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BIB-S02 - SEK Grundbildungsmaßnahmen/Berufsbildungsreife - V1 - gültig ab 01.01.2018

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BAP_Informationsblatt_Grundbildung_SEK-UStd_V1_180101 Seite 1 von 3

Abteilung Arbeit ESF-Verwaltungsbehörde

BAP-Informationsblatt

Informationsblatt zur Umsetzung von Vereinfachungsoptionen Standardeinheitskosten (SEK) zur „Förderung von Grund-

bildungsmaßnahmen und des Erwerbs der Berufsbildungsreife für An- und Ungelernte“ (SEK-Satz „UStd“)

Die Höhe und die auslösenden Momente der Standardeinheitskosten (SEK) für kursförmige Unter- richtsmaßnahmen zur Förderung von Grundbildungsmaßnahmen und des Erwerbs der Berufsbil- dungsreife (SEK-Satz „UStd“) sind wie folgt festgelegt.

Geltungsbereich des SEK-Satzes „UStd“

Der Standardeinheitskostensatz für eine geleistete Unterrichtsstunde (SEK-UStd) gilt seit dem 01. August 2015 für alle Projekte, die in der Intervention A 2.1.1 „Förderung von Grundbildungs- maßnahmen und des Erwerbs der Berufsbildungsreife für An- und Ungelernte“ gefördert werden und die kursförmig organisiert werden und einen Unterrichtscharakter haben.

Damit wird der SEK-Satz „UStd“ derzeit ausschließlich in folgender Intervention des BAP ange- wendet:

• BAP-Fonds A 2, Intervention A 2.1.1 „Förderung von Grundbildungsmaßnahmen und des Erwerbs der Berufsbildungsreife für arbeitslose An- und Ungelernte“

Die Förderung in dieser Intervention erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form von Standardein- heitskosten: SEK werden für jede nachgewiesene Unterrichtsstunde erstattet.

Mit dem SEK-Satz „UStd“ werden alle Leistungen der Zuwendungsempfangenden im Rahmen eines geförderten Projektes abgedeckt.

Zusätzlich zu dem SEK-Satz „UStd“ entstehen ggf. Ausgaben für das Unterhaltsgeld von Teilneh- menden, denen stets eine Refinanzierung in identischer Höhe (durch Jobcenter, Agentur für Arbeit, Senator für Justiz, Eigenmittel) gegenüber steht. Dieses Unterhaltsgeld wird – je nach den Voraussetzungen der Teilnehmenden – ebenfalls in Form von Standardeinheitskosten bewilligt und abgerechnet (siehe dazu das jeweils zutreffende BAP-Informationsblatt).

Ausnahmen vom Geltungsbereich des SEK-Satzes „UStd“

Der SEK-Satz „UStd“ findet derzeit in anderen Unterfonds des BAP keine Anwendung.

Darüber hinaus findet der SEK-Satz „UStd“ innerhalb der Intervention A 2.1.1. keine Anwendung, wenn das Projekt nicht kursförmig organisiert oder die Vermittlung nicht in Form von Unterricht stattfindet. Dies ist in besonderen Projektkonzeptionen der Fall, in denen völlig andere Organisa- tionsformen der Vermittlung von Grundbildung geplant sind. In diesen Fällen erfolgt eine Förde- rung auf der Basis von nachgewiesenen Realkosten.

Höhe und Einheit des SEK-Satzes „UStd“

Die Höhe des SEK-Satzes „UStd“ beträgt:

• € 50,00 pro nachgewiesener Unterrichtsstunde

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BAP-Informationsblatt Vereinfachungsoptionen SEK-Satz „UStd“

BAP_Informationsblatt_Grundbildung_SEK-UStd_V1_180101 Seite 2 von 3

Der oben genannte Betrag gilt für die jeweilige Einheit „eine dokumentierte Unterrichtsstunde“ im Projekt.

Als geleistete Unterrichtsstunde im Projekt werden anerkannt:

• Kursstunden mit einer Dauer von 45 Minuten, an denen eine Gruppe von Teilnehmenden eine Lernstoffvermittlung oder eine begleitende berufliche Orientierung oder begleitende Fördermaßnahme durch eine Lehrkraft erhält.

NICHT als Unterrichtsstunden anerkannt werden:

• Vor- und Nachbereitungszeiten,

• individuelle Beratungen von einzelnen Teilnehmenden,

• Prüfungstermine,

• Kursstunden, an denen eine Lehrkraft nicht anwesend war.

Auslösung des SEK-Satz „UStd“

Voraussetzung für die erstmalige Auslösung des SEK-Satzes (Projektbeginn) ist die dokumen- tierte Anwesenheit von mindestens acht Teilnehmenden an der geförderten Maßnahme in der ersten Kursstunde (bis zum 28.02.2018: 10 Teilnehmende).

Voraussetzung der Auslösung des SEK-Satzes nach Beginn ist die regelmäßige Anwesenheit von mindestens fünf Teilnehmenden im Projekt. Sobald über einen Zeitraum von zwei Monaten regel- mäßig weniger als fünf Teilnehmende an der Maßnahme teilnehmen, wird der SEK-Satz nur nach vorheriger Beantragung an und Genehmigung durch die bewilligende Stelle erstattet. Eine entspre- chende Beantragung muss rechtzeitig erfolgen.

Voraussetzung für die Auslösung des SEK-Satzes ist ferner, dass eine Unterrichtstunde durch eine Lehrkraft erteilt wurde, deren fachliche Qualifikation belegt und von der bewilligenden Stelle aner- kannt wurde (in der Regel Lehrer/-in Sek.-Stufe I, Diplom-Pädagog/-in oder vergleichbare Qualifi- kation).

Der SEK-Satz „UStd“ wird bei Einhalten dieser Voraussetzung ausgelöst, wenn der Nachweis der Durchführung einer Kursstunde von 45 Minuten erfolgt, in der eine Gruppe von Teilnehmenden eine Lernstoffvermittlung, eine begleitende berufliche Orientierung oder begleitende Fördermaß- nahmen durch eine Lehrkraft erhalten hat.

Teil-Unterrichtsstunden (Dauer unter 45 Minuten) finden keine Berücksichtigung. Die bewilligte Höchstgrenze an Unterrichtstunden ist zu beachten.

Dokumentationsanforderungen an Zuwendungsempfangende

Folgende Dokumentationen durch die Zuwendungsempfangenden sind erforderlich, um den SEK- Satz „UStd“ auslösen zu können:

• Dokumentation der Durchführung der Unterrichtstunde mittels Bestätigung von Datum, Uhr- zeit, Inhalt der Stunde und Name und Unterschrift der Lehrkraft (Klassenbuch oder anderes entsprechendes Dokumentationssystem)

• Dokumentation der Teilnehmenden an der Unterrichtsstunde durch Führen einer Teilneh- menden-Liste, die von den Teilnehmenden unterschrieben ist und von der Lehrkraft als sachlich richtig gegengezeichnet ist. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Unterrichtstunden an einem Tag ist eine einmalige Unterschrift ausreichend.

• Zur Durchführung von Cross-Checks sind von den Zuwendungsempfangenden Krankheits- und Urlaubsdateien für die Lehrkräfte zu führen.

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BAP-Informationsblatt Vereinfachungsoptionen SEK-Satz „UStd“

BAP_Informationsblatt_Grundbildung_SEK-UStd_V1_180101 Seite 3 von 3

Hinweis: Unabhängig von diesen Dokumenten sind alle Unterlagen zum Unterhaltsgeld der Teil- nehmenden zu führen und bei Prüfung der diesen SEK-Satz auslösenden Einheiten vorzulegen (siehe dazu das jeweils zutreffende BAP-Informationsblatt).

Besondere Hinweise

Erstattungen Dritter – zum Beispiel des Jobcenters – für gleiche Interventionen sind zuschussmin- dernd einzusetzen.

Ein Kurs soll eine Anfangsgröße von 20 Teilnehmenden nicht überschreiten.

Rechtliche Grundlagen

• Verordnung (EU) 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 67 Absatz 1 b

Verweise

Leitlinien für vereinfachte Kostenoptionen (VKO) der EU (EGESIF 14-0017)

Inkrafttreten

Die Anwendung des SEK-Satzes „UStd“ in dieser Höhe erfolgt seit 01. August 2015.

Ab 01. März 2018 hat sich eine der Voraussetzungen für die Abrechnung geändert: Ab 01.03.2018 reicht eine Anfangskursgröße von 8 Teilnehmenden (vorher 10 Teilnehmende) für eine Anerken- nung aus.

Dieses BAP-Informationsblatt in der Version 1 tritt am 01. März 2018 in Kraft.

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