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Anordnung zur Übertragung der Befugnisseder Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 derBundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG

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Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der

Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG

BDO§35DeutschePostAGAnO 1999 Ausfertigungsdatum: 30.06.1999 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1727)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1999 +++) I.  

Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Abschnitt II der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet:

Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche jeweils bezüglich der ihnen

unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.

II.  

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Schlußformel  

D e u t s c h e P o s t A G

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