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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 U 91/19 = 1 O 955/18 Landgericht Bremen

Verkündet am 06.03.2020 gez. […]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes U r t e i l

In dem Rechtsstreit […]

Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

gegen

Volkswagen AG, […]

Beklagte Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2020 durch die Richter Böhrnsen, Dr. Schnelle und Dr. Kramer für Recht erkannt:

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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 1.

Zivilkammer, vom 29.05.2019 unter Zurückweisung im Übrigen im Zahlungsanspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VI Plus Diesel 140 kW, FIN […] einen Betrag in Höhe von € 7.158,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54% und die Beklagte 46%.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung beträgt € 13.300,00.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs. Er erwarb am 09.08.2014 einen Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.300,00 EUR als Gebrauchtwagen mit

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einem Kilometerstand von 131.948 km. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestuft und verfügt über einen Motor des Typs EA 189.

Bei dem Motor dieses Typs wurde zum Zweck der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden konnte, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf lief der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Konnte die Software hingegen erkennen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wurde das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“). Bei dem Fahrzeug wurde nachträglich ein Software-Update durchgeführt.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an und forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm zu ergreifen.

Der Kläger wandte sich mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2018 an die Beklagte und forderte diese erfolglos unter Fristsetzung zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Diese habe wegen der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von € 11.374,37 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um

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Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW Golf VI Plus Diesel 140 kW, FIN […];

2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag 1) genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;

3. hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von € 2.700,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 958,19 freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich.

Sie hat bestritten, dass der Kläger durch sie getäuscht worden sei, und hat arglistiges Handeln in Abrede gestellt.

Dem Kläger sei durch die Verwendung der fraglichen Software auch kein Schaden entstanden.

Das Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 29.05.2019 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 8.181,40 nebst Zinsen seit dem 24.07.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen.

Weiter hat das Landgericht den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 887,03 freizustellen.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, der Anspruch bestehe aus § 826 BGB iVm. § 31 BGB (analog). Der Kläger habe durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten, indem er mit einer ungewollten Verpflichtung belastet worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung des Fahrzeugs widerrufen werden könne. Unter normalen Umständen hätte kein verständiger Kunde ein Kraftfahrzeug gekauft, welches den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und dessen Hersteller die Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen habe. Die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ komme dem Kläger zugute. Dass der Kläger inzwischen „technische Maßnahmen“ anbiete, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, sei unerheblich. Der Schaden sei der Beklagten zuzurechnen; diese habe mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung gehabt. Sie habe gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, von dessen Zufügung bzw. den maßgeblichen Umständen ihre maßgeblichen Mitarbeiter bis in die Vorstandsebene Kenntnis gehabt hätten. Sie treffe insoweit eine – durch hinreichend substantiierten Primärvortrag der Klägerseite ausgelöste – sekundäre Darlegungslast.

Der Schaden berechne sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach habe sich der Kläger die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Für die Berechnung sei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen.

Die Kosten der Rechtsverfolgung seien ebenfalls nach § 826 BGB ersatzfähig; zudem sei auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, wie ausgeführt wird, begründet.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufungen beider Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit ihren Argumenten aus der ersten Instanz gegen eine Schadenersatzpflicht.

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Der Kläger wendet sich gegen den durch das Landgericht vorgenommenen Abzug der Nutzungsvorteile. Jedenfalls aber sei für die Berechnung von Nutzungsvorteilen von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Die Kaufpreiszahlung sei zudem gemäß § 849 BGB weitergehend zu verzinsen.

Der Kläger beantragt,

1. Das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen wird abgeändert;

2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere € 5.118,60 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von € 2.802,00 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag i.H.v. € 13.500,00 i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem 21.09.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise

1. das am 29.Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen wird abgeändert.

2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere € 2.781,46 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 2.760,48 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag i.H.v. € 13.300,00 i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem 21.09.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen:

2. die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Beide Parteien treten der jeweiligen Berufung der Gegenseite entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 13.09.2019, 20.09.2019, 09.10.2019 und 15.11.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zu einem Teil begründet, nämlich insoweit, als sich der Kläger mittlerweile einen höheren Nutzungsvorteil anrechnen

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lassen muss, als dies noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Fall war.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz i.H.v. € 7.158,17 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger wegen des manipulierten streitgegenständlichen Pkw VW Golf dem Grunde nach wegen sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz haftet. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 826 BGB.

Die Beklagte haftet als Herstellerin dafür, dass sie einen – in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten – Dieselmotor, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, produziert und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand durch eine höhere Abgasrückführungsrate einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer besonderen Einrichtung („Abschalteinrichtung“) im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeigt die auf Täuschung der im Genehmigungs- und Veräußerungsvorgang eingeschalteten Dritten sowie der Erwerber angelegte Konzeption.

Dass der Einsatz von Abschalteinrichtungen grundsätzlich wie auch im konkreten Fall – Ausnahmen sind nicht ersichtlich - verboten ist, steht außer Zweifel. Insoweit kann auf die eingehenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII 225/17 – Rn. 8 - 16) zu dieser Thematik in allen Einzelheiten Stellung genommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Darstellungen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, in Zweifel zu ziehen.

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Der Kläger hat durch die Täuschung einen Schaden erlitten. Dieser besteht darin, dass der Kläger, als er das streitgegenständliche Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten Verbindlichkeit überzogen wurde (siehe grundsätzlich BGH, NJW 1998, 302, 304; NJW- RR 2015, 215, 216; zu einem Parallelfall z.B. OLG Oldenburg, Urt. 02.10.2019 - 5 U 47/19), die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil brachte. Der Kläger ging nämlich mit dem Kauf des betreffenden Fahrzeugs das Risiko einer öffentlich- rechtlichen Nutzungsuntersagung ein (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019 – 18 U 17/80; siehe auch die Parallele zu Risiken bei Anlageprodukten bei fehlerhafter Aufklärung der Kapitalanleger, dazu Heese in: JZ 2020. 178, 182). Mit diesem ungewollten, dem Fahrzeugkauf anhaftenden Zweckverfehlungsrisiko wurde in die vertragliche Dispositionsfreiheit des Käufers eingegriffen.

Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten führte auch kausal zu dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Es greift insoweit die – hier nicht widerlegte - Vermutung des „aufklärungsgerechten“ Verhaltens. Im Fall gehöriger Aufklärung (die aber durch das Täuschungsmanöver der Beklagten gerade verhindert wurde) hätte der Kläger von der Kaufentscheidung vernünftigerweise abgesehen.

Das Täuschungsvorgehen der Beklagten war sittenwidrig. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter unter umfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und im Hinblick auf die verfolgten Ziele, die eingesetzten Mittel, die zutage getretene Gesinnung oder die eingetretenen Folgen als besonders verwerflich einzustufen ist (z.B. BGH, NJW 2014, 1380).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wieder kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Dabei ist als besonders gravierend die Tatsache in Rechnung zu ziehen, dass die Beklagte in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver motiviert von Gewinnstreben, dem Streben nach Wettbewerbsvorteilen, auf nationaler und internationaler Ebene eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber

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hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen für die genannten Zwecke missbrauchte.

Dabei nimmt auch der Umstand, dass sich im konkreten Fall die Täuschung „nur“ auf dem Gebrauchtwagenmarkt auswirkte, keinen Einfluss auf die Frage der Sittenwidrigkeit. Eine uferlose Ausdehnung der Herstellerhaftung ist damit nicht verbunden. In Anbetracht der Bedeutung des Gebrauchtwagengeschäfts musste die Beklagte mit der Auswirkung ihres Verhaltens gerade auch auf den weiteren Personenkreis der Gebrauchtwagenkäufer, die in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen sind, rechnen. Damit erscheint es auch unter der im Bereich des § 826 BGB gebotenen normativen Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt, hier Unterschiede zu machen, je nachdem, ob der Primär- oder der Sekundärmarkt betroffen ist.

Das Verhalten der Beklagten geschah vorsätzlich; in Hinblick auf den in einer ungewollten Verbindlichkeit bestehenden Schaden und das oben genannte Zweckverfehlungsrisiko (mit der realen Möglichkeit der behördlichen Aufdeckung) handelte die Beklagte – was ausreicht (BGH, NJW 2004, 3706. 3710) - leichtfertig. Die Umstände des Falls, insbesondere das mit hohem Aufwand organisierte und weltweit zur Anwendung gebrachte Täuschungsschema lassen diese Schlüsse zu.

Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist für die Zurechnung von Verhalten und Wissen konkret auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen, § 31 BGB. Hierzu sind zwar die Umstände im Einzelnen ungeklärt. Sie näher darzulegen, ist der Klägerseite unmöglich, da sie keinen Einblick in die inneren Abläufe des Betriebs der Beklagten hat. Die Klägerseite hat aber hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung, die Motoren in der hier praktizierten Art und Weise planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, durch die Geschäftsleitung getroffen wurde und somit der Beklagten zuzurechnen ist. Da sich die Beklagte demgegenüber weder zu Handlungsverantwortung noch zu der Wissensträgerschaft eingelassen hat, ist das klägerische Vorbringen gem. § 138 Abs.

3 ZPO als zugestanden anzusehen (siehe z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, Rn. 116, 117). Darüber hinaus ist die Klägerseite nicht gehalten darzutun, welche Organe oder sonstige unter § 31 BGB fallende Personen auf Herstellerseite

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gehandelt und dabei die subjektiven Voraussetzungen eines Delikts erfüllt haben (so auch zutreffend Heese, a.a.O., S. 185).

Auf die Möglichkeit, durch „technische Maßnahmen“ (gemeint ist das Aufspielen eines Software-Update) nachträglich einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs herzustellen, kommt es nicht an. Der Schaden ist, wie dargestellt, mit der Eingehung eines ungewollten Vertrages eingetreten. Er fällt mit dem Ausspielen eines Software- Update nicht weg. Immerhin bleibt die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass selbst die Updatemaßnahme nicht frei von nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug ist, weiterhin bestehen. Sie wird von der Beklagten nicht ausgeräumt.

2. Allerdings kann die Klägerseite nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Ihre dahingehende Berufung ist unbegründet. Schadenersatz kann nur in den nach § 249ff. BGB gezogenen Grenzen verlangt werden. Hier ist der Umstand in Rechnung zu stellen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug bis zur letzten mündlichen Verhandlung 77.605 km gefahren ist. Diese Nutzungsvorteile muss er sich schadenmindernd anrechnen lassen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm mit dem Fahrzeug geleisteten Fahrstrecken für ihn mit einem minderen Nutzen behaftet gewesen wären. Der Umstand, dass der Erwerb des Fahrzeugs auf eine Täuschung der Beklagten zurückging und zu einer ungewollten Verpflichtung des Klägers führte, hat mit der Nutzung als solcher nichts zu tun. Diese stellt vielmehr einen eigenen Vermögenswert dar, dem gleichzeitig eine entsprechende Wertminderung des Fahrzeugs durch Gebrauch gegenübersteht und daher wie in anderen Fällen schadenrechtlicher Rückabwicklung für die nach § 249 Abs. 1 BGB vorzunehmende Schadenermittlung gegenzurechnen ist (siehe BGH, Urt. vom 02.07.1962 - III ZR 12/61).

Der jetzt vom HansOLG Hamburg (Hinweisbeschl. v. 13.01.2010 – 15 U 190/19) vertretenen Ansicht, aus Billigkeitsgründen sei nur eine eingeschränkte

Vorteilsausgleichung vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Derartige Überlegungen laufen in ihrer Konsequenz auf eine ungerechtfertigte Überkompensation hinaus, einem „Strafschadenersatz“, der dem deutschen Rechtssystem selbst unter

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normativen Gesichtspunkten – im Gegensatz etwa zum US-amerikanischen Recht - fremd ist.

Das Landgericht hat für die Höhe der Nutzungsentschädigung in zutreffender Berechnung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt. Dies beruht auf einer Schätzung nach § 287 ZPO, gegen die nichts einzuwenden ist. Es mag Diesel- Pkw geben, die es auf eine Laufleistung von 500.000 km bringen. Andere wiederum erreichen weniger als 300.000 km. Ein Durchschnittswert in der vom Landgericht geschätzten Höhe erscheint immer noch angemessen (vgl. auch die Rechtsprechungshinweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf 13. Aufl., Rn. 3574). Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weist das Fahrzeug unstreitig einen Kilometerstand von 209.553 auf. Nach der vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten Berechnungsformel ergibt sich damit eine Nutzungsentschädigung von € 6.141,83, so dass der von der Beklagten noch zu leitende Schadenersatz € 7.158,17 beträgt.

Die Feststellung des Annahmeverzuges ist, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, nach den §§ 293ff. BGB begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich in ausgeurteilter Höhe aus dem §§ 288 Abs. 1, 286 Abs.

1 BGB. Hingegen kann der Kläger weitergehende Zinsen nicht beanspruchen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des § 849 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift („Entziehung der Sache“) liegen ersichtlich nicht vor, auch ist dem Kläger kein Geld entzogen worden, was eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte (BGH NJW 2018, 2479). Den Ausführungen des Landgerichts schließt sich der Senat an; sie entsprechen dessen Rechtsauffassung in allen vergleichbaren Fällen.

Ebenso hat das Landgericht zutreffend einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie den Annahmeverzug festgestellt, weil – wie auch insoweit richtig ausgeführt - die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2018 wurde die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt, indem ihr das Fahrzeug „Zug um Zug gegen Rückzahlung des geschuldeten

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Saldos zur Abholung“ angeboten wurde. Die vorgerichtliche Einschaltung der Rechtsanwälte war aus Sicht des Klägers zweckmäßig und geboten, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich unter Vermeidung eines Rechtsstreits endlich einsichtig zu zeigen und ungeachtet ihrer bisher gezeigten Haltung in vergleichbaren Fällen nunmehr doch noch zur Schadenersatzleistung bereit zu finden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) in Hinblick auf die folgenden Fragen:

- Belastung mit ungewollter Verbindlichkeit als Schaden - Sittenwidrigkeit des Schadens

- Zurechnung nach § 31 BGB

gez. Böhrnsen gez. Dr. Schnelle gez. Dr. Kramer

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