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(«jCjlXjLj eine Androhung des leiblichen Verlustes der Hände enthalten sei, auch auf die zwei Koran-Stellen hinweisen c£ y , &.0 3 *i &gt

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410

Nachtrag zu S. 294 ff/)

Von A. Fischer.

Ich hätte zur Widerlegung der in jeder Beziehung unhaltbaren

Annahme des Herm Prof. Schwarz, daß in den Worten

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äJüLjäJI ^\ («jCjlXjLj eine Androhung des leiblichen Verlustes der

Hände enthalten sei, auch auf die zwei Koran-Stellen hinweisen

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sollen : 5, 42 U^lXjI lytkäLi Kä^Ls*Jt^ o^LaJ!^ und 5, 37 \_^\\

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Diese zeigen nämlich erstens, wie der Koran tatsächlich das Ab¬

hauen der Hände ausdrückt, und zweitens, wem der Prophet eine

derartige entehrende Strafe androhen konnte : den Dieben und denen,

die Gott und seinen Propheten mit der Waffe in der Hand be¬

kriegten ''), aber nicht Gläubigen, die mit Beiträgen für die Zwecke

des heiligen Krieges knauserten. Auch hätte ich daran erinnern

sollen , daß das muslimische Prinzip der taqi^a an unsere Koran¬

stelle angeknüpft hat (s. Goldziher, ZDMG. 60, 213), ein Umstand,

der meine Behauptung stützt, daß die Auffassung des Herm Schwarz

offenbar keinem Muslim in den Sinn gekommen ist (oben S. 296, 19).

Her Kollege Hell (der sich übrigens bei dieser Gelegenheit

ausdrücklich zu meiner Auslegung von Sure 2, 191 bekannte) hatte

die Freundlichkeit mir folgenden weiteren Beleg für die Wendung

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»Jou ^^äJS ,er ergab sich' zur Verfügung zu stellen: (juaj ^tss^

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i^JaH (GaSfar b. sAli ad-DimaSqi, Kitäb al-Kära ilä ma^äsin at-

tigära Seite 33, 12).

Die Angelegenheit ist damit für mich erledigt.

1) Herr Geheimrat Fischer gibt hiermit (s. d. Schlußzeile des Artikels) sein letztes Wort in dieser Kontroverse. Weitausholend offenbart uns Herr Schwarz

— s. die folgenden Seiten — noch einmal seine Anschauungsweise. Keinem der beiden Herren Facbgenossen wurde das Manuskript oder der Drucksatz des

betr. gegnerischen Artikels vorgelegt. (Die Redaktion.)

2) Die muslimische Exegese und das muslimische Strafrecht haben Sure 5, 37 f. bekanntlich auf die Straßenrfiuber bezogen. Vgl. die Korankommentare, Th. W. JuynboU, Handbuch des isltmischen Gesetzes, S. 308 f., die einheimischen Rechtsbücher usf.

(2)

411

Zur Erklärung von Süre 2, Vers 191.

Von P. Schwarz.

Im letzten Hefte der Zeitschrift S. 294 nennt Herr Professor

Fischer die von ihm Bd. 65 S. 795 zur Erklärung von Süre 2,

V. 191 gegebenen Literaturnachweise sehr euphemistisch jünger als

den Koran. Die erste der als „Stütze" angeführten Stellen stammt

von Ibn 'ArabSäh, der ,am 25. August 1450" starb, die zweite aus 5

Tausend und Einer Nacht, die „unter der Mamlükenherrschaft in

Ägypten, u. zw. wahrscheinlich schon in der ersten Hälfte dieser

Periode ihre jetzige Gestalt erlangte", also jedenfalls nach 1240.

Die Abbadiden regierten von 1023—1091, der Bajän ist im 13. Jahr¬

hundert geschrieben. Zum Unglück entsprechen die beiden aus Ibn lo

Ishäk geschöpften Belege , auf die Herr Professor Fischer mit be¬

sonderem Nachdrucke hinweist, der Koranstelle nicht genau. Von

den beiden die Eigenart des koranischen Ausdruckes bestimmenden

präpositionalen Zusätzen zeigt Ibn HiSäm 574, 6 nur den ersten,

der zweite fehlt. Ibn Hisäm 92,18 steht statt der Präposition 15

das nicht völlig gleichwertige

Beeinflussung durch den Koran gibt Herr Fischer jetzt selbst

zu für die Stellen aus Ibn 'ArabSäh und MI Nacht. Für die Stelle

Bajän 2, 19, 20, auf die Dozy an der von Herrn Fischer genannten

Stelle 'verweist, ist das noch deutlicher. Nach der dort gegebenen 20

Darstellung ist Müsä ibn Nusair, der Eroberer Spaniens, nach

Damaskus zurückberufen worden und wird von dem inzwischen zum

Chalifat gelangten Sulaimän an einem heißen Sommertage in die

brennende Sonne gestellt, bis er ohnmächtig zusammenbricht. Später

unterhält er sich einmal mit Jezid ibn Muhallab über den Rück- 25

halt , den er in Spanien hatte , und versichert , daß er dort viele

tausend Hörige besitzt. Da ruft Jezid: „Du bist in Verhältnissen,

wie du sie mir schilderst, und hast doch deine Hand an das

Verderben ausgeliefert! Wärest du doch am Sitze deiner

Macht und dem Orte deiner Herrschaft geblieben und hättest dich so

mit Hilfe der Geschenke, die du mitgebracht hast, in deiner

Stellung behauptet". Die Worte sind genau die gleichen wie im

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