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Archiv "Weiterbildungsordnung" (03.04.1985)

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Academic year: 2022

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Bekanntgaben

§ 1: Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Ärzten nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer mehrjährigen Berufs- tätigkeit unter Anleitung dazu ermäch- tigter Ärzte eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in den Gebieten, Teilgebie- ten und Bereichen zu vermitteln, für die zur Ankündigung einer speziellen ärzt- lichen .Tätigkeit besondere Arztbezeich- nungen geführt werden dürfen.

§ 2: Gebiete, Teilgebiete und Bereiche der Weiterbildung

C) Der Arzt kann sich in folgenden Ge- bieten und Teilgebieten weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin 2. Anästhesiologie 3. Arbeitsmedizin 4. Augenheilkunde 5. Chirurgie

Teilgebiete:

5.1 Gefäßchirurgie 5.2 Kinderchirurgie 5.3 Plastische Chirurgie

5.4 Thorax- und Kardiovaskular- chirurgie

5.5 Unfallchirurgie

6. Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Teilgebiet:

7.1 Phoniatrie und Pädaudiologie 8. Haut- und Geschlechtskrankheiten 9. Hygiene

10. Innere Medizin Teilgebiete:

10.1 Endokrinologie 10.2 Gastroenterologie 10.3 Hämatologie 10.4 Kardiologie

10.5 Lungen- und Bronchialheil- kunde

10.6 Nephrologie 10.7 Rheumatologie 11. Kinderheilkunde

Teilgebiet:

11.1 Kinderkardiologie 12. Kinder- und Jugendpsychiatrie 13. Laboratoriumsmedizin

14. Lungen- und Bronchialheilkunde

15. Mikrobiologie und Infektionsepide- miologie

16. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 17. Nervenheilkunde (Neurologie und

Psychiatrie) 18. Neurochirurgie 19. Neurologie 20. Nuklearmedizin

21. Öffentliches Gesundheitswesen 22. Orthopädie

Teilgebiet:

22.1 Rheumatologie 23. Pathologie:

Teilgebiet:

23.1 Neuropathologie

24. Pharmakologie und Toxikologie Teilgebiet:

24.1 Klinische Pharmakologie 25. Psychiatrie

26. Radiologie Teilgebiet:

26.1 Strahlentherapie 27. Rechtsmedizin 28. Urologie

C In den folgenden Bereichen kann ei- ne Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbe- zeichnung erfolgen:

1. Allergologie

2. Balneologie und medizinische Kli- matologie

3. Betriebsmedizin 4. Chirotherapie 5. Flugmedizin 6. Homöopathie 7. Medizinische Genetik 8. Medizinische Informatik 9. Naturheilverfahren 10. Physikalische Therapie 11. Plastische Operationen 12. Psychoanalyse 13. Psychotherapie 14. Sozialmedizin 15. Sportmedizin

16. Stimm- und Sprachstörungen

*) Die „Anlage zur Weiterbildungsordnung" (I.

Gebiete und Teilgebiete, II. Bereiche) wird in den nächsten Heften veröffentlicht werden.

17. Transfusionsmedizin 18. Tropenmedizin

® Inhalt und Umfang der Gebiete, Teil- gebiete und Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

§ 3: Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ab- lauf der Weiterbildung

Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei ab- geschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Aus- übung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen setzt auch die Bestallung als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

C) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbe- sondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Er- kennung und Behandlung von Krank- heiten, Körperschäden und Leiden ein- schließlich der Wechselbeziehung zwi- schen Mensch und Umwelt sowie in der Begutachtung und den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

®

Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung.

Die dort angegebenen Weiterbildungs- zeiten sind Mindestzeiten. Tätigkeitsab- schnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit an- gerechnet werden, wenn dies in der An- lage zur Weiterbildungsordnung vorge- sehen ist. Eine Unterbrechung der Wei- terbildung infolge Krankheit, Schwan- gerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehr- dienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

® Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kennt- nissen und Fähigkeiten in den für das Gebiet, das Teilgebiet oder für den Be- reich in der Anlage zur Weiterbildungs- ordnung festgelegten Tätigkeitsberei- chen zu erstrecken.

C) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist grundsätzlich ganz- tägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Grün- den unzumutbar ist, kann die Weiterbil- dung für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist.

Eine ganztägige Weiterbildung ist aus persönlichen Gründen insbesondere dann unzumutbar, wenn sie für den wei- terzubildenden Arzt aus zwingenden fa- miliären Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Teilzeitweiterbil-

BUNDESÄRZTEKAMMER

Weiterbildungsordnung

Wortlaut nach den Beschlüssen

des 79., 81., 83. und des 87. Deutschen Ärztetages * )

(2)

dung kann nur dann angerechnet wer- den, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

® In den in der Anlage zur Weiterbil- dungsordnung genannten Gebieten sind der Weiterbildende und die Weiterbil- dungsstätte während der vorgeschriebe- nen Weiterbildungszeit wenigstens ein- mal zu wechseln. Die Ärztekammer kann im Einzelfall auf vorherigen Antrag Aus- nahmen von dieser Verpflichtung zulas- sen, wenn es mit den Zielen der Weiter- bildung vereinbar ist und die Erfüllung der Verpflichtung für den Weiterzubil- denden eine besondere Härte bedeuten würde.

® Eine Zeit ärztlicher Tätigkeit, in wel- cher auch eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

® Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet wer- den. Dementsprechend soll die Weiter- bildung in einem Teilgebiet auch in der Regel auf der Weiterbildung im zugehö- rigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe der Anlage zur Weiterbil- dungsordnung teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilge- biet zugehört.

® Innerhalb der vorgeschriebenen Wei- terbildungszeit für ein Gebiet soll min- destens ein Jahr unter Leitung eines Arztes abgeleistet werden, der im vollen Umfang zur Weiterbildung ermächtigt ist.

§ 4: Arztbezeichnungen

C) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Arztbezeichnun- gen festgelegt:

1. Allgemeinarzt oder Arzt für Allge- meinmedizin

2. Anästhesist oder Arzt für Anästhe- siologie

3. Arbeitsmediziner oder Arzt für Ar- beitsmedizin

4. Augenarzt oder Arzt für Augenheil- kunde

5. Chirurg oder Arzt für Chirurgie 6. Frauenarzt oder Arzt für Frauenheil-

kunde und Geburtshilfe

7. Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 8. Hautarzt oder Arzt für Haut- und Ge-

schlechtskrankheiten

9. Hygieniker oder Arzt für Hygiene 10. Internist oder Arzt für Innere Medi-

zin

11. Kinderarzt oder Arzt für Kinderheil- kunde

12. Kinder- und Jugendpsychiater oder Arzt für Kinder- und Jugendpsych- iatrie

13. Laborarzt oder Arzt für Laboratori- umsmedizin

14. Lungenarzt (Pneumologe) oder Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde 15. Arzt für Mikrobiologie und Infek-

tionsepidemiologie

16. Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg oder Arzt für Mund-Kiefer-Gesichts-Chir- urgie

17. Nervenarzt oder Arzt für Neurologie und Psychiatrie

18. Neurochirurg oder Arzt für Neuro- chirurgie

19. Neurologe oder Arzt für Neurologie 20. Nuklearmediziner oder Arzt für Nu-

klearmedizin

21. Arzt für öffentliches Gesundheitswe- sen

22. Orthopäde oder Arzt für Orthopädie 23. Pathologe oder Arzt für Pathologie 24. Pharmakologe und Toxikologe oder

Arzt für Pharmakologie und Toxiko- logie

25. Psychiater oder Arzt für Psychiatrie 26. Radiologe oder Arzt für Radiologie 27. Rechtsmediziner oder Arzt für

Rechtsmedizin

28. Urologe oder Arzt für Urologie

© Besitzt ein Arzt von einer Ärztekam- mer die Anerkennung zur Führung von Arztbezeichnungen für mehrere Gebie- te, so darf er für die folgenden verwand- ten Gebiete diese Bezeichnungen ne- beneinander führen.

Allgemeinmedizin allein

Anästhesiologie

mit Augenheilkunde oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hygie- ne oder Innere Medizin oder Mikrobiolo- gie und Infektionsepidemiologie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Öffentliches Ge- sundheitswesen oder Orthopädie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Urologie

Arbeitsmedizin

mit Augenheilkunde oder Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Hy- giene oder Innere Medizin oder Lungen- und Bronchialheilkunde oder Mikrobio- logie und Infektionsepidemiologie oder Neurologie oder Öffentliches Gesund- heitswesen oder Orthopädie oder Phar- makologie und Toxikologie

Augenheilkunde

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Hygiene oder Neurologie oder Öf- fentliches Gesundheitswesen

Chirurgie

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Hygiene oder Mikrobiologie und Infek- tionsepidemiologie oder Mund-Kiefer- Gesichts-Chirurgie oder Neurochirurgie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädie oder Radiologie oder Urologie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Anästhesiologie oder Chirurgie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Radiologie oder Urologie

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Chirurgie oder Mund-Kiefer-Ge- sichtschirurgie oder Öffentliches Ge- sundheitswesen oder Radiologie

Haut- und Geschlechtskrankheiten mit Arbeitsmedizin oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Laboratori- umsmedizin oder Öffentliches Gesund- heitswesen.

Hygiene

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Chriurgie oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Laboratoriums- medizin oder Mikrobiologie und Infek- tionsepidemiologie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Urologie.

Innere Medizin

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hygiene oder Kinderheilkunde oder Laboratoriumsmedizin oder Lun- gen- und Bronchialheilkunde oder Mi- krobiologie und Infektionsepidemiolo- gie oder Nervenheilkunde oder Neurolo- gie oder Nuklearmedizin oder Öffent- liches Gesundheitswesen oder Pharma- kologie und Toxikologie oder Psychia- trie oder Radiologie

Kinderheilkunde

mit Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hygiene oder Innere Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie oder La- boratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder öf- fentliches Gesundheitswesen oder Phar- makologie und Toxikologie oder Radio- logie

Kinder- und Jugendspychiatrie mit Kinderheilkunde oder Nervenheil- kunde oder Neurologie oder Öffent- liches Gesundheitswesen oder Pharma- kologie und Toxikologie oder Psychia- trie oder Rechtsmedizin

(3)

Laboratoriumsmedizin

mit Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hygiene oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Nuklear- medizin oder Öffentliches Gesundheits- wesen

Lungen- und Bronchialheilkunde mit Arbeitsmedizin oder Innere Medizin oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Radiologie

Mikrobiologie und Infektionsepidemio- logie

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Chirurgie oder Hygiene oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder La- boratoriumsmedizin oder Öffentliches Gesundheitswesen

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

mit Anästhesiologie oder Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder öf- fentliches Gesundheitswesen

Nervenheilkunde

mit Innere Medizin oder Kinder- und Ju- gendpsychiatrie oder Neurochirurgie oder öffentliches Gesundheitswesen oder Pharmakologie und Toxikologie oder Radiologie oder Rechtsmedizin Neurochirurgie

mit Anästhesiologie oder Chirurgie oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädie oder Radiologie

Neurologie

mit Arbeitsmedizin oder Augenheilkun- de oder Innere Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Neurochirurgie oder öffentliches Gesundheitswesen oder Pharmakologie und Toxikologie oder Psychiatrie oder Radiologie Nuklearmedizin

mit Innere Medizin oder Laboratoriums- medizin oder Öffentliches Gesundheits- wesen oder Radiologie

Öffentliches Gesundheitswesen mit allen Gebieten mit Ausnahme von Allgemeinmedizin

Orthopädie

mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder öffentliches Gesundheitswesen oder Radiologie

Pathologie

mit öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin

Pharmakologie und Toxikologie mit Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Innere Medizin oder Kinderheilkun- de oder Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Nervenheilkunde oder Neurologie

oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Psychiatrie oder Rechtsmedizin Psychiatrie

mit Innere Medizin oder Kinder- und Ju- gendpsychiatrie oder Neurologie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Pharmakologie und Toxikologie oder Rechtsmedizin

Radiologie

mit Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde oder Innere Medizin oder Kin- derheilkunde oder Lungen- und Bron- chialheilkunde oder Nervenheilkunde oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Nuklearmedizin oder Öffentliches Gesundheitswesen oder Orthopädie oder Urologie

Rechtsmedizin

mit Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Nervenheilkunde oder Öffentliches Ge- sundheitswesen oder Pathologie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Psychiatrie

Urologie

mit Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hygiene oder öffentliches Gesundheits- wesen oder Radiologie

Andere als die in Satz 1 genannten Arzt- bezeichnungen dürfen nicht nebenein- ander geführt werden. Die Arztbezeich- nung „Allgemeinarzt" oder „Arzt für All- gemeinmedizin" darf nicht neben einer anderen Arztbezeichnung geführt wer- den. Das gilt für das Führen der Bezeich- nung „praktischer Arzt" entsprechend.

® Teilgebietsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Be- zeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. Für ein Gebiet dürfen nicht mehr als zwei Teil- gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Ge- bietsbezeichnungen, so darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Teilge- bietsbezeichnung führen.

® Die Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Be- rufsbezeichnung oder einer Gebietsbe- zeichnung geführt werden. Sie dürfen nur geführt werden, wenn der Arzt in diesem Bereich tätig ist. Es dürfen nicht mehr als zwei Zusatzbezeichnungen ne- beneinander geführt werden.

§ 5: Ermächtigung zur Weiterbildung Ö Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwort- licher Leitung der von der Ärztekammer ermächtigten Ärzte in einem Universi- tätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Ermächtigung zur

Weiterbildung in Bereichen richtet sich nach der Anlage zur Weiterbildungsord- nung.

Die Weiterbildung im Gebiet „Allge- meinmedizin" sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Ge- meinschaften nicht bezieht, kann zu dem in der Anlage zur Weiterbildungs- ordnung festgelegten Umfang bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt er- folgen. Satz 3 gilt auch für diejenigen Gebiete, auf die sich das Recht der Euro- päischen Gemeinschaften bezieht, so- weit die für sie festgesetzte Mindestwei- terbildungszeit, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gefor- derte Weiterbildungszeit übersteigt.

C) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet oder Teilgebiet oder einen Bereich zur Weiterbildung ermächtigt wird, muß auf seinem Gebiet, Teilgebiet oder in seinem Bereich um- fassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründ- liche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse und Erfahrungen in langjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stel-

lung erworben haben. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet oder das Teilge- biet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann jedoch nur für ein Gebiet oder Teilgebiet erteilt wer- den.

® Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entspre- chend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Ermächtigung meh- reren Ärzten an. einer Weiterbildungs- stätte gemeinsam erteilt, so muß die ord- nungsgemäße Durchführung und Über- wachung der Weiterbildung durch die ermächtigten Ärzte sichergestellt sein.

® Unbeschadet der in § 3 Abs. 6 für den in der Weiterbildung befindlichen Arzt festgelegten Verpflichtung, die Weiter- bildungsstätte einmal zu wechseln, wer- den die Ärzte, bei denen die persön- lichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, in dem Umfange zur Weiter- bildung ermächtigt, in dem an der Wei- terbildungsstätte, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung in dem Gebiet, Teilge- biet oder Bereich gestellten Anforderun- gen erfüllt werden können.

C) Die Ermächtigung wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, Teilgebiet oder den Be- reich und die Weiterbildungszeit, für die er die Ermächtigung beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Ge- biet, Teilgebiet oder der Bereich, für das sie zur Weiterbildung ermächtigt sind, sowie der Umfang der Ermächtigung hervorgehen.

(4)

§ 6: Widerruf der Ermächtigung C) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Vorausset- zungen nicht mehr gegeben sind.

® Mit der Beendigung der Tätigkeit ei- nes ermächtigten Arztes an der Weiter- bildungsstätte erlischt seine Ermächti- gung zur Weiterbildung.

® Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung maßge- bend gewesenen Voraussetzungen, so ist der Umfang der Weiterbildungser- mächtigung den geänderten Verhältnis- sen anzupassen. Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, der Ärztekammer Ände- rungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich mit- zuteilen.

§ 7: Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

C) Der ermächtigte Arzt hat dem in Wei- terbildung befindlichen Arzt über die un- ter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszu- stellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darlegt und zur Frage der Eignung ausführlich Stellung nimmt.

Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiter- bildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.;

2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei bei deren Beurteilung die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zugrunde zu legen und die Durchführung der darin vorgeschriebenen ärztlichen Leistungen (z. B. Operationskatalog) nachzuweisen sind;

3. die fachliche und persönliche Eig- nung.

C) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder der Ärztekam- mer ist nach Ablauf je eines Weiterbil- dungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des § 7 Absatz 1 entspricht.

§ 8: Anerkennung von Arztbezeichnun- gen

C) Eine Gebiets-, Teilgebiets- oder Zu- satzbezeichnung nach § 4 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbil- dung die Anerkennung durch die Ärzte- kammer erhalten hat.

Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestell- ten Zeugnisse und Nachweise beizufü- gen.

© Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung trifft die Ärzte- kammer aufgrund der vorgelegten Zeug- nisse und einer sie ergänzenden Prü- fung. Abweichend von Satz 1 wird die

Anerkennung als Arzt für öffentliches Gesundheitswesen aufgrund des Zeug- nisses über das Bestehen der staatsärzt- lichen Prüfung erteilt.

® Die Anerkennung der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung allein auf- grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise. Bestehen aufgrund der Zeugnisse Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann im Einzelfall die Durchführung einer Prüfung angeordnet werden.

§ 9: Prüfungsausschuß und Wider- spruchsausschuß

C■ Die Ärztekammer bildet zur Durch- führung der Prüfung einen Prüfungsaus- schuß. Bei Bedarf sind mehrere Prü- fungsausschüsse zu bilden.

C) Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihen- folge der Stellvertreter festzusetzen. Der zuständige Fachminister kann ein weite-

res Mitglied bestimmen.

Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit drei Ärzten, von de- nen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich besitzen müssen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zu- ständigen Fachminister bestimmten Mit- gliedes durchgeführt werden.

® Die Ärztekammer bestimmt den Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses.

® Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vor- sitzenden den Ausschlag.

® Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

0 Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsent- scheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit drei Ärz- ten, von denen zwei die Anerkennung für das geprüfte Gebiet, Teilgebiet oder für den Bereich haben müssen. Die Mit- glieder, ihre Stellvertreter und den Vor- sitzenden bestimmt die Ärztekammer.

® Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses sowie der Mitglieder und Stellvertreter des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Ärztekammer.

§ 10: Zulassung zur Prüfung

C) Über die Zulassung zur Prüfung ent- scheidet die Ärztekammer. Die Zulas- sung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abge- schlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Q2 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen waren.

§ 11: Prüfung

C) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Ter- min mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

C) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

® Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnit- te werden durch die vorgelegten Zeug- nisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Nach Abschluß der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der vorge- legten Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen des Antrag- stellers, ob der Antragsteller die vorge- schriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebe- nen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich erwor- ben hat.

® Kommt der Prüfungsausschuß mehr- heitlich zu dem Ergebnis, daß der An- tragsteller die vorgeschriebene Weiter- bildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebe- nenfalls wie lange die Weiterbildungs- zeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.

® Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund ab- bricht, gilt die Weiterbildung als nicht er- folgreich abgeschlossen.

§ 12: Prüfungsentscheidung

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses teilt der Ärztekammer das Er- gebnis der Prüfung mit.

e Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Ur- kunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

® Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller ei- nen schriftlichen Bescheid mit Begrün- dung einschließlich der vom Prüfungs- ausschuß beschlossenen Auflagen.

® Gegen den Bescheid der Ärztekam- mer nach Abs. 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der gesetz- lichen Vorschriften der Verwaltungsge- richtsordnung (§§ 68-73) einlegen. Über

(5)

den Widerspruch entscheidet die Arzte- kammer nach Anhörung des Wider- spruchausschusses.

§ 13: Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Mo- naten wiederholt werden. Für die Wie- derholungsprüfung gelten die §§ 9-12 sinngemäß.

§ 14: Anerkennung

bei gleichwertiger Weiterbildung

® Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

Auf das Verfahren der Anerkennung fin- den die §§ 9-13 entsprechende Anwen- dung.

C) Eine nicht abgeschlossene, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrech- nung der bisher abgeleisteten Weiterbil- dungszeiten nach den Vorschriften die- ser Weiterbildungsordnung abgeschlos- sen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszei- ten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§ 15: Weiterbildung außerhalb des Bun- desgebietes und des Landes Berlin

C)

Wer als Staatsangehöriger eines Mit- gliedstaates der Europäischen Gemein- schaften ein in einem Mitgliedstaat er- worbenes fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung, so- weit nach dieser Weiterbildungsord- nung in diesem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich eine entsprechende Anerken- nung möglich ist. Wenn dabei die Min- destdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemein- schaften nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Be- scheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates darüber verlangen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Min- destdauer der Weiterbildung entspricht.

C) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- meinschaften in einem der Mitgliedstaa- ten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungs- nachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 14 Abs.

2 auf die im Geltungsbereich dieser Wei- terbildungsordnung festgesetzten Wei- terbildungszeiten anzurechnen.

® Eine Weiterbildung im Ausland au- ßerhalb eines Mitgliedstaates der Euro- päischen Gemeinschaften kann ganz

oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Wei- terbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Mona- ten in einem angestrebten Gebiet, Teil- gebiet oder Bereich in der Bundesrepu- blik abgeleistet wurde. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger ei- nes Mitgliedstaates ist.

C) Die von deutschen Ärzten aus der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) dort abgeleistete Wei- terbildung kann ganz oder teilweise an- gerechnet werden, wenn sie den Grund- sätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

§ 16: Aberkennung der Arztbezeich- nung

C) Die Anerkennung einer Arztbezeich- nung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforder- lichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. - Vor der Entscheidung der Arzte- kammer über die Zurücknahme sind der nach § 9 gebildete Prüfungsausschuß und der Arzt zu hören.

C) In dem Zurücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsab- schnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiter- bildung nachzuweisen. Für den Zurück- nahmebescheid und das Verfahren fin- den im übrigen § 12 Abs. 3 und 4 ent- sprechende Anwendung.

§ 17: Pflichten der Ärzte

® Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, darf im wesentlichen nur in diesem Teil- gebiet tätig werden.

Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeich- nung oder Teilgebietsbezeichnung füh- ren, müssen in diesen Gebieten oder Teilgebieten tätig sein.

C Programmierte Untersuchungen zur Vorsorge oder zur Früherkennung von Krankheiten, die in verschiedene Gebie- te fallen, dürfen diejenigen Ärzte durch- führen, zu deren Gebieten wesentliche Teile des Programms gehören, wenn die Ärzte die notwendigen Kenntnisse, Er- fahrungen und Einrichtungen auch für die Durchführung des übrigen Pro- gramms besitzen. Die Ärztekammer stellt für die einzelnen Untersuchungs- programme fest, bei welchen Gebieten die Voraussetzungen nach Satz 1 gege- ben sind.

§ 18: Übergangs- und Schlußbestim- mungen

C) Die bisher ausgesprochenen Aner- kennungen von Arztbezeichnungen blei- ben gültig mit der Maßgabe, daß die in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu füh- ren sind. Die Umstellung der Bezeich-

nung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren vorzunehmen. Kammerangehöri- ge, die sich bei Inkrafttreten des Geset- zes ... in der Weiterbildung befinden, können die Weiterbildung in diesem Ge- biet oder Teilgebiet nach den bisher gel- tenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Arztbezeichnung nach die- ser Weiterbildungsordnung.

C) Wer auf Grund der Berufsordnung vom ... berechtigt gewesen ist, eine in dieser Weiterbildungsordnung nicht ent- haltene Arztbezeichnung zu führen, be- hält die Berechtigung auch nach Inkraft- treten dieser Weiterbildungsordnung.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

® Wer bei Einführung einer neuen Be- zeichnung in diese Weiterbildungsord- nung in dem Gebiet, Teilgebiet oder Be- reich für das bzw. für den diese Bezeich- nung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einfüh- rung mindestens die gleiche Zeit regel- mäßig an Weiterbildungsstätten tätig war, welche der jeweiligen Mindestdau- er der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten. Abwei- chendes ist in der Anlage zur Weiterbil- dungsordnung für einzelne Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche bestimmt.

Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Einführung einer neuen Be- zeichnung gestellt werden; bei der Ent- scheidung über den Antrag kann die Kammer auch Zeiten regelmäßiger Be- rufstätigkeit berücksichtigen, die inner- halb der Antragsfrist abgeleistet wurden.

Der Antragsteller hat den Nachweis ei- ner regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nach- weis muß hervorgehen, daß der Antrag- steller in dieser Zeit überwiegend in dem betreffenden Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig gewesen ist und da- bei umfassende Kenntnisse und Erfah- rungen in diesem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich erworben hat.

Wer bei Einführung der Teilgebietsbe- zeichnung „Neuropathologie" in diese Weiterbildungsordnung in diesem Teil- gebiet mindestens fünf Jahre regelmä- ßig tätig war, kann auf Antrag die Aner- kennung zum Führen der Gebietsbe- zeichnung „Pathologie" nur in Verbin- dung mit der Teilgebietsbezeichnung

„Neuropathologie" erhalten, auch wenn er auf Grund seiner abgeschlossenen Weiterbildung nicht zum Führen der Ge- bietsbezeichnung „Pathologie" berech- tigt ist. In diesem Falle darf der Arzt die Gebietsbezeichnung nur im Zusammen- hang mit der Teilgebietsbezeichnung führen. Der Arzt muß sich gegenüber der Ärztekammer verpflichten, die Berufs- ausübung in dem Gebiet der Pathologie auf das Teilgebiet der Neuropathologie zu beschränken.

• Wird fortgesetzt

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oder „etwas in den falschen Hals bekommen” zeigen schon eine Erkrankung, aber auch Funktionen von Rachen und Kehlkopf an: Ersterer dient dem Nahrungstransport, der Kehlkopf sorgt

Nasenerkrankungen Krankheiten, die sich an der Nase ab- spielen oder ihre Funktion beeinflussen, etwa Nasenat- mungsbehinderungen, Rhinorrhöen (gestörte Nasensekre- tion)

Bei einer Otitis externa (Gehörgangsentzündung, Au- ßenohrentzündung) ist die Haut im äußeren Gehörgang, also im Bereich von Ohrmuschel bis Trommelfell entzündet, was