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B036: BetriebsrentenstärkungsgesetzLaufende Nummer: 077

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B036: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Laufende Nummer: 077

Antragsteller/in: DGB-Bezirk Bayern

Empfehlung der ABK: Annahme in geänderter Fassung

Sachgebiet: B - Arbeit der Zukunft und soziale Sicherheit Zusammenfassung der

Änderungsempfehlungen

Zeile 4: Ergänzung

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der DGB-Bundeskongress beschließt:

1 Der DGB Bundesvorstand wird aufgefordert, auf eine Änderung des § 1 a und § 23 im

2 Betriebsrentengesetz einzuwirken. Die Vorgabe im Gesetzestext, nachdem der Arbeitgeber 15 % des

3 umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weitergeben muss, ist abzuändern. Hier

4 soll eingesetzt werden: Der Arbeitgeber leitet die von ihm durch die Entgeltumwandlung tatsächlich eingesparten

5 Sozialversicherungsbeiträge, aufgerundet auf den vollen Euro, als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss

6 an die Versorgungseinrichtung weiter, mindestens jedoch 15 % des umgewandelten Entgelts.

Begründung

Bei der Entgeltumwandlung beträgt die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Arbeitgeberseite 18-19 %. Im Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

(Betriebsrentenstärkungsgesetz), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I Nr. 58, ausgegeben am 23. August 2017, muss der Arbeitgeber 15 % der eingesparten

Sozialversicherungsbeiträge abführen. Somit ist die Einsparung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen höher als der abzuführende Zuschuss zur Entgeltumwandlung.

Dem Arbeitnehmer fallen dafür bei der Auszahlung der Betriebsrente die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

 Es ist daher mehr als ungerecht, dass der Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers verdient.

DGB-Bundeskongress Berlin, 13.–17. Mai 2018

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