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B036: BetriebsrentenstärkungsgesetzLaufende Nummer: 077

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B036: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Laufende Nummer: 077

Antragsteller_in: DGB-Bezirk Bayern

Status: angenommen in geänderter Fassung

Sachgebiet: B - Arbeit der Zukunft und soziale Sicherheit

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der DGB-Bundeskongress beschließt:

Der DGB Bundesvorstand wird aufgefordert, auf eine Änderung des § 1 a und § 23 im Betriebsrentengesetz einzuwirken.

Die Vorgabe im Gesetzestext, nachdem der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als

Arbeitgeberzuschuss weitergeben muss, ist abzuändern. Hier soll eingesetzt werden: Der Arbeitgeber leitet die von ihm durch die Entgeltumwandlung tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, aufgerundet auf den vollen Euro, als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiter, mindestens jedoch 15 % des umgewandelten Entgelts.

DGB-Bundeskongress Berlin, 13.–17. Mai 2018

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