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A1094 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 16⏐⏐21. April 2006
Künstliche Befruchtung
Genehmigung ist nur ausnahmsweise zu befristen.
Bei der in § 121 a SGB V vor- geschriebenen Genehmigung zur Durchführung einer künst- lichen Befruchtung handelt es sich um eine so genannte ge- bundene, das heißt, nicht im behördlichen Ermessen ste- hende Entscheidung. Sie muss erteilt werden, wenn ein Arzt oder eine ärztliche Einrich- tung die Voraussetzungen da- zu erfüllt. Ein Anspruch be- steht nur dann nicht, wenn nach Absatz 3 eine Auswahl unter mehreren Bewerbern zu treffen ist. Das hat das Bundes- sozialgericht (BSG) entschie- den (Urteil vom 28. September 2005, Az.: B 6 KA 60/03).
Geklagt hatte ein Vertrags- arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der in einer Ge- meinschaftspraxis tätig ist. Er hatte zuvor bei der beklagten
Ärztekammer beantragt, die ihm befristet erteilte Geneh- migung zur Durchführung von künstlichen Befruchtun- gen unbefristet zu verlängern.
Der Gynäkologe hatte dabei auch auf die notwendige Si- cherheit für Investitionspla- nungen verwiesen.
Die Ärztekammer befand, die Befristung der Genehmi- gung sei rechtmäßig. Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz be- gründe zudem keinen An- spruch auf einen einmalig er- reichten Geschäftsumfang und auf Sicherung weiterer Er- werbsmöglichkeiten.
Das BSG hat sein Urteil da- mit begründet, dass bei einem gebundenen Verwaltungsakt (von Sonderregelungen abge- sehen) als Rechtsgrundlage für das Beifügen einer Neben- bestimmung lediglich § 32 Ab- satz 1 SGB X in Betracht kom- me. Danach darf ein Verwal- tungsakt,auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Ne- benbestimmung versehen wer- den, wenn diese entweder durch Rechtsvorschrift zuge- lassen ist oder wenn sie sicher-
stellen soll, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen des Ver- waltungsaktes erfüllt werden.
Beides sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Richter ver- wiesen zudem auf die notwen- dige Sicherheit für die Investi-
tionsplanung. Be
Zulassung einer Psychotherapeutin
Vorgaben zu Arbeitsumfang im Zeitfenster: zulässig
Wenn für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit ein be- stimmter Arbeitsumfang vor- gegeben wird, der noch dazu unter einer Halbtagstätigkeit liegt und zusätzlich Härte- fallregelungen vorweist, liegt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Psychologische Psycho- therapeutin geklagt, die ei- ne bedarfsunabhängige Zu- lassung erwirken wollte. Der
Antrag wurde abgelehnt, da sie den vom BSG als Voraus- setzung geforderten Behand- lungsumfang von 250 Stun- den nicht erreicht hatte. Die Psychotherapeutin hatte al- lerdings darauf verwiesen, dass während des so genann- ten Zeitfensters ihre Tochter erheblich erkrankt gewesen sei und deshalb von ihr be- sonders intensiv habe betreut werden müssen.
Das BSG hat darauf verwie- sen, dass Artikel 6 Grundge- setz den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle mit der Mut- terschaft und/oder Kinderer- ziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen und berufli- chen Belastungen auszuglei- chen. Den besonderen Bela- stungen dadurch trage das Ge- setz in § 95 Absatz 11b SGB V angemessen Rechnung. Da- nach wird für Psychotherapeu- ten, die im „Zeitfenster“ Kin- der bis zu drei Jahren erzogen haben und nicht erwerbstätig waren, der Beginn der Frist um diese Zeit vorverlegt. (Be- schluss vom 28. September 2005,Az.: B 6 KA 19/05 B) Be Rechtsreport