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Archiv "ARZNEIMITTEL: Geänderte Bewertung" (15.07.1991)

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Handbuch für den Kassenarzt

Von L. Krimmel und H.-D. Schirmer

1991, ca. 350 Seiten, Loseblattwerk in 1 Ordner, DM 79,—/Seitenpreis der Ergänzungs-

lieferungen DM 0,20 ISBN 3-7691-3061-8

Die mit dem Gesundheitsreformgesetz verbundenen Neuerungen für die kassenärztliche Tätigkeit wirken sich erst nach und nach in der Praxis aus, ein Prozeß, der noch keineswegs abgeschlossen ist.

Es lohnt sich für Sie, im Geflecht der vom Gesetzgeber intendierten Reglementierungen den Überblick zu be- halten bzw. zu gewinnen. Das Handbuch für den Kas- senarzt von Dr. med. L. Krimmel und Rechtsanwalt H.-D. Schirmer aus der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung will Ihnen dabei eine ganz auf Ihre praktischen Belange bezogene, zeitsparende Hilfe bieten. In diesem ergänzbaren Nachschlagewerk informieren Sie kompe- tente Autoren verläßlich und verständlich über alles, was Sie als Arzt von den Rahmenbedingungen und Ein- zelbestimmungen Ihrer kassenärztlichen Tätigkeit wis- sen sollten.

Die nach Bedarf erscheinenden Ergänzungslieferungen zu diesem Loseblattwerk garantieren Ihnen auch in den kommenden Jahren, jederzeit rechtzeitig und aktuell in- formiert zu sein.

Postfach 40 02 65 5000 Köln 40

Ärzte-Verlag

Telefon (0 22 34) 7011-316 Bestellcoupon

Ja, ich bestelle aus der Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Postfach 40 02 65, 5000 Köln 40, durch die Buchhandlung

Ex. Krimmel/Schirmer, Handbuch Kassenarzt je DM 79,—

Seitenpreis der Ergänzungslieferungen DM 0,20

Widerrufsrecht: Die Bestellung des Loseblattwerkes kann ich schriftlich innerhalb von 10 Tagen durch Mitteilung an die Deut- scher Ärzte-Verlag GmbH, Postfach 40 02 65, 5000 Köln 40, wider- rufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Datum, Unterschrift

Bei Übernahme eines Loseblattwerkes senden Sie mir automatisch die Ergänzungslieferungen zu. Den Bezug der Fortsetzungen kann ich jederzeit durch Mitteilung an den Verlag kündigen.

Name, Vorname PLZ, Ort

® Deutscher

Straße Datum, Unterschrift

DA 28/29-91 (380 a)

A-2446 (14) Dt. Ärztebl. 88, Heft 28/29, 15. Juli 1991

Irrtümer und Preisänderung vorbehalten

MEDIZINSTUDIUM

Zu dem Beitrag „Medizinstudi- um: Kein Numerus clausus mehr?"

von Rechtsanwalt Albert Stegmaier in Heft 18/1991:

Beschönigende Erfolgsquote

Die Ausführungen, insbe- sondere bezüglich der von Herrn Stegmaier genannten Erfolgsquote der auf dem Gerichtsweg erstrittenen Stu- dienplätze, sind beschöni- gend. Meine Erfahrungen an dem Beispiel der Universität Frankfurt haben gezeigt, daß von ursprünglich 71 vorläufig zum Sommersemester '91 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Frank- furt eingenommenen Studi- enplätzen im Rahmen eines Schnellverfahrens in weiterer Instanz (Verwaltungsgericht Kassel) nur sieben der ge- nannten Studienplätze bestä- tigt wurden, so daß während des ersten Semesters die Stu- denten exmatrikuliert wur- den. Praxisbezogene Ausbil- dung ist nur wünschenswert, jedoch sollte man die jungen Medizinstudenten nicht zum Spielball und Opfer gegensätz- licher juristischer Entschei- dungen machen, zumal nicht nur die persönliche Entwick- lung jedes einzelnen darunter leidet, sondern auch erhebli- che finanzielle Unkosten ent- stehen.

Den Beschluß dieses Ver- waltungsstreitverfahrens am Hessischen Verwaltungsge- richthof des 6. Senates finden Sie unter dem Aktenzeichen Fa 02 G 415/90 T, ausgefertigt am 26. 4. 91 in Kassel.

Dr. med. Axel Gottwald, Binger Straße 94, W-6507 In- gelheim

SED-VERGANGENHEIT

Zu dem Beitrag „Notwendige Umkehr oder selbstquälerische Be- wältigung" von Sabine Dauth in Heft 18/1991:

Wie erbaulich

Wie erbaulich, sich mit der

„Vergangenheitsbewältigung"

den Kopf anderer zu zerbre- chen – und noch nicht einmal mit der eigenen Gegenwarts- bewältigung begonnen zu ha- ben.

Dr. Wolfdietrich Hoff- mann, Oggenhauser Straße 1, W-1000 Berlin 28

ARZNEIMITTEL

Zu dem Kommentar „6 + 1= 2:

Eine neue Grundrechenregel beim Bundesgesundheitsamt?" von Dr. med Günter Hopf, Kommissa- rischer Geschäftsführer der Arz- neimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, in Heft 15/1991:

Geänderte Bewertung

In dem Artikel wird kriti- siert, daß durch den Herstel- ler der gleiche Extrakt aus sechs Pflanzen bei Spasmo- Rhoival als Monosubstanz und bei Rhoival als Wirkstoff- kombination angesehen wird.

Die Bewertung von ge- meinsamen Extrakten aus mehreren Pflanzen ist vom Bundesgesundheitsamt im Ja- nuar 1990 das erste Mal be- kanntgemacht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt unter- schied man hinsichtlich der Zählweise der Wirkstoffe nicht zwischen gemeinsamen Extrakten und Einzelextrak- ten. Aus diesem Grunde wur- de der Pflanzenextrakt in un- seren Präparaten Rhoival und Spasmo-Rhoival als Wirkstoffkombination ange- sehen. Aufgrund der geän- derten Bewertung von ge- meinsamen Extrakten aus mehreren Pflanzen ist unser Präparat Rhoival heute als Monopräparat einzureihen.

Da die Diskussion um die Bewertung der Extrakte bei Redaktionsschluß für die Ro- te Liste 1991 im August 1990 weiterhin anhielt, haben wir bezüglich unseres Präparates Rhoival zunächst von einer Umgruppierung abgesehen.

Für die Ausgabe 1992 werden wir Rhoival von 3.A.2. (Kom- binationen) nach 3.A.1. (Ein- zelstoffe) umgruppieren las- sen.

Kemdny und Kleinert in Firma E. Tosse & Co. m.b.H., Friedrich-Ebert-Damm 101, W-2000 Hamburg 70

Referenzen

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