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Kommanditisten der "A-GmbH&Co.KG&#34

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I. Klausur Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte

V. 06.06.2011

Fall:

G ist Geschäftsführer der A-GmbH. Diese ist persönlich haftende Gesell- schafterin der "A-GmbH&Co.KG", eine Bank, die ihren Kunden laut Unter- nehmensprofil insbesondere eine umfassende Vermögens- und Anlagebera- tung und Vermögensverwaltung anbietet. Gesellschafter der A-GmbH sind A und G; sie halten je 50% der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter haben ihre Stammeinlagen der GmbH von je 50.000 € erbracht. Kommanditisten der "A-GmbH&Co.KG" sind A, B und C. Auf die Kommauditeinlage von je 1.000.000 € haben A und C die volle Summe eingezahlt, B nur 300.000 €.

Die Gesellschaften sind seit 2005 in das Handelsregister eingetragen.

Nachdem M eine größere Summe geerbt hat, wendet er sich an die A- GmbH&Co.KG, um sich beraten zu lassen. In einem langen Gespräch am 1.2.20 I I, das G mit M geführt und in dem er dem M eine Reihe von mögli- chen Kapitalanlagen vorgestellt hat, sagt G schließlich, er habe einen ganz besonders günstiges Angebot, das außer ihm im Hause niemand kenne. G rät dem M, Anteile des Fonds "Winland V" zu kaufen. G hatte ein paar Tage zuvor 10.000 Anteile an diesem Fonds zu einem Kurs von 48,2 € das Stück

erworben. Am 31.1.20 I I hatte G erfahren, dass sich der Fonds "Winland V" \._

mit sog. Schrottpapieren eingedeckt hatte, die einige Gesellschafter der Fondsgesellschaft aus ihrem eigenen Bestand an den Fond verkauft hatten.

M kaufte noch am 1.2.201 I 6.000 Anteile zu einem Kurs von 48,2 € von der A-GmbH&Co.KG, also für 289.200 €. Munterschrieb einen vorformulierten

"Beratungs- und Betreuungsvertrag" ohne ihn gelesen zu haben. Der Vertrag enthält die folgende vorformulierte Klausel:

"Angesichts des aus der Natur der Geschäfte sich ergebenden Risikos wird die Haftung der A-GmbH&Co.KG ausgeschlossen."

Bereitsam 2.2.201 I fallt der Kurs der Anteile an dem Fonds "Winland V"

auf 19,1 € pro Stück und erholt sich seitdem nicht mehr. Die Differenz zum Erwerbspreis beträgt nun 174.600 €.

Frage 1:

Kann M von G persönlich Zahlung von I 74.600 € verlangen?

Frage 2:

Kann M diesen Betrag gegebenenfalls auch von der A-GmbH&Co.KG ver- langen?

Abwandlung:

Angenommen Kommanditist C ist im März 20. I I gestorben. Alleinerbe ist E.

Kann M von E etwas verlangen?

Bearbeitervermerk:

Lösungen sind allein anband der Vorschriften des BOB bzw. HGB zu fin- den!

150 Punkte

30 Punkte

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