Werner Heun
Die Verfassungsordnung der
Bundesrepublik Deutschland
Werner Heun
Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik
Deutschland
Mohr Siebeck
Werner Heun, geboren 1953; Studium in Lausanne und Würzburg; 1983 Promotion; 1988 Habilitation; seit 1990 Professor in Göttingen; Direktor des Instituts für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften; Ehrendoktor der Eötvös-Lorand-Universität Budapest; Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
ISBN 978-3-16-152038-9
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© 2012 Mohr Siebeck Tübingen.
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Das Buch wurde von Martin Fischer in Tübingen aus der Minion und der Cronos gesetzt, von Gulde-Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck papier gedruckt und gebunden.
Vorwort
Das vorliegende Werk ist kein neues Lehrbuch zum Staatsrecht, sondern eine systematische Darstellung der durch das Grundgesetz konstituierten politischen Ordnung. Es ist hervorgegangen aus der 2011 erschienenen eng- lischen Fassung: The Constitution of Germany. A Contextual Analysis, Hart Publishing, Oxford – Portland, Oregon, das in der Reihe „Constitutional Systems of the World“ publiziert wurde. Die englische Fassung war auf einen vornehmlich englischsprachigen Leserkreis zugeschnitten, für den deutschsprachige Veröffentlichungen nur begrenzt sinnvoll sind. Die vor- liegende Fassung ist daher einerseits im Text leicht ergänzt und aktualisiert worden und andererseits in den Fußnoten für einen deutschen Leserkreis modifiziert worden. Die Literaturhinweise wie die Rechtsprechungsnach- weise sollen auch einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen seit 1949 vermitteln. Deshalb sind den Gerichtsentscheidungen jeweils die Jahreszahlen hinzugefügt worden. Außerdem liegt ein Akzent auf rechts- vergleichenden Aspekten, die auch in den Literaturhinweisen mit Vorrang berücksichtigt werden. Aus der ursprünglichen Fassung ist die Intention erhalten geblieben, einen informierten Überblick über die Bedeutung der Verfassung im politischen System insgesamt zu geben. Dogmatische Ana- lysen dienen folglich der Einordnung in den politischen Kontext und sind kein Selbstzweck. Das Buch ist als Einführung für Historiker, Politikwis- senschaftler und Ökonomen ebenso wie für Juristen mit Sinn für politische Zusammenhänge gedacht und will mehr gelesen denn als Nachschlagewerk benutzt werden.
Danken möchte ich meinen Mitarbeitern Dr. Alexander Thiele, Tanja Wittig und Carsten Puschmann für zweimalige kritische Lektüre und Anmerkungen und Katharina Boufaden für die Betreuung des Manuskripts.
Werner Heun
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . V Abkürzungsverzeichnis . . . XI 1. Kapitel: Einführung: Einige Charakteristika des deutschen
Verfassungsrechts und deutscher Verfassungsrechtswissenschaft . . . 1
2. Kapitel: Traditionen und Konzepte des Konstitutionalismus in Deutschland . . . 11
A. Historische Entstehungsbedingungen des Grundgesetzes . . . 11
B. Historische Traditionen und Erfahrungen . . . 15
1. Ursprünge der Bundesstaatlichkeit . . . 16
2. Der deutsche Konstitutionalismus . . . 18
3. Demokratische Verfassungsstaatlichkeit . . . 21
C. Verfassungsentwicklungen . . . 26
Resümee . . . 28
3. Kapitel: Die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien und demokratische Legitimität . . . 31
1. Teil: Grundlagen . . . 31
A. Die fünf Staatsstrukturprinzipien und ihr Schutz durch Art. 79 III GG 31
B. Die Staatsstrukturprinzipien als normative Verankerung demokratischer Legitimität . . . 32
C. Juristischer Charakter der Staatsstrukturprinzipien . . . 35
2. Teil: Das Demokratieprinzip . . . 36
A. Demokratie im Grundgesetz . . . 36
B. Die demokratische Legitimations- und Verantwortlichkeitskette . . . 41
3. Teil: Das Rechtsstaatsprinzip . . . 43
A. Konzept des Rechtsstaats . . . 43
B. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit . . . 44
C. Vorrang der Verfassung . . . 46
D. Gerichtlicher Rechtsschutz und Justizgrundrechte . . . 47
E. Rechtssicherheit (Bestimmtheit, Vertrauensschutz) . . . 49
VIII
InhaltsverzeichnisF. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip . . . 50
G. Rechtmäßigkeitsrestitution . . . 52
4. Teil: Das Sozialstaatsprinzip . . . 53
5. Teil: Das Republikprinzip . . . 55
6. Teil: Das Bundesstaatsprinzip . . . 56
Resümee . . . 57
4. Kapitel: Bundesstaatlichkeit . . . 59
1. Teil: Grundlagen . . . 59
A. Konzepte . . . 59
B. Ursprünge und geschichtliche Entwicklung . . . 61
C. Legitimation . . . 62
2. Teil: Die bundesstaatlichen Verfassungsprinzipien . . . 64
3. Teil: Struktur der Aufgaben und Kompetenzen im deutschen Föderalismus . . . 68
A. Grundstrukturen . . . 68
B. Gesetzgebung . . . 69
C. Verwaltung . . . 74
D. Rechtsprechung . . . 76
E. Die Finanzverfassung . . . 77
F. Internationale Beziehungen . . . 80
G. Die Rolle des Bundesrates . . . 82
H. Konflikte zwischen Bund und Ländern und ihre Schlichtung . . . 85
4. Teil: Vom dualen zum kooperativen Föderalismus – der Bundesstaat im Wandel . . . 86
5. Teil: Föderalismus innerhalb eines Mehrebenensystems . . . 90
A. Kommunale Selbstverwaltung . . . 90
B. Deutscher Bundesstaat und Europäische Union . . . 93
Resümee . . . 97
5. Kapitel: Gewaltenteilung und parlamentarisches Regierungssystem . . . 101
1. Teil: Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip . . . 101
2. Teil: Das Staatsvolk . . . 104
A. Das Volk als Staats- und Verfassungsorgan . . . 104
B. Funktionen der Wahlen . . . 104
C. Wahlsystem und Wahlrechtsgrundsätze . . . 105
Inhaltsverzeichnis
IX 3. Teil: Die politischen Parteien als Verbindungsglied zwischen
Staat und Gesellschaft . . . 109
4. Teil: Der Bundestag – Das deutsche Parlament . . . 118
A. Die Abgeordneten . . . 118
B. Institutionelle Struktur . . . 121
C. Funktionen des Bundestages . . . 126
1. Der Gesetzgebungsprozess . . . 126
2. Rechtsetzungsdelegation . . . 130
3. Parlamentarische Gesetzgebung im Verfassungssystem . . . 133
4. Die Haushaltsgewalt . . . 135
5. Außenpolitik und militärische Angelegenheiten . . . 138
6. Wahlfunktion . . . 140
7. Parlamentarische Kontrolle . . . 140
8. Die expressive Funktion . . . 142
D. Parlament und europäische Integration . . . 143
5. Teil: Parlamentarische Regierung . . . 144
Resümee . . . 146
6. Kapitel: Regierung und Verwaltung . . . 149
Einführung . . . 149
1. Teil: Bundesregierung . . . 150
A. Die Kabinettsbildung . . . 150
B. Rechtliche Grundsätze . . . 152
C. Funktionen . . . 153
D. Eine Kanzlerdemokratie? . . . 156
2. Teil: Der Bundespräsident . . . 159
A. Rechtsstellung und Wahl . . . 159
B. Kompetenzen und Funktionen . . . 161
3. Teil: Verwaltung . . . 164
A. Verwaltung innerhalb des Gewaltenteilungskonzepts . . . 164
B. Strukturprinzipien der Verwaltung . . . 166
C. Die Transformation des Verwaltungsrechts . . . 169
D. Privatisierung und Outsourcing, Regulierung und Deregulierung . . . 176
4. Teil: Das Militär . . . 178
Resümee . . . 183
X
Inhaltsverzeichnis7. Kapitel: Die verfassungsrechtliche Rolle der Gerichtsbarkeit und
das Bundesverfassungsgericht . . . 185
1. Teil: Die Gerichte . . . 185
A. Verfassungsrechtliche Prinzipien . . . 185
B. Das Gerichtssystem . . . 193
2. Teil: Das Bundesverfassungsgericht . . . 195
A. Verfassungsrechtlicher Status . . . 195
B. Auswahl der Richter und Struktur des Gerichts . . . 196
C. Die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts . . . 197
D. Rechtliche Wirkungen der Entscheidungen . . . 205
E. Verfassungsgerichtliche Kompetenzen und Verfassungsinterpretation . 208 F. Befolgung, Implementierung, Wirkungen . . . 213
G. Legitimation verfassungsgerichtlicher Kontrolle innerhalb des Systems der Gewaltenteilung . . . 215
H. Das Bundesverfassungsgericht und die europäische Integration . . . 219
Resümee . . . 221
8. Kapitel: Das System der Grundrechte . . . 223
A. Grundlagen . . . 223
B. Dogmatische Struktur der Grundrechte . . . 224
C. Verfassungsrechtliche Funktionen der Grundrechte . . . 232
D. Menschenwürde und Lebensrecht . . . 235
E. Art. 2 I GG und das System der Grundrechte . . . 239
F. Gleichheit . . . 243
G. Grundrechte und die Wirtschaft . . . 249
H. Kommunikationsrechte und ihre Konsequenzen . . . 256
I. Religionsfreiheit, die Kirchen und der Staat . . . 262
Resümee . . . 267
9. Kapitel: Epilog . . . 269
Entscheidungsverzeichnis . . . 273
Register . . . 279
Abkürzungsverzeichnis
Artikel des Grundgesetzes werden folgendermaßen zitiert: Art. 20 II 2 GG statt Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG.
Abs. Absatz
abw. abweichend, abweichende
AöR Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BGG Behindertengleichstellungsgesetz
Bd. Band
BGBl.I, II Bundesgesetzblatt Teil I, II BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entsheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BIP Bruttoinlandsprodukt
BK Bonner Kommentar zum Grundgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache BundeswahlG Bundeswahlgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. beziehungsweise
ders. derselbe d.h das heißt
DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
ebd ebenda
ed. edition, editor(s)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Konvention für Menschenrechte EuGH Gerichtshof der Europäischen Union
EuGRZ Europäische Grundrechte – Zeitschrift (Zeitschrift)
XII
Abkürzungsverzeichnis f., ff. folgendeFn. Fußnote
FS Festschrift
GG Grundgesetz
GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages HdbVerfR Handbuch des Verfassungsrechts
HGR Handbuch der Grundrechte Hrsg.; hrsg. Herausgeber; herausgegeben HStR Handbuch des Staatsrechts iSd. im Sinne des
JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)
Kap. Kapitel
m.w.N. mit weiteren Nachweisen nds. niedersächsisch
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr. Nummer
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift) PID Präimplantationsdiagnostik
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
s. siehe
S. Seite
StGB Strafgesetzbuch StGH Staatsgerichtshof
StGHE Entscheidungen des Staatsgerichtshofs
StWStP Staatswissenschaften und Staatspraxis (Zeitschrift) TKG Telekommunikationsgesetz
u.a. unter anderem, und andere URG Urheberrechtsgesetz
Urt. Urteil
US United States
v. von, vom
VG Verwaltungsgericht
vgl. vergleiche
Abkürzungsverzeichnis
XIII
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer VwVfG VerwaltungsverfahrensgesetzVwGO Verwaltungsgerichtsordnung WRV Weimarer Reichsverfassung WEU Westeuropäische Union
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht z.B. zum Beispiel
ZevKR Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht ZParl Zeitschrift für Parlamentsfragen
ZSE Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften
1. Kapitel
Einführung : Einige Charakteristika des deutschen Verfassungsrechts und deutscher
Verfassungsrechtswissenschaft
Das Grundgesetz, das vor über 60 Jahren am 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist, hat sich zu einem Vorbild für andere Verfassungen in der ganzen Welt entwickelt und ist vermutlich neben der Verfassung der Vereinigten Staaten das bekannteste und zugleich herausragendste Beispiel des modernen Kon- stitutionalismus.
1Diesen Modellcharakter verdankt es seiner überzeugenden Struktur und seinen Formulierungen ebenso wie einigen seiner innovativen Regelungen, unter denen die Ausgestaltung des Bundesverfassungsgerichts und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG noch einmal hervorstechen.
Nach der totalen Niederlage im Zweiten Weltkrieg und „angesichts des ein- zigartigen Unrechts“
2des Nationalsozialismus versuchte das Grundgesetz, eine vollständig neue Grundlage für eine freie und liberale Gesellschaft zu schaffen und zugleich die Fehler und Mängel der bisherigen Verfassungen, vor allem der Weimarer Verfassung zu vermeiden, die mitverantwortlich für den Untergang der Weimarer Republik im Jahre 1933 gemacht wurden.
Da Deutschland schon bald nach Ende des Zweiten Weltkriegs durch den Eisernen Vorhang entlang der Grenze von Lübeck bis zum Norden Bayerns zwischen Ost und West geteilt war, musste der Geltungsbereich der neuen Verfassung allerdings auf das Gebiet der westlichen Alliierten beschränkt werden. Auch wurde sie deshalb nicht als förmliche Verfassung, sondern lediglich als Grundgesetz bezeichnet, um auf diese Weise die Tür zu einer (Wieder-)Vereinigung Deutschlands offen zu lassen. Die ursprüngliche Fassung der Präambel betonte die Vorläufigkeit wie das Ziel der Vollendung der Einheit und Freiheit.
3Das Grundgesetz ist in mehrere Teile gegliedert, die einer leicht nach- vollziehbaren Logik folgen. Die Verfassungsväter und -mütter setzten den
1 D. Kommers, Can German Constitutionalism serve as a Model for the United States?, ZaöRV 58 (1998), S. 787 ff. (788).
2 BVerfGE 124, 300 (321) [2009].
3 Die Neufassung nach der Wiedervereinigung mit Wirkung vom 29.9.1990 stellt die Vollendung dann fest.
2
1. Kapitel: EinführungKatalog der Grundrechte (Art. 1–19 GG) an die Spitze der Verfassung, um auf diese Weise den besonders liberalen und freien Charakter des neugegründeten westdeutschen politischen Systems hervorzuheben. Der zweite Teil (Art. 20–37 GG) enthält die grundlegenden Staatsstruktur- prinzipien (Art. 20 GG) und die wesentlichen Elemente des Bundesstaates.
Die folgenden Abschnitte des Grundgesetzes sind entsprechend der Lehre der Gewaltenteilung gegliedert. Die sich zuerst anschließenden Vorschriften über die Verfassungsorgane (Art. 38–69 GG) beginnen mit dem deutschen Bundestag, nach den Institutionen folgen die Bestimmungen über die Funk- tionen (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) in entsprechender Reihenfolge (Art. 70–104 GG). Schließlich normieren am Ende einige gesonderte Kapitel (Art. 104a–146 GG) spezielle Materien, vor allem die sogenannte Finanzverfassung sowie den äußeren Notstand. Der Text des Grundgesetzes ist konzis und klar. Das trifft insbesondere auf den ursprüng- lichen Text von 1949 zu. Jüngere Verfassungsänderungen haben dagegen ei- nige lange, detaillierte und höchst umständlich formulierte Bestimmungen aufgenommen, die sich nicht in den ursprünglichen Stil einfügen. Diese beklagenswerte Tendenz beruht darauf, dass einige politische Kompromisse zu aktuellen Problemen oder Konflikten Verfassungsstatus erhalten sollen, um abzusichern, dass die Verhandlungsparteien endgültig gebunden sind, obwohl dieser Effekt nicht Zweck und Aufgabe einer Verfassung als grund- legende Rahmenordnung des politischen Systems sein sollte.
Das deutsche Verfassungssystem zeichnet sich durch einige charakteris- tische Eigenschaften aus, die es von anderen Verfassungsordnungen, gerade auch in rechtswissenschaftlicher Hinsicht, unterscheidet. Eine dieser Eigen- tümlichkeiten stellt die Debatte über den Begriff des Verfassungsrechts und das Verhältnis zu seinem Bezugsobjekt, dem Staat, dar. Unterschiedliche Konzeptionen des Verfassungsrechts auf der einen Seite und des Staates auf der anderen Seite lassen diese Debatte gerade auch für ausländische Beobachter nicht selten als verwirrend erscheinen. Die Terminologie in der rechtswissenschaftlichen Diskussion kreist in diesem Zusammenhang um drei verschiedene Begriffe. Danach ist zwischen dem formellen und dem materiellen Verfassungsrecht sowie dem Staatsrecht zu unterscheiden.
Zunächst einmal ist das formelle Verfassungsrecht mit dem Grundgesetz
selbst identisch, der sogenannten formellen Verfassung. Das materielle
Verfassungsrecht bezieht sich dagegen nicht nur auf das Grundgesetz selbst,
sondern auf das gesamte Recht, das die Regelungen des Grundgesetzes
konkretisiert und ergänzt. Dazu gehören insbesondere das Parteiengesetz,
das Bundeswahlgesetz sowie die Geschäftsordnungen des Parlaments und
anderer Verfassungsorgane. Schließlich wird das gesamte Rechtsgebiet
des materiellen Verfassungsrechts häufig auch als Staatsrecht bezeichnet.
Einige Charakteristika des deutschen Verfassungsrechts
3 Insofern ist das formelle Verfassungsrecht Teil eines umfassenderen Kon- zepts des Staatsrechts oder materiellen Verfassungsrechts.
Diese Debatte über die Beziehungen zwischen Verfassungsrecht und Staatsrecht wird weiter kompliziert durch die unterschiedlichen Staatsvor- stellungen innerhalb der Staatsrechtslehre. Meistens wird der Staat in diesem Kontext mit dem Staatsapparat identifiziert beziehungsweise gleichgesetzt.
Nimmt man dieses Konzept wörtlich, würde das Staatsrecht aber ebenso das gesamte Verwaltungsrecht umschließen, das jedoch gewöhnlich aus dem Staatsrecht ausgeschlossen wird. Als Staatsrecht wird daher gemeinhin lediglich das Recht der obersten Prinzipien der Verfassung, der Funktion und der Organisation des Staates verstanden.
4Im Gegensatz zur Konzep- tionalisierung des Staates als bloßer Staatsapparat steht ein Verständnis des Staates, das diesen mit dem gesamten politischen Gemeinwesen gleichsetzt.
Diese Auffassung wurde erstmals in den sechziger Jahren und in bewusster Abkehr von der traditionellen Sicht entwickelt, die seit dem 19. Jahrhundert den Staat mit der monarchischen Exekutive identifiziert hatte, die ihrerseits als Gegenpol zur bürgerlichen Gesellschaft begriffen wurde. Aus dieser Perspektive erscheint die Verfassung als „rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens“.
5Die gesamte Kontroverse mag auf den ersten Blick wie ein Streit über Formalitäten aussehen, hat jedoch wesentlich tiefer liegende, ideologische Wurzeln. Der traditionellere und konservative Standpunkt betrachtet den Staat als Grundlage und Bezugspunkt des Verfassungsrechts.
6Die Verfassung regelt und kanalisiert die Tätigkeiten, die Organisation und die wesentlichen rechtlichen Prinzipien des Staates, welcher der Verfassung vorausliegt. Der Staat ist in diesem Konzept das Zentrum des Rechts- und Verfassungssystems. Der gegenteilige, eine stärker liberale Position kenn- zeichnende Standpunkt kehrt das Verhältnis zwischen Staat und Verfassung hingegen um. Aus dieser Perspektive ist die Verfassung das Fundament des Staates, sie schafft und begründet den Staat und seine Organisation. Der Staat ist vollständig von der Verfassung abgeleitet, gerade auch in seiner Existenz. Betrachtet man die Diskussion von einem etwas neutraleren Standpunkt aus, haben beide Perspektiven ihre Berechtigung. Historisch und politisch ist die konservative Perspektive, die die Vorgängigkeit und Präexistenz des Staates betont, plausibler. Verfassungen entstehen nicht in einem Vakuum, gewöhnlich transformieren und beschränken sie bereits vorhandene Institutionen und werden innerhalb des Rahmens eines bereits existierenden Staates entwickelt. Rechtlich und vor allem verfassungs-
4 K. Stern, Staatsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 8.
5 K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.
Aufl. 1995, Rn. 17 f.
6 J. Isensee, Staat und Verfassung, in : HStR Bd. II, 3. Aufl. 2004, § 15.
4
1. Kapitel: Einführungrechtlich überzeugt dagegen die liberale Perspektive. Die Verfassung ist die Grundlage der Organisation und der Funktionsfähigkeit der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland. Ohne das Grundgesetz würden weder der Bundestag noch der Bundespräsident noch irgendwelche anderen Ver- fassungsorgane in ihrer gegenwärtigen Form existieren. Es ist deshalb die intrikate Beziehung und gegenseitige Interdependenz von Verfassungsrecht und Organisationsstrukturen des Staates, die das Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland formen und charakterisieren.
Die besondere, traditionelle Bindung des Verfassungsrechtsverständnis- ses an zugrundeliegende Staats- und Verfassungsvorstellungen ist nicht das einzige Element der formativen Kräfte der Tradition für das Verfassungs- denken. Auch die Verfassungsinterpretation und die Verfassungsrechtspre- chung sind in starkem Maß durch die deutsche Rechtstradition geprägt. Das deutsche Rechtssystem ist ein Prototyp der kontinentalen Rechtstradition des kodifizierten Rechts im Gegensatz zu der sogenannten common law- Tradition. Die kontinentalen Rechtssysteme sind charakterisiert durch den Vorrang der großen Kodifikationen und eine deduktive Methode der rechtlichen Argumentation. Auch die relativ scharfe Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht ist typisch für diese Rechtstradition.
7Privatrecht ist dabei durch die Tatsache definiert, dass es die Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten auf der Basis der Gleichheit regelt. Öffent- liches Recht betrifft demgegenüber die Beziehung zwischen den öffentlich- rechtlichen Institutionen, kurz gesagt, dem Staat, und den Bürgern oder zwischen verschiedenen Behörden und Einrichtungen des Staates. Obwohl sich die Differenzen in den letzten 50 Jahren auch in den kontinentalen Rechtssystemen infolge der vielfachen Verschränkung von Staat und Gesell- schaft im modernen Interventionsstaat deutlich verringert haben, ist diese Aufteilung im Prinzip intakt geblieben und dominiert weiterhin Theorie und Rechtsdogmatik in Deutschland. Vor allem im Bereich der gericht- lichen Verfahren ist diese Unterscheidung nahezu unberührt geblieben. Die Rechtsmittel und das Gerichtssystem sind in völliger Entsprechung zu dieser Aufteilung zwischen öffentlichem und privatem Recht organisiert. Jedenfalls kann in dieser Hinsicht nicht bezweifelt werden, dass das Verfassungsrecht ein wesentliches Element des öffentlichen Rechts darstellt.
Die deutsche Rechtstradition ist – wie die der anderen Länder auf dem Kontinent – durch umfassende Kodifikationen als Fundament des Rechts- systems charakterisiert. Das Grundgesetz kann dabei durchaus als Teil dieser spezifischen Kodifikationstradition angesehen werden. Zwar gelten
7 Vgl. M. Bullinger, Öffentliches Recht und Privatrecht, 1968; historisch M. Stolleis, Geschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. I, 1988, S. 58 ff.
Einige Charakteristika des deutschen Verfassungsrechts
5 Verfassungen nicht als klassisches Beispiel für derartige Kodifikationen, wie etwa der Code Civil Napoleons oder das Bürgerliche Gesetzbuch, tatsächlich fügen sich Verfassungen jedoch sehr wohl in das Konzept der Kodifikation ein. Generell stellen Verfassungen eine umfassende und systematische Normierung des betreffenden Rechtsgebiets, nämlich der staatlichen Or- ganisation und der Beziehungen zwischen Staat und Bürger auf der Basis der Prinzipien von Autonomie, Freiheit und Gleichheit dar. Verfassungen versuchen, wie alle anderen großen Kodifikationen auch, eine rationale, in sich konsistente und dauerhafte Ordnung zu errichten. Historisch ent- stand die Idee der Verfassung in demselben Zeitalter der Aufklärung, in dem Rechtsreformer dem gesamten Rechtssystem ein rationales und umfassendes Fundament durch rechtliche Kodifikationen, unter denen das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794, der Napoleonische Code Civil oder das Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch hervorstechen, zu geben versuchten. Das Grundgesetz ist ebenfalls in einem einzigen Dokument niedergelegt, dessen Einheit und Integrität sogar noch einmal besonders durch die Vorschrift des Artikel 79 GG geschützt werden, die zum einen sichert, dass alle Modifikationen der Verfassung eine förmliche Verfassungs- änderung, also eine explizite Änderung des Textes des Grundgesetzes, erfordern (Art. 79 I GG) und den essentiellen Kern seiner grundlegenden Prinzipien nicht verändern (Art. 79 III GG). Das Grundgesetz ist daher nicht nur mit anderen Kodifikationen gleichzusetzen, sondern kann sogar als Inbegriff einer Kodifikation angesehen werden.
8Das Grundgesetz wird daher folgerichtig in der deutschen Rechtslehre und Rechtsprechung wie eine klassische Kodifikation behandelt. Das gilt sowohl in technischer als auch in sachlicher Hinsicht. Wie in kaum einer anderen Rechtsordnung ist die Verfassung in Deutschland Gegenstand von Kommentaren, die den Text Norm für Norm erläutern und ihr Vor- bild in Kommentierungen der herkömmlichen zivil- und strafrechtlichen Kodifikationen finden.
9Diese Kommentare werden auch regelmäßig von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aufgegriffen. Dieser Einfluss der Wissenschaft auf die Verfassungsrechtsprechung wird weiter dadurch verstärkt, dass stets mehrere Universitätsprofessoren zu Richtern des Bun- desverfassungsgerichts ernannt werden, die auch den Stil der Urteile prägen.
In der Sache äußert sich diese Sichtweise vor allem darin, dass das Ver-
8 So auch H. Dreier, Bestandssicherung kodifizierten Verfassungsrechts am Beispiel des Grundgesetzes, in : O. Behrends/W. Sellert (Hrsg.), Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2000, S. 119 ff.
9 Die Kommentare reichen von einbändigen Werken bis zu mehrbändigen Loseblatt- sammlungen, deren Kommentierungen einzelner Artikel monographischen Charakter haben. S. näher die kommentierte Literatur am Ende der Einführung.
6
1. Kapitel: Einführungfassungsrecht als Gegenstand einer dogmatischen Wissenschaft angesehen wird. Verfassungsrechtsdogmatik stimmt völlig mit den grundlegenden Elementen jeder dogmatischen Wissenschaft überein. Die Verfassung ist eine vorgegebene und vorbestimmte normative Entscheidung, die system- immanenter Kritik entzogen ist. Dogma in diesem Sinn bedeutet außerdem Systematisierung aller geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, ihre Interpretation und Entwicklung sowie ihre Akzeptanz als geltendes Recht.
10Die Interpretation des Grundgesetzes folgt im Wesentlichen den allgemein akzeptierten klassischen Regeln und Methoden, die prinzipiell bereits von Friedrich Carl von Savigny am Beginn des 19. Jahrhunderts formuliert wurden.
11Text, Systematik, historische Entstehung und Zweck der Regelung sind die leitenden Maximen der Verfassungsinterpretation. Anders als in der Verfassungsdiskussion der USA spielt der historische Wille des Ver- fassungsgebers und Verfassungsgesetzgebers lediglich eine geringe Rolle.
12Das Bundesverfassungsgericht hat unter Zustimmung der überwältigenden Mehrheit der Literatur schon immer die objektive Bedeutung einer Be- stimmung betont,
13was zugleich typisch für die Interpretation umfassender Kodifikationen ist, in denen der systematische Zusammenhang mehr zählt als der auf die einzelne Bestimmung gerichtete Wille des Gesetzgebers. Man muss sich freilich ebenfalls der Tatsache bewusst sein, dass die Methoden und Regeln der Verfassungsinterpretation angesichts eines ansonsten ver- breiteten Methodenpluralismus kaum einen beschränkenden Effekt auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ausüben, das seinerseits außer- ordentlich kreativ in Fragen der verfassungsrechtlichen Interpretation war und ist.
14Diese besondere Kreativität liegt freilich in einigen spezifischen Strukturen und Merkmalen des Verfassungsrechts begründet.
Gegenstand und Struktur des Verfassungsrechts unterscheiden sich von anderen Rechtsgebieten wie dem Zivil- und Strafrecht in einer Reihe von Aspekten. Das Verfassungsrecht regelt die Organisation und die Kompeten- zen des Staates unter Einschluss allgemeiner Prinzipien und Grundsätze der Ausübung von Staatsgewalt wie auch das grundsätzliche Verhältnis zwi- schen Staat und Bürger. In dieser Hinsicht beanspruchen alle Verfassungen vollständig, konstitutiv und universal zu sein. Die spezifische Struktur der
10 Vgl. E.-W. Böckenförde, Die Eigenart des Staatsrechts und der Staatsrechtswissen- schaft, in : ders., Staat, Verfassung, Demokratie, 1991, S. 11 ff. (18 ff.); W. Heun, Begriff, Eigenart, Methoden der Verfassungsrechtsdogmatik, in : C. Starck (Hrsg.), Die Rolle der Verfassungsrechtswissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat, 2004, S. 35 ff. (38 ff.).
11 F. C. v. Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. 1, 1840, S. 212 ff.
12 W. Heun, Original intent und Wille des historischen Verfassungsgebers, AöR 116 (1991), S. 185 ff.
13 BVerfGE 1, 299 (312) [1952]; s. auch 62, 1 (45) [1983].
14 Vgl. näher unten, Kap. 7, 2. Teil, E.
Einige Charakteristika des deutschen Verfassungsrechts
7 Verfassung wird maßgeblich bestimmt durch ihren Fundamentalcharakter, die höheren Verfahrensanforderungen für Verfassungsänderungen (Art. 79 GG) und ihren Vorrang vor anderen Gesetzen.
15Aus diesen Gründen sind Verfassungen politisches Recht und zahlreiche, wenngleich nicht alle, Be- stimmungen sind besonders vage und offen formuliert. Der grundlegende Charakter und die spezielle Beziehung zum politischen Prozess verlangen, dass Verfassungen nicht eng auf die Probleme zugeschnitten sind, sondern vor allem einen breiten Entscheidungsspielraum für die Gesetzgebung eröffnen und gegenüber neuen Entwicklungen und Verständnissen offen sind. Die besonderen Bindungen und Beschränkungen einer Modifikation des Grundgesetzes durch Verfassungsänderungen gemäß Art. 79 GG setzen in einem erheblichen Ausmaß geradezu umgekehrt Flexibilität in der Interpretation und in der Anwendung der Verfassung voraus. Unbestimmt- heit und erforderliche Reagibilität des Verfassungsrechts begründen eine Offenheit, die gerade auch dem Bundesverfassungsgericht ausgesprochen weite Interpretationsspielräume eröffnet.
Die besonderen Interpretationsspielräume sind einer der entscheidenden Gründe, warum das Verfassungsrecht noch mehr als jedes andere Rechts- gebiet durch die Rechtsprechung des zuständigen höchsten Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, geprägt wird. Dies steht in einem gewissen Gegensatz zu der kontinentalen Rechtstradition, in der die Kodifikation als solche Vorrang vor Gerichtsentscheidungen beansprucht. In einem der- artigen System sind Gerichte, was ihre Wirkungskraft deutlich einschränkt, weder durch vertikale noch horizontale stare decisis, d. h. Präzedenzwirkung wie in den common law-Ländern gebunden.
16Untergerichte können die Ur- teile der oberen und höheren Instanzen kritisieren und dagegen opponieren.
Präzedenzien sind nicht rechtlich bindend, auch wenn sie häufig nahezu denselben praktischen Effekt haben, weil die Untergerichte gewöhnlich den Entscheidungen der höheren Instanzen folgen. Im deutschen Gerichts- system bildet das Verfassungsgericht die Ausnahme von dieser Regel, weil das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in § 31 explizit die Regel statuiert, dass seine Entscheidungen alle Verfassungsorgane der Bundesrepublik und der Länder sowie auch alle Gerichte und Behörden binden. In ihrer Wirkung begründen daher die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle anderen Gerichte eine Form vertikaler stare decisis. Die besondere Inter- pretationsgewalt des Gerichts und die besondere Bindungswirkung seiner Entscheidungen verleihen den Entscheidungen des Bundesverfassungs-
15 Näher W. Heun, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus des 19. Jh. im ver- fassungsgeschichtlichen Vergleich, Der Staat 45 (2006), S. 365 ff. (366 ff.).
16 Vgl. F. Schauer, Precedents, Stanford Law Review 39 (1987), S. 571 ff.; R. Cross/J. W.
Harris, Precedent in English Law, 4. ed. 1991.
8
1. Kapitel: Einführunggerichts eine Bedeutung, die ihr Vorbild im US Supreme Court und kaum in kontinentalen Rechtssystemen findet. Obwohl der systematische und deduktive kontinentale Interpretationsansatz weiterhin in einem gewissen Umfang die Verfassungsrechtsprechung in Deutschland charakterisiert, haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch inner- halb der eigenen Begründungen den Charakter eines selbstreferentiellen Systems angenommen. Das hat Folgen für Wissenschaft und Politik. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat – nicht zuletzt aufgrund ihrer besonders innovativen und einfallsreichen Verfassungsinterpreta- tion und -deduktion – auch in der Wissenschaft eine derartig dominante Stellung erlangt, dass immer wieder der Verfassungsgerichtspositivismus der deutschen Staatsrechtslehre kritisiert worden ist,
17ohne irgendwelche substantiellen Änderungen an der Fixierung auf das Gericht zu bewirken.
Die Folgen für die Politik sind allerdings kaum weniger gravierend. Die außerordentlich umfassenden Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts und seine ebenfalls umfassende Interpretationsgewalt transformieren fast alle politischen Entscheidungen zugleich in Verfassungsrechtsfragen, die tatsächlich oder zumindest potentiell vom Verfassungsgericht entschieden werden können. Politische Streitfragen werden daher sehr häufig als Ver- fassungsrechtsstreitigkeiten ausgetragen. Die Debatten über die moderne biotechnische Medizin (Embryonenforschung, in-vitro-Fertilisation, Klo- nen, Präimplantationsdiagnostik) haben sich so fast ausschließlich auf das Problem ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zugespitzt. Als Kehrseite der Verrechtlichung politischer Streitfragen können Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oft wie politische Traktate gelesen werden. Hier liegt einer der wichtigsten Gründe für die weitreichende Juridifizierung des deutschen politischen Prozesses. Denn das Bundesverfassungsgericht übt auf diese Art und Weise einen bedeutenden Einfluss auf die Verfassung und seine Interpretation im Rahmen der Verfassungsordnung aus, ohne dass dieser Einfluss allerdings auch wiederum überschätzt werden sollte.
18Lektürehinweise zu Kapitel 1
Wie schon im Text angedeutet, zeichnet sich die Literatur zum deutschen Verfas- sungsrecht durch zwei besondere Typen aus, nämlich Kommentare und Lehrbücher.
Dazu treten umfangreiche Handbücher. Aus der Fülle der Literatur seien besonders hervorgehoben :
17 B. Schlink, Die Entthronung der Staatsrechtswissenschaft durch die Verfassungs- gerichtsbarkeit, Der Staat 28 (1989), S. 161 ff. (163 f.).
18 Dazu näher unten Kap. 7, 2. Teil.
Einige Charakteristika des deutschen Verfassungsrechts
9
1. KommentareH. D. Jarass/B. Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011. [knapper, informativer ein- bändiger Kommentar für den ersten Zugriff]
Als einbändige, aber großformatige Kommentare sind zu nennen : M. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 6. Aufl. 2011.
B. Schmidt-Bleibtreu/H. Hofmann/A. Hopfauf (Hrsg.), Kommentar zum Grund- gesetz, 12. Aufl. 2011.
Mehrbändige Kommentare sind vor allem :
I. v. Münch/P. Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2012. [zweibändiger, in den Vorauflagen eigenwillig sich an Worten und Satzteilen orientierender Kommentar]
H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 2004–2010, 3 Bände mit zwei Supplement- bänden, Bd. I jetzt 2012 in 3. Auflage. [betont besonders auch historische, inter- und supranationale wie rechtsvergleichende Bezüge]
E. Denninger u. a. (Hrsg.), Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Loseblatt [ursprünglich als Gegenentwurf zu der herrschenden konservativen Staatsrechts- lehre konzipiert, aber mittlerweile vom Mainstream kaum noch zu unterscheiden]
H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl.
2011. [dreibändiger Kommentar von zahlreichen Autoren]
Die zwei mehrbändigen Kommentare in Loseblattform enthalten im Grunde selb- ständige Monographien zu den einzelnen Artikeln und sind für eine praktische Handhabung daher wenig brauchbar
T. Maunz/G. Dürig (Hrsg.), Grundgesetz
R. Dolzer/C. Waldhoff/K. Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz 2. Lehrbücher
K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.
Aufl. 1995. [elegant formuliertes, anspruchsvolles Buch – inzwischen ein Klassiker]
R. Zippelius/T. Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008. [einbändiges, etwas trockenes Lehrbuch]
K. Stern, Staatsrecht Bd. I, 2. Aufl. 1984, II 1980, III/1 1988, III/2 1994, IV/1 2006, IV/2 2010, V 1999. [monumentales Werk von mehreren tausend Seiten, das zum Nach- schlagen, aber nicht zum Durchlesen geeignet ist]
Entsprechend der Vorlesungspraxis werden die Lehrbücher oftmals aufgeteilt in Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht) und Staatsrecht II (Grundrechte). Unter den Staatsrecht I-Lehrbüchern seien zwei erwähnt (Zu Staatsrecht II siehe Kapitel 8) J. Ipsen, Staatsrecht I, 23. Aufl. 2011. [gute knappe Einführung]
H. Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010. [informatives und klares Lehrbuch]
10
1. Kapitel: Einführung 3. HandbücherJ. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 10 Bände, 1. Aufl. 1987–
2000. Die 3. Auflage die mehr als 10 Bände umfassen wird, erscheint seit 2003, bisher 8 Bände. [umfassendes Werk der konservativen Staatsrechtslehre, das alle wesentlichen Themen in umfangreichen Artikeln behandelt]
E. Benda/H. Maihofer/H. J. Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl.
1983. [einbändiges Werk eher liberalen Zuschnitts]
4. Textsammlung
H. Dreier/F. Wittreck (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Auflage 2010. [instruktive Textsamm- lung mit allen früheren Fassungen der Grundgesetznormen]
2. Kapitel
Traditionen und Konzepte des Konstitutionalismus in Deutschland
A. Historische Entstehungsbedingungen des Grundgesetzes
Moderne Verfassungen schaffen und begründen zumeist eine neue politi- sche Ordnung. Die allerersten modernen Verfassungen stellten geradezu prototypisch die Begründung einer solchen neuen Ordnung dar. Das gilt sowohl für die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika nach der Unabhängigkeitserklärung von 1776 als auch für die verschiedenen Ver- fassungen im Gefolge der Französischen Revolution von 1789. In beiden Fällen musste eine völlig neue Herrschaftsstruktur geschaffen werden, nachdem die alte Ordnung untergegangen und beseitigt worden war. Die amerikanische wie auch die französischen Verfassungen am Ende des 18. Jahrhunderts bilden das bis heute gültige Modell und Vorbild für alle modernen Verfassungen und definieren geradezu den modernen Konstitu- tionalismus. Obwohl die deutsche Verfassung oftmals vom amerikanischen Vorbild abweicht, hatte die Verfassung der USA einigen Einfluss auf den Entwurf des Grundgesetzes. Zuallererst ist auch das deutsche Grundgesetz das Ergebnis eines ähnlichen „constitutional moment“,
1der äußerst erfolg- reich ergriffen wurde. Damals begründete das Grundgesetz eine neue politische Ordnung nach der Katastrophe des Dritten Reichs und seiner totalen Niederlage im Zweiten Weltkrieg. Seine Entstehung mag als irregulär bezeichnet werden,
2weil es unter der Besatzungsherrschaft der westlichen Alliierten Mächte geschaffen werden musste und territorial auf den west- lichen Teil der Gesamtnation reduziert war, während Ostdeutschland sich unter sowjetischer Kontrolle befand. Diese Umstände bildeten das Motiv für die Ministerpräsidenten der Länder, das neue Dokument nicht als Vollverfassung, sondern lediglich als Grundgesetz zu bezeichnen. Freilich spielt diese Bezeichnung zugleich auf den Begriff des Fundamentalgesetzes in der deutschen Rechtstradition an und hat insoweit tiefere historische
1 B. Ackerman, The Future of Liberal Revolution, 1992, S. 46 ff.
2 H. Dreier, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts : Deutschland, Handbuch Ius Publicum Europaeum Bd. I, 2007, § 1 Rn. 2.
12
2. Kapitel: Traditionen und Konzepte des Konstitutionalismus in DeutschlandWurzeln. Grundlegende Gesetze des Heiligen Römischen Reichs trugen diese Bezeichnung.
3Zum damaligen Zeitpunkt wollten die Verfassungs- väter und -mütter allerdings vor allem zum Ausdruck bringen, dass das Grundgesetz nur eine provisorische Verfassung sein sollte, um auf diese Weise die Möglichkeit für eine Wiedervereinigung zu bewahren. Dieser pro- visorische Charakter des Grundgesetzes wird freilich bis heute überschätzt und überbetont. Zutreffend ist zweifellos, dass am Beginn des verfassungs- gebenden Prozesses, als die Ministerpräsidenten sich darauf einigten, ein solches Grundgesetz zu entwerfen, der provisorische Charakter stark im Vordergrund stand. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde jedoch alsbald der Wille, eine dauerhafte Verfassung zu erlassen, vorherr- schend. Das Grundgesetz im Allgemeinen und besonders die Entscheidung, eine Demokratie zu errichten als auch eine rechtsstaatliche Ordnung zu begründen, waren daher endgültig und definitiv gemeint. Am Ende wurde das Grundgesetz durchaus als provisorisch angesehen, „aber lediglich in einem geographischen Sinn“, wie einer der prominentesten Verfassungs- väter, nämlich der erste Bundespräsident Theodor Heuss, es ausweislich der Verfassungsmaterialien und Beratungen des Parlamentarischen Rates ausgedrückt hat,
4inhaltlich aber gerade nicht.
Die Entstehung der Verfassung wurde von den alliierten Mächten ini- tiiert und zugleich beeinflusst. In den Ländern waren demokratische Ver- fassungen bereits von aus allgemeinen Volkswahlen hervorgegangenen Versammlungen entworfen und durch das Volk ratifiziert worden. Wahlen zu den Länderparlamenten waren schon abgehalten worden. Insbesondere die Amerikaner wollten außerdem ein selbständiges und verantwortliches Deutschland schaffen, das als wesentliche Voraussetzung für die Wieder- herstellung einer gesamtstaatlichen stabilen Ordnung angesehen wurde.
Der Westen konnte gegen die kommunistische Sowjetunion nur dann verteidigt werden, wenn eine starke demokratische Regierung in West- deutschland etabliert wurde. Am 1. Juli 1948, im Anschluss an eine Sechs- Mächte-Konferenz in London, präsentierten die westlichen Alliierten den Ministerpräsidenten der elf deutschen Länder die drei sogenannten Frank- furter Dokumente, die einen Rahmen für die Begründung eines deutschen Bundesstaates setzten.
5Die Dokumente verlangten als wesentliche Voraus- setzung für eine alliierte Zustimmung Demokratie, Bundesstaatlichkeit und den Schutz von Grundrechten. Die neue Verfassung sollte von einer verfassungsgebenden Versammlung entwickelt werden, deren Bestellung
3 H. Mohnhaupt/D. Grimm, Verfassung, 1995, S. 62 ff.
4 T. Heuß, JöR 1 (1951), S. 16.
5 Der Parlamentarische Rat 1948–1949, Akten und Protokolle, Bd. I Vorgeschichte, 1975, S. 30 ff.
A. Historische Entstehungsbedingungen des Grundgesetzes
13 aber offen gelassen wurde. Der schließlich konstituierte Parlamentarische Rat war keine traditionelle nationale verfassungsgebende Versammlung.
Seine Delegierten wurden von den erst jüngst neu geschaffenen oder wie- derbelebten Länderparlamenten gewählt und das Grundgesetz sollte nicht vom Volk, sondern von den Parlamenten, von wenigstens zwei Dritteln der Länder ratifiziert werden. Bevor der Parlamentarische Rat Ende August gewählt wurde, versammelten die Ministerpräsidenten einen Ausschuss von Sachverständigen auf der Insel Herrenchiemsee, den sogenannten Herrenchiemsee-Konvent, vom 10. bis 23. August 1948, um einen Entwurf der Verfassung vorzubereiten.
6Der Entwurf des Herrenchiemsee-Konvents enthielt nicht selten Alternativvorschläge für die Normen und überant- wortete damit die politische Entscheidung dem Parlamentarischen Rat.
Nichtsdestoweniger beeinflusste der Entwurf von Herrenchiemsee das spätere Grundgesetz entscheidend durch seine ausgewogenen und aus- gereiften Vorschläge. Der Parlamentarische Rat, der unter Einschluss von fünf Berliner Delegierten aus 70 Mitgliedern, darunter vier Frauen, bestand, erörterte die Bestimmungen der Verfassung intensiv und gründlich. Da keine der politischen Parteien über eine Mehrheit verfügte, war jede Seite dazu gezwungen, Kompromisse zu schließen. Zum Präsidenten wählte der Parlamentarische Rat Konrad Adenauer, der auf diese Weise Prominenz und Einfluss gewann. Der Rat trat in Bonn zusammen und legte damit zugleich den Grundstein dafür, dass Bonn auch Hauptstadt der westlichen Bundesrepublik wurde. Die Alliierten verfolgten die Arbeit des Parlamenta- rischen Rates mit großer Aufmerksamkeit und intervenierten einige Male, meistens zugunsten einer stärkeren Dezentralisierung und Föderalisierung insbesondere im Hinblick auf die bundesstaatliche Finanzverfassung und die Steuerverwaltung. Schließlich wurde ein Kompromiss erreicht, der auch von der deutschen Seite akzeptiert werden konnte. Der Entwurf des Grundgesetzes wurde schließlich vom Parlamentarischen Rat an dem sym- bolischen Datum des 8. Mai 1949 verabschiedet, genau vier Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation. Alle Länder mit Ausnahme Bayerns, das sich freilich zu diesem Zeitpunkt schon der Zustimmung der anderen Länder sicher war, billigten die Verfassung. Sie trat mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft. Der Erste Bundestag wurde am 14. August 1949 gewählt, seine kon- stituierende Sitzung fand am 7. September statt. Am 15. September wurde Konrad Adenauer zum ersten Bundeskanzler gewählt.
Der Verfassungsgebungsprozess hat gelegentlich Zweifel an der Legi- timität des Grundgesetzes geweckt, da lediglich die Länderparlamente und
6 Der Parlamentarische Rat 1948–1949, Akten und Protokolle, Bd. II Der Verfassungs- konvent auf Herrenchiemsee, 1981.
14
2. Kapitel: Traditionen und Konzepte des Konstitutionalismus in Deutschlandniemals das Volk als Ganzes ihre Zustimmung zu der Verfassung erteilt haben, obwohl die Frankfurter Dokumente ursprünglich ein Referendum in den einzelnen Ländern vorsahen. Diese Zweifel waren jedoch noch nie überzeugend und haben die Akzeptanz der Verfassung zu keinem Zeit- punkt untergraben.
7Der gesamte Prozess war trotz der Abweichungen von anderen verfassungsgebenden Prozessen seinem Wesen nach demokratisch.
Es gibt keine unabänderlichen oder definitiven Regeln für die Ausübung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.
8Den Länderparlamenten war zwar nicht die formale Ermächtigung erteilt worden, eine Bundesverfassung zu erlassen, aber sie waren demokratisch legitimiert. Wesentlich bedeutsamer ist, dass die andauernde Legitimität nicht auf dem ursprünglichen Akt ihrer Annahme, sondern auf dem permanenten Konsens und der Akzeptanz durch die Bürger beruht.
9In dieser Hinsicht fand das Grundgesetz von An- fang an die überwältigende Zustimmung des Volkes, was sich in der hohen Wahlbeteiligung an parlamentarischen Wahlen bis heute erweist.
Parallel zum Verfassungsgebungsprozess in Westdeutschland schufen die politischen Kräfte im Osten eine Verfassung, die am 7. Oktober 1949 in Kraft trat, nachdem sie bereits zuvor vom Volksrat, der proklamierten politischen Repräsentation des ganzen deutschen Volkes, am 19. März akzeptiert worden war und schließlich vom Volkskongress am 30. Mai 1949 bestätigt wurde. Der Dritte Volkskongress war bereits am 15./16. Mai auf der Basis einer einzelnen Einheitsliste gewählt worden, die von der Kom- munistischen Partei, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), dominiert wurde. Vor allem zu Propagandazwecken folgte diese Verfassung in erheblichem Maß den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung.
Entsprechend dem Prinzip des politischen Primats vor rechtlichen Über- legungen wurde die Verfassung alsbald entweder ignoriert oder schlicht und ergreifend von politischen oder administrativen Akten derogiert, wie beispielsweise durch die faktische Abschaffung der ostdeutschen Länder im Jahre 1952. Diese erste Verfassung wurde im Jahr 1968 durch eine zweite Verfassung ersetzt, die noch einmal substantiell im Jahr 1974 geändert wurde. Die neue Verfassung begründete auch rechtlich die drei Haupt- prinzipien des sozialistischen Rechts- und Verfassungssystems, nämlich die führende Rolle der kommunistischen Partei sowie die Prinzipien des demokratischen Zentralismus und der sozialistischen Gesetzlichkeit.
10Die
7 Zum Ganzen mwN auch Dreier, Grundlagen (Fn. 2), § 1 Rn. 4 f.
8 Vgl. zu dieser schwierigen Konstruktion E.-W. Böckenförde, Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, in : ders., Staat, Verfassung, Demokratie, 1991, S. 90 ff.
9 Vgl. auch H. Hofmann, Legitimität und Rechtsgeltung, 1977, S. 60 ff.
10 Zum Ganzen G. Brunner, Das Staatsrecht der Deutschen Demokratischen Republik, in : HStR I, 3. Aufl. 2003, § 11; maßgebender (westdeutscher) Verfassungskommentar :
B. Historische Traditionen und Erfahrungen
15 grundlegenden Modifikationen während des revolutionären Prozesses in den Jahren 1989–90 transformierten die kommunistische Diktatur in ein demokratisches System, um alsbald durch die Wiedervereinigung am 3.
Oktober 1990 vollständig aufgelöst zu werden.
11Die Wiedervereinigung war vom ostdeutschen Parlament am 23. August 1990 gebilligt worden.
Sie erfolgte nach den Regeln des ursprünglichen Art. 23 GG, wonach sich die östlichen Länder durch Beitritt der Bundesrepublik Deutschland an- schließen konnten. Der Effekt dieser Form des Beitritts war, dass schlicht der Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Osten ausgeweitet wurde. Der Einigungsvertrag, der die Details der Wiedervereinigung regelte, wurde einige wenige Tage später am 31. August in Kraft gesetzt. Demgegenüber sah Art. 146 GG, in seiner damaligen, heute leicht veränderten Fassung einen alternativen Verfahrensweg für den Erlass einer neuen Verfassung für Gesamtdeutschland vor. Nach dieser Vorschrift, die Rekurs zur ver- fassungsgebenden Gewalt des Volkes nimmt, kann eine vollständig neue Verfassung vom deutschen Volk entworfen und angenommen werden. Da das Grundgesetz sich allerdings als eine wohlfunktionierende Verfassung erwiesen hatte und die außenpolitischen Bedingungen einen langwierigen Verfassungsgebungsprozess kaum zuließen, schreckten die politischen Ent- scheidungsträger davor zurück, das Risiko einer zwar durch Ost und West demokratisch unmittelbar legitimierten, aber weniger funktionsfähigen Verfassung einzugehen. Ein Legitimationsdefizit des für Gesamtdeutsch- land geltenden Grundgesetzes lässt sich daraus jedoch nicht konstruieren.
B. Historische Traditionen und Erfahrungen
Verfassungen werden nicht nur in einem spezifischen historischen Kon- text, sondern ebenso durch weit zurückreichende Traditionen geprägt und geformt. Sie verarbeiten Erfahrungen, begegnen Herausforderungen und versuchen, Fehler früherer Verfassungen und politischer Systeme zu über- winden. Das trifft in besonderem Maße für das Grundgesetz zu. In einer Reihe von Regelungen steht es in der Kontinuität langer und bewährter Traditionen deutscher Verfassungsgeschichte, in anderer Beziehung ist es stark beeinflusst von den angeblichen Mängeln der Weimarer Ver-
S. Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, 2.
Aufl. 1982.
11 Zum Prozess der Wiedervereinigung A. Rödder, Deutschland einig Vaterland. Ge- schichte der Wiedervereinigung, 2009; H. Schulze-Fielitz, Die deutsche Wiedervereinigung und das Grundgesetz, in : J. J. Hesse/G. F. Schuppert/P. K. Harms (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungspolitik in Umbruchsituationen, 1999, S. 65 ff.
Entscheidungsverzeichnis
Die Bezeichnungen der Entscheidungen entsprechen überwiegend denen in: H. Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, 2. Aufl., Supplementum 2010.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGMRKönig v. Deutschland Nr. 6322/73: 48 Nr. 59320/00 – Caroline von Hannover v.
Germany: 260
Urteil v. 7.2.2012 Nr. 39954/08 Axel Springer AG v. Germany: 260 Urteil v. 7.2.2012 Nr. 40660/09 Caroline
von Hannover v. Germany: 260 Nr. 6064/09 – Caroline von Hannover v.
Germany: 260
Europäischer Gerichtshof
EuGHUrteil v. 17.5.1995 C-54/93 Kalanke: 237 Urteil v. 11.11.1997 C-409/95 Marschall: 237 Urteil v. 11.1.2000 C-285/98 Tanja Kreil: 181 Urteil v. 14.10.2004 C-36/02: 237 Urteil v. 5.12.2011 C-115/09: 192
Deutschland
BVerfGE
1, 14 – Südweststaat: 65, 67, 86, 243 1, 97 – Hinterbliebenenrente I: 54, 237 1, 184 – Normenkontrolle I: 195, 201 1, 208 – 7,5 % Sperrklausel: 40, 108, 111 1, 299 – Wohnungsbauförderung: 6, 68, 212
1, 396 – Deutschlandvertrag: 200 1, 418 – Ahndungsgesetz: 211 2, 1 – SRP: 114, 115
2, 79 – Plenargutachten Heuß: 206 2, 124 – Normenkontrolle II: 201 2, 213 – Straffreiheitsgesetz: 72 2, 266 – Notaufnahme: 207 2, 347 – Kehler Hafen: 80 3, 45: 108
3, 58 – Beamtenverhältnisse: 213 3, 213: 187
3, 225 – Gleichberechtigung: 101 3, 383: 110
3, 407 – Baugutachten: 70 4, 7 – Investitionshilfe: 250
4, 27 – Klagebefugnis politischer Parteien:
111, 197
4, 31 – 5%-Sperrklausel I: 108 5, 34 – Baden-Abstimmung: 66 5, 85 – KPD: 114, 235
6, 32 – Elfes: 239, 240, 241, 242 6, 55 – Steuersplitting: 274 6, 309 – Konkordat: 86 7, 99 – Sendezeit I: 111 7, 183: 101
7, 194: 49
7, 198 – Lüth: 38, 211, 232, 257, 258 7, 259: 258
7, 282 – lex Salamander: 131 7, 367 – Volksbefragung: 86 7, 377 – Apotheken-Urteil: 253, 254 8, 1 – Teuerungszulage: 249 8, 42: 86
8, 51 – 1. Parteispenden-Urteil: 112, 113, 207
274
Entscheidungsverzeichnis 8, 104 – Volksbefragung: 1118, 122 – Volksbefragung Hessen: 86 8, 155 – Lastenausgleich: 46 8, 274 – Parteigesetz: 54, 84, 131
9, 268 – Bremer Personalvertretung: 102, 10, 4 – Redezeit: 119, 120, 124168
10, 200: 187 11, 50: 248
11, 89 – Bremisches Urlaubsgesetz: 70 12, 1: 264
12, 81 – Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts: 189 12, 113 – Schmid-Spiegel: 259
12, 205 – Adenauerfernsehen: 71, 86, 176, 260, 261
12, 319: 132 12, 362: 245
13, 54 – Neugliederung Hessen: 86 13, 237 – Ladenschlußgesetz II: 254 14, 56 – Gemeindegerichte: 186, 187 14, 156 – Assessorenstrafkammern: 187 14, 197 – Kreditwesen: 75
15, 275: 193 16, 130: 108 16, 131: 208 17, 252: 187
17, 294 – Geschäftsverteilungsplan: 190 18, 85 – Spezifisches Verfassungsrecht:
18, 246: 240242
18, 385 – Teilung einer Kirchengemeinde:
18, 423: 190264
19, 52 – Übersetzung: 190 19, 187: 50
20, 56 – Parteienfinanzierung I: 38, 111, 112, 124
20, 162 – Spiegel: 260
22, 49 – Verwaltungsverfahren: 186 22, 106 – Steuerausschüsse: 189 22, 245: 190
22, 349: 208 23, 12: 245
24, 33 – AKU-Beschluß: 193 24, 220: 54
24, 236 – Aktion Rumpelkammer: 265 24, 260: 110
24, 300 – Wahlkampfkostenpauschale: 113 25, 256 – Blinkfuer: 259
25, 371 – lex Rheinstahl: 231 26, 66: 48
26, 79: 189
26, 186 – Ehrengerichte: 187 27, 1 – Mikrozensus: 240
27, 18 – Ordnungswidrigkeiten: 186 27, 36: 186
28, 243 – Dienstpflichtverweigerung: 228 30, 1 – Abhörurteil: 51, 102
30, 173 – Mephisto: 225, 235, 259 31, 113 – Jugendgefährdende Schriften: 75 31, 145 – Milchpulver: 93, 190
31, 314 – 2. Rundfunkentscheidung: 260 32, 346 – Strafbestimmungen in Ge-
meindesatzungen: 132 33, 1 – Strafgefangene: 45
33, 23 – Eidesverweigerung aus Glaubens- gründen: 264
33, 125 – Facharzt: 132, 133 33, 303 – numerus clausus I: 235 34, 9 – Besoldungsvereinheitlichung: 60 34, 52: 102
34, 202 – Lebach: 241 35, 79 – Hochschul-Urteil: 262 35, 366 – Kreuz im Gerichtssaal: 266 36, 1 – Grundlagenvertrag: 206, 216 36, 73: 54
36, 139 – Wahlrecht Auslandsdeutscher:
36, 212: 132107
36, 342 – Niedersächsisches Landes- besoldungsgesetz: 60
37, 271 – Solange I: 93, 220 37, 363 – Bundesrat: 84 37, 368: 83
38, 105 – Rechtsbeistand: 191
39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I: 215, 233, 238
39, 169: 245
40, 88 – Führerschein: 209 40, 121 – Waisenrente II: 54, 235 40, 296 – Abgeordnetendiäten: 120 40, 356 – Besetzung der Richterbank: 195 41, 29 – Simultanschule: 266
41, 231: 242
41, 291 – Strukturförderung: 67 41, 399: 112
42, 11: 191
42, 64 – Zwangsversteigerung I: 211 42, 312 – Inkompatibilität/Kirchliches
Amt: 264
44, 125 – Öffentlichkeitsarbeit: 37 44, 308 – Beschlußfähigkeit: 126 45, 142: 219
Entscheidungsverzeichnis
275
47, 46 – Sexualkundeunterricht: 240 49, 70 – Untersuchungsgegenstand: 123 49, 89 – Kalkar I: 132, 173
49, 286 – Transsexuelle I: 240 50, 290 – Mitbestimmung: 255 52, 1 – Kleingarten: 253
52, 63 – 2. Parteispenden-Urteil: 112 52, 131 – Arzthaftungsprozeß: 211 52, 166: 235
53, 30 – Mühlheim-Kärlich: 173, 203, 234 53, 96: 132
53, 257 – Versorgungsausgleich I: 252 53, 366 – Konfessionelle Krankenhäuser:
54, 143: 240264 54, 148 – Eppler: 259 54, 208 – Böll: 259 54, 223: 266 54, 277: 197
55, 72 – Präklusion I: 246
55, 274 – Berufsbildungsabgabe: 83, 84, 56, 249 – private Seilbahn: 253248 56, 296: 91
57, 121: 132
57, 295 – 3. Rundfunkentscheidung: 260 58, 1 – Eurocontrol I: 48
58, 163: 249
58, 257 – Schulentlassung: 131, 132 58, 300 – Naßauskiesung: 213, 251, 253 59, 119 – Briefwahl II: 107
60, 53 – Rundfunkrat: 111 60, 113: 248
60, 123: 240
60, 175 – Startbahn West: 60, 195 61, 1 – Wahlkampf/„CSU : NPD Europas“:
61, 14: 19128 61, 37: 191
61, 82 – Sasbach: 202 61, 138: 248
61, 149 – Amtshaftung: 53, 164 62, 1 – Bundestagsauflösung: 6, 121, 212 62, 117: 207
63, 45: 191 64, 274: 237 64, 301: 60, 64
65, 1 – Volkszählung: 215, 241 65, 325 – Zweitwohnsteuer: 207
67, 100 – Flick-Untersuchungsausschuß:
67, 348: 208101
68, 1 – Atomwaffenstationie rung: 46, 102, 103, 133, 139, 154
69, 112: 206
69, 315 – Brockdorf: 256
70, 324 – Haushaltkontrolle der Nach- richtendienste: 120
72, 175 – Wohnungsfürsorge: 50, 128 72, 300: 68
72, 330 – Finanzausgleich I: 60, 68, 77, 79, 86
73, 40 – 3. Parteispenden-Urteil: 112 73, 118 – 4. Rundfunkentscheidung: 87,
260, 261
73, 206 – Sitzblockade bei Mutlangen: 256 73, 339 – Solange II: 93, 219, 220
74, 9 – Arbeitsförderungsgesetz 1979: 246 74, 264 – Autoteststrecke: 253
74, 297 – 5. Rundfunkentscheidung: 260 77, 1 – Neue Heimat: 132
77, 84 – Arbeitnehmerüberlassung: 203, 78, 249 – Fehlbelegungsabgabe: 72206 79, 169 – Überhangmandate: 107 79, 311 – Staatsverschuldung: 137, 200 80, 48: 249
80, 137 – Reiten im Walde: 239, 240 80, 188 – Wüppesahl: 120, 123 80, 367 – Tagebuch: 240 81, 310 – Kalkar II: 85, 156
82, 60 – Steuerfreies Existenzminimum I:
54, 247 82, 198: 247 82, 272: 38
82, 322 – Gesamtdeutsche Wahl: 108 83, 37 – Ausländerwahlrecht I: 41, 107 83, 60 – Ausländerwahlrecht II: 41, 42, 107 83, 130 – Josephine Mutzenbacher: 189 83, 238 – 6. Rundfunkentscheidung: 260 84, 9 – Ehenamen: 245
84, 25 – Schacht Konrad: 156
84, 34 – Gerichtliche Prüfungskontrolle:
84, 49: 193193
84, 90 – Bodenreform I: 247 84, 304 – PDS/Linke Liste: 120, 124 84, 314: 237
85, 246 – Parteienfinanzierung II: 113 85, 264: 113
85, 337: 191
86, 148 – Finanzausgleich II: 59, 68, 86 87, 181 – 7. Rundfunkentscheidung: 260 87, 209 – „Tanz der Teufel“: 235
276
Entscheidungsverzeichnis 88, 87 – Transsexuelle II: 24688, 203 – Schwangerschaftsabbruch II:
207, 215, 233 88, 384: 50
89, 1 – Besitzrecht des Mieters: 252 89, 155 – Maastricht: 94, 95, 220 90, 60 – 8. Rundfunkentscheidung: 260 90, 241 – Auschwitzlüge: 257
90, 286 – Bundeswehreinsatz: 139, 183 91, 262 – Parteienbegriff I: 40 91, 276 – Parteienbegriff II: 40 92, 26 – Zweitregister: 234 93, 1 – Kruzifix: 266
93, 37 – Mitbestimmungsgesetz Schleswig- Holstein: 41, 42
93, 121 – Einheitswerte II: 248 93, 165: 248
93, 266 – „Soldaten sind Mörder“: 239, 94, 239: 248259
95, 1 – Südumfahrung Stendal: 101 95, 322 – Spruchgruppen: 190 95, 335 – Überhangmandate II: 107 95, 408 – Grundmandatsklausel: 108 96, 189 – Fink: 211
96, 264 – Fraktions- und Gruppenstatus:
97, 1: 248124
97, 125 – Caroline von Monaco I: 240 98, 218 – Rechtschreibreform: 200 99, 216 – Familienlastenausgleich II: 247 99, 246 – Kinderexistenzminimum: I: 247 99, 273 – Kinderexistenzminimum: II:
100, 313 – Telekommunikationsüber-247 wachung I: 260
101, 297 – Häusliches Arbeitszimmer: 128 101, 361 – Caroline von Monaco II: 240, 102, 147 – Bananenmarktordnung: 220259 104, 220 – Rehabilitation bei Ab-
schiebungshaft: 249 104, 249 – „Biblis A“: 156 104, 310 – Pofalla II: 164 105, 252 – Glykol: 175 105, 279 – Osho: 175
106, 62 – Altenpflegegesetz: 72 106, 310 – Zuwanderungsgesetz: 82 107, 59 – Lippeverband: 41, 43 107, 155 –: 167
107, 339 – NDP-Verbotsverfahren: 114 108, 282 – Kopftuch: 266
108, 341 – Rechtsschutz gegen den Richter II: 191
109, 38: 191 110, 158: 86 110, 414: 72
111, 10 – Ladenschlußgesetz III: 72 111, 54 – Rechenschaftsbericht: 49, 111 111, 333 – Brandenburgisches Hoch-
schulgesetz: 262
114, 121 – Bundestagsauflösung III: 121 115, 25 – Gesetzliche Krankenver-
sicherung: 235
115, 97 – Halbteilungsgrundsatz: 247 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz: 180, 237, 116, 327 – Berliner Haushalt: 86238 118, 244 – Afghanistan-Einsatz: 183 119, 96 – Staatsverschuldung II: 137 119, 247 – Obligatorische Teilzeit-
beschäftigung von Beamten: 195 120, 125 – Steuerfreies Existenz-
minimum II: 247 120, 275: 241
121, 135 – Luftraumüberwachung Türkei:
121, 266 – Negatives Stimmgewicht: 106139 123, 267 – Lissabon: 95, 97, 144, 183, 239 124, 300 – Wunsiedel: 1, 200, 258 125, 175 – Hartz IV: 54, 235 126, 286: 97, 220
Beschluß. v. 19.7.2011: 225 Urt. v. 9.11.2011: 108
Urt. v. 16.1.2012, 2 BvR 133/10.: 166 Urt. v. 14.2.2012: 166
Urt. v. 28.2.2012: 52, 120 BGHZ13, 256: 213
RGZ118, 325: 215 138, 1: 24 BVerwGE 1, 159: 54 1, 308: 173 6, 282: 46 7, 180: 173 23, 213: 174 28, 345: 264 31, 236: 237
Entscheidungsverzeichnis
277
34, 301: 172 69, 366: 52 71, 183: 175 82, 76: 175 87, 37: 175 115, 189: 237 116, 259: 266
Urt. v. 13.12.2006, C 17.06: 237 Nds. StGH
v. 5.12.2008, Nds. StGHE 4, S. 232ff.: 176 f.
Frankreich
Conseil Constitutionnel, Décision n° 2012–647 DC: 257
Vereinigte Staaten von Amerika
Cooper v. Aaron, 358 U.S. 1 (1958): 209 Baker v. Carr, 369 U.S. 186 (1962): 108 English Palko v. Connecticut, 302 U.S. 319
(1937): 257
Ex Parte Bakelite Corp, 279 U.S. 438 (1929): 186
Massachussetts v. Mellon, 262 U.S. 447 (1923): 198
Miranda v. Arizona, 384 U.S. 463 (1966):
Murray’s Lessee v. Hoboken Land & Im-214 prov. Co., 59 U.S. 272 (1856): 186 Roe v. Wade, 410 U.S. 113 (1973): 233 Reynolds v. Sims, 377 U.S. 533 (1964): 108 Texas v. White, 74 U.S. 700 (1868): 60 Worcester v. Georgia, 31 U.S. (6 Pet) 515
(1832): 218
Register
Abtreibung 215, 279, 237–238
Adenauer, Konrad 13, 71, 145, 156–157, 209 Adenauerfernsehen 86,
Alexy, Robert 230
Allgemeines Preußisches Landrecht (1794) 5
Alliierte Mächte 1, 12, 16, 28, 62, 72, 167
− Deutschlands Nach-Kriegs Verfassung, und 12–13, 61, 72,
Auswärtige Beziehungen und militärische Angelegenheiten:
− Bundestag, und siehe unter Bundestag
− Kabinett, und 154, 156–157
− Militärangelegenheiten siehe Militär- angelegenheiten
− Vertragsabschlüsse 138, 139, 154 Autonomie siehe unter Individuen Bagehot, W 142, 162
Bayernpartei 89
Bestimmtheitsgrundsatz und Bestimmt- heit 49–50, 57, 131–132, 134
− Ermessen, und 49
− Verfassungsgericht, und 35, 231 Biotechnologie 8
Bismarck, Otto von 19–20, 55 Bodin, Jean 39
Brandt, Willy 157 Bundesbank 167 Bundesrat 28–29
− Behörden, und 75, 83–84
− Europäische Union, und 96, 143–144
− Geschichte, in der 20, 21
− Mehrheit der ärmeren Bundesländer 79–80
− Notstandsbefugnisse 139
− Rolle 82
– – Gesetzgebungsprozess, und 83–84, 126–129, 131–132, 146
– – Repräsentation der Landes- regierungen 82–83, 95–96, – – gestärkt 90
– – Übertragung von Hoheitsrechten, und 96
− Richter, Auswahl von 76, 84, 189, 196,
− Streitigkeiten zwischen der Bundes-217 regierung und den Ländern 85–86
− Verfassungsänderung, und 25–26 Bundestag 2, 4, 118–147
− Abgeordnete 118–121
– – Gleicher Öffentlicher Status 119–120 – – Schutz der 119
– – Unabhängigkeit von 119
− Auflösung in 1982 durch das Ver- fassungsgericht akzeptiert 28
− Außenpolitik und Militär- angelegenheiten 138–140
– – Ausfertigung von Staatsverträgen 138–139
– – Europäische Union, und 138–139 – – Militärangelegenheiten 139–140
− Demokratische Legitimation, und 41–43
− Die frühere Gesetzgebung nicht bindend 38
− Einnahmen und Ausgaben des Staates 135–138
– – Budget 135–137, 139, 141, 156, 180–181 – – Entscheidung 135–136
– – Finanzplanung 136
– – Staatsverschuldung 80, 137–138
− Europäische Integration, und 143–144
− Funktionen 126–143
– – Außenpolitik und militärische Be- lange 138–140, 154
– – expressive Funktionen 142–143 – – Gesetzgebungsprozess 83–84,
126–130, 134
– – Haushaltsgewalt 135–138
– – Parlamentarische Kontrolle 140–142 – – Parlamentarische Gesetzgebung im
Verfassungssystem 133–135 – – Rechtsetzungsdelegation 130–133 – – Wahlfunktion 140