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Erfassung der Brut- und Gastvögel und des Feldhamsters 2015/2016

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08.08.2016

Bauleitplanverfahren „Ährenkamp“, Ortschaft Harsum / Gemeinde Harsum Erfassung der Brut- und Gastvögel

und des Feldhamsters 2015/2016

Auftraggeber

Gemeinde Harsum, Fachbereich 3 – Bauen und Planen, Oststraße 27, 31177 Harsum

Inhaltsverzeichnis

1. Veranlassung, Untersuchungen und Untersuchungsgebiete 2

2. Brutvögel 2

2.1 Methoden 2

2.2 Ergebnisse 2

2.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge 5

3. Gastvögel 6

3.1 Methoden 6

3.2 Ergebnisse 6

3.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge 6

4. Feldhamster 6

4.1 Methoden 6

4.2 Ergebnisse 7

4.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge 7

5. Quellen 8

6. Anhang 8

Abb. 2: Plangebiet

Tab. 2: Gastvögel vom 09.09.2015 bis zum 28.04.2016

Maßnahmen für den Feldhamster und Kriterien für geeignete Lebensräume

(2)

1. Veranlassung, Untersuchungen und Untersuchungsgebiete

Im Westteil der Ortslage Harsum soll auf den Ackerflächen nördlich der derzeitigen Bebauung zwischen Berliner Ring und Koppelweg ein neues Baugebiet entstehen (Plangebiet, s. Abb. 2 im Anhang). Zur Berücksichtigung des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden hier folgende Untersuchungen durchgeführt:

• Erfassung der Gastvögel zwischen September 2015 und April 2016 im 14-tägigen Abstand an insgesamt 18 Terminen

• Erfassung der Brutvögel durch sechs Geländebegehungen von April bis Juni 2016

• Suche nach Feldhamsterbauen auf den Ackerflächen im Plangebiet.

Die jeweiligen Untersuchungsbereiche zeigt Abb. 1.

2. Brutvögel

2.1 Methoden

Die Erfassung der Brutvögel wurde als Revierkartierung unter Berücksichtigung von SÜDBECK et al. (2005) durchgeführt. Aufgenommen wurden die Sichtbeobachtungen sowie die Gesänge und Rufe der Vogelarten. Die Begehungen fanden in den Morgenstunden des 1., 14. und 28. April, des 09. und 27. Mai sowie des 14. Juni statt.

Aus den Ergebnissen der einzelnen Durchgänge wurde dann die Zahl der Brutreviere als so genannte „Papierreviere“ ermittelt. Kriterium für die Festlegung eines Papierreviers ist das

„revieranzeigende Verhalten“ der Vögel wie Gesang, Balz, aggressives Verhalten gegenüber Artgenossen, Attacken auf Greif- und Rabenvögel, Beobachtung von Jungvögeln, Vögel am oder auf dem Nest, Transport von Nistmaterial oder Futter.

Im vorliegenden Falle wurde auf eine Unterscheidung zwischen Brutnachweis, Brutverdacht und Brutzeitfeststellung verzichtet und nur zwischen Brutnachweis, (möglichem) Brutvogel und Nah- rungsgast (ohne revieranzeigendes Verhalten und Brutplatz im Untersuchungsgebiet bzw. am Beobachtungsplatz sehr unwahrscheinlich) unterschieden. Abb. 1 zeigt die Papierreviere der Brutvögel.

2.2 Ergebnisse

In Tab. 3 sind die 26 registrierten Vogelarten aufgeführt. Als mögliche Brutvögel wurden 21 Ar- ten registriert (Abb. 1).

Einzige Brutvogelarten der betroffenen Ackerflächen sind Feldlerche und Rebhuhn. Von der Feldlerche gibt es hier 4 Brutzeitfeststellungen. Zwei Rebhühner wurden auf der östlichen Ackerfläche auf dem neu angelegten Luzernestreifen beobachtet, was nach SÜDBECK et al.

(2005) bereits als Brutverdacht zu werten ist. Allerdings ist anzunehmen, dass - aufgrund der dort vorhandenen Strukturen (Hecken, Brachen usw.) - geeignete Rebhuhn-Brutplätze eher in den siedlungsferneren Bereichen nördlich des Plangebietes zu finden sind und die beiden Rebhühner den Luzernestreifen als Nahrungsgäste aufgesucht haben.

Die übrigen Arten haben als Busch-, Baum-, Gebäude- oder Bodenbrüter der Gehölzbereiche ihre Brutplätze außerhalb der betroffenen Ackerflächen und nutzen diese ggf. zur Nahrungs- suche.

Fünf Arten (zwei Graugänse, bis zu acht Mehl- und drei Rauchschwalben, zwei Schafstelzen sowie zwei Stare) wurden ausschließlich als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet beob- achtet. Die Arten Amsel, Bachstelze, Elster, Feld- und Haussperling, Rabenkrähe und Ringel-

(3)

taube sind sowohl Brutvögel im Untersuchungsgebiet als auch Nahrungsgäste auf den Ackerflächen.

Abb. 1: Untersuchungsgebiete Gastvögel (rot) und Brutvögel (gelb), Summenkarte der Brutvögel (Kürzel s. Tab. 1), Lage der Feldhamsterbaue (grün) und der Gewässer (A und B)

(4)

Tab. 1: Brutvögel im Untersuchungsgebiet Lfd.

Nr. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Abk. VSR s RL

D/Nds BN BV NG

1 Amsel Turdus merula A - / - 5 2

2 Bachstelze Motacilla alba Ba - / - 1 2

3 Blaumeise Parus caeruleus Bm - / - 1

4 Buchfink Fringilla coelebs B - / - 2

5 Elster Pica pica Dg - / - 1 1

6 Feldlerche Alauda arvensis Fl 3 / 3 4

7 Feldsperling Passer montana Fe V / V 1 1

8 Graugans Ander anser Gra - / - 2

9 Grünfink Carduelis chloris Gf - / - 2

10 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr - / - 3

11 Haussperling Passer domesticus H V / V 4 2

12 Heckenbraunelle Prunella modularis He - / - 1

13 Klappergrasmücke Sylvia curruca Kg - / - 1

14 Kohlmeise Parus major K - / - 3

15 Mehlschwalbe Buteo buteo Ms V / V

16 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg - / - 2 8

17 Rabenkrähe Corvus corone corone Rk - / - 1 2

18 Rauchschwalbe Hirundo rustica Rs V / 3 3

19 Rebhuhn Perdix perdix Re 2 / 2 1

20 Ringeltaube Columba palumbus Rt - / - 2 4

21 (Wiesen-)Schafstelze Motacilla flava St - / - 2

22 Singdrossel Turdus philomelos Sd - / - 1

23 Star Sturnus vulgaris S - / 3

24 Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Su - / - 1 2

25 Zaunkönig Troglodytes troglodytes Z - / - 2

26 Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi - / - 2

Legende:

VSR: Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) Anhang I (I)

s.: streng geschützt gemäß § 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Verordnung(EG)Nr.709/2010,AnhangA(A)bzw. in Verbindung mit der

Bundesartenschutzverordnung (B); alle übrigen Vogelarten gelten gem. § 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) als

besonders geschützt.

RL D: Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2009) RL Nds: Rote Liste Niedersachsen (KRÜGER &NIPKOW 2015) Rote Liste Kategorie 1 Vom Erlöschen bedroht

2 stark gefährdet 3 gefährdet

V Vorwarnliste (noch nicht gefährdet)

Status: (Ziffer in Klammern: außerhalb des Untersuchungsgebietes; bei „NG“ außerhalb der Brutzeit) BN: Brutnachweis ( Anzahl Brutpaare)

BV: (möglicher) Brutvogel (Brutzeitfeststellung bzw. Brutverdacht; Anzahl Brutpaare) NG: Nahrungsgast (Anzahl der beobachteten Individuen)

(5)

Alle wildlebenden Vogelarten, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet in Europa haben („europä- ische Vogelarten“), sind nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) ge- schützt. Gemäß der Definition in § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind damit alle europäischen Vogelarten in Deutschland besonders geschützt.

Das Rebhuhn gilt in Niedersachsen und bundesweit als stark gefährdete, die Feldlerche als gefährdete Art (KRÜGER &NIPKOW2015, SÜDBECK et al. 2009). Ebenfalls als gefährdet

eingestuft in Niedersachsen sind die als Nahrungsgäste vorkommenden Arten Rauchschwalbe und Star.

Der Feld- und Haussperling sowie die Mehlschwalbe stehen als Brutvögel auf der nieder- sächsischen Vorwarnliste (KRÜGER &OLTMANNS 2007). Diese Liste umfasst Arten mit un-

günstigen Bestandstrends, die noch nicht als gefährdet gelten, aber auf dem Wege dorthin sind, solange die negative Entwicklung anhält. Die übrigen Vogelarten sind häufig und weit verbreitet.

2.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge

Mit der geplanten Bebauung der Ackerflächen im Plangebiet geht Lebensraum für Brutvögel der offenen Feldflur verloren. Neben dem Verlust von Nahrungsflächen für zahlreiche Vogelarten betrifft dies insbesondere die beiden gefährdeten bzw. stark gefährdeten Arten Feldlerche und Rebhuhn, die Nahrungsflächen verlieren und deren Brutgebiet - zumindest im Falle der

Feldlerche - verkleinert wird.

Um Verstöße gegen die Artenschutzverbote des §44 Bundesnaturschutz (BNatSchG) zu vermeiden, sind deshalb für Vogelarten der Feldflur in der benachbarten Feldflur, vor Beginn von Baumaßnahmen auf den Ackerflächen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen) vorzusehen. Zielart für diese Maßnahmen ist die Feldlerche. Nach den

Ergebnissen ist davon auszugehen, dass aufgrund der Abstände, die Feldlerchen zu Bebauungen und höheren Strukturen halten, mindestens zwei Brutpaare dieser Art ihre Brutmöglichkeit verlieren.

GemäßNATURSCHUTZINFORMATIONEN NRW (www.naturschutzinformationen-nrw.de) bewegen sich die mittleren Reviergrößen der Feldlerche in Deutschland zwischen 0,5 bis 0,8 Hektar und Neststandorte sind mindestens 40 m voneinander entfernt.

Nach den vorliegenden Ergebnissen ergeben sich daraus folgende Rahmenbedingungen für mögliche Ausgleichsmaßnahmen:

Durch die geplanten Baumaßnahmen und Oberflächenveränderungen auf den betroffenen Ackerflächen geht Lebensraum für 2 Brutpaare der Feldlerche verloren. Bei angenommenen Reviergrößen von 0,5 ha bis 0,8 ha ist damit eine Ausgleichsfläche von 1,0 bis 1,6 ha Größe erforderlich, auf der die nachfolgend genannten Bedingungen vorliegen müssen:

Offene Acker-, Grünland- oder Brachflächen mit Abständen von mindestens 50 m zwischen den möglichen Neststandorten und höheren Strukturen wie Gebäuden, Masten, großen Einzelbäumen und Baumgruppen, Hecken und Waldränder etc.

Bereiche mit karger Vegetation und kleinflächigen offenen Stellen müssen als Brutplätze (Neststandorte) vorhanden sein. Bei entsprechenden regional begrenzten Einzelmaß- nahmen zur Schaffung geeigneter Vegetationsstrukturen für Brutplätze sollten solche Bereiche einen Mindestabstand von 40 m zueinander haben.

Mahd bzw. Bodenbearbeitung sollte frühestens ab 1. August stattfinden.

Als Richtwert sollten mindestens 10 % der 1,0 bis 1,6 Hektar großen Ausgleichsfläche ideale bis günstige Brut- und Nahrungsbedingungen für die Feldlerche (und andere Arten der Feldflur) bieten.

(6)

3. Gastvögel

3.1 Methoden

Die flächendeckende Erfassung der Gastvögel erfolgte an 18 Begehungsterminen zwischen dem 09.09.2015 und dem 28.04.2016 (mittlerer zeitlicher Abstand von jeweils etwa zwei Wochen).

3.2 Ergebnisse

Die Ergebnisse der einzelnen Begehungstermine sind in Tab. 2 im Anhang dargestellt. Insge- samt wurden 61 Vogelarten unterschieden. Hinzu kamen einige Kleinvogel-Beobachtungen ohne Bestimmung der Art.

Neben einigen überfliegenden Vögeln wie Mäusebussard, Turmfalke, Rabenkrähen und Ringeltauben gab auf den Ackerflächen des Plangebietes nur wenige Beobachtungen von Ringeltauben, Rabenkrähen, Elstern, zwei Mäusebussarden und einem Graureiher, die sich hier am Boden aufhielten oder nach Nahrung suchten.

Die meisten Beobachtungen gab es währen der gesamten Beobachtungszeit im Bereich der beiden Gewässer (Abb. 1: A und B), insbesondere das große Gewässer A und der mit

Gehölzen bewachsene Damm bildeten einen Aktivitätsschwerpunkt. Etwas geringere Aktivität gab es hier im Januar/Februar 2016, als an drei Terminen die Wasserflächen von einer Eisschicht bedeckt waren.

Regelmäßige und häufige Arten am Gewässer A waren die Wasservögel Kormoran, Graureiher, Stock- und Krickente. Die Arten Blässhuhn, Graugans, Tafel- und Reiherente tauchten hier zu Beginn der Brutzeit ab Februar/März verstärkt auf.

Im November bis Januar wurden in den Bäumen und Sträuchern an den Gewässerrändern Trupps von Rot- und Wacholderdrosseln beobachtet.

Nahezu bei jedem Termin wurden Amseln, Elstern, Eichelhäher, Kohlmeisen, Rabenkrähen, Mäusebussarde gesichtet.

Ein oder zwei Turmfalken konnten an allen 9 Terminen bis Dezember 2015 im Gebiet beobachtet werden; später im Jahre 2016 dann nur noch einmal Anfang Februar.

3.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge

Das Plangebiet hat eine sehr geringe Bedeutung für Gastvögel. Auch die Greifvögel Mäusebussard und Turmfalke wurden eher über den nördlichen Flächen beobachtet. Eine besondere Bedeutung der Gehölze einschließlich Stillgewässer im Bereich der Kläranlage war nicht festzustellen. Die für Gastvögel bedeutsamen Gewässer- und Gehölzbereiche im Norden haben einen ausreichenden Abstand zum neuen Baugebiet, sodass insgesamt keine erhebli- chen Auswirkungen auf Gastvögel im untersuchten Bereich zu erwarten sind.

4. Feldhamster

4.1 Methoden

Zur Erfassung der Feldhamsterbaue wurde am 28.04. und 09.05.2016 eine flächendeckende Begehung der beiden Ackerflächen durchgeführt. Teile der nach der Ernte 2015 nicht mehr bearbeiteten Ackerflächen waren bereits während der Rastvogelerfassungen im Winter 2015/2016 nach Bauen abgesucht worden.

(7)

4.2 Ergebnisse

Vier einzelne Eingänge von Feldhamsterbauen wurden gefunden. Ihre ungefähre Lage ist in Abb. 1 grün dargestellt.

4.3 Bewertung und Maßnahmenvorschläge

Die Ackerflächen des Plangebietes sind Lebensraum des streng geschützten Feldhamsters Cricetus cricetus. Dieser Lebensraum geht durch die geplanten Baumaßnahmen und Gehölz- pflanzungen vollständig verloren.

Um Verstöße gegen die Artenschutzverbote des §44 Bundesnaturschutz (BNatSchG) zu vermeiden sind deshalb in der benachbarten Feldflur, vor Beginn von Baumaßnahmen im betroffenen Bereich, entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-

Maßnahmen) vorzusehen. Solche Feldhamster-Maßnahmen lassen sich in großen Teilen mit entsprechenden Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn kombinieren und auf denselben Flächen verwirklichen (s. Kap.2.3). Kriterien für die Anlage geeigneter Feldhamsterlebensräume sind im Anhang nochmals aufgeführt. Sie wurden bereits am 22.02.2016 an die Gemeinde Harsum übermittelt.

Als erste Artenschutzmaßnahme wurde bereits eine Vergrämung der Feldhamster von den Flächen des Plangebietes eingeleitet: Seit Mitte Mai.2016 werden die beiden Ackerflächen schwarz gehalten. Zusätzlich wurde entlang der Nordseite des Plangebietes ein 10 m breiter Luzerne-Streifen angelegt, der sich inzwischen zu einer attraktiven Fläche für Feldhamster und Feldvögel entwickelt hat. Dieser Luzerne-Streifen eignet sich als zeitlich begrenzte CEF-Maß- nahme, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wurde.

Braunschweig, den 08.08.2016

Dipl.-Biol. Andreas Hugo

Planungsgruppe Ökologie und Landschaft

(8)

5. Quellen

Literatur

HECKENROTH,H.1993:Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetiere.

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 13(6): 221-226.

KRÜGER,T.&M.NIPKOW 2015: Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten

Brutvögel - 8. Fassung, Stand 2015. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 35 (4):

181-260.

MEINIG,H., P.BOYE,undR.HUTTERER 2009: Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands - Stand 2008 in: Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere, Schriftenreihe für Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70 (1), S. 115 - 153, Bundesamt für Naturschutz, Bonn - Bad Godesberg, 2009

SÜDBECK,P.,BAUER,H.-G.,BOSCHERT,M.,BOYE,P.&W.KNIEF 2009:Rote Liste und Gesamt- artenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. – 4. Fassung, Stand: 30.11.2007.

In: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands.- Band 1: Wirbeltiere, Schriftenreihe für Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70(1): 159-227, Bundesamt für Naturschutz, Bonn - Bad Godesberg.

Rechtsquellen

BAUGESETZBUCH in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.

2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist"

BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - vom 16. Februar 2005, BGBl. I, S. 258, 896.

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der derzeit gültigen Fassung.

EU-ARTENSCHUTZVERORDNUNG - Verordnung (EG) Nr. 709/2010 der Kommission vom

22.07.2010 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nr. L 212/1 vom 12.08.2010. Ändert Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 Amtsblatt Nr. L 061 vom 03.03.1997 S.

1 – 69. Neu gefasst durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 des Rates vom 9. August 2005, Amtsblatt Nr. L 215.

EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten, Abl. EG Nr. L 103 S. 1, geändert durch Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009, Amtsbl. EG vom 26.01.2010, L 20/7 bis 20/25.

FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Richtlinie - Richtlinie92/43/EWGdes Ratesvom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.

EG Nr. L 206/7 vom 22.07.1992), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42), zul. geändert durch Richtlinie 2006/105/EG Abl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368.

Unabhängig von den Angaben im Verzeichnis gelten die derzeit aktuellen Fassungen.

6. Anhang

(9)

Abb. 2: Plangebiet; Quelle: Planungsbüro SRL Weber

(10)

Tab. 2: Gastvögel vom 09.09.2015 bis zum 28.04.2016 (Anzahl der beobachteten Individuen) 20152016 09.09. 29.09. 09.10.13.10. 26.10.12.11. 24.11.10.12.22.12.08.01. 21.0103.0217.02. 04.03. 16.03. 01.04. 14 Art deutschArt wissenschaftlichI IIIII IVVVI VIIVIII IXX* XI*XIIXIII*XIVXVXVI X Kleinvögel unbestimmt ~12~10~15 1Amsel Turdus merulaxxxxx>88x10784336xx 2BachstelzeMotacilla alba 2 4 3BekassineGallinago gallinago 1 4BssgansAnser albifrons 100 ü 5BsshuhnFuliac atra 3 117476 6BlaumeiseParus caeruleus 1 1 21 7BuchfinkFrigilla coelebs 2 1 1 1 1 8Buntspecht Dendrocopus major 1 1 1 9DohleCorvus monedula 1 2 10Eichelhäher Garrulus glandarius 2 2 211 1 112 2 11Elster Pica pica2123-537115413712-3433 12FeldlercheAlauda arvensis 13FeldsperlingPasser montanusx 10 2 14FitisPhylloscopus trochilus 1 15Gimpel Pyrrhula pyrrhula 1 16Goldammer Emberiza citrinella 3 17GaraugansAnser anser 2 ü 2482 18Graureiher Ardea cinerea~10111 111 1 22-3132 19GnfinkCarduelis chloris 3 2116 9 113 20Gnspecht Picus viridis 1 21HausrotschwanzPhoenicurus ochrurosx 5 22HaussperlingPasser domesticus 1 ~10 2 2 23HaustaubeColumba livia f. domest. 116 24HeckenbraunellePrunella modularis 1 11 2 25HöckerschwanCygnus olor 22 26Kernbeer Coccothraustes coccothr. 1 27KlappergrasmückeSylvia curruca 1 28KohlmeiseParus major xx12x2x 1 2114

(11)

20152016 Art deutschArt wissenschaftlich09.09. 29.09. 09.10.13.10. 26.10.12.11. 24.11.10.12.22.12.08.01. 21.0103.0217.02. 04.03. 16.03. 01.04. 14 lkrabeCorvus corax 1 1 2 rmoranPhalacrocorax carbo 4516-7544 1 4214 nichGrus grus 26 ü ckenteAnas crecca 1118171,1 14 ? 1 äusebussardButeo buteo3-43118 3-41 13-4>= 41 32 ehlschwalbeDelichon urbicax önchsgrasmückeSylvia atricapilla 3 ansAlopochen aegyptiacus 3 2 benkheCorvus corone 2-4 5448363562-3622 uchschwalbeHirundo rusticax1 4 bhuhnPerdix perdix iherenteAythya fuligula 0,10,1 1,12,28,28 geltaubeColumba palumbus23228x602 5 1 12112 hrammer Emberiza schoeniclus hrweiheCircus aeruginosus0,1 tdrossel Turdus iliacus ~25225~20 tkehlchenErithacus rubecula 1 tmilanMilvus milvus 1 erreiher Egretta alba 1 1 gdrossel Turdus philomelos 1 hafstelzeMotacilla flava 1 erber Accipiter nisus 1 r Sturnus vulgaris ~50 2 eglitzCarduelis carduelis 3 ckenteAnas platyrhynchos~30828911,93222~2026 18,2 8,73,14,32 felenteAythya ferina 1,14,11 ichhuhnGallinula chloropus 3521 1 rmfalkeFalco tinnunculus1-221212112 1 acholderdrossel Turdus pilaris ~20 ~6021~30~80~45 iesenpieper Anthus pratensis 1-2 unkönigTroglodytes troglodytes 1 1 4 1 1 2 zalpPhylloscopus collybita 45 ergtaucher Tachybaptus ruficollis 1

(12)

Legende Abk. Artenkürzel 1,1: 1 Männchen / 1 Weibchen ü. überfliegend0,1: 1 Weibchen x :Beobachtung ohne Anzahl * Gewässer zugefroren bzw. mit dünner Eisschicht ~ : ungehr >=mindestens

(13)

Maßnahmen für den Feldhamster und Kriterien für geeignete Lebensräume

Geeignete Maßnahmen für den Schutz und Erhalt von Feldhamsterpopulationen sind die

• Schaffung von Brachflächen und breiten Wegrändern in der offenen Feldflur, die als Nahrungsflächen und deckungsreiche Rückzugsräume dienen, wenn im Frühjahr nur wenige geeignete Flächen zur Verfügung stehen oder wenn nach der Getreideernte innerhalb kürzester Zeit jegliche Deckungsmöglichkeiten verschwunden sind und

• feldhamstergerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen.

Detaillierte Angaben zur Ausprägung geeigneter Brachflächen liefern z. B. die Forschungs- ergebnisse von SPITTLER (2000) aus Nordrhein-Westfalen. Die dort beschriebenen Brachflächen wurden für das Rebhuhn konzipiert, kommen aber auch anderen Tierarten der offenen Feldflur wie dem Feldhamster zugute.

Kriterien für feldhamstergerecht bewirtschaftete Ackerflächen, z. B. als Kompensationsoder Umsiedlungsflächen, sind folgende (siehe z. B. GODMANN &EL KASABI 2001):

• Die Fläche muss dauerhaft jährlich ackerbaulich genutzt werden

• Als Kulturen kommen in Frage: Getreide (außer Mais), Erbse, Ackerbohne, Luzerne oder Wildackermischungen

• Kein Ausbringen von Gülle, Jauche oder Klärschlamm

• Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Rodentiziden

• Standortgerechte Düngung ist zulässig, ohne Flüssigdünger; P/K-Düngung erst kurz vor der Bodenbearbeitung

• Keine Bewässerung

• Bodenbearbeitung nur vom 15. Oktober bis 15. April

• Maximale Bearbeitungstiefe 20 cm

• Wenn möglich jährlicher Wechsel der Kulturen; Luzerne bleibt mehrjährig auf der Fläche

• Die Kulturen können nach dem 15. Oktober geerntet oder geschlegelt werden KUPFERNAGEL &MAURISCHAT (2006) konnten zeigen, dass insbesondere Luzerne als Nahrungspflanze und für die Anlage von Bauen vom Feldhamster bevorzugt werden.

Hilfreich für den Feldhamster sind weiterhin folgende Extensivierungsmaßnahmen:

• Möglichst lange Stoppeln nach der Getreideernte und später Stoppelumbruch,

• Geringe Schlaggrößen und Vielfalt der Anbauflächen,

• Stehen lassen von Getreidestreifen.

Referenzen

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