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Dr. Magdalena Boguslawska Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN)

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(1)

Das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen (EJN)

Dr. Magdalena Boguslawska - Bundeskontaktstelle im EJN ­

(2)

Grundlagen

Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001

Neue Entscheidung des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009

Arbeitsbeginn am 1. Dezember 2002

(3)

Ziele des EJN

Erleichterung eines wirksamen Zugangs zum europäischen Recht (Art. 3 Abs. 1 lit. b)

Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit

zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 1 lit. a)

(4)

Umsetzung der Ziele in der Praxis

1. Art und Weise der Tätigkeit der Kontaktstellen 2. Informationsvermittlung / EJN-Webseite

3. Problemlösung im Einzelfall / Europäischer Gerichtsatlas

4. E-Justice Portal

5. BfJ-Webseite

(5)

Art und Weise der Tätigkeit der Kontaktstellen

Informelle Kontaktaufnahme

¾ Per Telefon oder E-Mail

Gute persönliche Kontakte

¾ Regelmäßige Kontaktstellentreffen

Zügige Bearbeitung der Ersuchen

¾ 1 5 Tage gemäß EJN-Entscheidung

(6)

EJN-Webseite

Information über Gemeinschaftsrecht,

internationales Recht und diverse zivil- und handelsrechtliche Themen

Fact Sheets

¾ Merkblätter, die zu verschiedenen fachspezifischen Themen über das Recht der einzelnen

Mitgliedstaaten informieren

Beispiel: Fact Sheet „Unterhaltsansprüche“

(7)

THEMEN

• Rechtsordnung 1 Gerfchtsorganisation

• Rechtsberufe

• Prozesskostenhilfe

• Gericl'dllche Zuständigkeit

• Klage vor Genchl

• Prozessuale Fristen

• Anwendbares Recht

• Zustellung von Schriftstücken

• Bewe1sautnahme und Beweismittel

• Vorläufige Maßnahmen und Sicherungs­

maßnahmen

• Vollstreckung von Gerichts­

entscheidungen

• Vereinfachte und beschleunigte Verfahren

•Scheidung

• Elterliche Verantwortung

• Unterhaltsansprüche

•Insolvenz

• Alternative Verfahren zur Streltbeilegung

1 Entschädigung der Opfer von Straftaten

• Automatische Bearbettung

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Herzlich willkommen auf den Webseiten des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Die Webstte wird von der Europäischen Kommission verwaltet und in enger Zusammenarbett mtt den Mttgliedstaaten der Europäischen Union aktualisiert,

Sie finden hier zahlreiche Informationen über die Mttgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht, das internationale Recht und über diverse zivil- und handelsrechtliche Themen, Von diesen Themen aus, die links auf jeder Seite aufgeführt sind, haben Sie Zllgriff auf folgende Informationen:

Wenn Sie das Thema anklicken, öffnet sich eine Seite mit allgemeinen Informationen zu dem betreffenden Thema.

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Wenn Sie die Europafahne anklicken, öffnet sich die Sette "Gemeinschaftsrecht" mtt Informationen über die in dem betreffenden Bereich geplanten und beretts durchgeführten Arbetten auf Ebene der Europäischen Union,

Wenn Sie die Weltkarte anklicken, öffnet sich die Seite "Internationales Recht" mit Informationen über die in dem betreffenden Bereich geplanten und bereits durchgeführten Arbetten internationaler Organisationen.

Wenn Sie die Fahnen der Mitgliedstaaten anklicken, gelangen Sie auf die Webseiten der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat ist mit eigenen Webseiten vertreten mtt Ausnahme Dänemarks. Auf diesen Websetten finden Sie Informationen über die einzelnen innerstaatlichen Rechtssysteme.

Das Informationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes soll schrittweise ausgebaut werden, Möglicherweise sind die Setten, die Sie aufrufen möchten, noch nicht zugänglich, In diesem Fall wird Ihnen soweit möglich eine Auswahl an links zu anderen Webseiten in der oder den Arrdssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten angeboten.

~IE==~~~;;::;E:!~:5Sie können außerdem den Europäischen Gerichtsatlas konsultieren, der einen benutzerfreundlichen Zugang zu Informationen über die gerichtliche Zusammenarbett in ,,_.. Zivilsachen gewährleistet.

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(8)

THEMEN

• Rechtsordnung

• Gerichtsorganisation

• Rechtsberufe ' Prozesskostenhilfe

• Gerichtliche Zuständigkeit

• Klage vor Gericht

• Prozessuale Fristen

• Anwendbares Recht

• Zustellung von Schriftstücken

• Beweisaufnahme und Beweismittel

• Vorläufige Maßnahmen Und Sicherungs­

maßnahmen

• Vollstreckung von Gerichts­

entsche1ciungen

• Vereinfachte und b8$chJeun1gte verfahren

•Sclie1dung

• Etterliche Verantwortung

Insolvenz:

• Alternati've verfe11ren zur Streftbeilegung

• Errtschädlgung der Opfer von straflaten

• Automatisehe Bearbeitung

Unterhaltsansprüche - Allgemeines

„Es gelingt mir nicht, die Zahlung meiner Unterhaltsansprüche durchzusetzen.''

Um den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zu zwingen, müssen Sie den Rechtsweg beschreiten.

Als Ausdruck der familiären Solidarität verpflichtet das Gesetz die Mitglieder jeder Familie, sich gegenseitig zu unterstützen: Die Ettern unterstützen ihre Kinder bei Ernährung, Bildung und Lebensunterhalt; die Kinder müssen ihre Eltern im Bedarfsfall unterstützen; der geschiedene Ehepartner muss Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner leisten, der die Kinder betreut.

Die Unterhaltszahlungen werden im Allgemeinen in Form der monatlichen Überweisung eines Geldbetrags geleistet. Dieser Betrag wird von einem Richter festgelegt, der auch die Bedingungen lür eine Änderung des Betrags vorgibt. Der Richter kann jedoch den Elternteil, der die Kinder unterbringt, ernährt und für ihren Unterhalt aufkommt, von den Zahlungen befreien.

Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche nicht übertragbar, können also nicht an einen anderen Empfänger abgetreten werden.

Wenn Sie von einer verzögerten Zahlung Ihrer Unterhaltsansprüche betroffen sind, können Sie zügig ein Eintreibungsverfahren gegenüber Ihrem säumigen Schuldner einleiten (vgl. Thema

„Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen").

In einigen Mrtgliedstaaten können Sie sogar den Betrag der Unterhaltszahlung über Drille pfänden lassen (z.B. über den Arbeitgeber oder die Bank Ihres Schuldners).

Wenn das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren nicht zum Erfolg führt, kann es sinnvoll sein, bei Gericht -soweit dies gesetzlich vorgesehen ist -die öffentliche Eintreibung der Unterhaltszahlung zu beantragen.

In mehreren Mrtgliedstaaten gibt es öffentliche Fonds, die anstelle des säumigen Schuldners für die Unterhattszahlungen aufkommen.

Durch Anklicken der Flaggen der Mitgliedstaaten gelangen Sie zu nützlichen Informationen zu den Verfahren der Geltendmachung von Unterhattsansprüchen und zu den zuständigen Behörden.

Sie finden Informationen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in anderen Mrtgliedstaaten, wenn Sie die Ikone „Gemeinschaftsrecht" anklicken. Durch Anklicken der Ikone „Internationales Recht" erhalten Sie zudem Informationen über internationale Übereinkommen zu dieser Thematik.

Zuletzt alitualisiert am 17-11-2006

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THEMEN

• Rechtsordnung

• Gerichtsorganisation

• Rechtsberufe

• Prozesskostenhilfe

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• Klage vor Gericht

• Prozessuale Fristen

• Anwendbares Recht

• Zustellung von Schriftstücken

• Beweisaufnahme und Beweismittel

• Vorläufige Maßnahmen und Sicherungs­

maßnahmen

• Vollstreckung von Gerichts­

entscheidungen

• Vereinfachte und beschleunigte Verfahren

•Scheidung

• Elterliche Verantwortung

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Insolvenz

• Alternative Verfahren zur strertbeilegung

• Entschädigung der Opfer von Straftaten

• Automatische Bearbettung

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Zuletzt aktualisiert am 17-12-2008

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UnterhaJtsansprüche - Polen

1.

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20.

INHALTSVERZEICHNIS

Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt" und „Unterhaltsanspruch" im polnischen Recht? Wer hat einen Unterhaltsanspruch? -+

Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? ._

In welchen Fällen ist polnisches Recht anwendbar? -+

Das Recht welchen Landes wenden polnische Gerichte an, wenn ihr eigenes Recht nicht anwendbar ist (wenn sich sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Polen aufhalten)? ....

V\<le sind Unterhaltsleistungen bei einem Gericht, einer staatlichen Verwaltungsstelle oder einer anderen Einrichtung zu beantragen? ....

Kann der Antrag im Namen eines Blutsverwandten, eines engen Bekannten oder eines minderjährigen Kindes gestellt werden? ....

V\<le weiß ein Anspruchsteller, der die Sache vor Gericht bringen möchte, welches das zuständige Gericht ist? ....

Braucht der Anspruchsteller einen Vertreter, um die Sache vor Gericht zu bringen? -+

Muss der Anspruchsteller die Gerichtskosten tragen? Wenn ja, auf welche Gesamthöhe belaufen sich diese ungefähr? Kann der Anspruchsteller bei unzureichenden eigenen finanziellen Mitteln für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen? ...,.

V\<le wird die Höhe der Unterhaltsleistung in Gerichtsverfahren berechnet? V\<le wirken sich Veränderungen der Lebenshaltungskosten auf die Höhe der Unterhaltsleistung aus? ....

V\<le und durch wen wird die Unterhaltsleis1ung gezahlt? -

V\<le kann ein nicht freiwillig zahlender Unterhaltsschuldner zur Zahlung gezwungen werden? -

Gibt es eine Behörde oder Einrichtung, die bei der Eintreibung von Unterhaltsleistungen hilft? -

Kann eine dieser Behörden oder Einrichtungen die Unterhaltsleistung an stelle des Schuldners ganz oder teilweise selbst zahlen? -+

Kann der Unterhaltsberechtigte bei einer Einrichtung oder staatlichen Verwaltungsstelle (lokal oder zentral) in Polen Unterstützung erhalten, wenn er/sie in Polen wohnhaft ist, aber der Unterhaltsschuldner in einem anderen Land lebt? -+

Wenn ja, wie nimmt man Kontakt zu dieser Einrichtung oder staatlichen Verwaltungsstelle auf (bitte die genauen Bezeichnungen und Anschriften angeben)? -+

Welche Art von Unterstützung kann der Unterhaltsberechtigte von dieser staatlichen Verwaltungsstelle oder Einrichtung erhalten? -+

Kann sich der/die Unterhaltsberechtigte direkt an eine solche Verwaltungs-oder Übermittlungsstelle in Polen wenden, wenn er/sie in Polen wohnhaft ist und der Unterhaltsschuldner in einem anderen Land lebt? -+

Wenn ja, wie nimmt man Kontakt zu dieser Einrichtung oder staatlichen Verwaltungsstelle auf (bitte die genauen Bezeichnungen und Anschriften angeben)? -+

Welche Art von Unterstützung kann der Unterhaltsberechtigte von dieser staatlichen Verwaltungsstelle oder Einrichtung erhalten? -+

1. Was bedeuten die Begriffe „unterhalt" und „Unterhaltsanspruch" im polnischen Recht? Wer hat einen Unterhaltsanspruch?

Nach Artikel 128 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs obliegt die Unterhalts1>flicht, das heißt die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt (einschließlich Kleidung, Ernährung, Unterkunft, Brennstoff und Arzneimittel) und nach Bedarf auch für die Erziehung (einschließlich von Leistungen für die körperliche und geistige Entwicklung sowie den Zugang zu Bildung und Kultur), den Blutsverwandten in gerader Linie und den Geschwistern.

Unterhalt ist eine Bar-oder Sachleistung und erstreckt sich im Falle von Kindern auch auf den persönlichen Bettrag zu deren Erziehung und die Arbett in der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß der

Unterhaltspflicht.

Ein Unterhaltsanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht der letztgenannten Person gegenüber der erstgenannten Person zu verlangen.

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(10)

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in civil and commercial matters

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• Legal order

• Organisation of

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• Legal profess1ons

•Legal aid

• Jurisd1ction of the courts

• Bringing a case lo court

• Procedural time llm1ts

• Applicable law

•Service of documents

• Talong of evidence and mode of proof

• lntenm and precaut1onary measures

• Enforcement of judgements

• S1mplified and accelerated procedures

• Drvorce

•Parental respons1b1lity

• Maintenance cla1ms

• Bankruptcy

• Alternative dispute resolution

• Compensat1on lo crime vict1ms

•Automatie processing

Publications

EJN Documents

Challenges in adoplion procedures in Europe: Ensuring the best interests of the child -NEW -June 2011

'!l;J (PDF File 5 MB)

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Citizens' guide to cross-border civil liligalion in the European Union

'!l;J (PDF File 800 KB)

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Practical guide on using videoconferencing to obtain evidence in civll and commercial matters

'!l;J (PDF File 1 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~0~~

Practice guide for the application of the Regulation on the European Enforcement Order· December 2008

(11)

Europäischer Gerichtsatlas in Zivilsachen

Beispielsfall – Ersuchen um Durchführung einer mittelbaren Beweisaufnahme

¾ Das ersuchende, deutsche Gericht beabsichtigt, eine mittelbare Beweisaufnahme nach Art. 10 EuBVO in Bourges/Frankreich durchzuführen. Das französische Gericht soll ersucht werden, zwei Zeugen zu

vernehmen.

Inwieweit kann der Europäische Gerichtsatlas bei der Antragsstellung nach Formblatt A

Hilfestellung leisten?

(12)

Europäische Kommission> Gerichtsatlas > Start Kontakt 1 EUROPA-Su

Gerichte der Mitgliedstaaten

Prozesskostenhilfe (Richtlinie 2003/8/EG) Mediation (Richtlinie 2008/52/EG)

Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG} Nr. 1393/2007)

Europäische Verfahren

- Europäischer Zahlungsbefehl (Verordnung {EG} Nr. 1896/2006) - Geringfügige Forderungen (Verordnung (EG) Nr. 861/2007}

Beweisaufnahme (Verordnung (EG) Nr. 1205/2001}

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

- Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) - Europäischer Vollstreckungstitel (Verordnung (EG) Nr. 805/2004)

Familienrecht

- Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

- Unterhaltspflichten (Verordnung (EG) Nr. 4/2009) Entschädigung der Opfer von Straftaten (Richtlinie 2004/80/EG)

Formblälter Ausfüllen 1 Links 1 Was gibl's Neues 1 Allas-Maijb1

EUROPÄISCHER GERICHTSATLAS FÜR ZIVILSACHEN

Willkommen im Europäischen Gerichtsatlas in Zivilsachen

Durch diesen Atlas bekommen Sie einfachen Zugang zu bestimmten für die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen relevanten Infonnationen. Der Atlas gestattet Ihnen die Lokalisierung der zuständigen Gerichte und sonstiger Behörden, an die Sie sich zu verschiedenen Zwecken wenden können. Außerdem können Sie direkt die vorhandenen Formblätter ausfüllen, vor dem Ausdrucken die Sprache ändern, in der sie abgefasst sind und diese sicher versenden.

(13)

Europassehe Komm1ss1on > Genchtsatlas > Beweisaufnahme Kontakt 1 EUROPA-Suche

· Ersuchtes Gericht (Formblatt A)

· Zuständige Behörde (Formblatt 1)

•Andere von den Mitgliedstaaten m itg etei lte Informationen

•Formblätter (Abis J)

•Schriftstüdce

•Haager

Übereinkommens vom 18_ Härz 1970

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Fonnblätter Ausfüllen 1 Links 1 Was gibt's Neues 1 A~as-Mailbox

INFORMATIONEN

VERORDNUNG (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Bereich der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen zielt auf die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen Gerichten zur Durchführung der Beweisaufnahme ab.

Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung. Zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten gilt das übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen.

Die Verordnung legt zwischen den Mitgliedstaaten zwei Systeme der Beweisaufnahme fest: den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten und die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht.

Das ersuchende Gericht ist das Gericht, bei dem die Verfahren eingeleitet wurden. Das ersuchte Gericht ist das Gericht eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung der Beweisaufnahme. Die Zentralstelle ist für die Lieferung von Informationen und die Suche nach Lösungswegen bei jeder eventuell bezüglich des Ersuchens auftauchenden Schwierigkeit zuständig.

In der Verordnung werden zehn Formblätter festgelegt.

Der ATLAS stellt Ihnen Informationen über die Anwendung der Verordnung sowie ein leicht zu bedienendes Werkzeug zur Verfügung, das Ihnen das Ausfüllen der Formblätter gestattet.

Diese Formulare sind auch über das europäische E-Justizportal erhältlich. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt des Europäischen Gerichtsatlas im laufe des Jahres 2012 zur Bündelung der Informationen nach und nach in das europäische E-Justizportal überführt wird.

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ZUSAMMENFASSUNG: VERORDNUNG (EG) NR. 1206/2001

Scadplus

Europäische Kommission: Freiheit. Sicherheit und Recht B

Europäisches Justizielles Netz Für Zivil- Und Handelssachen

(14)

Europäische Kommission> Gerichtsatlas > ... >Ersuchtes Gericht Start

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•1nfonnationen

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Ersuchtes Gericht FormblattA

· Zuständige Behörde (Formblatt 1)

>Andere von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Infonnationen aFormbJätter (/\ bis J)

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(15)

E1.1ropäiische Kommission> Gerlichtsatlas > ... >Ersuchtes Gericht

· Zentra stelle Ersuchtes Gericht

FormblattA

· Zuständige BehÖTde (Formblatt 1)

„Andere von den Mitgliedstaaten mitgeteifte Infonnationen

9FormbJätter (A bis J)

•Schriftstücke

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Übereinkommens vom 18. März 1970

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1,; t :_1 ERSUCITTES GERICHT (FORMBLATf A)

Staat:

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(16)

Europaische Kommission> Gerichtsatlas > „. > Ersuchtes Gericht Kontakt 1 EURO Start

· Zentralstelle Ersuchtes Gericht

FormblattA

• Zustiindtge Behörde (fonnblatt 1)

Andere von den 11itgliedstaaten mitgeteilte Informabonen

•Formblätter {Abis 3)

•Sc hriftstfü:ke

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Übereinkommens vom 16. März 1970

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Ausgewähltes Land: Frankreich

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Postler.zahl: Kommun<:o:

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ERSUCKTE GERIOfTE FÜR OOURGES

1~· Tribunal de Grande Instance de Bourges Verwaltungsadresse: 8 Rue des Arenes; 18023 BOURGES Tel.: 0248683434

Formblätter Ausfüllen 1 Links 1 Was gibfs Neues 1 AUai

KUCKEN SIE AUF DER LANDKARTE,

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UM EIN ANDERES LAND AUSZUWÄHLEN: '.

Fax: 0248651500

(17)

Europäi.sche Kommission > Gerichtsatlas > „. > Formblätter Kontakt 1 EU

1 Informationen

1Gerichte und Stelle.n

·Zentralstelle

· Enuchtes Gericht (Formblatt A)

Zuständige BehördE ( Fom1blatt 1}

1Andere von den Mitgliedstaaten m;tgeteilte Informationen

Formblätter (A bis J Scbriftstütke

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Übereinkommens vom 18. März 1970

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Prozesskostenhilfe - .

Ausgewähltes F k • h land: ran re1c

FORHBl..ÄlTER (A BIS J)

KLICKEN SIE AUF DER LANDKARTE, UM EIN ANDERES LAND AUSZUWÄHLEN:

A. Ersuchen um Durchhrung einer Beweisaufnahme

B. Empfangsbestätigung über den Eingang eines Ersuchens um Beweisaufnahme

C. Bitte um ergänzende Angaben r die Durchführung e•ner Beweisaufnahme

D. Bestätigung des Eingangs der Kaution oder der Sicherheit

E. Mitteilung betreffend den Antrag auf Erledigung in besonderer Form und/oder unter Einsatz von Kommunikationstechnologie

F. Unternchtung über Termin und Ort der Beweisaufnahme und über die Bedingungen für die Beteiligung

G. Mitteilung über Verzögerungen

H, Benachrichtigung über das Ergebnis des Ersuchens

I. Ersuchen um direkte Beweisaufnahme

J, Mitte1lu11g der Zentralste!le/zu:ständtgen Behörde

Fo1TI1blälter Ausfüllen 1 Links 1 Was gibfs Neues 1 J

Diese Formulare sind auch über das europäische E-Justizoortal erhältlich. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt de-s Europäischen Gerichtsatlas im laufe des Jahres 2012 zur Bündelung der Informationen nach und nach in das europäische E-Justizportal überführt wird.

(18)

•Infonnatio nen

•Gerichte und Stellen

· Zentralstelle

· Ersuchtes Gericht (Formblatt A)

· Zuständige Behörde

(Formblatt 1)

•Andere von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Informationen

•Formblätter (A bis ~)

•schriftstücke

•Haager

Übereinkommens von 18. März 1970

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nach Arti.kel 4 der 'Verordnung (EG) N'r .. :J.206/20CH. des R.ates vorn 28. Mai 2001 über die ZusaRtmenarbei.t zwischen den Ge.richten der Mitgliedstaaten .auf dern Gebiet der

Bew-eisaufnahn1e in Zivil- ode.r Handelssacl1en (ABJ. L :174 von:J 27.6 .•. 200:1., S. 1)

1. Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts

2. Aktenzeichen des ersuchten Gerichts

3. Ersuchendes Gericht 3.1. Bezeichnung .:

3.2. Ansclhri:ft : 3.2 .1. Straße + Hausnummer : 3.2.2. PLZ + Ort 3.2. 3. Staat 3.3. T·el:·

3.4 .. Fax: 3.5. E-Mail:

4. Ersuchtes Gericht 4.1. Bezeichnung : 4.2. Anschrift :

4.2 .1. Straße + Hausnummer .: 4.2.2. PLZ + Ort 4.2.3. Staat 4.3. Tel:

(19)

... _ . _ --·· ___ .__ ---, - - - -· · ---· · 1 - ••

1.3.1. in folgender nach dem Recht des Mitg1liedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehene1·

besonderen Form (A1rt:ikel 10 Absatz 3) und/oder unter Einsat:z der in der Anlage beschriebenen Kommunikationstechnologien (Artikel 10 Absatz 4) zu 'erlledigen .

...

13.2. Hi1erfür sind folgende Angaben erf or·derlich

G·eschehen zu Dat:um :

nach· Artikel .7 Absatz 2 der Verordnung· (EG) Nr. :1' 206/.2001 des Rates VORl' 28. Mai 200:1 über die Zusarnmena,,-bej;t ZINisc:hen clen Ger1cht:en der Mitgliedst:aaten auf den'J Gebiet: der

Be:JNeisaurnah-n'Je in Zivil-oder Handelssachen ,(ABI. L :174 vorn 2'.7.6.200:1,

14. Das Ersuche·n fälllt: n1icht in die Zust:ä.ndigilkeit: d·es unt::eli 1N1um1mer 4 genannten Gericht:s und wurde an d.as folgende· Gericht: weit:ergeleit:·et:

14.1. Bezeichnung : 14.2. Anschrift :

14.2.1 .. Straße + HaL1sn Llm m er :

14.2 . .2. PLZ + Ort 14.2.3. Staat : 14.3. TeL:

14.4. Fax: 14.5. E-Mail:

Formulare ins übersetzen

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(20)

Europäische Kommission> Gerichtsatlas > .„ > Andere Informationen Kontakt 1 EUROPA-So Start

•Intomiationen

•Gerichte und Stellen

· Zentr.i1stelle

· Erruchtes Gerid1t (formblatt A)

·Zuständige Behörde (fonnhlatt lJ Andere von den Mitgliedstaaten mitgeteilte

Infonnatione.""n _ _ _, Fom1hlatter (Abis J)

•Schrifutücke

•Haager

Übereinkommens vom 18. Härz 1970

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Pnlzessko_,stenhilfe

Ausgewähltes F k . h

Land: ran re1c

KLICKEN SIE AUF DER LANDKARTE, >ß~

UM EIN ANDERES LAND •1

AUSZUWÄHLEN: , • • ANDERE VON DEN MilGUEDSTMTEN HITGITTILTE INFORMATIONEN

Übermittlung der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen: sprachen

Verfügbare empfangsmögrichkeiten

UBERMmLUNG DER ERSUCHEN UND DER SONSTIGEN MITTEILUNGEN: SPRACHEN

Die Formblätter werden ausschließlich in französischer Sprache entgegengenommen.

VERfÜGBAAf EMPFANGSMÖGUCHIEITEN

Formblätter Ausfüllen 1 Links 1 Was gibl's ~leues 1 Alias-Mailb

Die Ersuchen können von den ersuchten französischen Gerichten per Post, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen werden.

Einige wenige Tribunaux de Grande Instance haben jedoch derzeit noch keine E-Mail-Adresse. Die Ersuchen müssen ihnen daher per Post oder per Fax übermittelt werden.

(21)

Recht

Rechtsprechung Gerichts o rganisalion

Rechtsberufe und Netzwerl<e Klage vor Gericht

Prozesskostenhilfe Mediation

Erbrecht Testamente-

Opfer von Straftaten Rechte der Beschuldigten in Strafverfahren

Arbeitshilfen rur Gerichte und Juristen

Register

Wie finde ich .... ?

Glossare und Terminologie Juristenfortbildung

Projektfinanzierung Dynamische Formulare

@

Ente Regislrierung 1 •nformationen .::ur Anmeldung

Bürger Unternehmen Rechtsberufe

Klage vor Gericht Unternehmensregister Recht

Rechte der Opfer von ... Insolvenzregister Rechtsprechung

Familienrecht • Formulare ßEuropaisc. Rechtsberufe und Nel...

Prozesskostenhitfe Grundbücher • EJN für Zivil- und H ...

Formulare „Prozessko. __ • Klage vor Gerictlt t Gerichtsorganffi-ation

Verfahrenskosten Geldforderungen Register

Wie finde ich .... ? Rechtsberufe Juristenfortbildung

Nachrichten [i} Alle •(act>n~te.!l anzeoger Q RSS--Feed

The new pages conceming lhe European Case Law ldentifier (ECU) are now available on the European e-Justice Portal

Public consultations on lrmitation periods for compensation claims of cross-border road traffic accidents in lhe European Union

Publication of a call for tender: "Implementation or the pilot project-European judicial trainio_g"

Gerichte

Recht

Arbeitshilfen für Ge ...

EJN für Zivil- und H ...

Juristenfortbildung

Europäischer Gericht. ..

Videokonferenzdienst..

Formulare „Beweisauf ...

(22)

Recht

Rechtsprechung Gerichls organisa lion

Rechtsberufe und Netzwerke

Prozesskostenhilfe Mediation

Erbrecht Testamente Opfer von Straftaten Rechte der Beschuldigten in Strafverfahren

Arbeitshilfen für Gerichte und Juristen

Register

Wie flnde idl ... _?

Glossare und Terminologie Juristenfortbildung

Projektfinanzierung Dynamische Formulare

Welches Recht ist anwendbar?

Prozessttostenhilfe Vel'fahrenskosten Grundrechte Ge'ldforderungen

Ev.ropSiSCtles Mahnverfahren

E.wopäisdles Verfahren 'ür genngfUg.1Qe Ford!!runger

Insolvenz.

Familienrecht

Recht

Rechtsprechung

Deutsch (de)

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Melden Sie sich im Portal an. um

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Erste Regislrierwig 1 lnfonnalione11 :::ur Anmeldung

Gerichte

~ Recht

Arb-eitsh.ilfen für Ge ...

Bt1l!l"liche Verantwom.Jng

Scheidung

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Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen a Vollstredrung .rn lJrtet.smrtgl ecisisst

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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen iii ,;i

Mit dem rd' europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen soll die Geltendmachung g,renzüberschreitender Forderungen von unter 2000 Euro v·ereintacht und beschleunigt werden.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alte·rnative zu den in den MitgJjedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfüg.ung .. Ein im europäisch•en Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstr·eckbarerklärung bedarf und olme dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Formblätter für das Verfahren für geringfügige Forderungen stehen hier in allen Amtssprachen zur Verfügung. Zur Einleitung des Verfahrens muss das Formblatl .A ausgefülll werden. Dem Formblatt sind alle Beweisunterlagen wie z.B. Quittungen, Rechnungen usw. beizufügen.

Das Fonnblatt Aist bei dem Gericht einzureicl1en. das für seine Bearbeituing zuständig ist Nach Eingang des Klagefonnblatts füllt das Gertcht seinen Teil des "Antwortformblatts~ aus_ Es stellt dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Klageformblatts eine Kopie des Klageformblatts zusammen mit d:em Antwortformblatt zu.

Der Be·klagte hal innerhalb von 30 Tagen zu anlworten, indem er seinen Teil des Antwortformblatts ausfüi'lt. Das Oe·richl muss innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der Antwort an deri Kläger absenden_

Das Gericht erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Erhall der Anlwort des Beklagten (sofern dieser antwortet) ein Urteil zu cler Forderung oder fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. so ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpßichtend.

Mit diesem Formblatt (das eventuell in die Amtssprache des anderen Mitgliedstaats zu übersetzen ist} und einer Kopie des Urteils isl das Urte.il ohne weitere Formalitäten in allen anderen Mitgfiedstaaten der Europäischen Union vollstreckbar. Die Vollstreckung kann in einem anderen Mitgliedstaat nur aus dem einzigen Grund abgelehnt werden. dass das Urteil mit einem früheren in dem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteil zwischen den gleichen Parteien unvereinbar ist. Die Vollstreckung ertolgt im Einklang mit den einzelstaatlicilen Regeln und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Urteil vollstreckt wird.

Wenn Sie eingehende Informationen über das europäische Verfahi-en für g.eringfügfge Forderungen odei-die einzelstaatlichen Verfahren benötigen, wählen Sie eine der !Flaggen auf der rechten Seite (Sie gelangen dam1 auf die entsprechende S·eite des. Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil-und Handelssachen).

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unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Oie Kommission übernimmt ·keinerlei Ve.-antwortung oder Haftung für-11nformationen, die dieses D-0kume11t enthält oder- auf die· es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU~Websltes s-ind dem rechtlichen Hinwels zu entnehmen.

Lelzte Aldualisierung·: 10/05/2012

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