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Archiv "Als Regionalarzt in Neu Delhi: Kollege Meyer ist ständig auf Achse" (08.07.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 27–28

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8. Juli 2013 A 1397 Ein Kind, das mittels einer Fremdsamenspen-

de gezeugt wurde, hat Anspruch auf Auskunft über seine genetische Abstammung. Der An- spruch richtet sich gegen den behandelnden Arzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Der beklagte Arzt ist Ge- sellschafter und Mitbegründer eines Zentrums für Reproduktionsmedizin (IVF-Zentrum), das sich auch auf die heterologe Insemination spe- zialisiert hat. Mit den Eheleuten war vereinbart worden, dass diese keine Auskunft über die Identität der Samenspender verlangen. Dies war auch den Samenspendern zugesichert worden. Die Klägerin, die als Tochter des Ehe- paars geboren wurde, wollte vom IVF-Zentrum wissen, wer ihr leiblicher Vater ist.

Es gibt ein Recht auf Kenntnis der Ab- stammung, das den Arzt als Gesellschafter

des Zentrums dazu verpflichtet, die Identität des genetischen Vaters mitzuteilen. Das Kind ist in den Geltungsbereich des Behandlungs- vertrages zwischen dem Zentrum und den Eheleuten einbezogen. Der Vertrag wirkt zu seinen Gunsten. Dies erfolgt aus dem grund- rechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist besonders schützenswert. Die Persönlich- keitsrechte der Mutter der Klägerin und ihres gesetzlichen Vaters stehen dem Interesse der Kenntnis über die Abstammung auch deswe- gen nicht entgegen, weil sie damit einver- standen sind, dass das Kind seine geneti- schen Wurzeln in Erfahrung bringen will. Für den Arzt entstehen mögliche rechtliche Fol- gen, zum Beispiel für eine entstandene Un- terhaltsverpflichtung und eine durch ein wei-

teres Kind beeinflusste gesetzliche Erbfolge.

Zudem werden die Persönlichkeitsrechte des Arztes bei der Freiheit seiner Berufsaus- übung dadurch berührt, dass er gezwungen wird, die Namen der Spender preiszugeben, nachdem er seinerzeit Anonymität zugesi- chert hat. Diese Abwägung der verschiede- nen Rechte ist im vorliegenden Fall aber zu- gunsten des Kindes vorzunehmen. Die auf- seiten des Arztes und der Samenspender tangierten Rechtspositionen müssen hinter den besonders geschützten Interessen des Kindes zurücktreten. Der Arzt und die Spen- der sind bereits deswegen weniger schutz - bedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im vorhinein berücksichtigen und sich auf die mit einem Auskunftsver - langen verbundenen Folgen einstellen konn- ten (OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013, Az.: I-14 U 7/12) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Auskunft über genetische Abstammung

ALS REGIONALARZT IN NEU DELHI

Kollege Meyer ist ständig auf Achse

Lutz-Michael Meyer arbeitet für den Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes.

Sein Einsatzgebiet umfasst Länder in Südasien und im Mittleren Osten.

W

enn Dr. med. Lutz-Michael Meyer erklärt, wo er arbei- tet, braucht er eine große Landkar- te. „Hier, dort, auch in Afghanistan, im Iran, Pakistan und Sri Lanka“, sagt der Arzt in seiner Praxis in Neu Delhi. Dabei zieht er mit seinem Finger auf der Weltkarte einen gro- ßen Kreis. Im Zentrum liegt Indien.

Der Schwabe zählt ein knappes Dutzend Länder auf, die zu seiner Regionalarztstelle für Südasien und den Mittleren Osten gehören. Mey- er arbeitet für das Auswärtige Amt.

Büro und Praxis des gebürtigen Stuttgarters befinden sich in der Deutschen Botschaft. Die Wohnung von Meyer und seiner Frau Hilde- gard ist ganz in der Nähe. Doch fast

jeden Monat sitzen sie auf gepack- ten Koffern. „Ich bin froh, wenn ich meinen Mann begleiten und unter- stützen kann“, sagt die gelernte Krankenschwester. „Wenn wir zu- sammen reisen, hat das viele Vortei- le bei dienstlichen und bei gesell- schaftlichen Terminen“, ergänzt er.

In seiner Praxis in Neu Delhi hat Meyer alles, was ein Arzt braucht, inklusive eines kleinen, aber feinen Labors. Unterstützt wird er von ei- ner medizinisch-technischen Assis- tentin, die neben der Laborarbeit auch die Büroleitung wahrnimmt.

Die Versorgung von Patienten aus Deutschland und der Europäischen Union „ist eine wichtige Aufgabe, aber eher eine Nebentätigkeit für

mich“, erläutert Meyer. Im Vorder- grund stehen die medizinische Bera- tung und Betreuung der Mitarbeiter der Deutschen Botschaft und von vier Konsulaten in Indien sowie den deutschen Vertretungen in der Regi- on. Besonders wichtig für alle deut- schen Regionalärzte weltweit „ist der Aufbau unserer Netzwerke“, sagt der Schwabe. Damit meint er gute Kontakte zu einheimischen Kli- niken, Ärzten, Laboren und Gesund- heitsbehörden. Meyer unterstützt zum Beispiel die Konsularbeamten beim Unfall eines Mitarbeiters im weit entfernten Goa oder in Kalkutta und prüft, wo ein passendes Kran- kenhaus ist und wohin der Patient eventuell verlegt werden muss.

LHI Foto

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A 1398 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 27–28

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8. Juli 2013

Körperliche Untersuchung(en) I

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält verschiedene allgemeine und im Auf- wand abgestufte Untersuchungsleistungen im Abschnitt B „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“. Die darüber hinausgehenden Un- tersuchungen, wie etwa die eingehende neuro- logische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ, sind in anderen Abschnitten der GOÄ aufgeführt. Bei allen Untersuchungen des Abschnittes B der GOÄ (Nrn. 5, 6, 7, und 8 GOÄ) handelt es sich um Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden müssen, um berechnungsfähig zu sein.

Die „kleinste“ Untersuchungsleistung ist die

„symptombezogene Untersuchung“ nach Nr. 5 GOÄ (80 Punkte). Das Betrachten einer Wun- de, Naht oder Hautveränderung durch den Arzt als „Inaugenscheinnahme“ erfüllt den Inhalt der Nr. 5 GOÄ. Zu beachten ist, dass die Nr. 5 GOÄ gemäß der Allgemeinen Bestimmun- gen des Abschnitt B Ziffer 2 der GOÄ im Be- handlungsfall nur einmal neben Leistungen

nach den Abschnitten C bis O berechnungsfä- hig sind. Handelt es sich um eine aufwendige symptombezogene Untersuchung im Bereich mehrerer Organsysteme, ohne dass die Anfor- derungen der Nr. 6, 7 oder 8 GOÄ erfüllt wür- den, so kann dieser Aufwand über eine auf der Rechnung entsprechend begründete Anhebung des Gebührensatzes oberhalb des Schwellen- wertes erfolgen. Im Gegensatz zu der sym - ptombezogenen Untersuchung handelt es sich bei den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 6 und 7 GOÄ um die „vollständige körper- liche Untersuchung eines Organsystems“. Die Leistungslegende der Nr. 6 GOÄ (100 Punkte) beschreibt den Umfang der organsystembezo- genen Untersuchung „aller Augenabschnitte, des gesamten HNO-Bereiches, des stomato- gnathen Systems, der Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsor- gane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus“. Dabei löst bereits die vollständige Untersuchung eines der ge-

nannten Organsysteme die Berechnung der Nr. 6 GOÄ aus. Die Dokumentation der Untersu- chungsbefunde ist selbstverständlich Bestand- teil der Leistung. Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung eines Organsys- tems nach Nr. 6 GOÄ ist für jedes der dort ge- nannten Organsysteme in der GOÄ exakt defi- niert. Beispielsweise umfasst der Untersu- chungsumfang des „stomatognathen Organ- systems“ gemäß Nr. 6 GOÄ die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie einen vollständigen Zahnstatus. Die Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 GOÄ sind nicht nebeneinander, das heißt im Rahmen dessel- ben Arzt-Patienten-Kontakts beziehungsweise einer Sitzung berechnungsfähig. Dies ist in den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ zu jeder Untersuchungsleistung explizit ausgewiesen.

Informationen zum Inhalt und Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ werden in einem nachfolgenden Ratgeber beschrieben. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Studiert hat Meyer in Freiburg, Straßburg und London. Er ist Fach- arzt für Allgemeinmedizin und für Kinderheilkunde, kennt sich in Not- fallmedizin sehr gut aus und hat un- ter anderem das Diploma of Tropical Medicine and Hygiene des Royal College of Physicians of London.

Die Praxis ist nun leer. Der 51-Jährige erledigt noch Anrufe nach Berlin und Mumbai. Dann hat er etwas Zeit, um mit seinem Gast zu plaudern, bevor er am Abend mit sei- ner Frau in den Oman fliegt. Er er- zählt schmunzelnd: „Zu Beginn mei- nes Lebens habe ich im Brutkasten gewohnt, ich war eine Frühgeburt.

1961 war das noch aufregender als heute.“ Die Grundschule besuchte er in Cannstatt, das Gymnasium in Heilbronn. „Mein Vater war Arbeits- richter. Daher kommt vielleicht das soziale Interesse für meinen Beruf.“

Später entdeckte er sein Interesse für Erreger und Parasiten. Berufser- fahrung habe er auch „unter einfa- chen Bedingungen“ sammeln kön- nen – „im Rahmen meiner Disserta- tion in Malawi, am LBJ Tropical Medical Center in American Samoa und für den Indian Health Service in Indianerreservaten in Arizona“.

Im Juni 2009 startete Meyer sei- ne Tätigkeit als Arzt für den Ge- sundheitsdienst des Auswärtigen Amtes in Berlin. Seit August 2010 arbeitet er als Regionalarzt. Das Te- lefon klingelt. Meyer lässt sich aus einer Klinik über den Zustand einer Patientin informieren. „Ich hatte sie wegen Komplikationen während ihrer Schwangerschaft untersucht.“

Gute Kontakte sind für den Re- gionalarzt gerade bei Epidemien und Katastrophen wichtig.

Beispiel Vogelgrippe: In Nepal wurden im Dezember 2011 vorsorg- lich einige Tausend Hühner getötet, um die Vogelgrippeepidemie zu stoppen. Fälle bei Menschen waren keine bekanntgeworden. „Ich muss- te schnell die mögliche Gesund- heitsgefahr für Touristen analysie- ren“, berichtet Meyer. Er ist es auch, der den medizinischen Teil der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes für seine Region aktualisiert.

Beispiel Naturkatastrophen: Bei dem schweren Tsunami zum Jahres- wechsel 2004/2005 war der damali- ge Regionalarzt, Dr. med. Wolfgang Benkel, mit seiner Frau, die auch Ärztin ist, in Sri Lanka im Einsatz.

Er schrieb damals: „Die meisten Pa-

tienten hatten tiefe, nekrotisierende Wunden, die bei der raschen Aus- dehnung der Infektionen zum Teil nur unter Vollnarkose gereinigt wer- den konnten. Einige hatten auch sehr komplizierte Frakturen.“ Ein Regionalarzt muss schnell über die Notwendigkeit von Notfallflügen nach Deutschland entscheiden.

Der Doktor sei bei Patienten und Kollegen beliebt, auch weil er

„down to earth“ sei, sagt ein indi- scher Mitarbeiter der Botschaft in Neu Delhi. Ersthelferin Preeti Shar- ma erzählt: „Viele von uns nennen Dr. Meyer den Health Wallah.“ Der Health Wallah kümmert sich um Gesundheit, der Tea Wallah ums Teekochen, der Dobi Wallah ums Wäschewaschen. Es gibt un- zählige Wallahs in Indien. Und was vermissen die Meyers? „Neu Delhi ist laut und stickig. Wir sehnen uns manchmal nach Ruhe, Natur, Wald und Bergen“, sagt Ehefrau Hilde- gard. Er bedauert: „Hier in der Me- tropole können wir weder wandern noch radeln.“ Und seine Kinder sieht das Paar nur bei Besuchen.

Bernd Kubisch

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Kontakt: info@new-delhi.diplo.de

S T A T U S

Referenzen

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