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RS-181220-EBM-Stoßwellentherapie-Fersensporn-ab-2019-1

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20.12.2018

An alle Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

Neue Gebührenordnungsposition für die Stoßwellentherapie beim Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris ab 1. Januar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bewertungsausschuss hat noch kurzfristig in seiner 430. Sitzung vom 12. Dezember 2018 Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 beschlossen.

In der KVB - INFOS Ausgabe 9/2018 berichteten wir bereits über die Aufnahme der Extrakorpora- len Stoßwellentherapie (ESWT) zur Behandlung von Fersenschmerzen bei Fasciitis plantaris in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Bewertungsausschuss hat hierfür nun mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eine neue Gebührenord- nungsposition (GOP) 30440 EBM in den Abschnitt 30.4 EBM in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) aufgenommen.

Die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) darf eingesetzt werden bei Patientinnen und Pati- enten, bei denen der Fersenschmerz die gewohnte körperliche Aktivität über mindestens sechs Monate eingeschränkt hat und während dieser Zeit unterschiedliche konservative Therapieansätze sowie Maßnahmen wie Dehnübungen und Schuheinlagen ohne relevante Beschwerdebesserung angewandt wurden.

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Seite 2 zum Schreiben vom 20.12.2018

NEU: GOP 30440 - Extrakorporale Stoßwellentherapie beim Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (Nr. 26 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oderBehand- lungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung)

EBM-Bewertung 247 Punkte Preis B€GO 26,73 €

− Nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie, Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie von Fachärztinnen und Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin berechnungsfähig.

− Je Fuß bis zu dreimal im Krankheitsfall, in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen, berechnungsfähig.

− Der Patient muss in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung sein, d. h. im Zeitraum der letzten zwei Quartale, die dem aktuellen Abrechnungsquartal vorausgehen, muss pro Quartal min- destens ein Arzt-Patienten-Kontakt wegen derselben gesicherten Erkrankung „Fasciitis plantaris (ICD-10-GM: M72.2)“ stattgefunden haben.

− Der ICD-Code M72.2 (Feldkennung 6001) ist unter Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit (Feldkennung 6003) in die Abrechnung einzutragen.

Anhang 3 EBM

Im Zusammenhang mit der Neuaufnahme von GOP 30440 EBM werden die Kalkulations- und Prüf- zeiten im Anhang 3 zum EBM angepasst. Die GOP 30440 EBM wird als Ausschlussleistung zu den Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) mit "*" ausgewiesen.

Vergütung

Für die neu in den EBM aufgenommene GOP 30440 EBM empfiehlt der Bewertungsausschuss die Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Umsetzung dieser Empfeh- lung muss aber noch mit den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt werden.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 430. Sitzung mit den Änderungen im Detail wurde auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewer- tungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht un- ter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie sowie Ihrem Praxisteam frohe Weihnachten.

gez.

Wolfgang Gierscher

Leiter Gesamtvergütung und Honorarverteilung

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