Gebührensatzung
für Leistungen des Standesamtes Paderborn vom 22.07.2015
gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2018
Auf Grund des § 72 des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007 i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am 25.06.2015 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich dieser Satzung umfasst die standesamtlichen Amtshandlungen nach § 72 Personenstandsgesetz (PStG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif gemäß Anlage zu bemessen, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach dem in Betracht kommenden Gebührentarif erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Gebühren im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft sind bei der Anmeldung zu entrichten. Gebühren für Geburts- bzw. Sterbefallbeurkundungen sind bei der Beurkundung zu entrichten. Eines besonderen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht. Generell kann die Gebühr außerdem durch Gebührenbescheid festgesetzt werden. Rückständige Verwaltungsgebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6 Gebührenerstattung
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die
Durchführung der Amtshandlung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
Gebührentarif zu § 2 der Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes Paderborn vom 22.07.2015
Nr. Amtshandlung Gebühr
Eheschließungen / Begründung von Lebenspartnerschaften 1. Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung und Vornahme der
Eheschließung / Lebenspartnerschaft
45,00 Euro 2. Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung und Vornahme der
Eheschließung / Lebenspartnerschaft unter Beachtung ausländischen Rechts
75,00 Euro 3. Vornahme der Eheschließung / Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das
für die Anmeldung zuständige Standesamt
60,00 Euro 4. Vornahme der Eheschließung / Lebenspartnerschaft außerhalb der
Kernarbeitszeit (freitags ab 12.30 Uhr)
70,00 Euro Auslagenerstattung für besondere ortsbezogene Serviceleistungen
5. für Trauungen Samstags im Historischen Rathaus 80,00 Euro 6. für Trauungen in der ehemals Fürstbischöflichen Residenz Schloß
Neuhaus
100,00 Euro 7. für Sondertrauungen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw.
Lebenspartnerschaftswilligen außerhalb des Historischen Rathauses und der ehemals Fürstbischöflichen Residenz Schloß Neuhaus
450,00 Euro
Ehefähigkeitszeugnisse
8. Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
45,00 Euro 9. Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines
Ehefähigkeitszeugnisses unter Beachtung ausländischen Rechts
75,00 Euro 10. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisse für eine ausländische Person 75,00 Euro
Namensrechtliche Erklärungen
11. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften
25,00 Euro 12. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine
namensrechtliche Erklärung
10,00 Euro Nachträgliche Beurkundungen nach § 34 bis 36 PStG
13. Eheschließung / Lebenspartnerschaft 75,00 Euro
14. Sterbefall 25,00 Euro
15. Geburt 75,00 Euro
Sonstige Amtshandlungen
16. Erteilung einer Personenstandsurkunde bzw. einer beglaubigten Abschrift/
eines Ausdrucks aus einem Personenstandsregister oder -buch
10,00 Euro 17. Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde,
einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
5,00 Euro
18. Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregisters 5,00 Euro 19. Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 15,00 Euro
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn notwendige Angaben fehlen, je nach Arbeitsaufwand
20. bis 30 Minuten 20,00 Euro
21. bis 60 Minuten 40,00 Euro
22. über 60 Minuten 55,00 Euro
23. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10,00 Euro 24. Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung 25,00 Euro 25. Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
75,00 Euro
26. Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls 25,00 Euro 27. Aufenthaltsbescheinigung (erweiterte Meldebescheinigung ab 01.11.2015) 6,00 Euro