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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

SeemGÄndG

Ausfertigungsdatum: 25.08.1961 Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) Art 1  

-

Art 2 Übergangsvorschriften

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Art 3 Geltung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.

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