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BAP-Informationsblatt Vereinfachungsoptionen - Standardeinheitskosten (SEK) zur Förderung von arbeitsmarktorientierter Beratung (SEK-Satz „Beratungskontakt“), Version 2 gültig ab 01.05.2019

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BAP_Informationsblatt_SEK_Beratungskontakt_V2_190501 Seite 1 / 3

Abteilung Arbeit ESF-Verwaltungsbehörde

BAP-Informationsblatt

Informationsblatt zur Umsetzung von Vereinfachungsoptionen Standardeinheitskosten (SEK) zur Förderung von

arbeitsmarktorientierter Beratung durch die Förderung von Beratungskontakten (SEK-Satz „Beratungskontakt“)

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2018 sind die Höhe und die auslösenden Momente der Standard- einheitskosten (SEK) für Beratungskontakte neu festgelegt worden.

Geltungsbereich des SEK-Satzes „Beratungskontakt“

Der SEK-Satz „Beratungskontakt“ findet in Projekten Anwendung, in denen eine arbeitsmarktorien- tierte Beratung sich überwiegend in Form von Einmalberatungen (im Vergleich zu Prozessberatun- gen) vollzieht.

Damit wird der SEK-Satz „Beratungskontakt“ in folgenden Interventionen des BAP angewendet:

• BAP-Fonds B2, Intervention B 2.2.1 Offene arbeitsorientierte Beratung und Stadtteilberatung

• BAP-Fonds B2, Intervention B 2.2.2 Sozialräumliche Beratungsangebote für (Allein-)erzie- hende

Die Förderung in diesen Interventionen erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form von Standard- einheitskosten: SEK werden für jeden nachgewiesenen Beratungskontakt erstattet.

Mit dem SEK-Satz „Beratungskontakt“ werden alle Ausgaben für die geförderten Beratungsleistun- gen der jeweiligen Zuwendungsempfangenden abgedeckt.

Ausgaben für das Unterhaltsgeld der Ratsuchenden (z.B. Arbeitslosengeld) sind kein Bestandteil des SEK-Satzes.

Ausnahmen vom Geltungsbereich des SEK-Satzes „Beratungskontakt“

Der SEK-Satz „Beratungskontakte“ findet keine Anwendung bei Beratungen in den Interventionen

• A 1.1.1 Zentrale Frauenberatung×

• A 1.2.1 Existenzgründungsberatung*

• A 1.3.1 Unterstützung von Alleinerziehenden in Beratung*

• A 2.8.1 Beratung in arbeitsmarktpolitischen Projekten zur Integration von Flüchtlingen

• B 2.4.1 Beratung im Übergangsmanagement für Straffällige*

• B 2.5.1 Beratung in Zielgruppenprojekten

• C 1.2.1 Aufsuchende Beratung JBA

• C 1.5.2 Beratung in Projekten zur Flankierung der Ausbildungsgarantie

× In den mit * gekennzeichneten Interventionen finden andere SEK-Sätze und Abrechnungsmodalitäten Anwendung.

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BAP-Informationsblatt Vereinfachungsoptionen SEK-Satz „Beratungskontakt“

BAP_Informationsblatt_SEK_Beratungskontakt_V2_190501 Seite 2 / 3

• C 2.2.1 Weiterbildungsberatung

• Beratung in Modellvorhaben für verschiedene Zielgruppen in den Fonds A, B und C: A 1.7.1, A 2.7.1, B 1.7.1, B 2.7.1, C 1.7.1, C 2.7.1

Höhe und Einheit des SEK-Satzes „Beratungskontakt“

Die Höhe des SEK-Satzes „Beratungskontakt“ beträgt ab 01. Januar 2018:

• in der Intervention B 2.2.1 Offene arbeitsorientierte Beratung und Stadtteilberatung:

€ 120,00 pro nachgewiesenem Beratungskontakt,

• in der Intervention B 2.2.2 Sozialräumliche Beratungsangebote für (Allein-)erziehende:

€ 106,00 pro Beratungskontakt.

Die oben genannten Beträge gelten für die jeweilige Einheit „ein dokumentiertes Beratungsge- spräch“ in der Maßnahme.

Auslösung des SEK-Satz „Beratungskontakt“

Voraussetzung für die Auslösung des SEK-Satzes ist, dass die Beratung durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt wurde. Die Formalqualifikation des/der Berater/-in sowie eine Zuordnung des/der Berater/-in zum Projekt ist der bewilligenden Stelle bereits bei Antragstellung sowie bei jedem Personalwechsel vorzulegen. Es können nur Beratungskontakte abgerechnet werden, bei denen die bewilligende Stelle die Formalqualifikation und Projektzuordnung des/der jeweiligen Berater/-in überprüft und bestätigt hat.

Der SEK-Satz „Beratungskontakt“ wird bei Einhalten dieser Voraussetzung ausgelöst, wenn a) Datum, Uhrzeit1, Name sowie Unterschrift der ratsuchenden Person bei jedem Beratungs-

kontakt dokumentiert sind und

b) Datum, Name sowie Unterschrift des/der Berater/-in bei jedem Beratungskontakt im Bera- tungsprotokoll bzw. in der Beratungsakte dokumentiert sind und

c) im Beratungsprotokoll bzw. in der Beratungsakte der Beratungsanlass/die Problemstellung, die durchgeführten Maßnahmen/der Beratungsinhalt und das Gesprächsergebnis ausgewiesen sind und

d) aus der Beratungsdokumentation Geschlecht, Migrationshintergrund (ja/nein), Wohnort (Bremen, Bremerhaven, Umland) hervorgehen und der Beratungskontakt in der VERA- Beratungserhebung ausgewiesen ist und

e) der Beratungsinhalt erwerbsbezogene Problemlagen behandelt bzw. arbeitsmarktorientiert ist und

f) der Beratungstermin einer Prozessberatung jeweils erforderlich erscheint und g) eine quittierte Datenschutzbelehrung der beratenen Person vorliegt.

Die Unterlagen zu a) und g) dürfen getrennt von der Beratungsakte bzw. dem Beratungsprotokoll vorgelegt werden, um datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Es ist ebenso nicht erfor- derlich, dass das ausgefüllte Datenblatt, auf dem die Eingaben in das VERA Stammblattverfahren beruhen, in der Beratungsakte aufbewahrt werden.

1 Es ist nicht erforderlich, die Dauer zu dokumentieren. Die Uhrzeit muss dokumentiert werden, um die Beratungen bei sogenannten „Cross-Checks“ gegebenenfalls verifizieren zu können.

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BAP-Informationsblatt Vereinfachungsoptionen SEK-Satz „Beratungskontakt“

BAP_Informationsblatt_SEK_Beratungskontakt_V2_190501 Seite 3 / 3

Dokumentationsanforderungen an Zuwendungsempfangende

Folgende Dokumentationen durch die Zuwendungsempfangenden sind erforderlich, um den SEK- Satz „Beratungskontakt“ auslösen zu können:

• Dokumentation des Beratungskontaktes durch ein Beratungsprotokoll, aus dem Datum, Beratungsanlass/Problemstellung, die durchgeführten Maßnahmen und das Gesprächs- ergebnis hervorgehen, das von dem/der Berater/-in unterschrieben wurde und das Ge- schlecht, Migrationshintergrund und Wohnort der ratsuchenden Person ausweist,

• Dokumentation des Beratungskontaktes durch eine von der beratenen Person unterschrie- bene Bestätigung,

• eine quittierte Datenschutzbelehrung der beratenen Person,

• Eingabe der Beratungsdaten in die VERA-Beratungserhebung, dies gilt auch für die nicht ausführlich dokumentierten Beratungen (sog. „Kurz“-Beratungen),

• Nachweis der Qualifikation und Projektzuordnung des/der Berater/-in,

• Führen von Krankheits- und Urlaubsdateien der Berater/-innen zur Nachvollziehbarkeit der Gesprächsangaben für die sogenannten „Cross-Checks“

Besondere Hinweise

• Anonyme Beratungen (Fehlen von Namensangaben und Unterschriften der Ratsuchenden) sowie alle Beratungen, bei denen die Dokumentationsanforderungen nicht erfüllt werden können, sind nicht abrechnungsfähig. In der Festlegung der SEK-Sätze sind jedoch auch diese Beratungsleistungen in Höhe der bisherigen Aufwendungen einkalkuliert, sodass auch diese Beratungen indirekt vergütet werden.

• Ab Januar 2018 ist die Einhaltung einer Beratungsdauer von mindestens 30 Minuten nicht mehr erforderlich, es sind die Dokumentationsanforderungen jedoch zwingend einzuhalten.

Rechtliche Grundlagen

• Verordnung (EU) 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 67 Absatz 1 b

Verweise

Leitlinien für vereinfachte Kostenoptionen (VKO) der EU (EGESIF 14-0017) Inkrafttreten

Die Anwendung der Standardeinheitskosten (SEK) für Beratungskontakte (SEK-Satz „Beratungs- kontakt“) in der angegebenen Höhe und Abrechnungsmodalität erfolgt ab 01. Januar 2018.

Dieses BAP-Informationsblatt in der Version 2 tritt am 01. Mai 2019 in Kraft.

Referenzen

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