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Projekt: VWA Thema: SS 2005

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Ng., 13.07.2005 wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema: SS 2005

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 12.05.2005 Status-Datum: 13.07.2005

Hübner: Recht der Schuldverhältnisse, #14

11.05.2005

• jur. Zivilbereich = der nicht-hoheitliche Bereich

cic ist weit gefaßt (culpa in contrahendo) Æ beachte § 311 II 3 (!!)

§ 312 Æ § 355

§ 267 Æ Gläubiger (!!) kann Erfüllung durch Dritten ablehnen § 268 Æ wichtig für Kreditkauf

Aliud (Falschlieferung, seit Schuldrechtsreform auch Lieferung mit Sachmangel) Æ wenn „an Erfüllung statt“ akzeptiert, Erlöschen des Schuldverhältnisses Æ wenn „erfüllungshalber“ akzeptiert, zunächst noch Prüfung, ob OK

Aufrechnen nach §§ 387ff kann man unter Kaufleuten nicht ausschließen

Abtretung

„

EZB kontrolliert Geldmenge viel Geld Æ viel Inflation wenig Geld Æ wenig Inflation Zahlungsloser Zahlungsverkehr = § 398

„

„weitergehender Schaden“ bei der pVV

„

der § 404 ist die Schwäche des § 398 Æ wird durch Wechsel „behoben“

Æ Wechsel „querschreiben“ = „diskontieren“

Æ Wechsel ist „abstrakt“, da ihm der Grund entzogen wird (lat. abstrahere = wegziehen) eine Bürgschaft ist eine persönliche anstelle einer sachlichen Sicherung

§ 401: Hypotheken usw. gehen über

Achtung: es gibt BGH-Entscheidung, die in Frage stellt, daß 20 J. nach einer Ehescheidung noch eine Bürgschaft für den Gatten den guten Sitten entspricht (§ 138)

§ 412: Sozialvers. gründen sich auf gesetzlicher Forderungsabtretung beachte: § 6 EntgFG

1

(Entgeltfortzahlungsgesetz)

§ 67 VVG

2

(Versicherungsvertragsgesetz)

1 § 6 EntgFG: Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(2)

Ng., 13.07.2005 wopsa.de Seite 2 / 2

• „Naja, naja, ...“

Schuldübernahme

Æ § 25 HGB (Haftungsübernahme bei Firmenfortführung) Æ § 414 BGB

Æ kumulative Schuldübernahme (§ 25 HGB) vs. privative Schuldübernahme (§ 414 BGB) Æ beachte § 417

„Erfüllungsübernahme“ nach § 415 III

Æ i.d.R. „Haftung aufs Ganze“ (Gesamtschuldverhältnis) im Ggs. zur

„Haftung auf Anteile“ (§ 705 BGB, Erreichung eines gemeinsamen Zwecks) Im Innenverhältnis ist die Haftung jederzeit begrenzbar („cessio legis“

3

)

Æ „Der § 427 BGB ist die Waffe gegen den § 128 HGB“

Æ auch als Gläubiger: § 428 BGB

2 § 67 VVG:

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

3 cessio legis: „Legalzession“

Gesetzlicher Forderungsübergang vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar)

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