o.Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. H.P. Nachtnebel Dipl.Ing. Dr. C. Neuhold
Das österreichische Wasserrecht
Das österreichische Wasserrecht
am 01/11/1959 in Kraft getreten dient dazu Angelegenheiten
- im Bereich Wasser
für das Bundesgebiet Österreich zu regeln Gesetzgebungskompetenz liegt
- gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 10 Bundesverfassungsgesetz
beim Bund
Inhalt
¾ 1. Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer ( 1-4)
¾ 2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer ( 5-29)
¾ 3. Abschnitt: Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer ( 30-37)
¾ 4. Abschnitt: Von der Abwehr und Pflege der Gewässer ( 38-49)
¾ 5. Abschnitt: Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen ( 50-59)
¾ 6. Abschnitt: Von den Zwangsrechten ( 60-72)
¾ 7. Abschnitt: Von den Wassergenossenschaften ( 73-86)
¾ 8. Abschnitt: Von den Wasserverbänden ( 87-97)
¾ 9. Abschnitt: Von den Behörden und dem Verfahren ( 98-129)
¾ 10. Abschnitt: Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen ( 130-136)
¾ 11. Abschnitt: Von den Übertretungen und Strafen ( 137-138)
¾ 12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen ( 139-145)
Inhalt
Anhang A: V
erzeichnis der Gewässer zu 2 Abs. 1it. A und 99 Abs. 1 lit. AAnhang B:
Tabelle zu 32 Abs. 2 lit. GAnhang C:
Abwasserherkunftsbereiche gemäß 99 Abs. 1 lit. DArtikel II der WRG-Novelle
1997- Übergangsbestimmungen
- EU-WRRL in nationales Recht umgesetzt (2003)
BGBl. I Nr. 14/2011 WRG-Novelle 2011
• Anpassung von bestehenden Instrumenten zur Umsetzung von
Maßnahmen im Rahmen d. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans
• Verwaltungsvereinfachungen
• EU-HWRL in nationales Recht umgesetzt
Instrumente
¾
Änderungen von wasserwirtschaftlichen Bewilligungen gemäß 21a WRG
¾
Schutz- und Schongebiete, 34, 35 WRG
¾
Anpassung an wasserwirtschaftliche Verhältnisse 52 WRG
¾
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne 53 WRG
¾
Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen 54 WRG
¾
Schutz der Gewässer, einschließlich der ökologisch
bedeutsamen Gewässernahbereiche durch Emissions- und Immissionsregelungen
¾
Sanierung belasteter Grundwasservorkommen
Die wesentlichsten Planungsinstrumente sind
Instrumente
¾
Aufbau eines flächendeckenden Gewässergüteüberwachungs- system
¾
wasserwirtschaftliches Planungsorgan
¾
Wasserwirtschaftskataster
¾
Förderungsmaßnahmen
Rechtliche Relevanz
Diesen Planungs- und Steuerungsinstrumenten verleiht das WRG unterschiedliche rechtliche Relevanz
Es reicht von
- Anzeigepflicht (schwächstes Instrument )
- Normierung verwaltungsintern grundsätzlich verbindlicher Planungsgrundlagen
- bis zu jeweiligen Normadressaten unmittelbar verpflichtenden
Anordnungen mit wasserwirtschaftlichen Planungscharakter (Bescheid oder Verordnung)
Hemmnisse
Hemmnisse die wasserwirtschaftlichen Planungen entgegenstehen
- unterschiedliche Interessenslage innerhalb der Wasserwirtschaft
- unterschiedliche Zielvorstellungen der
Planungsträger, die in anderen Bereichen infrastrukturelle Planungen betreiben
Die Realisation ww. Planung setzt Freiräume voraus, die einer
Gestaltung noch zugänglich sind
Das österreichische Wasserrecht im Detail 30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung
zuständige Behörde hat Möglichkeit (Verordnungsweg) normative Zielsetzungen im Hinblick auf die Gewässergüte festzulegen Nach
30a, bdes Wasserrechtsgesetzes sind
-
alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses reinzuhalten und zu schützen
Oberflächengewässer so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren,
- dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und
- bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird
30c
WRG ermächtigt Bundesminister durch Verordnungen den Grundwasserkörper zu schützen
- guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht
30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung
31
regelt
-
allgemeine Sorge für die Reinhaltung der Gewässer für
Maßnahmen, die keine wasserrechtl. Bewilligung benötigen
-
Schadensersatzfrage für Schadensfälle
32-
definiert Maßnahmen, die wasserrechtl. Bewilligung benötigen
-
ermächtigt den Bundesminister (Verordnungen) die direkte oder indirekte Einbringung bestimmter Stoffe in
Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verbieten
30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung
33b
ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)
-
Emissionswerte in Form von Grenz- oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezielle Frachten festzulegen
33d
ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)
-
jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerten näher zu bezeichnen,
-
die in Oberflächenwässern im Allgemeinen nicht überschritten werden sollen
-
NEU: Verbesserung der hydromorph. Bedingungen –Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung!
33f ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)
-
jene Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der
Trinkwassernutzung untauglich zu werden droht durch
30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung
GW - Sanierung
34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete
Hauptziel ist längerfristige, vorausschauende Sicherung des Wasserdargebotes in Quantität und Qualität
Schutzgebiete
gem.
34 (1)WRG kann Wasserrechtsbehörde (Bescheid) - besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder
- sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern treffen, - sowie die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und
- entsprechende Schutzgebiete bestimmen
Änderung bestehender Schutzgebietsanordnungen ist möglich
34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete
Schongebiete
In einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes müssen Maßnahmen, die das Wasservorkommen gefährden können,
- vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden,
- bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung oder - sind nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig Sicherung der künftigen Wasserversorgung
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können -für ein noch nicht genutztes Wasserdargebot gemäß 35 WRG
-Anordnungen im Sinne des 34 WRG erlassen werden
52 WRG Anpassung an wasserwirt. Verhältnisse
Nach
52kann,
- sobald eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse möglich ist,
- eine Änderung von Wassernutzungen erfolgen,
- wenn bestehende Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden
- bzw. die Veränderungen (Nachteile) zumutbar sind
53 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
Nach
53stellen sie generelle Planungen dar, die
- die verschiedenen wasserwirts. Interessen möglichst abstimmen,
- um die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse - in einem Gebiet optimal zu ermöglichen
Die Verwirklichung ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
als öffentliches Interesse ( 105) anzustreben
54 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung
Durch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen Æ erlangen wasserwirts. Rahmenpläne eine rechtliche Verbindlichkeit Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben
¾ die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke
¾ Einschränkung bei Verleihung von Wasserrechten
¾ Gesichtspunkte für die Handhabung einzelner Bestimmungen des WRG
¾ Beibehaltung eines bestimmten Zustandes
¾ die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen
Bestehende Rechte können durch Rahmenverfügungen nicht
aufgehoben oder beschränkt werden
55 i- WRG: EU-HWRL
• Vorläufige Bewertung des HW-Risikos 55i WRG
• Bestimmung der Gebiete mit pot. signifikantem HW- Risiko 55j WRG
• Hochwassergefahrenkarten und
Hochwasserrisikokarten 55k WRG
• Hochwasserrisikomanagementpläne 55l WRG
103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
a) Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens b) beanspruchte Liegenschaften und bestehende Vereinbarungen
(Fischerei-, Wasserrechte,...)
c) Darstellung des Vorhabens und der Vorteile bzw. Nachteile bei Unterlassung
d) Angaben über die Betroffenen und deren Rechte
e) Pläne, technische Erläuterungen durch einen Fachkundigen
f) Beanspruchte Wassermenge (Sekunde, Tag, Jahr) und Auswirkungen auf das Gewässer, Maßnahmen zum Schutz des Gewässers
g) bei KW: Leistung, Jahresarbeit, Restwassermenge
h) bei Talsperren: Standsicherheit, und Hochwasserabfuhr
hat generell folgende Unterlagen zu beinhalten
103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
i) Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über Eignung des Wassers, Aufbereitungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Art der
Beseitigung der Abwässer
j) Einbringungen in Gewässer: Menge und Art der Abwässer, Fracht und Konzentration schädlicher Inhaltsstoffe
k) Angaben zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung von Auswirkungen von Störfällen
l) Überwachungs- und Betriebsprogramme
104 WRG vorläufige Überprüfung
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen ( 105) berührt werden
b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen
c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich
erforderlich sind
d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind
e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen ( 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den
angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen ( 34) voraussichtlich erforderlich sind
einen 103 entsprechenden Antrag hat Behörde dahingehend zu prüfen
104 WRG vorläufige Überprüfung
g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist
h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung ( 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ( 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung ( 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm ( 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht
Der Untersuchung sind
- das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
- die Sachverständigen Stellen nach 108 (Behörden und Fachkörperschaften) - die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden
beizuziehen
105 WRG öffentliche Interessen
a) Landesverteidigung, öffentliche Sicherheit
b) negative Auswirkungen auf Abfluss, Schifffahrt, Flößerei c) Widerspruch zu bestehenden oder geplanten
Regulierungsmaßnahmen
d) schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer
e) Beschaffenheit des Wassers
f) wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, Landeskultur, ästhetische Auswirkungen
g) Konflikte Industrie und Landwirtschaft h) Wasserverschwendung
Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung wird geprüft, inwieweit
ein Vorhaben die öffentlichen Interessen verletzt
105 WRG öffentliche Interessen
i) Möglichst vollständige Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers
j) Nachteilige Wasserabgabe ins Ausland
k) Sicherung der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung
l) wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer
m) wesentliche Beeinträchtigung aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Aufgaben des Planungsorgans
¾ die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirts.
Planungsfragen im Lande
¾ die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung die
¾ Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten
¾ die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung
¾ die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Sanierungsprogramme ( 33d), für
Grundwassersanierungsgebiete ( 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
¾ die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern