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Grundlagen der Einkommensteuer

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1 Einführung in die Steuerlehre 2

1.1 Was sind Steuern 2

1.2 Steuersystematik 2

1.3 Verwendung der Steuergelder 3

1.4 Steuergeschichte 4

2 Grundlagen der Einkommensteuer 4

2.1 Einführung 4

2.2 Die sieben Einkunftsarten 5

3 Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen 7

4 Ermittlung der Einkommensteuerschuld 10

5 Die sechs Lohnsteuerklassen 11

6 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 11

7 Anhang 12

7.1 Abgabenordnung, § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen 12

7.2 Einkommensteuergesetz, § 1 Steuerpflicht 13

7.3 Einkommensteuergesetz, § 1a 13

Grundlagen der

Einkommensteuer

Diplom-Kaufmann Peter Zimmermann 25.08.2019

Inhaltsverzeichnis

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1 Einführung in die Steuerlehre 1.1 Was sind Steuern

Steuern sind Geldleistungen an den Staat, die von diesem zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden (Abgabenordnung §3, „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein“).

Im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen sind Steuern an keine konkrete Gegenleistung gebunden. Gebühren fallen etwa in Form von Verwaltungsgebühren (u.a. Gebühr

für die Ausstellung eines neuen Personalausweises) oder Nutzungsgebühren (Gebühr für Müllabfuhr, Hafengebühren) an. Beiträge sind Geldleistungen, die ein Einzelner für die Nutzung einer Leistung anteilig zu zahlen hat. Hierzu zählen beispielsweise die Beiträge zur Sozialversicherung.

1.2 Steuersystematik

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die in Deutschland erhobenen Steuern einzuteilen.

Man unterscheidet erstens direkte und indirekte Steuern. Bei direkten Steuern ist der Steuerzahler auch zugleich der Steuerträger. Dies ist bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer der Fall. Der Betroffene muss die Steuer auf sein Einkommen direkt an das Finanzamt zahlen. Anders bei indirekten Steuern, zu denen einzelne Verkehr- und die Verbrauchsteuern gehören. Hier fallen Steuerzahler und Steuerträger auseinander. Indirekte Steuern sind in den Preisen der Produkte enthalten und werden von den Unternehmen (Steuerzahler) an die Finanzverwaltung abgeführt.

Die Steuerlast trägt jedoch der Endverbraucher, der über den Kauf der Produkte letztendlich die Steuer bezahlt (z. B. Kaffee, Tabak).

Man kann Steuerarten auch danach einteilen, welchen Anknüpfungspunkt sie haben:

• Personensteuern

• Objektsteuern

• Verkehr- und Verbrauchsteuern

Personensteuern setzen bei natürlichen Personen, also Menschen (Beispiel: Einkommensteuer) oder juristischen Personen (Beispiel: Körperschaftsteuer), an. Objektsteuern wie die

Gewerbesteuer oder die Grundsteuer beziehen sich auf einen sachlichen Steuergegenstand.

Verkehr- und Verbrauchsteuern betreffen Geschäftsvorfälle (Beispiel: Umsatzsteuer) oder den Verbrauch von Gütern (Beispiel: Energiesteuer). Eine weitere Verkehrsteuer ist z. B. die Grunderwerbsteuer.

Ein drittes Kriterium teilt die Steuerarten nach den Gebietskörperschaften

ein, also Bund, Länder oder Gemeinden, die die Steuereinnahmen erhalten. Die Verteilung der Steuereinnahmen auf die drei staatlichen Ebenen ergibt sich aus dem Grundgesetz.

Zu den Gemeinschaftssteuern zählen:

• die Einkommensteuer, an der Bund und Länder beteiligt sind. Auch den Gemeinden fließt ein Teil der Einkommensteuer zu, andererseits sind Bund und Länder durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.

• die Körperschaftsteuer, die zwischen Bund und Ländern hälftig aufgeteilt wird;

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• die Umsatzsteuer, deren Bundes- und Landesanteile entsprechend der Finanzentwicklung bei Bund und Ländern (einschließlich Gemeinden) in mehrjährigen Abständen gesetzlich angepasst werden; anders als beider Einkommen- und Körperschaftsteuer sind die Anteile nicht im Grundgesetz festgelegt.

Durch das Verbundsystem bei den ertragreichsten Steuern soll eine gleichmäßige

Einnahmeentwicklung bei Bund, Ländern und Gemeinden erreicht werden. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Aufteilung der Umsatzsteuer zwischen den Beteiligten immer wieder umstritten ist.

1.3 Verwendung der Steuergelder

Das Geld, das die Bürger für öffentliche Aufgaben aufbringen, fließt nicht in eine gemeinsame Kasse, sondern wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Die untere

Verwaltungseinheit ist die Gemeinde. Sie hat vor allem örtliche Versorgungs- und

Dienstleistungsaufgaben wahrzunehmen. Die Bundesländer bilden die nächste Ebene. Sie sind laut Artikel 30 GG grundsätzlich für die Erfüllung aller staatlichen Aufgaben verantwortlich. Es sei denn, das Grundgesetz sieht eine andere Regelung vor. Zu ihren Aufgaben zählen vor allem das Kultur-, Schul- und Bildungswesen, die Rechtspflege, Polizei und das Gesundheitswesen. Der Bund ist für alle Aufgaben zuständig, die den Gesamtstaat sichern. Dazu zählen vor allem die äußere und innere Sicherheit. Immer wichtiger wird die Europäische Union(EU) als vierte Ebene, die sich unter anderem durch Zölle und Anteile an der Umsatzsteuer der Mitgliedstaaten finanziert.

Bund

• Verteidigungswesen

• Auswärtige Angelegenheiten

• Verkehr- und Geldwesen

• Wirtschaftsförderung

• Bereitstellung von Forschungsmittel

• Zuschüsse für die Renten- und Arbeitslosenversicherung

• Bundespolizei

Bundesländer

• Bau und Unterhaltung von Schulen, Fachhochschulen, Fachschulen und Universitäten

• Gesundheitswesen

• Landespolizei

• Rechts- und Justizwesen

• Kultur

• Wohnungsbauförderung

• Steuerverwaltungen Gemeinden

• Bau und Unterhaltung von Kindergärten und Schulen

• Wasser- und Energieversorgung

• Öffentliche Verwaltung (Bauamt, Sozialamt, Meldeamt, ….)

• Kultur

• Müllabfuhr und Kanalisation

• Unterhaltung öffentlicher Gebäude, Gemeindestraßen und Grünanlagen

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1.4 Steuergeschichte

Das jeweilige Steuersystem eines Staates ist das Ergebnis historischer Entwicklungen und politischer Kompromisse. Abgaben in Form von Steuern gibt es bereits seit dem frühen Mittelalter.

Schon seit Karl dem Großen wurde den Bauern und Jägern vorgeschrieben, welchen Teil sie an ihren Fürsten abführen mussten. Dabei handelte es sich um den so genannten Zehnt, den Karl der Große als Kirchensteuer erhob. Im Mittelalter gelang es den Regierenden, erste Ansätze eines Steuerwesens aufzubauen. Es waren vor allem die Städte, die sich politisch immer stärker behaupteten und sich damit die Steuerhoheit sicherten. Schon damals orientierten sich die Stadtoberen an dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Bürger mussten daher entsprechend ihrer Vermögensverhältnisse zahlen. Dabei handelte es sich zunächst um Grundsteuern. Im 15.

Jahrhundert kamen verstärkt Verbrauchsteuern auf. Einige Städte erhoben sie beispielsweise auf Getränke oder Lebensmittel.

Erste Grundlagen für unser heutiges Steuerrecht wurden um 1820 in Preußen geschaffen.

Wichtigste Einnahmequelle des Staates wurden nun zunehmend das Einkommen der Bürger oder die Erträge, die sie aus ihrem Vermögen erwirtschafteten. Der preußische Finanzminister

Johannes von Miquel (1829 bis 1901) gilt als Schöpfer des modernen deutschen

Einkommensteuersystems. Sein Einkommensteuergesetz von 1891 führte die allgemeine Steuererklärungspflicht ein und belastete höhere Einkommen progressiv.

Über die Jahre gesehen wurden alte Steuern abgeschafft, die entweder nicht mehr zeitgemäß oder ineffizient waren, neue Steuern wurden eingeführt. Zu den jüngeren Steuerarten

zählen etwa die Stromsteuer (1999), die Alkopopsteuer (2004) oder die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (2009). Abgeschafft wurden u.a. die Salz-, die Zucker- und die Teesteuer (1993), die Zündwarensteuer (1981) und die Speiseeissteuer (1971).

2 Grundlagen der Einkommensteuer 2.1 Einführung

Das Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkommensteuerdurchführungsverordnung sowie die Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer. Daneben enthält die Abgabenordnung (AO) als Rahmengesetz zahlreiche Bestimmungen, die auch einkommensteuerlich beachtet werden müssen.

Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen aller natürlichen Personen nach einem linear- progressiven indirekten Tarif. Hierbei wird die persönliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, z. B. durch Kinderfreibeträge oder die Möglichkeit Werbungskosten und Sonderausgaben

ansetzen zu können, berücksichtigt. Die Einkommensteuer wird für ein Kalenderjahr erhoben.

Nach Ablauf dieses Jahres wird das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen ermittelt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Diesen Vorgang nennt man Veranlagung. Der Steuerbescheid enthält gleichzeitig auch eine Abrechnung und eine Zahlungsaufforderung, falls man zu wenig Steuern bezahlt hat bzw. eine Mitteilung über eine Überzahlung. Gleichfalls sind gegebenenfalls in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.

Abweichend von diesem Grundsatz wird die Einkommensteuer nicht durch Veranlagung sondern im sog. Abzugsverfahren erhoben.

Eine verbleibende Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (§ 36 Abs. 4 S. 1 EStG). Ein Überschuss zugunsten der

Steuerpflichtigen wird diesem nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ausgezahlt (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG). Bei der Einkommensteuer gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung (=

Einzelveranlagung), Ehegatten können aber auch die gemeinsame Veranlagung nach der Splittingtabelle wählen.

Durch eine gemeinsame Veranlagung wird immer dann die Steuerprogression gemildert, wenn die

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Ehegatten unterschiedlich hohe zu versteuernde Einkommen haben und sich zumindest ein Einkommen im Progressionsbereich befindet

Für die Einkünfte muss jede natürliche Person eine Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag jedoch möglich.

In den Vorschriften der §§ 1 und 1a EStG ist geregelt, wer (als Person) der Besteuerung unterliegt:

• Uneingeschränkt steuerpflichtig mit dem gesamten Welteinkommen (außer bei

Doppelbesteuerungsabkommen) ist jeder, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat, die übrigen sind beschränkt steuerpflichtig mit ihren Inlandseinkünften.

• Inland ist das Staatsgebiet der Bundesrepublik plus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG) Festlandssockel, wo Naturschätze erforscht oder ausgebeutet werden und deutsche Handelsschiffe auf hoher See

• Wer sich länger als 183 (ganze) Tage (= 6 Monate) in Deutschland aufhält ist in Deutschland auch uneingeschränkt steuerpflichtig (§ 9 Satz 2 AO). Es gilt auch die interessante

Umkehrung: Wer sich nachweislich 183 Tage oder mehr nicht in Deutschland aufhält, ist (maximal) eingeschränkt steuerpflichtig. Beispiel: Unternehmensberater hat Projekt in der Schweiz.

• Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihrem gesamt Welteinkommen der Einkommensteuer in Deutschland (Universalitätsprinzip). Dies bedeutet, dass sämtliche Einkünfte, die irgendwo auf der Welt erzielt werden, der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Um jedoch eine sog. Doppelbesteuerung zu vermeiden, besitzt die Bundesrepublik Deutschland viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Diese regeln dann z.B. die Frage, ob die Besteuerung in dem Land zu erfolgen hat, in dem die Einkünfte erzielt werden oder ob die Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen.

2.2 Die sieben Einkunftsarten

Es gibt laut Einkommensteuergesetz sieben Einkunftsarten. Die Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezeichnet man als Gewinneinkünfte. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte als Überschusseinkünfte. Unter Einkünften sind aber nur die Nettobeträge zu verstehen, d. h. die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bei jeder Einkunftsart. Nicht einkommensteuerpflichtig sind z. B. private

Lottogewinne, Erbschaften (bis zu einer Höchstgrenze, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad ist) oder Verkaufserlöse von privaten Vermögensgegenständen.

2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus dieser Einkunftsart haben Landwirte und Forstwirte. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Aufstellen einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder durch eine

Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, jeweils für ein Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr.

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2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus dieser Einkunftsart haben alle Gewerbetreibenden wie Bauunternehmer, Gasstätten, Friseure, Apotheken, Groß- und Einzelhandelsbetriebe, Autohäuser, Bäckereien, Handwerksbetriebe. Der erzielte Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

2.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus dieser Einkunftsart haben zum Beispiel Praktische Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Dolmetscher, Übersetzer. Desweiteren weitere

freiberuflich tätige Personen wie Schriftsteller, Übungsleiter und Dozenten. Die Einkünfte dieser Berufsgruppen ergeben sich durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und

Betriebsausgaben.

2.2.4 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkünfte aus dieser Einkunftsart haben alle Lohn- und Gehaltsempfänger, also Arbeitnehmer, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Der Arbeitgeber führt monatlich die Lohnsteuer als Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt ab. Da der Besteuerungszeitraum aber das Kalenderjahr ist, erfolgt die eigentliche Abrechnung dann mit der Einkommensteuererklärung. Der Steuersatz hängt von der Höhe des Einkommens ab, je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz (Steuerprogression).

Im täglichen Sprachgebrauch wurde der Begriff Lohnsteuer für gewerbliche Arbeitnehmer, also im klassischen Sinne Arbeiter, verwendet. Diese bezogen einen Lohn, weshalb die darauf gezahlte Steuer als Lohnsteuer bezeichnet wurde. Angestellte hingegen bezogen ein Gehalt, und in Abgrenzung dazu spricht man hier umgangssprachlich von der Einkommenssteuer. Rein formal ist dies aber nicht korrekt, denn das Finanzamt macht hier eine andere Unterscheidung. Erst mal ist die Lohnsteuer eine Untergruppe der Einkommenssteuer. Sie bezeichnet die Art von Steuern auf Einkommen, das nur durch eine unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielt wird.

Somit zahlen also, im Sinne der Finanzbehörden, alle Arbeitnehmer, egal ob Arbeiter oder Angestellter, eine Lohnsteuer. Kommt nun noch eine andere Einkommensart hinzu, zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung oder durch Kapitalgewinne, wird automatisch von

Einkommen und einer Einkommenssteuer gesprochen. Wer also neben den Einnahmen aus seiner unselbstständigen Tätigkeit als abhängig Beschäftigter andere Einkünfte hat, kann per Definition keine Lohnsteuererklärung mehr abgeben. Die Steuererklärung wird dann automatisch zur Einkommenssteuererklärung, von der die Lohnsteuererklärung aber quasi ein Bestandteil ist, der aber nicht mehr separat so benannt wird.

Monatliches Bruttogehalt

- Lohnsteuer (nach Lohnsteuertabelle) - Kirchensteuer (falls Mitgliedschaft) - Solidaritätszuschlag

- Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) - Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) - Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) - Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) = Nettogehalt

2.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Hierzu zählen Zinseinnahmen aus Sparguthaben, Geldanlagen oder Dividenden (Ausschüttung von Aktiengesellschaften). Seit 2009 gibt es einen Sparerfreibetrag von 801 € für Ledige und 1602 € für

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Verheiratete. Die pauschale Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% der Kapitaleinnahmen wird direkt an der Quelle (Bank, Sparkasse) einbehalten und an das entsprechende Finanzamt weitergeleitet.

Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5% der Kapitaleinnahmen)und eventuell Kirchensteuer an.

2.2.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch die Überlassung von Wohnungen oder Häuser an andere gegen Entgelt erzielt. Die Einkünfte ergeben sich aus den Mieteinahmen, reduziert um Werbungskosten (wie Reparaturen, Gebäudeabschreibung, Verwaltungskosten und

Nebenkosten).

2.2.7 Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind Einnahmen aus Unterhaltsleistungen, aus Renten oder aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wenn Grundstücke und Gebäude innerhalb von 10 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung verkauft werden, ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig. Verkäufe des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Kleidung, Möbel, Auto) sind nicht steuerpflichtig.

Renten werden ab 2005 mit 50%, ansteigend auf 100% im Jahr 2040 besteuert. Maßgeblich für den individuellen Steuersatz ist das Kalenderjahr des Eintritts der Rente.

3 Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen 3.1 Sonderausgaben

Sonderausgaben im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.

Zu den Sonderausgaben gehören:

• Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten

• Gezahlte Kirchensteuer

• Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

• Spenden und Mitgliedsbeiträge

• Steuerberatungskosten

• Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (beschränkt)

Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall,

3.2 Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen/Ausgaben,

• die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen,

• die bei den Überschusseinkünften entstehen,

• die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden

Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.

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Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften.

Werbungskosten sind:

• Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (PKW, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, als Fußgänger)

• Beiträge zu Berufsverbänden (z.B. Apothekenkammer, Gewerkschaften)

• Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur)

• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, z.B. bei Lehrern und Richtern möglich, wenn mehr als 50% der Arbeitszeit zu Haus erfolgt. Steuerlich absetzbar sind die anteiligen Kosten für die Gebäudeabschreibung und Nebenkosten wie Strom, Heizung, Schornsteinfeger sowie Anschaffungskosten. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für den möglichen Steuerabzug.

• Fortbildungskosten (z.B. Weiterbildungsmaßnahmen, Seminare)

• Weitere Werbungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten)

• Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten

• Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

3.3 Außergewöhnliche Belastungen

Der Staat definiert außergewöhnliche Belastungen so: "Diese Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". So steht es im Einkommensteuergesetz Paragraf 33 Absatz 2.

Wer also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen ist, für besondere Umstände zu bezahlen, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Pflege- und Heimkosten, sowie Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur aus, soweit sie Ihre »zumutbare Belastung« übersteigen. Die Höhe Ihrer

»zumutbaren Belastung« richtet sich einerseits nach Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und andererseits nach der Höhe Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte (daraus ergibt sich der Prozentsatz).

Zu den Außergewöhnlichen Belastungen zählen:

• Krankheitskosten

• Kinderausbildung

• Unterstützung an bedürftige Angehörige

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Gesamte Einkünfte Ohne Kinder Mit Kindern

eigene

Veranlagung

Zusammen- Veranlagung

1 bis 2 Kinder

3 Kinder und mehr

bis 15.340 Euro 5% 4% 2% 1%

15.341-51.130 Euro 6% 5% 3% 1%

über 51.130 Euro 7% 6% 4% 2%

Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14).

Erste Stufe

Für die ersten 15.340,- € kommen folgende Prozentsätze in Betracht:

Ohne Kinder

Grundtabelle (Alleinstehende): 5%

Splittingtabelle (Verheiratete): 4%

Ein oder zwei Kinder: 2%

Drei oder mehr Kinder: 1%

Zweite Stufe

Über 15.340,- € bis 51.130,- € kommen folgende Prozentsätze in Betracht:

Ohne Kinder

Grundtabelle (Alleinstehende): 6%

Splittingtabelle (Verheiratete): 5%

Ein oder zwei Kinder: 3%

Drei oder mehr Kinder: 1%

Dritte Stufe

Ab 51.130,- € kommen folgende Prozentsätze in Betracht:

Ohne Kinder

Grundtabelle (Alleinstehende): 7%

Splittingtabelle (Verheiratete): 6%

Ein oder zwei Kinder: 4%

Drei oder mehr Kinder: 2%

Beispiel der Ermittlung der zumutbaren Belastung

Steuerpflichtiger mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 51.835,- €.

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Für die ersten 15.340,- € beträgt der Prozentsatz 2%.

Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung aus der 1. Stufe in Höhe von 306,80 €.

über 15.340,- € bis 51.130,- € (35.790,- €) beträgt der Prozentsatz 3%.

Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung aus der 2. Stufe in Höhe von 1.073,70 €.

Für den restlichen Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 705,- € beträgt der Prozentsatz 4%.

Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung aus der 3. Stufe in Höhe von 28,20 €.

Insgesamt ergibt sich nach der neuen stufenweisen Berechnung eine zumutbare Belastung in Höhe von 1.408,70 € (306,80 € + 1.073,70 € + 28,20 €).

4 Ermittlung der Einkommensteuerschuld

Die Ermittlung der Einkommensteuerschuld erfolgt nach dem Schema:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft + Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit + Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit + Einkünfte aus Kapitalvermögen

+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + Sonstige Einkünfte

= Summe der Einkünfte

- Freibetrag für Land- und Forstwirte

- Altersentlastungsbetrag (bei älteren Steuerpflichtigen)

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben (Kirchensteuer, Versicherungen, Spenden, Steuerberatungskosten etc.)

- außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Kinderausbildung, Unterstützung bedürftige Angehörige etc.)

= Einkommen

- Kinderfreibetrag (ab 1996 alternativ zum Kindergeld) - Haushaltsfreibetrag (für Alleinerziehende mit Kind)

= zu versteuerndes Einkommen

Steuern entsprechend Tarif der Einkommensteuer => tarifliche Einkommensteuer

- Steuerermäßigungen (für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, z.B. Handwerkerleistungen) - ausländische Steuern ( Doppelbesteuerungsabkommen)

= Festzusetzende Einkommensteuer - Vorauszahlungen

- Lohnsteuer (vom Arbeitgeber abgeführt)

- Kapitalertragsteuer einschl. Zinsabschlagsteuer (im Rahmen der Freibeträge) - anrechenbare Körperschaftsteuer

= Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch

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5 Die sechs Lohnsteuerklassen

Für die konkrete Berechnung der Lohnsteuer ist neben dem zu versteuernden Einkommen auch die Lohnsteuerklasse des Steuerpflichtigen maßgeblich. Es gilt:

Steuerklasse I: Ledige Personen sowie geschiedene, verwitwete und dauernd getrennt lebende Ehegatten.

Steuerklasse II: Die in Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens ein Kind haben und kein anderer Volljähriger im Haushalt lebt.

Steuerklasse III: Verheiratete, wenn nur ein Ehegatte in einem Arbeitsverhältnis steht sowie Verheiratete, wenn der andere Ehegatte in einem Arbeitsverhältnis steht und die Steuerklasse V wählt. (Diese Aufteilung ist dann sinnvoll, wenn ein erheblicher Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten besteht.) Außerdem Verwitwete, aber nur im Jahr des Todes und im Folgejahr Steuerklasse IV: Verheiratete, wenn beide Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis stehen.

(Vorteilhaft, wenn das Einkommen beider in etwa gleich hoch ist.).

Seit 2010 können Ehepaare auch die

Kombination Steuerklasse IV (4) mit Faktor wählen.

Steuerklasse V: Verheiratete, wenn beide Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis stehen und der eine auf Antrag in Steuerklasse III eingestuft wurde.

Steuerklasse VI: Für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers.

Hinweise:

Früher konnten sich Ehepaare zwischen zwei möglichen Steuerklasse-Kombinationen entscheiden:

Steuerklasse III (3) und V (5) oder

Steuerklasse IV (4) und IV (4).

Seit 2010 können sich Ehepaare zusätzlich für eine Kombination aus Steuerklasse IV (4) und IV (4) mit Faktor entscheiden. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das heißt: Das Finanzamt errechnet zuerst die voraussichtliche

Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird dann durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Somit werden Steuernachzahlungen weitgehend vermieden.

Um das Nettoeinkommen zu bestimmen, muss man neben der Lohnsteuer auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und ggf. noch die Kirchensteuer sowie

vermögenswirksame Leistungen und auf der Steuerkarte eingetragene Freibeträge berücksichtigen.

6 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung ist die Basis für die Durchführung der jährlichen Steuerermittlung. Sie enthält die persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten steuerlich relevanten Daten. Das Finanzamt greift anhand der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer bzw. der eTIN auf die elektronisch übermittelten Daten zu. Bereits im Juli 2007 wurde die Steuer-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Steuerpflichtige in Deutschland hat seitdem eine eigene 11-stellige Identifikationsnummer, die von Geburt an lebenslang gilt. Ein Umzug oder

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eine Heirat ändern nun nichts mehr an der individuellen Steuer-Identifikationsnummer.

Im Wesentlichen sind auf derLohnsteuerbescheinigung diese Daten enthalten:

• Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Geburtsdatum, Finanzamt

• Steuerklasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale

• Steuerfreier Jahresbetrag

• Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers

• Dauer des Dienstverhältnisses

• Jährlicher Bruttoarbeitslohn

• Einbehaltene Lohnsteuer, Einbehaltener Solidaritätszuschlag, Einbehaltene Kirchensteuer

• Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung / an Versorgungseinrichtungen, zur gesetzlichen Krankenversicherung / zur privaten Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung

• Ausgezahltes Kindergeld

• Eingetragene Werbungskosten (z.B. Fahrt zur Arbeit), Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen

Auch in Steuerangelegenheiten ist das elektronische Zeitalter angebrochen. Elektronisch geht es nun auch bei den Steuererklärungen zu: Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben die Möglichkeit, ihre Daten per Computer und Internet ans Finanzamt zu übermitteln.

Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte soll alles einfacher werden – für alle Beteiligten. Zentral und einheitlich soll die Finanzverwaltung alle Besteuerungsmerkmale in einer bundesweiten Datenbank verwalten können. Abläufe sollen einfacher und Verfahren sicherer werden. Die Finanzämter sollen in die Lage versetzt werden, alle Daten, die bisher auf der Lohnsteuerkarte erfasst werden, elektronisch an die Arbeitgeber zu melden. Der jeweilige Arbeitgeber gibt dann beim Finanzamt die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein und kann damit alle relevanten Daten in der Lohnabrechnung verarbeiten.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bietet inzwischen ein ausgedehntes Netz an elektronischen Möglichkeiten in der Steuerverwaltung.

Ganz vorne mit dabei sind die skandinavischen Länder, allen voran Dänemark. Sie alle bieten den Steuerzahlenden eine komplett vorab ausgefüllte Steuererklärung in elektronischer oder in Papierform an.

In Dänemark erhalten die meisten Steuerpflichtigen schlicht eine Nachricht, dass die Steuererklärung erledigt ist – und können sich dann in ihr persönliches Steuerkonto einloggen, um gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. In Deutschland besteht laut OECD noch ein großes Potenzial für die elektronische Steuerverwaltung, das bislang allerdings noch nicht ausgeschöpft wird.

7 Anhang

7.1 Abgabenordnung, § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge

(13)

(§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden

Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

7.2 Einkommensteuergesetz, § 1 Steuerpflicht

(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen

Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

7.3 Einkommensteuergesetz, § 1a

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt

einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:

(14)

1.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Absatz 1 Nummer 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;

1a.

auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

1b.

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt

entsprechend;

2.

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt

einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der

Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.

(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt

einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.

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