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Nachtrag zu S. 294 ff/)
Von A. Fischer.
Ich hätte zur Widerlegung der in jeder Beziehung unhaltbaren
Annahme des Herm Prof. Schwarz, daß in den Worten
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äJüLjäJI ^\ («jCjlXjLj eine Androhung des leiblichen Verlustes der
Hände enthalten sei, auch auf die zwei Koran-Stellen hinweisen
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sollen : 5, 42 U^lXjI lytkäLi Kä^Ls*Jt^ o^LaJ!^ und 5, 37 \_^\\
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Diese zeigen nämlich erstens, wie der Koran tatsächlich das Ab¬
hauen der Hände ausdrückt, und zweitens, wem der Prophet eine
derartige entehrende Strafe androhen konnte : den Dieben und denen,
die Gott und seinen Propheten mit der Waffe in der Hand be¬
kriegten ''), aber nicht Gläubigen, die mit Beiträgen für die Zwecke
des heiligen Krieges knauserten. Auch hätte ich daran erinnern
sollen , daß das muslimische Prinzip der taqi^a an unsere Koran¬
stelle angeknüpft hat (s. Goldziher, ZDMG. 60, 213), ein Umstand,
der meine Behauptung stützt, daß die Auffassung des Herm Schwarz
offenbar keinem Muslim in den Sinn gekommen ist (oben S. 296, 19).
Her Kollege Hell (der sich übrigens bei dieser Gelegenheit
ausdrücklich zu meiner Auslegung von Sure 2, 191 bekannte) hatte
die Freundlichkeit mir folgenden weiteren Beleg für die Wendung
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i^JaH (GaSfar b. sAli ad-DimaSqi, Kitäb al-Kära ilä ma^äsin at-
tigära Seite 33, 12).
Die Angelegenheit ist damit für mich erledigt.
1) Herr Geheimrat Fischer gibt hiermit (s. d. Schlußzeile des Artikels) sein letztes Wort in dieser Kontroverse. Weitausholend offenbart uns Herr Schwarz
— s. die folgenden Seiten — noch einmal seine Anschauungsweise. Keinem der beiden Herren Facbgenossen wurde das Manuskript oder der Drucksatz des
betr. gegnerischen Artikels vorgelegt. (Die Redaktion.)
2) Die muslimische Exegese und das muslimische Strafrecht haben Sure 5, 37 f. bekanntlich auf die Straßenrfiuber bezogen. Vgl. die Korankommentare, Th. W. JuynboU, Handbuch des isltmischen Gesetzes, S. 308 f., die einheimischen Rechtsbücher usf.
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Zur Erklärung von Süre 2, Vers 191.
Von P. Schwarz.
Im letzten Hefte der Zeitschrift S. 294 nennt Herr Professor
Fischer die von ihm Bd. 65 S. 795 zur Erklärung von Süre 2,
V. 191 gegebenen Literaturnachweise sehr euphemistisch jünger als
den Koran. Die erste der als „Stütze" angeführten Stellen stammt
von Ibn 'ArabSäh, der ,am 25. August 1450" starb, die zweite aus 5
Tausend und Einer Nacht, die „unter der Mamlükenherrschaft in
Ägypten, u. zw. wahrscheinlich schon in der ersten Hälfte dieser
Periode ihre jetzige Gestalt erlangte", also jedenfalls nach 1240.
Die Abbadiden regierten von 1023—1091, der Bajän ist im 13. Jahr¬
hundert geschrieben. Zum Unglück entsprechen die beiden aus Ibn lo
Ishäk geschöpften Belege , auf die Herr Professor Fischer mit be¬
sonderem Nachdrucke hinweist, der Koranstelle nicht genau. Von
den beiden die Eigenart des koranischen Ausdruckes bestimmenden
präpositionalen Zusätzen zeigt Ibn HiSäm 574, 6 nur den ersten,
der zweite fehlt. Ibn Hisäm 92,18 steht statt der Präposition 15
das nicht völlig gleichwertige
Beeinflussung durch den Koran gibt Herr Fischer jetzt selbst
zu für die Stellen aus Ibn 'ArabSäh und MI Nacht. Für die Stelle
Bajän 2, 19, 20, auf die Dozy an der von Herrn Fischer genannten
Stelle 'verweist, ist das noch deutlicher. Nach der dort gegebenen 20
Darstellung ist Müsä ibn Nusair, der Eroberer Spaniens, nach
Damaskus zurückberufen worden und wird von dem inzwischen zum
Chalifat gelangten Sulaimän an einem heißen Sommertage in die
brennende Sonne gestellt, bis er ohnmächtig zusammenbricht. Später
unterhält er sich einmal mit Jezid ibn Muhallab über den Rück- 25
halt , den er in Spanien hatte , und versichert , daß er dort viele
tausend Hörige besitzt. Da ruft Jezid: „Du bist in Verhältnissen,
wie du sie mir schilderst, und hast doch deine Hand an das
Verderben ausgeliefert! Wärest du doch am Sitze deiner
Macht und dem Orte deiner Herrschaft geblieben und hättest dich so
mit Hilfe der Geschenke, die du mitgebracht hast, in deiner
Stellung behauptet". Die Worte sind genau die gleichen wie im