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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 50. Jahrestagdes 20. Juli 1944)

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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944)

Münz10DMBek 1994-02

Ausfertigungsdatum: 25.02.1994 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944) vom 25. Februar 1994 (BGBl. I S. 1008)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19. 5.1994 +++) ----

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 50.

Jahrestag des 20. Juli 1944 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Berlin.

Die Münze wird ab 6. Juli 1994 in den Verkehr gebracht.

Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.

Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite zeigt einen Adlerflügel, der von einer eisernen Kette beschwert ist.

Die Umschrift lautet:   "DER DEUTSCHE WIDERSTAND 1933 - 1945       20. Juli 1944".

 

 

 Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1994, das Münzzeichen "A" der Staatlichen Münze Berlin und die Umschrift:

      "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND    10 DEUTSCHE MARK".

 

 

 Die Jahreszahl 1994 ist Teil der Umschrift. Das Münzzeichen "A" befindet sich unterhalb vom linken Fang des Adlers.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

"WIDERSTAND GEGEN DEN NATIONALSOZIALISMUS".

Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet sich ein Punkt. Der Entwurf der Münze stammt von Paul Effert, Kaarst.

Abbildung der Münze

 (Fundstelle: BGBl. I 1994, 1008)  

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