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Entscheidungen - Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme"

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(1)

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Jestaedt,

Röntgenstraße 12 a, 91080 Uttenreuth - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVF 3/05 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

a) dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜb- arbG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,

b) hilfsweise, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist,

c) hilfsweise, dass Art. 2 Nr. 2 LPartÜbarbG (§ 1306 BGB n.F.) wegen Verstoßes- gegen Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, d) hilfsweise, dass Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b LPartÜbarbG (§ 9 Abs. 7 Satz 2

LPartG n.F.), soweit durch Verweisung auf § 1754 Abs. 1 und 3 BGB der das Kind Annehmende seinen Lebenspartner, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, in Bezug auf die Rechtsstellung zum Kind vollständig gleichgestellt wird, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,

Antragstellerin: Bayerische Staatsregierung,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München

h i e r : Rücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde,

Gaier, 1/3

(2)

1 Eichberger,

Schluckebier, Kirchhof, Masing am 31. Juli 2009 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzu- stellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 87, 152 <153>; 115, 394

<395>).

Papier Hohmann-

Dennhardt Bryde

Gaier Eichberger Schluckebier

Kirchhof Masing

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Juli 2009 - 1 BvF 3/05

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Juli 2009 - 1 BvF 3/05 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/fs20090731_1bvf000305.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:fs20090731.1bvf000305

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