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Academic year: 2022

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MAGISTRAT DER STADT FULDA SCHLOSSSTRASSE 1

36037 FULDA

ÖFFNUNGSZEITEN:

Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

KONTAKT:

Telefon: +49 661 102 0 E-Mail: gewerbe@fulda.de

GASTSTÄTTENGEWERBE

GASTSTÄTTEN MIT ALKOHOLAUSSCHANK

Stand: 04/2021 Ihre Ansprechpartnerin

Vanessa Volkmer Gewerbeamt

Rechts- und Ordnungsamt

+ 49 661 102 1332 vanessa.volkmer@fulda.de

Schlossstraße 1 ● 36037 Fulda

Stadtschloss ● B 112

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VORZULEGENDE UNTERLAGEN

________________________________________________________________________________

1. Führungszeugnis für die Behörde (gem. § 30 Abs. 5 BZRG)

2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

3. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts

(www.vollstreckungsportal.de)

4. Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten

HINWEIS:

Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Sie sind bei den für den Wohnsitz des Gewerbebetreibenden (Geschäftsführer) örtlich zuständigen Behörde zu

beantragen.

ZUSATZ FÜR JURISTISCHE PERSONEN

___________________________________________________________________________________

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person (z.B. e. V. oder GmbH), sind die Unterlagen für die zur Geschäftsführung bestellte/n Person/en vorzulegen.

Ergänzend bedarf es der Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereins- register bzw. aus dem Handelsregister.

Für den Ausschank alkoholischer

Getränke im Gaststättengewerbe gilt die Anzeigepflicht bei der zuständigen

Behörde.

Für das Gaststättengewerbe mit

Ausschank alkoholischer Getränke ist im Rahmen der Erstattung der Gewerbe- anzeige eine Zuverlässigkeitsüber- prüfung durchzuführen.

FOLGENDES IST ZU BEACHTEN

________________________________________________________________________________

Die Erstattung der Gewerbeanzeige bei Gaststätten mit Alkoholausschank ist spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes durchzuführen.

Die Eröffnung der Gaststätte ist erst zu- lässig, wenn alle nachstehenden

Bescheinigungen vorliegen und sich keine Tatsachen ergeben haben, die ge- gen die Zuverlässigkeit des Anzeige- pflichtigen, des gesetzlichen Vertreters oder Stellvertreters sprechen.

Wir weisen darauf hin, dass die Gewerbemeldung eine baurechtliche Prüfung bzw. Genehmigung nicht

ersetzt. Wir empfehlen Ihnen hinsichtlich einer eventuell notwendigen Nutzungs- änderung eine Kontaktaufnahme mit der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Fulda, erreichbar unter der Telefonnummer +49 661 102 1672.

Bei Personengesellschaften des Handels- rechtes (GbR, OHG, KG) sind die Unter- lagen für die/den Gesellschafter oder Kommanditisten zu beschaffen, wenn diese/r zur Geschäftsführung befugt ist/sind.

Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach Erstattung der Gewerbeanzeige eine andere Person zur Vertretung berufen, ist das un- verzüglich unter Vorlage der Belege zu Nummern 1 bis 4 anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn sich der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gaststättengewerbes eines Stellvertreters bedient.

KOSTEN

________________________________________________________________________________

Die hierfür zu erhebende Gebühr beträgt mindestens 55,00 Euro.

Auf Verlangen kann eine amtliche Be- scheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung erteilt werden.

Referenzen

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