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Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit für Auszubildende zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen (GPR)

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Academic year: 2022

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Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit für Auszubildende

Zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum für den bremischen öffentlichen Dienst (AFZ) und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen (GPR) wird die folgende Dienstvereinbarung geschlossen; sie ergänzt die zwischen dem Senator für Finan- zen und dem GPR geschlossene Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeits- zeit“ vom 10.02.2007 in der jeweils geltenden Fassung:

1. Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgeset- zes, die vom AFZ zur Berufsausbildung eingestellt worden sind.

2. Grundsatz

(1) Die Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit“ vom 10.02.2007 in der jeweils geltenden Fassung gilt für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis, sofern in dieser Dienstvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Nach Ziffer 3 der Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sind von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit die Auszubildenden ausgenommen, die auf Einsatzstellen ausge- bildet werden, für die besondere Arbeitszeitregelungen (feste bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeiten) gelten.

3. Regelung der Kontrolle von Arbeitszeitnachweisen

(1) Die in Ziff. 2 Abs. 2 genannten Auszubildenden nehmen an der elektronischen Arbeits- zeiterfassung für die bremische Verwaltung teil, falls dies in der jeweiligen Einsatzstelle möglich ist. Andernfalls wird die Arbeitszeit auf einem vom AFZ zur Verfügung gestellten Arbeitszeiterfassungsbeleg von den Auszubildenden eingetragen.

(2) Abweichend von Ziff.18 der Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeits- zeit“ haben die Auszubildenden regelmäßig am Monatsanfang ihrem Ausbilder / ihrer Ausbilderin einen Ausdruck ihres elektronischen Arbeitszeitnachweises bzw. den Ar- beitszeiterfassungsbeleg des Vormonats zur Gegenzeichnung vorzulegen. Arbeitszeit- erfassungsbelege sind von den Auszubildenden gem. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde gem.

§ 17 Abs. 4 ArbZG zugänglich zu machen.

4. Schlussbestimmungen

Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Bremen, den 15.11.2010

Aus- und Fortbildungszentrum Gesamtpersonalrat für das Land und die

für den bremischen öffentlichen Stadtgemeinde Bremen

Dienst

gez. Holger Wendel gez. Doris Hülsmeier

________________________ __________________________

Holger-Andreas Wendel Doris Hülsmeier

- Leiter - - Vorsitzende -

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