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REACH-CLP-Biozid Helpdesk

Wichtige Pflichten als Hersteller

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Sie können Ihren Phase-in-Stoff unter bestimmten Be- dingungen noch vorregistrieren!

Wenn Sie einen Phase-in-Stoff unter 100 Tonnen pro Jahr herstellen möchten und ihn noch nicht vorregistriert ha- ben, können Sie das bis zum 31. Mai 2017 nachholen.

Voraussetzung ist, dass Sie das innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Herstellung des Stoffes in einer Menge von 1 bis unter 100 Tonnen pro Jahr tun. Darüber hin- aus darf Ihr Stoff nicht in die CMR-Kategorien 1A oder 1B fallen. Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Übergangsfrist für die Registrierung des Stoffes bis zum 31. Mai 2018 in Anspruch nehmen.

Sie müssen eine Meldung zur Aufnahme in das Einstu- fungs- und Kennzeichnungs-verzeichnis bei der ECHA einreichen!

Wenn Ihr Stoff registrierungspflichtig ist, aber noch nicht registriert wurde (z. B. weil es ein Phase-in-Stoff ist, der erst 2018 registriert werden muss), müssen Sie Informa- tionen zu dessen Einstufung und Kennzeichnung bei der ECHA einreichen. Die Meldung muss innerhalb eines Mo- nats nach dem Inverkehrbringen erfolgen. Wurde Ihr Stoff nach dem 1. Dezember 2010 registriert, sind Einstufung und Kennzeichnung im Registrierungsdossier angegeben.

Eine zusätzliche Meldung ist dann nicht mehr erforder- lich. Wurde die Registrierung vor dem 1. Dezember 2010 eingereicht, kann es sein, dass das Registrierungsdossier nur die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG enthält.

Ein Hersteller ist nach Artikel 3 Nr. 9 der REACH-Verordnung eine „natürliche oder juristische Per- son mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt“.

Als Hersteller müssen Sie die nachstehend zusammengefassten Pflichten erfüllen:

Sie müssen Ihren Stoff registrieren, bevor Sie ihn in ei- ner Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herstellen!

Wenn Sie einen Stoff ab 1 Tonne pro Jahr herstellen möch- ten, müssen Sie ihn registrieren. Zuvor müssen Sie ein An- fragedossier erstellen und bei der ECHA einreichen. Die ECHA wird Sie dann darüber informieren, ob bereits eine Registrierung oder eine andere Anfrage zum selben Stoff erfolgt ist. Gibt es andere Registranten für denselben Stoff, dann müssen Sie zusammen mit diesen eine gemeinsame Einreichung vornehmen.

Übergangszeiten: Wenn Sie einen Phase-in-Stoff unter 100 Tonnen pro Jahr herstellen und diesen vorregistriert haben, entfällt die Voranfragepflicht und Sie haben für die Registrierung noch bis zum 31. Mai 2018 Zeit.

Sie müssen sich an einem gemeinsamen Registrierungs dossier beteiligen, wenn es mehrere Hersteller zu einem Stoff gibt!

Wenn es auch andere Herstellern oder Importeure für Ih- ren Stoff gibt, müssen Sie sich an einem gemeinsamen Dossier beteiligen. Das gemeinsame Dossier wird vom fe- derführenden Registranten im Namen der Mitregistranten eingereicht. Der federführende Registrant stellt den Mit- registranten die Zugangsdaten für das gemeinsame Dos- sier zur Verfügung. Erst danach können diese ihr eigenes Dossier hochladen, das bestimmte Informationen, wie Fir- menangaben, Informationen zu genauen Stoffzusammen- setzung usw. enthält.

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REACH-CLP-Biozid Helpdesk – Wichtige Pflichten als Hersteller 2

Impressum | Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Friedrich-Henkel-Weg 1–25, 44149 Dortmund, Telefon: 0231 9071-2971, E-Mail: reach-clp-biozid@baua.bund.de,

Internet: www.reach-clp-biozid-helpdesk.de | Fachliche Betreuung: Dr. Claus Haas, Anne Ackmann, Gestaltung: S. Graul | DOI: 10.21934/baua:fakten20170216 | Februar 2017

Sie möchten mehr wissen?

1 REACH-Info 2: Besonderheiten bei Zwischen- produkten und Stoffen in Forschung und Entwicklung

2 REACH-Info 3: Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren

3 REACH-Info 8: Nächste Schritte unter der EU-Verordnung REACH

4 REACH-Info 9: REACH und Recycling 5 REACH-Info 10: Die Zulassung unter REACH In diesem Fall müssen Sie das Registrierungsdossier un-

verzüglich durch Aufnahme der neuen Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung aktualisie- ren.

Sie müssen Ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen!

Als Hersteller eines Stoffes müssen Sie Ihren Abneh- mern des Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfü- gung stellen, wenn der Stoff als solcher in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt (Artikel 31 der REACH-Verordnung). Das gilt unter den folgenden Vo- raussetzungen auch, wenn Sie Ihren Stoff mit anderen Stoffen mischen:

○ Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich.

○ Der Stoff bzw. das Gemisch ist gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulier- bar oder toxisch (PBT) oder sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar (vPvB).

○ Der Stoff steht auf der Kandidatenliste.

Seit dem 1. Juni 2015 werden Gemische und deren Be- standteile ausschließlich gemäß der CLP-Verordnung eingestuft.

Sie müssen eine Zulassung beantragen, wenn Sie be- stimmte Stoffe weiterhin verwenden möchten!

Bringen Sie einen Stoff, der im Anhang XIV (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgeführt ist, entweder zur Verwendung in Verkehr oder verwenden ihn selbst, müssen Sie bei der ECHA einen Zulassungsantrag stel- len, falls keine Ausnahmeregelung besteht.

Der Anhang XIV-Eintrag für den Stoff enthält auch das Datum, bis zu dem die Verwendung eingestellt werden muss, falls keine Zulassung erteilt wird (Ablauftermin), sowie ein weiteres Datum (Antragschluss), das 18 Mona- te vor dem Ablaufdatum liegt.

Das zweite Datum ist von Bedeutung, wenn Ihr Unterneh- men z. B. einen zulassungspflichtigen Stoff bereits ver- wendet oder in Verkehr bringt. Unter der Voraussetzung, dass Ihr Unternehmen den Antrag vor diesem Datum ein- reicht, können Sie den Stoff auch dann weiter verwenden oder zur Verwendung in Verkehr bringen, wenn bis zum Ablauftermin noch keine Entscheidung hinsichtlich der Zulassung gefällt wurde.

Sie müssen die in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Beschränkungen einhalten!

Sie sind verpflichtet, die Beschränkungen bezüglich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwen- dung von Stoffen und Gemischen in Anhang XVII der REACH-Verordnung einzuhalten. Handelt es sich bei der Beschränkung um ein Verwendungsverbot, müssen Sie die Verwendung des Stoffes bis zu dem in Anhang XVII genannten Datum einstellen.

Referenzen

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