• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Geldanlage Magazin" (24.10.1997)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Geldanlage Magazin" (24.10.1997)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ä

rzte sind in Zukunft trotz der beruflichen Ver- schwiegenheitspflicht nicht dazu berechtigt, auf die Angabe des Patientennamens im Fahrtenbuch zu verzichten.

Anders als zum Beispiel Jour- nalisten dürfen sie (und an- dere Freiberufler) gegenüber den Finanzbehörden nicht die Auskunft über die Person ver- weigern, sondern nur über Tatsachen, die ihnen die Per- son in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut hat. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 1. August 1997 (IV B 2- S 2177-80/97) klargestellt.

Für Ärzte, die regelmä- ßig Hausbesuche machen und bisher – mit Billigung der Finanzbehörden – ne- ben Datum, Kilometerstand und Ort nur

den Vermerk

„Patientenbe- such“ einge- tragen ha- ben, gilt eine Übergangsre- gelung. Bis zum 31. De- zember 1997 können sie weiter nach dieser Metho- de verfahren.

Vom 1. Januar 1998 an müs-

sen sie jedoch zusätzlich den aufgesuchten Patienten (als Geschäftspartner) genau be- zeichnen. Enthält das Fahr- tenbuch die entsprechenden Angaben nicht, gilt es als nicht ordnungsgemäß ge- führt. Das Finanzamt ermit- telt den zu versteuernden Pri- vatanteil des Praxis-Pkw dann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode.

Eben diese Methode führt jedoch zu teilweise unsinni- gen Ergebnissen. Im Extrem- fall ist es möglich, daß auch bei einem in großem Umfang betrieblich genutzten Wagen keine Mark als Betriebsaus- gabe absetzbar ist. Worum geht es bei der 1996 einge- führten 1-Prozent-Regelung?

Nach dieser Vorschrift muß pro Monat ein Prozent des inländischen Listenprei- ses eines Wagens als Privatan-

teil versteuert werden. Kauft ein Arzt einen Praxis-Pkw zum Listenpreis von 60 000 DM, führt dies in den ersten fünf Jahren zu abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe

von 10 800 DM und zu einem Privatanteil von 7 200 DM (siehe Tabelle).

Als Listenpreis gilt dabei – unabhängig vom Alter des Fahrzeugs – die unverbindli- che Preisempfehlung des Her- stellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Son- derausstattungen (zum Bei- spiel Klimaanlage; ein Auto- telefon gehört nicht dazu) und Umsatzsteuer. Die wirklichen Anschaffungskosten spielen dabei keine Rolle.

Auch wenn der Arzt oder die Ärztin mit dem Händler einen Preisnachlaß von eini- gen hundert oder sogar tau- send DM ausgehandelt hat oder wenn ein älteres, ge- brauchtes Fahrzeug gekauft wurde, gilt immer der offiziel- le Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Grund- lage für die Ermittlung des

privaten Nutzungsanteils. Ge- brauchtwagen und ältere, be- reits abgeschriebene Fahr- zeuge werden durch die 1-Prozent-Regelung zu einem teuren Vergnügen. Fällt im nebenstehenden Beispiel nach fünf Jahren die 20pro- zentige AfA weg, steht den laufenden Gesamtkosten von 6 000 DM ein zu versteuern- der Privatanteil von 7 200 DM gegenüber. Damit müßte der Arzt sogar einen höheren Betrag als Privatanteil ver- steuern, als er tatsächlich an Aufwendungen hatte.

Um solche Härtefälle zu vermeiden, hat das Bundesfi- nanzministerium (mit Schrei- ben vom 18. Mai 1997 – IV B 6-S2334-173/96) eine Ober- grenze eingeführt. Wenn der Arzt nachweist, daß der mit- tels der 1-Prozent-Methode ermittelte, zu versteuernde geldwerte Vorteil die tatsäch- lichen Kosten übersteigt, muß er als Privatanteil lediglich die Höhe der tatsächlichen Ge- samtkosten versteuern; hier also 6 000 DM. Durch diese Deckelung des Privatanteils wird jedoch nur vermieden, daß die Nutzungsanteile die Betriebsausgaben überstei- gen. Somit wird zwar eine Verminderung, nicht jedoch die eigentlich notwendige Vermeidung einer Übermaß- besteuerung erreicht.

Unter Steuerexperten überwiegen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Deckelung in Höhe der Be- triebsausgaben. Wenn die be- triebliche Nutzung weit über- wiegt (was zum Beispiel bei

Ärzten, die regelmäßig Haus- besuche machen, der Fall sein dürfte, vor allem bei Land- ärzten), sollte die Deckelung noch weiter eingeschränkt werden, da ansonsten die überproportionalen betriebli- chen Aufwendungen mittel- bar in die Privatnutzung ein- gehen würden und versteuert werden müßten.

Eine Vielzahl von Steuer- beratern hat sich deshalb zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten entschlossen, den Pkw-Privatanteil – anders als im Schreiben des Bundes- finanzministeriums angege- ben – auf 50 Prozent, gegebe- nenfalls sogar auf 20 Prozent der Betriebsausgaben zu be- schränken. Dabei ist das Fi- nanzamt jedoch zwingend auf die angewandte Methode hin- zuweisen, um Rückfragen, Mehrarbeit oder sogar straf- rechtliche Vorwürfe zu ver- meiden. Da die Finanzämter noch an das anderslautende BMF-Schreiben gebunden sind, werden sie diese Be- rechnungsmethode vorerst nicht akzeptieren und eine andere Veranlagung vorneh- men. Hat ein Arzt sich mit seinem Steuerberater auf die- ses Vorgehen verständigt, ist das Einspruchsverfahren also unvermeidbar.

Holger Wendland, Düsseldorf

A-2839 Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 43, 24. Oktober 1997 (67)

V A R I A WIRTSCHAFT

Pkw-Besteuerung

Weiterhin Ärger mit 1-Prozent-Regelung

Die „1-Prozent-Regelung“ für die Besteuerung von Privatfahrten mit einem Firmenwagen wird kritisiert, seit sie 1996 eingeführt wurde. Im Extremfall ist nach wie vor kein Pfennig der Kosten mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Wer die Regelung umgehen möch- te, muß ein Fahrtenbuch führen – wegen der vielen Vorgaben eine mühsame Angelegenheit. Für Ärzte wird sie nun noch aufwendiger.

Tabelle

Abzugsfähige Betriebsausgaben (Beispiel)

Laufende Kosten 6 000 DM (Steuern, Versicherungen,

Inspektionen, Benzin etc.)

AfA + 12 000 DM

(5 Jahre lang 20 Prozent pro Jahr)

Gesamtkosten = 18 000 DM ./. Privatanteil – 7 200 DM (1 Prozent von 60 000 DM =

600 DM x 12 Monate)

abzugsfähige Betriebsausgaben 10 800 DM

Einer Teilauflage von Heft 41 lag das

„Geldanlage-Magazin“ bei. Wer sich dafür interessiert, kann die Artikel auch im Internet lesen: „www.aerzte- blatt.de“, dann „Datenbank“ auf- rufen, danach „Supplements“ anklik- ken und unter „Datum“ eingeben:

„10.10.1997“. N

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dies gilt übrigens auch für spätere Ausgaben für einen nicht er- fassten Vermögenswert: Auch wenn diese als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten qualifizieren

Keywords: Digital Transformation, Digitalization, Wicked Problem, Business Model, Theory of Success, Systems Thinking, Management Flight Simulator, Digital

These studies revealed important insights for the following issues: (1) reliable measurements of threat detection, (2) screener evaluation and selection, (3) training of screeners,

Bei 79 Prozent ist die Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern (eher) gestärkt worden und 66 Prozent der Be- fragten berichten, dass ihr «Luuise»-Pro- jekt in der

In order to show how the observation of collaborative writing combined with a structured individual interview and the text written by the participants can be productively used

This is of particular importance for detecting IEDs in hold baggage which need to contain the four components described above to be effective (irrespective of whether they are

Screeners that were selected using the new pre-employment assessment system (blue textured bars) outperformed other screeners (orange non-textured bars) substantially in the

For in- stance, a good standardisation for a test that is used in order to evaluate the detection perfor- mance of screeners would imply that a large and representative sample