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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über denHeuervertrag der Schiffsleute

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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

HeuerVtrÜbkG

Ausfertigungsdatum: 24.07.1930 Vollzitat:

"Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-15, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§ 1   -

§ 2  

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

Fußnote

§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

§ 3  

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

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