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Landespolizei Niedersachsen

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Academic year: 2022

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Nds. Ministerium für Inneres und Sport , Postf. 2 21, 30002Hannover

Dienstgebäude/ Telefon EMail: Überweisung an Niedersächsische Landeshauptkasse Hannover

Paketanschrift (05 11) 1 20-0 LPP@mi.niedersachsen.de Konto-Nr. 106 035 355

Lavesallee 6 Telefax Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ 250 500 00)

30169 Hannover (05 11) 1 2060 65 IBAN DE43250500000106035355

Nach Dienstschluss: BIC NOLADE2HXXX

(05 11) 1 20-61 50

Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport Niedersächsischer Landtag

Herrn Thomas Adasch Hannah-Arendt-Platz 1 30159 Hannover

Bearbeitet von:

Herrn Vogel

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (0511) 120- Hannover

E-Mail v. 14.02.2020 24.17-01371 6076 26.02.2020

Sitzung des Niedersächsischen Ausschusses für Inneres und Sport am 05.03.2020;

Anhörung der Landespolizei Niedersachsen zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern (Drs. 18/5595)

hier: schriftliche Stellungnahme im Vorfeld

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Inneres und Sport hat am 13.02.2020 beschlossen, die Landesregierung um Un- terrichtung zum o.g. Gesetzentwurf zu bitten. In diesem Rahmen wurde um Übersendung einer schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld der Anhörung gebeten.

Vor diesem Hintergrund wird folgender Sachstand mitgeteilt:

Gemäß Begründung zum o .g. Gesetzentwurf bedürfen die zuständigen Verwaltungsvollzugsbeam- tinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VVB) bei der Begleitung zurückzuführender Personen außerhalb Niedersachsens aktuell noch der Unterstützung durch die niedersächsische Polizei. Mit dem Staatsvertrag soll auch den VVB die Befugnis eingeräumt werden, auf dem Hoheitsgebiet ei- nes anderen Bundeslandes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hoheitliche Vollstreckungs- maßnahmen durchzuführen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (PVB) außerhalb Niedersachsens. Die Zuführung von abzu- schiebenden Personen zu den Abflughäfen oder die Begleitung zu Auslandsvertretungen zum Zwe- cke der Identitätsfeststellung und der Beschaffung von Ausweisdokumenten in den Bereichen der

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Vertragspartner soll künftig im Regelfall ausschließlich durch die VVB durchgeführt werden. Eine Vollzugshilfe durch die Polizei kommt nur noch bei einzelfallbezogenem Bedarf in Betracht, z. B.

bei zurückzuführenden Personen mit entsprechenden Gefahrenprognosen, weil die PVB entspre- chend geschult im Umgang mit gefährlicher oder gewaltbereiter Klientel sind.

Der Staatsvertrag wurde von Niedersachsen federführend vorbereitet, wobei das Landespolizeiprä- sidium eng in die Vorbereitung und Abstimmung der Inhalte eingebunden war. Das Landespolizei- präsidium begrüßt, dass es gelungen ist, bislang die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rhein- land-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für dieses Projekt zu gewinnen, die den Staats- vertrag neben Niedersachsen unterzeichnet haben. Durch den Wegfall der Notwendigkeit einer permanenten Polizeibegleitung im Bereich der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen und Rücküberstellungen werden Kapazitäten frei, die in anderen Einsatzlagen dringend benötigt wer- den.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Ver- fassung erforderliche Zustimmung des Niedersächsischen Landtags eingeholt werden. Damit wä- ren in Niedersachen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Staatsvertrags geschaffen.

Einen Beitritt weiterer Bundesländer sieht der Staatsvertrag in Artikel 7 Absatz 4 ausdrücklich vor.

Das Landespolizeipräsidium hofft, dass der Niedersächsische Landtag das Begleitgesetz billigt und sich auch noch weitere Länder anschließen werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

von der Osten

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