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Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb der Telematik-Infrastruktur

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Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder - 12.09.2019

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb der Telematik-Infrastruktur Die Datenschutzkonferenz vertritt zur Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit innerhalb der Telematik-Infrastruktur nach § 291a Absatz 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V folgende Auffassung:

Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) ist

a) datenschutzrechtlich alleinverantwortlich für die zentrale Zone der Telematik-Infrastruktur („TI-Plattform Zone zentral“) sowie

"b) im Sinne des Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung datenschutzrechtlich mitverantwortlich für die dezentrale Zone der Telematik-Infrastruktur („TI-Plattform Zone dezentral“). Der Umfang der Verantwortung der gematik für die dezentrale Zone der Telematik- Infrastruktur bedarf einer gesetzlichen Regelung. Die gematik ist verantwortlich für die Verarbeitung, insbesondere soweit sie durch die von ihr vorgegebenen Spezifikationen und Konfigurationen für die Konnektoren, VPN-Zugangsdienste und Kartenterminals bestimmt ist."

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