• Keine Ergebnisse gefunden

270. Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Musikwissenschaft an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "270. Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Musikwissenschaft an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIX, Nummer 270, am 27.06.2003, im Studienjahr 2002/03.

270. Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Musikwissenschaft an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit GZ. 52.350/59- VII/6/2003 vom 24. Juni 2003 die Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Musikwissenschaft an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät in nachstehender Fassung nicht untersagt:

Der Studienplan für die Studienrichtung Musikwissenschaft, verlautbart am 14. Juni 2002 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, wird gemäß einstimmigem Beschluss der Studienkommission in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2003 in folgender Weise geändert:

An den letzten Absatz von § 17 wird folgender Satz angefügt:

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplans begonnen haben, können ihr Studium gemäß UniStG § 80 (2) nach den alten Studienvorschriften abschließen, wobei der Übergangszeitraum für den zweiten Studienabschnitt die gesetzliche Studiendauer des zweiten Studienabschnitts zuzüglich dreier Semester, insgesamt somit sieben Semester, umfasst.

Der Vorsitzende der Studienkommission:

S e i f e r t

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(5) Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen:.. Die Teilnehmeranzahl bei Lehrveranstaltungen, deren ausschließliches Ziel das Erlernen des Türkischen als

"Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplans begonnen haben, sind nach UniStG § 80 berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitraum

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes begonnen haben, können ihr Studium gemäß § 80 (2) UniStG nach den alten Studienvorschriften

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes begonnen haben, können ihr Studium gemäß § 80 (2) UniStG nach den alten Studienvorschriften

„(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplans begonnen haben, sind nach UniStG § 80 berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitraum des

Teil § 17 Gemäß einer Empfehlung des Fakultätskollegiums der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des

"Ordentliche Studierende sind berechtigt, den ersten Studienabschnitt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, in der letztgültigen Fassung des AHStG-Studienplans

Im zweiten Studienabschnitt sind in den Pflichtfächern Prüfungen im Ausmaß von 34 Semesterstunden zu belegen, die nach Maßgabe des Lehrangebots im Sinne einer