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BIB-S07 - SEK abH F für Menschen mit Fluchthintergrund - V1 - gültig ab 18.04.2019 [30248]

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BAP_Informationsblatt_SEK_abH_F_190418 Seite 1 / 3

Abteilung Arbeit ESF-Verwaltungsbehörde

BAP-Informationsblatt

Informationsblatt zur Umsetzung von Vereinfachungsoptionen Standardeinheitskosten (SEK) für ausbildungsbegleitende Hilfen für Menschen mit Fluchthintergrund (abH F)

Für Menschen mit Fluchthintergrund, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB III haben und

• sich in Ausbildung befinden

• oder eine Ausbildung anstreben

• oder sich in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) befinden

und hierfür einer begleitenden Unterstützung bedürfen, werden ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) durch eine Förderung aus dem ESF-OP bzw. dem BAP ermöglicht.

Die Inhalte der Förderung entsprechen den Inhalten der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach

§ 75 SGB III.

Zur Umsetzung der Förderung werden die Regelungen des § 75 SGB III in vollem Umfang auch auf die genannte Zielgruppe angewendet.

Gefördert werden nur Dienstleister, die von der Agentur für Arbeit bzw. den Jobcentern Bremen und Bremerhaven mit der Durchführung einer entsprechenden Maßnahme für SGB II - und SGB III- Teilnehmende beauftragt sind. Hier erfolgt ggf. eine Zusatzvereinbarung über die Erbringung von abH für die o.g. Zielgruppe.

Geltungsbereich des SEK-Satzes abH F

Die Maßnahmen können in den folgenden Interventionen des BAP angewendet werden:

Intervention A 2.8.1. – Arbeitsmarktpolitische Projekte zur Integration von geflüchteten Menschen Intervention C 1.5.2. – Flankierung der Ausbildungsgarantie

Ausnahmen vom Geltungsbereich des SEK-Satzes abH F

Vom Geltungsbereich des SEK-Satzes abH F ausgenommen sind Teilnehmende mit einem Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II oder SGB III.

Höhe und Einheit des SEK-Satzes abH F

Die bewilligten SEK entsprechen hinsichtlich der Höhe des Satzes vollständig den über die Job-center bzw. die Agentur für Arbeit aktuell geförderten Vorhaben für SGB-Teilnehmende.

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BAP-Informationsblatt SEK abH Geflüchtete

BAP_Informationsblatt_SEK_abH_F_190418 Seite 2 / 3

Als abrechnungsfähige Einheit gilt jeweils ein am letzten Kalendertag eines Monats in der Maßnahme befindlicher Teilnehmender.

Basis des SEK-Satzes abH F

Alle Förderbedingungen der aus dem BAP/ESF-OP geförderten abH für Menschen mit Fluchthintergrund entsprechen den Anforderungen der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu ausbildungsbegleitenden Hilfen nach § 75 SGB III.

Die geplanten SEK sind damit als Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe c der VO(EU) 1303/2013 begründet.

Auslösung des SEK-Satzes abH F

Voraussetzung für die Auslösung des SEK-Satzes in der jeweils festgelegten Höhe ist:

• Nachweis der folgenden Personalschlüssel: Sozialpädagogisches Personal: 1 zu 36 Teilnehmende, Lehrkräfte 1 zu 36 Teilnehmende. Der Nachweis ist jeweils binnen 4 Wochen einzureichen, nachdem die Zahl der Teilnehmenden die Steigerung des Gesamt-Stellenvolumens um 0,25 Stellen erfordert. Das bedeutet, bei Erreichung einer Teilnehmenden-Zahl von 5 (und anschließend in Fünferschritten) muss jeweils eine Achtel Stelle für eine/n Sozialpädagogen/-gin und eine Lehrkraft nachgewiesen werden.

• Nachweis der Qualifikation des Personals; die Qualifikationsanforderungen entsprechen den vom REZ festgelegten Anforderungen.

• Bestehender gültiger Rahmenvertrag über die Durchführung von abH mit Agentur für Arbeit Bremen oder Jobcenter Bremen/Bremerhaven.

• Zugehörigkeit des/der Teilnehmenden zum definierten Personenkreis (Menschen mit Fluchthintergrund, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB III haben und sich in Ausbildung befinden, oder eine Ausbildung anstreben oder sich in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) befinden).

Der SEK-Satzes wird ausgelöst durch

• Nachweis des aktiven Status des/der Teilnehmenden in der Maßnahme im jeweiligen Monat.

Dabei ist der aktive Status der jeweiligen Teilnehmenden am letzten Kalendertag eines Monats maßgeblich, vorangegangene Austritte werden nicht berücksichtigt.

• Nachweis der aktiven Betreuung des/der Teilnehmenden in der Maßnahme.

Dokumentationsanforderungen an Zuwendungsempfangende

Zum Nachweis des Fachpersonals sind folgende Dokumentationen erforderlich:

• Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise, Projektzuweisung des Fachpersonals

• Urlaubs-/Krankheitsdateien, Unterschriften des Fachpersonals in den Betreuungsakten der teilnehmenden , Fortbildungsbescheinigungen des Fachpersonals

Zum Nachweis und zur Anerkennung der jeweiligen Teilnehmenden sind folgende Dokumentationen erforderlich:

• Empfehlungsschreiben für die Teilnehmenden zum Projekt durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit, (Nachweis der Zielgruppenzugehörigkeit)

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BAP-Informationsblatt SEK abH Geflüchtete

BAP_Informationsblatt_SEK_abH_F_190418 Seite 3 / 3

• Vereinbarung zwischen Dienstleister und Ausbildungsbetrieb über die Durchführung einer abH

• Vereinbarung zwischen Dienstleister und Teilnehmenden über die Durchführung einer abH

• Ausgefüllter „Meldebogen“ über abH für jeden Teilnehmenden

• Anwesenheitsliste der Teilnehmenden in Kursen, von den Teilnehmenden und Lehrkäften unter- schrieben

• Urlaubs-/Krankheitsdateien der Teilnehmenden,

• Eintritts-, Austrittsmeldungen, ggf. Kündigungen der Teilnehmenden oder des Trägers

• Führen einer Betreuungs-/Flankierungsakte mit mindestens folgenden Inhalten:

o Quittierung Datenschutzinformation der Teilnehmenden, o zweiseitig unterschriebenes Protokoll des Erstgespräches

o zweiseitig unterschriebener Förderpass (Betreuungs-/ Entwicklungsplan)

o regelmäßige Fortschreibung des Förderpasses (Betreuungs-/Entwicklungsplanes) der Teilnehmenden

o Beurteilungsbögen der Teilnehmenden o Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen

o Dokumentation aller Aktivitäten mit den Teilnehmenden

o Fortbildungs-/Schulungsbestätigungen bei internen/externen Schulungsmaßnahmen

Alle Regelungen und Normen der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung nach § 75 SGB III – mit Ausnahme des geförderten Personenkreises – finden für eine Förderung aus dem BAP eine analoge Anwendung.

Rechtliche Grundlagen

• Verordnung (EU) 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 67, Absatz 1 d

• Verordnung (EU) 2018/1046 zur Neufassung der VO(EU)1303/2013

Verweise

Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung nach § 75 SGB III

Inkrafttreten

Die Anwendung des SEK-Satzes erfolgt ab 18. April 2019.

Dieses BAP-Informationsblatt in der Version 1 tritt am 18. April 2019 in Kraft.

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