"). Gemäß
§ 19 Abs. 2 BauNVO umfasst die Grundfläche die Flächen aller zulässigen baulichen Anlagen. Es sollte daher festgesetzt werden, für welche baulichen Anlagen die maximale Grundfläche gilt. Mög- lich ist auch die Festsetzung mehrerer Grundflächen für verschiedene bauliche Anlagen (z. B. bei dauerhaften Zelten oder Anlagen des Baumwipfelpfads?), wie dies z. B. in der Festsetzung § 2 (1) erfolgt ist.
7. In der Begründung wird im Kap. I. D 2. unter dem Abschnitt "Wasserabfluss, Versickerung" ausge- führt, dass statt eines Anschlusses der baulichen Anlagen an die zentrale Abwasserversorgung
"dezentrale Lösungen (z. B. auch Kompost-Toiletten) umzusetzen" seien. Da z. B. Zelte sowohl in der zeichnerisch festgesetzten Sondergebietsfläche als auch in den Grünflächen zulässig sind, regen wir an, diese Erschließungs-/Entsorgungsanlagen als zulässige bauliche Anlagen auch in die Festsetzung aufzunehmen (wenn nicht in Gebäuden integriert) und generell die Erschließung in der Begründung näher zu erläutern. Gerade im Zusammenhang mit Zelten, die nicht in der Nähe der Schutzhütte bzw. eines Gebäudes errichtet werden, kann dieser Punkt relevant sein.
Untere Naturschutzbehörde
Vorliegend handelt es sich um die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des § 4 Abs. 1 BauGB, demgemäß sich die Naturschutzbehörde neben der grundsätzlichen Problematik auch zum Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB hin- sichtlich der landschaftspflegerischen, naturschutzrechtlichen und artenschutz-/biotopschutzrechtli- chen Aspekte zu äußern hat.
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Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Entspre- chende Aussagen sind in Begründung/Umweltbericht zu treffen und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht liegt noch nicht abschließend vor. Ebenso fehlen bisher prüfbare Unterlagen hinsicht- lich Kompensation, Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie ab- schließende Aussagen zum Artenschutz/Biotopschutz, die gemäß den Unterlagen derzeit teilweise noch erarbeitet werden.
Aus diesen Gründen behalten wir uns vor, erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im Verfah- ren nach § 4 Abs. 2 BauGB eine detaillierte Stellungnahme abzugeben.
Wir geben zu den bisher vorgelegten Unterlagen folgende Hinweise:
1. INHALTLICHE PUNKTE
a. Laut Begründung zum Bebauungsplan soll ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Erlebnispädagogik" auf 420 m² festgesetzt werden. Die Festset- zungen zum Bebauungsplan regeln unter § 1 (1) allerdings, dass das Sondergebiet der Unter- bringung eines Walderlebnispfades im Bereich der Litzelbacher Steinbrüche mit Aufenthalts- möglichkeiten, Informationstafeln sowie baulichen Anlagen zur Erlebbarmachung von Natur und Landschaft dient. Die Absätze (2) und (3) listen hierbei auf, welche Anlagen innerhalb des Be- reiches zugelassen sind. Nach unserer Auffassung führt dies zu Missverständnissen, da bei dieser Definition davon ausgegangen werden muss, dass das hier festgesetzte Sonstige Son- dergebiet den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst.
Damit wird impliziert, dass die unter Absatz (2) und (3) genannten Anlagen an jeder Stelle des Geltungsbereiches zulässig seien und nicht nur in den Bereichen, die tatsächlich für eine Be- bauung bzw. in den "Öffentliche Grünflächen" vorgesehen sind. Wir bitten daher um Klarstel- lung.
b. Sowohl § 1 (3) als auch § 2 (3) der textlichen Festsetzungen enthalten die Aussage, dass "das Aufstellen von Zelten zur temporären Übernachtung zulässig" sein soll. Damit wäre nach u. a.
auch ein dauerhaftes Aufstellen von Zelten zur temporären Übernachtung zulässig. Nach un- serer Auffassung sollte zum beabsichtigten Zweck des ganzheitlichen Erlebens von "Nacht und Nachttieren" nur die Zulässigkeit des temporären Aufstellens von Zelten festgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, wie mit dem Aspekt "sanitäre Anlagen"
umgegangen werden soll. Offensichtlich sind solche Anlagen nicht vorgesehen.
c. Im Hinblick auf die naturverträgliche Steuerung ist gemäß Begründung geplant, die Häufigkeit dieser Veranstaltungen (Zelten) über eigene Benutzungsregeln der Gemeinde zu steuern. Hier- bei sind auch die artenschutzrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Wir empfehlen daher, entsprechende Regelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplanes zu formulieren. Aus natur- schutzfachlicher Sicht sollte die Einrichtung eines dauerhaft genutzten Zeltplatzes vermieden werden.
d. Gemäß den textlichen Festsetzungen sollen im Bereich der öffentlichen Grünflächen auch
"Baumwipfelpfade" und "Hängebrücken" zulässig sein. Wir weisen darauf hin, dass hinsichtlich der Festsetzungen zu diesen sowie den weiteren geplanten baulichen Anlagen (auch Zelten) die Ergebnisse der Artenschutzprüfung zugrunde zu legen sind. Ggf. sind bestimmte bauliche Anlagen auf bestimmte festgelegte Zonen zu begrenzen.
e. Hinsichtlich der Ausführung von Pult- oder Flachdächern sehen die Festsetzungen eine Dach- begrünung vor. Wir empfehlen zur Bestimmtheit der Festsetzungen, die Art der Dachbegrünung näher zu erläutern. Da das Vorhaben unter Anwendung ökologischer Maßstäbe durchgeführt werden soll, regen wir an, die Festsetzung zur Dachbegrünung auf alle geplanten Dächer aus- zudehnen, um Besuchern aufzuzeigen, dass auch "normale" Dächer begrünt werden können.
f. In der Begründung wird dargelegt, welche Aussagen der LEP in Bezug auf das Plangebiet trifft.
Nach u. E. legt der LEP neben den genannten Zielen das Plangebiet auch als ökologischen Verbundraum fest (überregional bedeutsame Freiräume). Wir bitten dies zu überprüfen.
g. Der FNP enthält noch die Darstellung zur Abgrenzung des ehemaligen Landschaftsschutzge- bietes Bergstraße-Odenwald. In Legende und Begründung bzw. Umweltbericht des FNP und des Bebauungsplans (diverse Stellen) wird erläutert, dass die Verordnung hierzu 2006 außer Kraft getreten sei. Wir weisen darauf hin, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung Bergstraße-Odenwald gemäß § 1 (2) 1.a) des damals geltenden HENatG erst mit Verkündung der Natura 2000-Verordnung außer Kraft getreten ist (7. März 2008).
2. EINGRIFFSREGELUNG (Vermeidung, Minimierung, Ausgleich von Eingriffen)
In Bezug auf die Kompensation der geplanten Eingriffe liegen noch keine konkreten Unterlagen
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vor. Daher können zur Eingriffsregelung noch keine abschließenden naturschutzfachlichen Aus- sagen getroffen werden.
Wir geben dazu folgende a l l g e m e i n e n Hinweise:
a. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen sind zu ermitteln, im Umweltbericht darzustellen und textlich zu erläutern. Hierzu ist eine Bestandserfassung nach Biotoptypen gemäß Kompensationsverordnung durchzuführen und der Bestand ist in einer Be- standskarte darzustellen. Eine separate Entwicklungskarte, in der im Sinne eines Grünord- nungsplans (§ 11 BNatSchG, § 6 Abs. 2 HAGBNatSchG) die Ziele sowie die Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich für die im Bebauungsplan vorzunehmenden Fest- setzungen dargestellt werden, wird empfohlen.
b. Die für den Ausgleich notwendigen Flächen sind über eine der in § 1a Abs. 3 BauGB aufgeführ- ten Möglichkeiten (Festsetzung, städtebaulicher Vertrag, Eigentum der Kommune) zu sichern.
c. Auch im Falle der Festsetzung des Ausgleichs ist die Verfügbarkeit der Flächen für die Kommu- ne sicherzustellen. Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Verfügbarkeit der Flächen sollten im Umweltbericht aufgenommen werden.
d. Sofern für die Sicherung des Ausgleichs ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich werden sollte, weisen wir auf Folgendes hin: Da die Gemeinde den Ausgleich, für dessen Umsetzung in erster Linie sie selbst verantwortlich ist, mit dem städtebaulichen Vertrag aus der Hand gibt, sollte sie für den Fall der Nichterfüllung der sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden Pflichten die Möglichkeit einer Vertragsstrafe aufnehmen und konkret benennen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20.01.2003 – 8 C 11016/02; veröffentlicht in NVwZ-RR 2003, H. 9: 629 ff).
Um die Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen und die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen erkennen zu können, bitten wir für einen solchen Fall darum, den Entwurf des städtebaulichen Vertrags der UNB vorzulegen.
e. Die Umsetzung des Ausgleichs muss zeitnah zur Realisierung der Eingriffe erfolgen. Daher sollte eine Frist bzw. ein Zeitkorridor für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im Um- weltbericht bzw. in der Begründung festgelegt und als Festsetzung oder in einem städtebau- lichen Vertrag/Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
f. Ausgleichsflächen sind grundsätzlich dauerhaft, mindestens aber für die Zeit, in der der Eingriff andauert, zu erhalten und gemäß Entwicklungsziel zu pflegen. Dieses ist auch bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen zu beachten.
g. Auch bei Verwendung eines Ökokontos für den Ausgleich bedarf es der rechtlichen Sicherung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Die konkreten Flächen sind dem Bebauungsplan zuzuordnen und (unter Benennung der jeweiligen Maßnahmen) in der Begründung zum Bebauungsplan darzu- stellen und ggf. festzusetzen. Für die Inanspruchnahme des Ökokontos stehen nur die Maßnah- men zur Verfügung, für die bereits eine Abschlussbewertung (siehe Leitfaden Ökokonto des Kreises Bergstraße) durchgeführt worden ist.
3. ARTENSCHUTZ/BIOTOPSCHUTZ
Prüfbare Unterlagen liegen noch nicht abschließend vor und werden gemäß den Unterlagen der- zeit noch erarbeitet.
Wir geben folgende a l l g e m e i n e n Hinweise:
a. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 44 BNatSchG (sowie auch biotopschutzrecht- lichen Vorschriften gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG) stellen gegenüber dem Bebauungsplan als kommunale Satzung höherrangiges Recht dar und unterliegen damit nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Bebauungsplan kann somit erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn arten- (sowie auch biotopschutzrechtliche) Belange der Planung nicht (mehr) entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist. Ist eine solche hingegen erforderlich, darf der Bebauungsplan erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn die erforderliche Ausnahmegeneh- migung entweder erteilt oder deren Erteilung in Aussicht gestellt worden ist.
b. Im Rahmen der Planung ist nachvollziehbar darzulegen, ob infolge der Realisierung der Pla- nung gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG oder biotopschutzrechtliche Verbote verstoßen wird. Zu ersterem ist dies primär Aufgabe des artenschutzrechtlichen Fach- beitrags. Dieser sollte eng an den "Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen"
(HMUELV 2011) angelehnt werden.
c. Wir bitten, Fundpunkte einzelner Arten ggf. in einer Karte darzustellen, um die Aussagen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nachvollziehen zu können.
d. Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen, die im Rahmen eines artenschutzrechtlichen
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Fachbeitrags noch zu ermitteln sind, sind über eine der in § 1a Abs. 3 BauGB aufgeführten Möglichkeiten (Festsetzung, städtebaulicher Vertrag, Eigentum der Kommune) zu sichern.
Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Flächen gesichert sein.
e. Wir weisen darauf hin, dass evtl. erforderliche CEF-Maßnahmen vor Umsetzung des Bebau- ungsplans auch schon funktionsfähig sein müssen.
4. MELDUNG DER DATEN
a. Die Übermittlung von Daten (planinterne/-externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für das Naturschutzinformationssystem (§ 17 Abs. 6 BNatSchG i. V. m. § 4 HAGBNatSchG) ist notwendig. Wir bitten, die Daten mit Hilfe der aktuellsten Version unseres Formulars (Link im
"Pflichtenheft zur Abgabe digital erstellter Bebauungspläne") zusammenzustellen und uns diese per Daten-CD zum Bebauungsplankataster zukommen zu lassen.
b. Gleiches gilt für die Maßnahmen, deren Durchführung über einen städtebaulichen Vertrag an einen Dritten übertragen worden ist.
c. Die Umsetzung der von der Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen sowie der von der Gemeinde an Dritte übertragenen Maßnahmen ist der UNB seitens der Gemeinde zu mel- den.
Untere Wasserbehörde
Mit der vorgelegten Bauleitplanung "Litzelbacher Steinbrüche" mit 4. Änderung des Flächennutzungs- plans werden keine wasserrechtlichen Schutzgüter, wie Wasserschutzgebiete oder Überschwem- mungsgebiete, tangiert. Auch sind keine Oberflächengewässer betroffen.
Allerdings wird im Rahmen der Planung das Sonstige Sondergebiet mit Zweckbestimmung Erlebnis- pädagogik im Steinbruch IV eingeplant. Innerhalb des Gebietes sind gemäß § 1 der Textlichen Fest- setzungen u. a. Gebäude zulässig sowie auch das Aufstellen von Zelten zur temporären Übernach- tung. Eine Beschränkung des Nutzungsumfangs wird nicht mit festgesetzt.
Eine ständige Nutzung zum Zelten wäre daher vom Bebauungsplan nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen. Ein Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung ist jedoch laut Kap. I. C 10. der Begründung nicht vorgesehen. Auch im Umweltbericht in Kap. II.6. wird darauf verwiesen, dass kein Kanalan- schluss erfolgen soll. Vielmehr seien alternative, dezentrale Lösungen zur Abwasserbeseitigung vorzusehen.
Der Bebauungsplan ist daher im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung nicht erschlossen, da hier kein konkreter Weg der ordnungsgemäßen Entsorgung aufgezeigt wird. Hierzu gehört auch, die Möglich- keit eines Kanalanschlusses zu prüfen. Der nächste Sammler ist ca. 80 m entfernt. Technische Klein- kläranlagen sind für stark schwankenden Abwasseranfall weniger gut geeignet. Eine Pflanzenkläran- lage dürfte innerhalb des Gebietes nur schwierig unterzubringen sein. Überdies bedürfen Kleinkläran- lagen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Berg- straße zu beantragen.
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung wurde keine Aussage getroffen. Eine diesbezügliche Erschlie- ßung ist daher ebenfalls nicht gegeben.
Raumentwicklung, Landwirtschaft, Denkmalschutz
Die Gemeinde Grasellenbach beabsichtigt, mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan "Litzelbacher Steinbrüche" die bauleitplanerischen Voraussetzungen zu schaf- fen, um vier Steinbrüche touristisch zu erschließen und erlebbar zu machen.
Raumentwicklung
Der Regionalplan Südhessen weist darauf hin, dass Gebiete, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung mit Wald, strukturreichen landwirtschaftlich genutzten Flä- chen oder anderen naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die landschafts- bezogene Erholung aufweisen, für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen durch entgegenstehende Nutzungen geschützt werden sollen (G4.7-1). Großräumig zu schützende Erlebnis- und Erholungsräume stellt insbesondere auch der Odenwald dar. Für Zwecke der land-
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schaftsgebundenen Erholung häufig frequentierte und beliebte Ausflugsbereiche bzw. -ziele sowie über örtlich bedeutsame Wegeverbindungen sollen in ihrer Funktion erhalten und vor Beeinträchti- gungen geschützt werden (G4.7-2).
Landwirtschaft/Feldflur
Aus Sicht des öffentlichen Belangs Landwirtschaft/Feldflur werden landwirtschaftliche Belange da- durch nicht erkennbar berührt. Darum werden keine Anregungen/Bedenken dazu vorgetragen.
Es wird erwartet, dass bei der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie notwendig werdenden Kompen- sationsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Grundstücke beansprucht werden.
Denkmalschutz
Von Seiten des Denkmalschutzes ergeht der Hinweis, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) be- kannt sind. Ob Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG im Geltungsbereich bekannt oder zu erwar- ten sind, bitten wir der Stellungnahme von hessenARCHÄOLOGIE zu entnehmen
Dorf- und Regionalentwicklung
Belange der Dorf- und Regionalentwicklung werden nicht berührt, daher werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen
Gefahrenabwehr - Brandschutz
Gegen die Aufstellung des o. a. Bebauungs- und Flächennutzungsplans bestehen seitens der Brand- schutzdienststelle Kreis Bergstraße keine grundsätzlichen Bedenken.
Folgendes ist zu beachten und umzusetzen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h bei mindes- tens 1,5 Bar Fließdruck erforderlich. Die Löschwassermenge muss für eine Löschzeit von mindestens 2 Stunden aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz zur Verfügung stehen.
Die Straßen sind für eine Achslast von mindestens 10 t zu befestigen und so anzulegen, dass der Ein- satz von Lösch- und Rettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen müssen vorhanden sein. Auf die DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr" ist zu achten.
Im Rahmen der Objektplanung können weitere Anforderungen des Abwehrenden Brandschutzes ge- stellt werden.
Um Beachtung der Ihnen bekannten Hinweise zum Bebauungsplankataster (Bürger-GIS) wird weiter- hin gebeten. Ergänzende Informationen und Anleitungen können Sie dem "Pflichtenheft zur Abgabe digital erstellter Bebauungspläne" entnehmen, das unter dem folgenden Link zum Download bereit- steht: http://buergergis.kreis.bergstrasse.de/Dokumente/Pflichtenheft_bplan.pdf.
Für Rückfragen Ihrerseits stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez.
Stellungnahme zu den Vorentwürfen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan sowie des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Einsicht der Planungsunterlagen, nach einem Gespräch mit dem zuständigen Revierleiter, , und einer Begehung vor Ort komme ich zu
folgender Stellungnahme.
Wenn auch durch die geplante Maßnahme die touristische Infrastruktur ausgebaut
und das und das Gebiet erlebnispädagogisch erschlossen wird, weiterhin forstwirtschaftlich genutzt genutzt werden kann und keine gravierenden Eingriffe in den Baumbestand
erfolgen, wird dieses Projekt von jaglicher Seite doch kritisch gesehen.
Begründung:
Grundsätzlich ist die Errichtung eines Waldlehrpfades, der Kinder und auch Erwachsenen an die Natur heranführen soll, zu begrüßen. Doch handelt es sich bei diesem Vorhaben um ein größeres Gebiet, das jagdlich nicht mehr genutzt werden kann. Bei der Umsetzung dieses Projekts und vor allem durch die Nächtigung in Zelten ist mit einer andauernden Un- ruhe und somit einer Störung des Wildes und auch des Jagdbetriebs zu rechnen.
Grosser – Seeger & Partner Großweidenmühlstr. 28 a – b 90419 Nürnberg
Bearbeiter dieses Vorgangs:
09.06.2019
Selbst wenn das Gebiet aus der bejagbaren Fläche herausgenommen und zum „Befriedeten Bezirk“ erklärt wird, ist damit zu rechnen, dass sich Besucher, vor allem solche, die in Zel- ten übernachten, außerhalb ausgewiesenen Gebiets umherstreifen. In diesem Falle ist bei der Jagdausübung nicht mehr gewährleistet.
Unabhängig von einer forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Plangebiet die Brut – und Setz- zeit für Rodungs – Schnittarbeiten und für Ausgleichsmaßnahmen zu achten. Vor der Umset- zung der Projekts sollte eine noch ausstehende Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) abge- wartet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Naturschutzbeauftragter nach § 63 BNatSchG
1
Sehr ,
bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch übersende ich ergänzend zu meiner Stellungnahme noch die Meinung des zuständigen Revierleiters, . Bitte fügen sie diese noch meiner Stellungnahme bei.
Mit freundlichen Grüßen
Durch die topographischen Besonderheiten des ehemaligen Steinbruchgeländes (Abraumhalden, Felswände, viele freie Steine) ist bei einer Schussabgabe immer mit Querschlägern zu rechnen und von daher ist die ohnehin bisher schwierige Jagdausübung im Steinbruchgelände in Kombination mit einer verstärkten touristischen Nutzung nicht möglich und viel zu gefährlich.
Vielleicht kannst Du dass obige noch sinnvoll irgendwie einbauen.
HessenForst Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung Gerichtsstand Kassel USt-Id-Nr. DE220549401
Hausanschrift Forstamt Beerfelden Mümlingtalstraße 73 64760 Oberzent
Kontakt
Telefon: 06068/9311-0 Telefax: 06068/9311-40
ForstamtBeerfelden@forst.hessen.de www.hessen-forst.de
Bankverbindung HCC HForst Helaba
IBAN: DE77500500000001002369 BIC: HELADEFFXXX
Leitung Norbert Sasse Forstamt Beerfelden ● Mümlingtalstraße 73 ● 64760 Oberzent
Untere Forstbehörde
Büro GROSSER-SEEGER & PARTNER
Großweidenmühlenstr. 28 a-b
90419 Nürnberg
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom 02.05.2019
Datum 21.05.2019
Bauleitplanung der Gemeinde Grasellenbach
Beteiligung zu den Vorentwürfen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit integrier- tem Landschaftsplan sowie des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüch“ im Parallelver- fahren nach § 8 Abs. 3 BauGB
Ihr Schreiben vom 02.05.2019 mit Planunterlagen
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
von der vorgelegten Planung sind die von uns zu vertretenden forsthoheitlichen Belange erheb- lich betroffen.
Diese Betroffenheit wurde von und anlässlich des Abstimmungs- gespräches am 20.09.2018 in unserem Hause ausführlich dargelegt.
Es wurde von beiden Vertretern des Forstamtes klargestellt, dass bei dem in Rede stehenden Pla- nungsvorhaben das vorrangige Ziel die Erholungsnutzung ist. Aufgrund der geplanten vielfältigen Einrichtungen mit tlw. baulichen Anlagen, Pfaden und Stegen ist eine geregelte forstliche Bewirt- schaftung in dem gesamten Planbereich nicht mehr möglich. Die forstlichen Eingriffe haben sich nach den Belangen und Vorgaben des Tourismuskonzeptes zu richten.
Im Zuge des o. g. genannten Abstimmungsgesprächs wiesen beide Vertreter des Forstamtes da- rauf hin, dass für die Waldflächen innerhalb des B-Plangebietes im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens ein entsprechendes Waldumwandlungsverfahren durchzuführen ist. Die Fläche ist in eine andere Nutzungsform, z. B. „Freizeitgelände Litzelbach“ oder „Park“ zu überführen und offizi- ell aus dem Waldverband zu entlassen.
Der Baumbestand kann weitestgehend erhalten bleiben, jedoch wird diese Fläche aus der forstli-
chen Betreuung durch das Forstamt herausgenommen, da sie nicht mehr den Status „Wald“ hat.
Im Folgenden wird nochmals dargelegt, warum eine geregelte forstliche Bewirtschaftung in dem Baumbeständen innerhalb des touristisch überplanten B-Planbereichs nicht möglich ist und welche der Waldeigenschaften durch das neue Nutzungskonzept eingeschränkt werden:
1) Vorrangig müssen Baumfällungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ge- genüber den Einrichtungen durchgeführt werden und nicht, um eine
Bestandespflege nach forstlichen Gesichtspunkten umzusetzen.
Denn beidseits sämtlicher Wege und entlang der Grünfläche würde der Wald der forstli- chen Regelkontrolle zur Überwachung der Verkehrssicherheit unterliegen. Es müssen alle beschädigten, abgestorbenen und absterbenden Bäume innerhalb dieses Bereiches ent- nommen werden. Wichtige Waldfunktionen (Arten- und Biotopschutz, Naturschutz) sind in diesem Bereich stark eingeschränkt. Davon betroffen sind mehr als 50 % der im Bebau- ungsplan ausgewiesenen Waldfläche.
2) Eine Beschränkung der Eingriffszeiten auf trockene Witterungsperioden wird bei Baumentnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung nicht möglich sein und kolli- diert auch mit den Belangen des Artenschutzes, insbesondere mit den Brut- und Setzzeiten.
Denn über 50 % des Hauptbestandes und über 80 % des Jungwuchses bestehen aus den Baumarten Fichte und Strobe, die durch Kalamitäten (Borkenkäfer, Windwurf und Blasen- rost) ein ständiges und wiederholtes Eingreifen in der Fläche erforderlich machen wür- den.
Die Waldfunktion als möglichst störungsarmer Lebensraum für die wildlebende Vogel- und Tierwelt wird hier deutlich eingeschränkt und tritt in den Hintergrund.
3) Der geplante Betrieb eines Zeltplatzes/Lagerplatzes schließt in der Regel Lager- und Kochfeuer mit ein. In einem Süd- bis Westexponierten Waldstück besteht durch die starke Austrocknung eine größere Waldbrandgefahr. Zudem ist die Bestockung mit Nadelbäumen (Über 90 % des Hauptbestandes) ein weiterer Fakt, der die Waldbrandgefahr erhöht.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die forstliche Bewirtschaftung zur nachhaltigen Erzeugung und Gewinnung des Rohstoffes Holz sowie die Walderhaltung als Lebensraum und Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen gemäß § 1 Abs. 1 des Hess. Waldgeset- zes hier aufgrund des Planvorhabens untergeordnete Rollen spielen werden und deshalb die gesamte derzeitige Waldfläche innerhalb des Bebauungsplans aus dem Status „Wald“
herausgenommen werden muss.
Die forsthoheitliche Zustimmung zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennut- zungsplanes kann erst nach entsprechender Überarbeitung der Planunterlagen in Aussicht gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
HessenForst Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung Gerichtsstand Kassel USt-Id-Nr. DE220549401
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Gemeindevorstand der Gemeinde Grasellenbach
z. H. Herrn Bgm. Röth Schulstraße 1
64689 Grasellenbach
Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom
Datum 27.08.2019
Bebauungsplanentwurf „Litzelbacher Steinbrüch“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB Hier: Gemeindeeigenes Grundstück Gemarkung Litzelbach, Flur 1, Flurstück Nr. 62/5,
Waldabteilung 781-1 (9,8 ha)
Besprechungstermin am 20.08.2019 in Ihrem Hause
Sehr geehrter Herr Röth,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach eingehender interner Erörterung des Sachverhaltes unterbreiten wir hiermit seitens des Forstamtes Beerfelden den Vorschlag, die in Rede stehende gesamte Steinbruchfläche des
geplanten räumlichen Geltungsbereichs aus der von HessenForst bisher forstlich betreuten Fläche des Ge- meindewaldes komplett herauszunehmen, da aus unserer Sicht eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft in dieser in Rede stehenden zukünftig stark touristisch genutzten Fläche nicht mehr erfolgen kann.
Unsere Begründung hierfür wurde in der Stellungnahme vom 21.05.2019 hinlänglich und detailliert darge- legt.
Bei einer Entlassung aus der Betreuungsfläche müssten nach unserer Beurteilung nur die Teilflächen um- gewandelt und aus dem Waldverband entlassen werden, auf denen Baulichkeiten oder eine andere Nut- zungsform geplant sind. Diese sind in der Legende zum B-Planentwurf als „öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“ gekennzeichnet. Das verringert die aus dem Waldverband zu ent- lassende Waldfläche ganz erheblich.
Die übrige Fläche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs kann dann aus unserer Sicht weiterhin Wald im Sinne des Hessischen Waldgesetzes bleiben.
Vorsorglich empfehlen wir, diesen Vorschlag zeitnah mit Vertretern der oberen Forstbehörde abzustimmen
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
• J~
An das Planungsbüro Grosser-Seeger
&Partner Großweidenmühlstr. 28a-b
90419 Nürnberg 04.06.2019
Betr.:
Ihr Schreiben vom 02.05.2019
Bauleitplanung der Gemeinde GraselIenbach
Beteiligung zu den Vorentwürfen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan .Litzelbacher Steinbrüche" im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir bedanken uns
fürIhr oben genanntes Schreiben, mit dem Sie uns als Naturschutzverband die Möglichkeit geben, frühzeitig zu den oben erwähnten Planungen Stellung
zu nehmen.
Da bisher noch keine detaillierten
Ergebnisse einerUmweltprüfung insbesondere zu den imPlanungsgebiet vorkommenden Wildpflanzen vorliegen, können wir im Augenblick noch nicht Stellung nehmen. Wir bitten Sie aber, uns zu gegebener Zeit den Umweltbericht und die vorgesehene Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
für
die Kreisgruppe Bergstraße der BVNH
(
infoCtrtnhda wwp.bvnhde
Eingega nge nGeme indeGraselIenbach
weiterleitenan:
1.0 2.2
2.4 xc cie an:
1.1 2.0
06. Jun i 201
2.11 2.3
z.d.A
Gemeinde GraselIenbach Schulst raße 1
64689 GraselIenbach
Sehr geehrter Herr Bürgermei ster Röth,
sehrgeehrteDamen und Herr en des Gemeindevorstan ds
05.06.2019
gegen den BBpl .LltzelbacherSteinbrüche" in seinem Vorentwurf Stand 26.04.2019, veröffentlicht zum 1O.Mai2019, möchte ichim Namender Anwohner
folgende Einwände vorbringen:
Einwände BBpl Ste inbrüche Litzelbach Seite 1 von 10
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abbildungsverzeichnis 2
Einleitung 3
Punkt 1Abstand vorhandene Bebauung 4
Punkt 2 Lärm 7
Punkt3 7
Punkt 4 Parkraum 8
Punkt5 Toiletten 9
Punkt 6 Steinbruch 4 9
Punkt 7 Steinbruch4 9
Fazit 10
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 LageplanWeg 4
Abbildung 2 GeplanterZugangin Litzelbach 5
Abbildu ng3 Blickvon vorhandenemWegzu 5
Abbildu ng4 AlternativerZugang zwisch en Litzelbachund Hammelbach 6
Abbildung5 Blick vorhandenerWeg zuBebauung 6
Abbildung 6 GeplanteParkfläch e im Rahmen des Radwegs 8
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 2 von 10
Einleitung
In der Besc
hreibungzum BBpl
.Lltzelb acher S
tei nbrüche" wird alsHaupt planun gszielaufgeführt:
...die Umsetzung der Entwurfsplanung zur erlebnispädagogischen...
Erläuterung zum Begriff Erlebnispädagogik
"Die Erlebnispädagogik ist ein Fachgebiet der Pädagogik. Sie befasst sich mit
Gruppenerfahrungen in der Natur, um die Persönlichkeit und soziale Kompetenzen zu entwickeln. Natursportarten bieten dabei vielfältigeErlebnisse, ergänztmit Methoden aus Theoter-, Abenteuer-und Spielpädagogik, der Gruppendynamik und der Sozialpädagogik.
Erlebnispädagogik gilt heute als integrativer Bestandteil ganzheitlicherErziehungs- und Bildungskonzepte.',l
Ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes sind unter anderem Spielplätze,
Natursportarten etc.. Damit ist der BBpl als "Natur Freizeitpark, Spielplatz" zu bewerten.
Die entsprechenden Vorschr
iftenmüssen Anwendung finden, sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend berücksichtigt.
Laut Information des während der
Ortsbegehung am w
irdm
itca. 8.000 Besuchern jährlich kalkuliert.
Die Besucher werden in der Zeit von Apr
il- Oktober die Steinbrüche besuchen.
Winterdienst ist in der Anlage nicht vorgesehen. Daraus ergeben sich ca. 8.000 Besucher in 7 Monaten und monatlich ca. 1.142. Geht man davon aus, dass Familien verstärkt das Wochenende zum Besuch nutzen, werden ca. 70% der monatlichen Besucher die Anlage an Wochenenden besuchen. Bei 1.142 Besucher pro Monat sind das ca. 285 Besucher pro Woche und davon 70% am Wochenende, bedeutet ca. 200 Besucher. Die
Darstellung der Besucherzahlen ist Basis für weitere Betrachtungen im Bezug auf Lärm, Geruch, Toiletten, Parkraum usw.
Die geografische
Lage der Steinbrüche oberhalb der vorhandenen Bebauung,m
itteilwe
isefre
iemBlick auf Bebauung stellt mit Sicherhe
iteine Herausforderung dar.
Diesem Umstand wurde
in der aktuellen Planung nichtRechnung getragen.
Die Einwände in unserem Schreiben heute gehen nur auf die offensichtlichsten Punkte ein, erheben damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit der nicht zur Beachtung gekommenen Regeln und Vorschriften.
1Wikipedia ,hnps://de.wikipedia .ore/wiki/Eriebnisp%C3%A4daeoeik(abgerufenam 02.06.2019)
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 3 von 10
Einwände
Punkt 1 Abstand vorhandene Bebauung
Der veröffentliche Plan gibt nicht die tatsächliche geografische Lage der Anlage zur Bebauung wieder. Der eingezeichnete Weg entlang der Bebauung suggeriert einen vermeintlich vorhandenen Abstand zur Bebauung
.Dem ist nicht so.
Die Abstände zur Bebauung sind an 2 Stellen digital am vorhandenen Weg ermittelt.
Abbildung 1 Lageplan Weg
Die angegebenen Abstände lassen einen direkten und freien Blick auf die Bebauung zu.
Die Privatsphäre der Bewohner ist damit mehr als gestört. Bei geschätzten 200 Besuchern pro Wochenende ist das ein unzumutbarer Zustand. Die Bebauung
liegtdirekt an der Landesstraße, aus diesem Grund legen die Bewohner Ihren Aufenthalt im Freien auf die Rückse
ite ihr er Häuser. Das ist mit der Anlage Steinbrüche Litzelbach nachdem aktuellen Planungsstand nicht mehr mögl
ich.Die Gemeinde ist aufgefordert
IhrerVerantwortung
in diesem Punkt gerecht zu werden.Pos. 1
Als Eingangstor zu der Anlage ist der Weg an der Bushaltestelle Am Hammelberg (Bild geplanter Zugang) geplant.
Dieser Zugang führt mit den aufgezeigten geringen Abständen an der Bebauung im vorderen Bereich vorbei. Abhilfe kann hier eine andere Wegführung oder ein
alternativer Zugang zwischen Litzelbach und Hammelbach (Bild alternativer Zugang) schaffen
.Für die im Bild aufgezeigte Pos. 2 sind zusätzliche Maßnahmen zu planen. Diese können nicht mit einem geänderten Zugang behoben werden.
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 4 von 10
Abbildung 2 Geplanter Zugang In L1uelbach
Abbildung 3 Blick von vorhandenem Weg zu
Bebauung im vorderen Bereich zum geplanten Eingangstor. Das Bild ist exemplarisch und kann für die Bewertung der Abstände der weiteren Häuser im vorderen Bereich genutzt werden.
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 5 von 10
Abbildung 4 Alternativer Zugang zwischen Litzelbach und Hammelbach
Pos. 2
InPos. 2 ist durch die direkte Wegführung am Hang der direkte Blick auf die Häuser gegeben. Der Abstand beträgt max. 50 Meter. Sowohl Sicht- als auch Lärmschutz sind nicht im BBpl vorgesehen.Die Bewertung der tatsächlichen Situation vor Ort ist mit den vorliegenden Plänen bedingt möglich, diese scheinen nicht Maßstab getreu.Sicht- und Lärmschutz Maßnahmen sind im BBpl nach den
entsprechenden Prognosen vorzunehmen. .
s.:;-
Abbildung 5 Blick vorhandener Weg zu Bebauung
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 6 von 10
Punkt 2 Lärm
Der BBpl enthält keine Lärmprognose. Diese ist für den geplanten Umfang und Besucherfrequenz zwingend notwendig. Die geografische Lage der Anlage und die geringen Abstände zur Bebauung machen dies zwingend notwendig. Die Gespräche der Besucher sind im Außenbereich der vorhandenen Bebauung deutlich zu verstehen. Das führt für die Anwohner, speziell am Wochenende zu einer nicht vertretbaren
Dauerbelastung. Im BBpl müssen nach der Lärmprognose entsprechende Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen werden.
Der Zweck der Anlage sieht Veranstaltungen und auch Übernachtungen (Zelten) vor.
Diesem Umstand ist in der Lärmprognose ebenfalls Rechnung zu tragen.
Es ist sicher richtig, die vorhandene Bebauung liegt an einer Landesstraße. Dadurch entsteht bereits heute Lärm. Dieses Argument kann jedoch nicht dafür genutzt werden, um zusätzlichen, neuen, vermeidbaren Lärm den Bewohnern zuzumuten.
Punkt 3
Im BBpl ist keine Geruchsprognose enthalten. Die Beschreibung der Anlage enthält Freizeitanlagen Charakter, damit ist auch mit Geruch durch Veranstaltungen,
Übernachtungen etc. zu rechnen. Die Prognose im Vorfeld muss darüber Aufschluss geben.
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 7 von 10
Punkt 4 Parkraum
Im BBpl ist kein Parkraum vorgesehen.
Es werden ca. 8.000 Besucher per Jahr und damit ca. 200 Besucher pro Wochenende erwartet. Zusätzlich ist die Besucherprognose auf Schüler aufgebaut. Schüler werden die Anlageunter der Woche mit Bussen besuchen.Damit entsteht zusätzlichder Bedarf an Bus Parkplätzen.
Bei 200 Besucher pro Wochenende werden ca. 80 - 100 Parkplätze benötigt. Ohne ausreichendePlanung im BBplist damitzu rechnen, dass der Ort Litzelbach als Parkfläche genutzt wird.Ein Beisp ieldafür können wirmit der alla ho pp Anlage in Abtsteinach beobachten. Busse können in Litzelbach nur in den vorhandenen Haltestellen geparkt werden.
Im Rahmen des Radweges ist eine geringeAnzahl von Parkplätzen in Litzenbach im Kreuzungsbereich geplant. Die Anzahl entspricht nicht den Erwartungen der Besucher der Steinbrüche Litzelbach. Zusätzlich wird die Straßenbreitedurch die Installation des Radwegs verringert. Damitwerden die Platzverhältnisse in Litzelbach für das Parken noch geringerund stellenim Zweife leine zusätzliche Belastung der Anwohnerda.
Parken findet ohne ausreichende Parkplätze in aller Regelauf den Grundstücken der Anwohner statt.
Der BBpl ist um die Ausweisung ausreichender Parkflächen zu erweitern.Basis für die Parkflächen muss die entsprechende Satzung für zum Bsp.Sportplätze sein.
Für dieeinzup lanendenFlächen kann im Umfeld der Anlage nur landwirtschaftliche Flächegenutzt werden. Diese ist Stand heute nicht im Besitzder Gemeinde.
Abbildung 6 Geplante Parkfläche Im Rahmen des Radwegs
Einwände BBpl Steinbrüche Litzelbach Seite 8 von 10