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Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Information des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

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Bayerisches Ärzteblatt 3/2010 71

BLÄK informiert

Durch das Inkrafttreten der 15. AMG- Novelle am 23. Juli 2009 (Bundesgesetz- blatt I Seite 1990) hat sich die Rechtslage für bestimmte Arzneimittel im Arzneimit- telgesetz (AMG) maßgeblich geändert.

Bisher konnten Ärztinnen und Ärzte so- wie andere zur Ausübung der Heilkunde befugte Personen Arzneimittel herstellen und persönlich anwenden, soweit dies un- ter ihrer unmittelbaren fachlichen Verant- wortung erfolgte, ohne dass diese Arznei- mittelherstellung von den Bestimmungen des AMG erfasst wurden (vgl. § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG, in der bis zum 23. Juli 2009 gel- tenden Fassung).

Anzeigepflicht

Durch die neue Rechtslage ist diese Art der Herstellung nach § 67 AMG anzeigepflichtig.

Für alle Personen, die bereits am 23. Juli 2009 auf der Grundlage des ehemaligen § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG hergestellt haben, besteht eine Übergangsfrist zur Anzeige der Herstellung dieser Arzneimittel bis zum 1. Februar 2010 (vgl. § 144 Absatz 7 Satz 1 AMG).

Herstellung seit dem 23. Juli 2009

Das neue AMG unterscheidet nun je nach Vor- liegen folgender Voraussetzungen zwischen:

Erlaubnisfreie Herstellung gemäß

§ 13 Absatz 2b AMG

Eine Person, die Ärztin, Arzt oder sonst zur Aus- übung der Heilkunde beim Menschen befugt ist, bedarf keiner Herstellungserlaubnis nach

§ 13 Absatz 1 AMG, soweit die Arzneimittel un- ter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwor- tung zum Zweck der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden und es sich nicht um bestimmte Arz- neimittel (siehe erlaubnispflichtige Herstel- lung) handelt.

Für die erlaubnisfreie Herstellung ist eine An- zeige nach § 67 Absatz 2 AMG bis spätestens 1. Februar 2010 erforderlich. Bei der Herstel- lung sind die anerkannten pharmazeutischen Regeln zu beachten (vgl. § 55 Absatz 8 AMG).

Erlaubnisfreie Herstellung gemäß § 20d AMG

Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 AMG (Ge- winnung von Gewebe/für die Gewinnung er- forderliche Laboruntersuchungen) und § 20c Absatz 1 AMG (Be- oder Verarbeitung, Kon- servierung, Prüfung, Lagerung, Inverkehrbrin- gen von Gewebe oder Gewebezubereitungen) bedarf nicht eine Person, die Ärztin, Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Men- schen befugt ist und die dort genannten Tä- tigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezube- reitung persönlich bei ihren Patienten anzu- wenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

Erlaubnispflichtige Herstellung/Tätigkeiten Die Herstellung bestimmter Arzneimittel be- darf in den im Folgenden genannten Fällen auch dann einer Herstellungserlaubnis nach

§ 13 AMG, wenn die Herstellung unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung der Ärztin/des Arztes oder der zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Person zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem be- stimmten Patienten erfolgt. Hierzu gehört die Herstellung von:

 Arzneimitteln für neuartige Therapien (Gen- therapeutika, somatische Zelltherapeutika, biotechnologisch bearbeitete Gewebepro- dukte) und xenogene Arzneimittel, soweit diese genetisch modifizierte oder durch an- dere Verfahren in ihren biologischen Eigen- schaften veränderte lebende Körperzellen sind oder enthalten.

 Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, soweit es sich nicht um eine Rekonstitution handelt.

Sofern die Voraussetzungen zur erlaubnisfreien Herstellung gemäß § 20d AMG nicht vorliegen, erfordert die Ausführung folgender Tätigkeiten eine Herstellungserlaubnis nach § 20b und/

oder § 20c AMG:

 Die Gewinnung von Gewebe oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersu- chungen (vgl. § 20b AMG).

 Die Be- und Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbrin- gen von Geweben oder Gewebezuberei- tungen (vgl. § 20c AMG).

In diesen Fällen ist ergänzend zur Anzeige nach

§ 67 AMG ein Antrag auf Herstellungserlaub- nis zu stellen. Für Personen, die bereits am 23. Juli 2009 eine dieser Tätigkeiten nach ehe- mals § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG ausgeübt haben, besteht eine Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis bis zum 1. August 2011 (vgl.

§ 144 Absatz 7 Satz 2 AMG). Diese Tätigkeiten dürfen bei fristgemäßer Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag fortgeführt werden.

Im Falle einer erlaubnisfreien Herstellung ge- mäß § 13 Absatz 2b AMG sind Anzeigen von Ärztinnen, Ärzten und anderen zur Ausübung der Heilkunde befugten Personen nach § 67 Absatz 2 AMG bei der jeweils örtlich zu- ständigen Regierung einzureichen (Adressen:

www.blaek.de unter Service). Diese Anzeigen können formlos unter Angabe

 der Betriebsstätte (Adresse, Erreichbarkeit Telefon/Fax/E-Mail),

 des Verantwortlichen (Hersteller = Anwen- der),

 der Bezeichnung/Zusammensetzung der hergestellten Arzneimittel erstattet werden.

Merkblätter zur Erstattung einer Anzeige ge- mäß § 67 Absatz 1 AMG und zur Beantragung einer Herstellungserlaubnis gemäß den §§ 13, 20b oder § 20c AMG finden Sie auf der Inter- netseite der Regierung von Oberbayern: www.

regierung.oberbayern.bayern.de unter Formu- lare, Punkt Pharmazie.

Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte

Information des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

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