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Projekt: VWA Thema: WS 2007/08

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24.12.2007 vwa-bwl.de wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema: WS 2007/08

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 01.12.2007 Status-Datum: 24.12.2007

Schepers: Repetitorium (mündliche Prüfung)

12.12.2007

• die Noten werden nach der letzten mündl. Prüfung bekannt gegeben

• der Insolvenzantrag verhindert die Einzelzwangsvollstreckung

1

(„wer zuerst kommt, mahlt zuerst“), er dient dem Gläubigerschutz

2

, indem eine Quotelung durchgeführt und einerseits eine Forderungshierarchie aufgebaut, andererseits alle Forderungen gleichberechtigt berücksichtigt werden

⇒ größtes Ziel: Unternehmen retten

⇒ mindestens muss das Insolvenzverfahren die Kosten der Durchführung tragen, falls das nicht zu erwarten ist, wird der Insolvenzantrag abgewiesen

⇒ aktuelle InsO ist 1999 in Kraft getreten

• bei der Insolvenz ist zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu unterscheiden, über das die Insolvenz zu eröffnen ist; Privatinsolvenz (eigtl.: „Verbraucherinsolvenz“)

⇒ falls Kaufmann: Restschuldbefreiung

3

möglich, aber keine Verbraucherinsolvenz

⇒ die Vorschriften im 8. Teil (§ 286ff InsO [Restschuldbefreiung]) und im 9. Teil (Verbraucherinsolvenz) sind nicht aneinander gekoppelt; die Restschuldbefreiung können alle natürlichen Personen erlangen

• die Grundschuld dient der Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens und seiner Zinsen

⇒ eine solche Sicherung mit Bestand ist in der Insolvenz gefragt – eine Grundschuld ist insolvenzfest

4

, es handelt sich um eine dingliche Sicherheit, die Darlehensforderung selbst geht in die

Insolvenzforderungen ein und wird gequotelt

• unterscheide Eigentumsvorbehalt sowie verlängerter, erweiterter

5

und weitergeleiteter

6

Eigentumsvorbehalt

1 Vorauss.: Titel, Klausel und Zustellung sowie Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher); das Gewaltmonopol liegt beim Staat, sodass er auf diesem Wege dem Bürger ein Verfahren an die Hand geben muss, sein Recht durchsetzen zu können

2 meint: vor allem Schutz der Gläubiger, aber auch Schutz vor Gläubigern

3 „Die neue Insolvenzordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) sind die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren in Teilen neu geregelt worden. Zu nennen sind insbesondere die Einführung der Verfahrenskostenstundung, die den völlig mittellosen Schuldnern den Zugang zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung ermöglicht, sowie die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, die nunmehr regelmäßig sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens endet. Die Neuregelungen der Insolvenzordnung sind am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten. Seit diesem Tag gilt das bisherige Recht nur noch für diejenigen Insolvenzverfahren fort, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden sind.

Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die vorzulegenden Bescheinigungen dürfen ab dem 1. März 2002 nur noch die durch die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucher- insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren vom 17.02.2002 (BGBI. I S. 703) eingeführten amtlichen Vordrucke verwendet werden. Sie finden hier die Vordrucke zum Herunterladen sowie einen Info-Flyer zur Restschuldbefreiung.“

(vgl. „restschuldbefreiung-bmj_071223.pdf“) [bmj]

4 ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert ist, ist insolvenzfest

5 Der erweiterte Eigentumsvorbehaltes ist eine Form des Eigentumsvorbehalts, bei dem das Eigentum an der Sache erst unter weiteren Bedingungen übergehen soll. In den meisten Fällen wird dabei der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer abhängig gemacht (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer wird erst Eigentümer an der Sache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehenden Forderungen beglichen hat. Zumindest unter Kaufleuten ist eine entsprechende Vereinbarung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsaus- gleich und lebt bei erneuter Forderung gegen den Erwerber nicht wieder auf. [rechtslexikon online]

6 Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehaltes, bei dem der Käufer nur zur Weiterver- äußerung der Kaufsache berechtigt ist, wenn er den Eigentumsvorbehalt des Erstverkäufers an den Zweitkäufer weiterleitet. Zwischen Erstverkäufer und Erstkäufer wird vereinbart, dass der Erstverkäufer auch nach Weiterveräußerung Vorbehaltseigentümer bleiben soll.

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24.12.2007 vwa-bwl.de wopsa.de Seite 2 / 2

• bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann man sofort an den Bürgen gehen, sobald der

Bürgschaftsnehmer insolvent wird, noch weniger Schutz bietet dem Bürgen die Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der der Gläubiger jederzeit vom Bürgen Zahlung verlangen kann

• bei dinglicher Sicherung kann der Eigentümer über die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sein Eigentum zurückerlangen

⇒ unterscheide Aussonderung (§ 47 InsO

7

)

Æ Herausforderung von Eigentum (vgl. § 985 BGB) Absonderung

Æ Versteigerung durch den Insolvenzverwalter auf Anforderung des Sicherungsnehmers, Erlöse abzgl. Kosten der Versteigerung gehen bis zur Höhe der besicherten Schuld an den Sicherungsnehmer und ein Mehrbetrag geht in die Insolvenzmasse

der Insolvenzverwalter hat bei Eigentumsvorbehalt ein Wahlrecht, etwaige Ratenzahlungen weiter zu tragen oder den betreffenden Gegenstand gegen bereits geleistete Zahlungen zurückzugeben

Der Zweitkäufer wird erst Eigentümer, wenn sowohl er als auch der Erstkäufer den Kaufpreis beglichen haben. In der Praxis wird ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt kaum angewandt, da der Erstkäufer gezwungen ist, den Eigentumsvorbehalt seinem Käufer

gegenüber offen zu legen. [rechtslexikon online]

7 § 47 InsO [Aussonderung]

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

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