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Die Erbschaftsteuer gehört abgeschafft

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Ausgabe 05. 2015 | Welt der Fertigung

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sollen, provoziert geradezu den erneuten Gang nach Karlsruhe. „Minimalinvasive“

Gesetzeskorrekturen sind unzureichend.

Das Ergebnis „Operation gelungen – Pati- ent tot!“ verkennt die Belange des indust- riellen Mittelstands. Ob ein künftiges Erb- schaftssteuergesetz Politik, Wirtschaft und Recht gleichermaßen zufrieden stel- len kann muss bezweifelt werden.

Dreimal innerhalb von nur zwanzig Jahren hat nun das Bundesverfassungs- gericht das Erbschaftsteuerrecht für ver- fassungswidrig erklärt. Dass es bei einer weiteren Anrufung zum mehr oder weni- ger selben Ergebnis kommt, ist angesichts der sich teilweise widersprechenden Bedingungen nicht auszuschließen. Das sind zwanzig Jahre und mehr Rechts- und Planungsunsicherheit – für den Standort Deutschland ein unhaltbarer Zustand.

Hiervon betroffen ist vor allem Deutsch- lands industrieller Mittelstand, dessen Beitrag zum allgemeinen Wohlstand die Politik zu recht immer wieder lobt. Gerade diese überwiegend von Familien geführ- ten Unternehmen denken und handeln in langfristigen Zeiträumen, wenn sie Inves- titionsentscheidungen treffen und damit Arbeitsplätze sichern. Sollte dem der Ge- setzgeber nicht endlich in vollem Umfang Rechnung tragen? Denn über eines soll- ten wir uns nichts vormachen: Die mit der Erhebung der „neuen“ Erbschaftsteuer verbundenen Lasten für Steuerzahler und Finanzverwaltung und damit das Verhält- nis von Aufwand und Ertrag dieser Steuer wird aller Wahrscheinlichkeit nach wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsge- richtes noch schlechter werden als es oh- nehin schon ist.

Sollte man da nicht endlich die Abschaf- fung der Erbschaftsteuer in Erwägung ziehen? Für die Politik mag dieser Schritt noch ein Tabu sein. Ihr müsste aber doch allmählich klar sein, dass der damit ver- bundene Einnahmeverlust eine gut an- gelegte Investition ist, damit der Standort Deutschland für den industriellen Mittel- stand über Generationenwechsel hinaus attraktiv bleibt. Aktuell geht es um eine Summe von rund 5,4 Milliarden Euro in Zeiten höchster Steuereinnahmen. Das sind weniger als ein Prozent des gesam- ten Steueraufkommens, und im Vergleich zu den Milliarden, die allein die Rente mit 63 verschlingt, eine bescheidene Summe.

So billig sind vernünftige Wachstums- und Beschäf- tigungsimpulse so bald nicht wieder zu bekom- men.

vdma.org

Gastkommentar

Die Erbschaftsteuer gehört abgeschafft

Der Erste Senat des Bundesverfassungs- gerichts hat das Erbschaftsteuergesetz Ende 2014 gekippt. Bereits 1995 und 2006 musste die Politik in gleicher Sache Nie- derlagen einstecken. Die Folge ist heute – wie in der Vergangenheit – die gleiche:

der Gesetzgeber muss nachbessern.

Gegenstand des letzten Verfahrens war die Frage, ob das aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht gegen den all- gemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes ver- stößt. Streitpunkt waren die sogenannten Verschonungsregeln für Unternehmens- vermögen. Ganz konkret ging es darum:

Rechtfertigt der Erhalt von Arbeitsplätzen eine weitgehende Befreiung?

Die beanstandeten Vorschriften, ein- schließlich der Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen, sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Ob diese Re- paraturarbeiten dann bei einer erneuten Überprüfung durch das höchste Gericht Bestand haben, steht in den Sternen. Die Befürchtung ist deshalb nur allzu berech- tigt, dass das Gezerre um eine „gerechte“

Erbschaftsteuer zu einer unendlichen Ge- schichte zu werden droht.

Auch wenn die Verschonungsregelun- gen mit dem Gleichheitssatz im Grund- satz vereinbar sind, bedürfen diese beim Übergang »großer Unternehmensvermö- gen jedoch der Korrektur«, so das Bundes- verfassungsgericht. Zwar liege es im Ent- scheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt wer- den, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Diese Privilegierung sei je- doch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unter- nehmen hinausgreift, ohne eine soge- nannte „Bedürfnisprüfung“ vorzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht formu- liert also als Aufgabe an den Gesetzge- ber, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen fest- zulegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die bedingungslose Freistellung von Be- trieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohn-

summe und die Verschonung betriebli- chen Vermögens mit einem Verwaltungs- vermögensanteil bis zu 50 Prozent. Auch insoweit sind die Verschonungsregelun- gen verfassungswidrig, als sie Gestaltun- gen zulassen, die zu nicht gerechtfertig- ten Ungleichbehandlungen führen.

Das alles hört sich durchaus logisch und nachvollziehbar an. Wird aber der Ge- setzgeber bei seinem nächsten Versuch diese Kriterien umsetzen können, ohne ein bürokratisches Monster zu kreieren?

Die vorgelegten Eckpunkte für eine „mi- nimalinvasive“ Änderung des Erbschaft- steuergesetzes lassen nichts Gutes er- ahnen: So soll ein „Großunternehmen“

bereits ab einem Wert von 20 Millionen Euro vorliegen und für Zwecke der „Be- dürfnisprüfung“ soll sogar selbst erarbei- tetes (und versteuertes) Privatvermögen des Unternehmenserben herangezogen werden. Diese Vorstellungen erscheinen mit den Erwägungen des Bundesverfas- sungsgerichts sowie grundlegenden Prin- zipien, etwa das der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich wegen vorhandenem Vermögen durch den Erbfall überhaupt nicht erhöht hat, nur schwerlich vereinbar.

Dass ferner zentrale Problemfelder, wie die gesetzlich angelegte strukturelle Überbewertung von Unternehmensver- mögen und Fragen steuerlicher Doppel- belastungen nicht angetastet werden

Thilo Brodtmann Hauptgeschäftsführer des VDMA

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