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Das österreichische Wasserrecht

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Academic year: 2022

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o.Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. H.P. Nachtnebel Dipl.Ing. Dr. C. Neuhold

Das österreichische Wasserrecht

(2)

Das österreichische Wasserrecht

am 01/11/1959 in Kraft getreten dient dazu Angelegenheiten

- im Bereich Wasser

für das Bundesgebiet Österreich zu regeln Gesetzgebungskompetenz liegt

- gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 10 Bundesverfassungsgesetz

beim Bund

(3)

Inhalt

¾ 1. Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer ( 1-4)

¾ 2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer ( 5-29)

¾ 3. Abschnitt: Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer ( 30-37)

¾ 4. Abschnitt: Von der Abwehr und Pflege der Gewässer ( 38-49)

¾ 5. Abschnitt: Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen ( 50-59)

¾ 6. Abschnitt: Von den Zwangsrechten ( 60-72)

¾ 7. Abschnitt: Von den Wassergenossenschaften ( 73-86)

¾ 8. Abschnitt: Von den Wasserverbänden ( 87-97)

¾ 9. Abschnitt: Von den Behörden und dem Verfahren ( 98-129)

¾ 10. Abschnitt: Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen ( 130-136)

¾ 11. Abschnitt: Von den Übertretungen und Strafen ( 137-138)

¾ 12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen ( 139-145)

(4)

Inhalt

Anhang A: V

erzeichnis der Gewässer zu 2 Abs. 1it. A und 99 Abs. 1 lit. A

Anhang B:

Tabelle zu 32 Abs. 2 lit. G

Anhang C:

Abwasserherkunftsbereiche gemäß 99 Abs. 1 lit. D

Artikel II der WRG-Novelle

1997

- Übergangsbestimmungen

- EU-WRRL in nationales Recht umgesetzt (2003)

BGBl. I Nr. 14/2011 WRG-Novelle 2011

Anpassung von bestehenden Instrumenten zur Umsetzung von

Maßnahmen im Rahmen d. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans

Verwaltungsvereinfachungen

EU-HWRL in nationales Recht umgesetzt

(5)

Instrumente

¾

Änderungen von wasserwirtschaftlichen Bewilligungen gemäß 21a WRG

¾

Schutz- und Schongebiete, 34, 35 WRG

¾

Anpassung an wasserwirtschaftliche Verhältnisse 52 WRG

¾

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne 53 WRG

¾

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen 54 WRG

¾

Schutz der Gewässer, einschließlich der ökologisch

bedeutsamen Gewässernahbereiche durch Emissions- und Immissionsregelungen

¾

Sanierung belasteter Grundwasservorkommen

Die wesentlichsten Planungsinstrumente sind

(6)

Instrumente

¾

Aufbau eines flächendeckenden Gewässergüteüberwachungs- system

¾

wasserwirtschaftliches Planungsorgan

¾

Wasserwirtschaftskataster

¾

Förderungsmaßnahmen

(7)

Rechtliche Relevanz

Diesen Planungs- und Steuerungsinstrumenten verleiht das WRG unterschiedliche rechtliche Relevanz

Es reicht von

- Anzeigepflicht (schwächstes Instrument )

- Normierung verwaltungsintern grundsätzlich verbindlicher Planungsgrundlagen

- bis zu jeweiligen Normadressaten unmittelbar verpflichtenden

Anordnungen mit wasserwirtschaftlichen Planungscharakter (Bescheid oder Verordnung)

(8)

Hemmnisse

Hemmnisse die wasserwirtschaftlichen Planungen entgegenstehen

- unterschiedliche Interessenslage innerhalb der Wasserwirtschaft

- unterschiedliche Zielvorstellungen der

Planungsträger, die in anderen Bereichen infrastrukturelle Planungen betreiben

Die Realisation ww. Planung setzt Freiräume voraus, die einer

Gestaltung noch zugänglich sind

(9)

Das österreichische Wasserrecht im Detail 30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung

zuständige Behörde hat Möglichkeit (Verordnungsweg) normative Zielsetzungen im Hinblick auf die Gewässergüte festzulegen Nach

30a, b

des Wasserrechtsgesetzes sind

-

alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses reinzuhalten und zu schützen

Oberflächengewässer so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren,

- dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und

- bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird

30c

WRG ermächtigt Bundesminister durch Verordnungen den Grundwasserkörper zu schützen

- guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht

(10)

30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung

31

regelt

-

allgemeine Sorge für die Reinhaltung der Gewässer für

Maßnahmen, die keine wasserrechtl. Bewilligung benötigen

-

Schadensersatzfrage für Schadensfälle

32

-

definiert Maßnahmen, die wasserrechtl. Bewilligung benötigen

-

ermächtigt den Bundesminister (Verordnungen) die direkte oder indirekte Einbringung bestimmter Stoffe in

Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verbieten

(11)

30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung

33b

ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)

-

Emissionswerte in Form von Grenz- oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezielle Frachten festzulegen

33d

ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)

-

jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerten näher zu bezeichnen,

-

die in Oberflächenwässern im Allgemeinen nicht überschritten werden sollen

-

NEU: Verbesserung der hydromorph. Bedingungen –

Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung!

33f ermächtigt den Bundesminister (Verordnung)

-

jene Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der

Trinkwassernutzung untauglich zu werden droht durch

(12)

30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung

GW - Sanierung

(13)

34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete

Hauptziel ist längerfristige, vorausschauende Sicherung des Wasserdargebotes in Quantität und Qualität

Schutzgebiete

gem.

34 (1)

WRG kann Wasserrechtsbehörde (Bescheid) - besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder

- sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern treffen, - sowie die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und

- entsprechende Schutzgebiete bestimmen

Änderung bestehender Schutzgebietsanordnungen ist möglich

(14)

34, 35 WRG Schutz- und Schongebiete

Schongebiete

In einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes müssen Maßnahmen, die das Wasservorkommen gefährden können,

- vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden,

- bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung oder - sind nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können -für ein noch nicht genutztes Wasserdargebot gemäß 35 WRG

-Anordnungen im Sinne des 34 WRG erlassen werden

(15)

52 WRG Anpassung an wasserwirt. Verhältnisse

Nach

52

kann,

- sobald eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse möglich ist,

- eine Änderung von Wassernutzungen erfolgen,

- wenn bestehende Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden

- bzw. die Veränderungen (Nachteile) zumutbar sind

(16)

53 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Nach

53

stellen sie generelle Planungen dar, die

- die verschiedenen wasserwirts. Interessen möglichst abstimmen,

- um die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse - in einem Gebiet optimal zu ermöglichen

Die Verwirklichung ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

als öffentliches Interesse ( 105) anzustreben

(17)

54 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

Durch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen Æ erlangen wasserwirts. Rahmenpläne eine rechtliche Verbindlichkeit Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben

¾ die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke

¾ Einschränkung bei Verleihung von Wasserrechten

¾ Gesichtspunkte für die Handhabung einzelner Bestimmungen des WRG

¾ Beibehaltung eines bestimmten Zustandes

¾ die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen

Bestehende Rechte können durch Rahmenverfügungen nicht

aufgehoben oder beschränkt werden

(18)

55 i- WRG: EU-HWRL

• Vorläufige Bewertung des HW-Risikos 55i WRG

• Bestimmung der Gebiete mit pot. signifikantem HW- Risiko 55j WRG

• Hochwassergefahrenkarten und

Hochwasserrisikokarten 55k WRG

• Hochwasserrisikomanagementpläne 55l WRG

(19)

103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

a) Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens b) beanspruchte Liegenschaften und bestehende Vereinbarungen

(Fischerei-, Wasserrechte,...)

c) Darstellung des Vorhabens und der Vorteile bzw. Nachteile bei Unterlassung

d) Angaben über die Betroffenen und deren Rechte

e) Pläne, technische Erläuterungen durch einen Fachkundigen

f) Beanspruchte Wassermenge (Sekunde, Tag, Jahr) und Auswirkungen auf das Gewässer, Maßnahmen zum Schutz des Gewässers

g) bei KW: Leistung, Jahresarbeit, Restwassermenge

h) bei Talsperren: Standsicherheit, und Hochwasserabfuhr

hat generell folgende Unterlagen zu beinhalten

(20)

103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

i) Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über Eignung des Wassers, Aufbereitungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Art der

Beseitigung der Abwässer

j) Einbringungen in Gewässer: Menge und Art der Abwässer, Fracht und Konzentration schädlicher Inhaltsstoffe

k) Angaben zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung von Auswirkungen von Störfällen

l) Überwachungs- und Betriebsprogramme

(21)

104 WRG vorläufige Überprüfung

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen ( 105) berührt werden

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen

c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich

erforderlich sind

d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind

e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen ( 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den

angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen ( 34) voraussichtlich erforderlich sind

einen 103 entsprechenden Antrag hat Behörde dahingehend zu prüfen

(22)

104 WRG vorläufige Überprüfung

g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist

h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung ( 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ( 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung ( 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm ( 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht

Der Untersuchung sind

- das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

- die Sachverständigen Stellen nach 108 (Behörden und Fachkörperschaften) - die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden

beizuziehen

(23)

105 WRG öffentliche Interessen

a) Landesverteidigung, öffentliche Sicherheit

b) negative Auswirkungen auf Abfluss, Schifffahrt, Flößerei c) Widerspruch zu bestehenden oder geplanten

Regulierungsmaßnahmen

d) schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer

e) Beschaffenheit des Wassers

f) wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, Landeskultur, ästhetische Auswirkungen

g) Konflikte Industrie und Landwirtschaft h) Wasserverschwendung

Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung wird geprüft, inwieweit

ein Vorhaben die öffentlichen Interessen verletzt

(24)

105 WRG öffentliche Interessen

i) Möglichst vollständige Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers

j) Nachteilige Wasserabgabe ins Ausland

k) Sicherung der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung

l) wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer

m) wesentliche Beeinträchtigung aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen

(25)

Wasserwirtschaftliches Planungsorgan

Aufgaben des Planungsorgans

¾ die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirts.

Planungsfragen im Lande

¾ die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung die

¾ Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten

¾ die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung

¾ die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Sanierungsprogramme ( 33d), für

Grundwassersanierungsgebiete ( 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen

¾ die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern

eine Einzelperson, eine Fachabteilung oder Arbeitskreis

Æ

vom Landeshauptmann bestimmt

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